Bauzonenplan Hofstatt
Land-use plan · Gipf-Oberfrick · Repealed Jun 2, 2026
Document
- Number
- 2004-000910
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Gipf-Oberfrick
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 23, 2004
- In force since
- Jun 23, 2004
- Repealed
- Jun 2, 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
23. Juni 2004
Art. Nr. 2004-000910
Gemeinde Gipf-Oberfrick; Nutzungsplanung Siedlung "Hofstatt", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. Juli 2003 20. Februar 2003 14. April bis 14. Mai 2003 13. Juni 2003 8. März 2004 9. April 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Die Gemeinde verfügt über einen Zonenplan von 1997. Das markante Gebäude der "Galerie Hofstatt" liegt in der Kernzone. Das angrenzende Gebiet wurde ursprünglich für Kunstausstellungen und einen Kunstlehrpfad einer Spezialzone "Hofstatt" zugewiesen. Zwischenzeitlich wurde der Betrieb eingestellt. Damit verliert die Spezialzone "Hofstatt" ihren Zweck. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 22. November 2002). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 20. Februar 2003 ohne Vorbehalte.
Versand: 1. Juli 2004
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2.3
Teiländerung Bauzonenplan und Bauordnung
Die Vorlage sieht die Umzonung des Gebiets "Hofstatt" von der Spezialzone SPH in die Wohnzone W1 (0.24 ha) bzw. in die Kernzone (0.04 ha) vor. Gleichzeitig wird § 55 der Bauordnung (Spezialzone Hofstatt) aufgehoben. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Planerische Beurteilung der Umzonung Die vorgesehene Teiländerung tangiert keine entgegenstehenden kantonalen Interessen und ist sachgerecht. Das Gebäude steht im Unterabstand zur Strasse und unterliegt der Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG). Zusammen mit den unter Schutz stehenden Bauten auf der anderen Strassenseite (Geb.-Nrn. 162/167) ist die "Hofstatt" vor allem für den Strassenraum wichtig. Trotz dieser Ausgangslage verzichtet die Gemeinde darauf, das Gebäude unter Schutz zu stellen. Dieser Entscheid liegt im kommunalen Ermessen. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans "Hofstatt" und die Bauordnung (§ 55 BO) der Gemeinde Gipf-Oberfrick vom 13. Juni 2003 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Landstrasse 43, 5073 Gipf-Oberfrick Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: