Gestaltungsplan Römerpark
Special-use plan · Oberentfelden
Document
- Number
- 09.106
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Oberentfelden
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Dec 15, 2010
- In force since
- Dec 15, 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Kanton Aargau DtTartement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Gemeinde Oberentfelden
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Römerpark gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Vorprüfungsbericht vom: 8. März 2010 Öffentliche Auflage vom: 6. April 2010
bis: 5. Mai 2010
Beschlossen vom Gemeinderat am: 13. September 2010 Der Gemeinderat:
Kantonale Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den AZ. eEern\:::•e-.3 2e,to Der Generalsekretär:
Planung:
Walther Architektur und Formgebung, Aarau suisseplan Ingenieure AG, Aarau SKK Landschaftsarchitekten AG, Wettin gen
Juristische Mitwirkung:
Dr. Peter Gysi, Schärer Rechtsanwälte, Aarau
01. Oktober 2010
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Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan Römerpark legt
die RahmenbedingunGestaltung gen für eine optimierte und Überbauung des Areals im noch weitgehend unüberbauten Gebiet "Tanngassmatten" zwischen Köllikerstrasse und Birkenweg fest.
Der Gestaltungsplan soll hohe Siedlungs- und Ortsbildqualität, die Anlage aufeinander abgestimmter Freiräume und die Sicherung der gemeinsamen Erschliessung und Parkierung, sicherstellen. 2
Art. 2 Bestandteile und
Grundlagen
1
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
- Plan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften 2
Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:
- Planungsbericht - Umgebungsplan
Art. 3 Perimeter und
Vermassung
1
Der Gestaltungsplan umfasst den Perimeter gemäss Plan.
2 Basis für die horizontalen Vermassungen sind die im Plan eingetragenen Koordinaten der Eckpunkte der Baufelder.
Art. 4 Übergeordnete
Rechtsgrundlagen
'Soweit der Gestaltungsplan nicht abweichende Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung sowie die übergeordneten Normen von Kanton und Bund. 2 Im gesamten Perimeter sind nebst Wohnnutzung nur nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
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Art. 5 Geringfügige
Abweichungen
Der Gemeinderat kann im Baubewilligungsverfahren zugunsten guter Lösungen geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan gestatten, wenn dadurch sein Zweck, seine Leitideen und erhebliche nachbarliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
Bauten
Art. 6 Baufelder
1 Die Baufelder begrenzen die maximale horizontale Ausdehnung der Bauten. Die zulässige, maximale und minimale anrechenbare Bruttogeschossfläche - berechnet nach § 9 ABauV und § 25 BNO, das heisst exklusive Attikageschosse — ist im Plan für die einzelnen Baufelder festgesetzt.
2 Die Baufeldgrenzen dürfen nur durch Dachvorsprünge um maximal 1 m überschritten werden. Im Übrigen sind im gesamten Perimeter ausserhalb der Baufelder Hoch- und Tiefbauten (einschliesslich Bodenversiegelungen) nur zulässig, soweit sie die nachfolgenden Bestimmungen zulassen.
3 Die im Plan für die einzelnen Baufelder festgesetzten Höhenkoten (in m ü.M.) sind für das Niveau oberkant des fertigen Erdgeschossbodens verbindlich. Von dieser Kote am Rand der Hochbauten abweichende, bestehende Terrainkoten sind flächig (ohne sichtbare Böschungen) an das umliegende Terrain anzugleichen.
4 Die nachfolgend für die einzelnen Baufeldtypen festgesetzte Vollgeschosszahl ist verbindlich. Soweit nachfolgend keine Ausnahme festgelegt wird, darf die Höhe der Vollgeschosse und allfälliger Attikageschosse im Durchschnitt maximal 3 m betragen.
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5 Es sind nur Flachdächer zugelassen. Diese sind zu begrünen, soweit sie nicht als Terrassen begehbar oder mit Solarzellen ausgestattet sind. Die Dachbegrünung hat als Mindeststandard die Anforderungen der Gründachrichtlinie I SFG zu erfüllen.
Art. 7 Baufelder Typ A
Die Baufelder Typ A sind für zwei Vollgeschosse und ein allfälliges zusätzliches Attikageschoss bestimmt. Attikaaufbauten dürfen maximal die halbe Länge des Baufeldes aufweisen, jedoch frei angeordnet werden.
Art. 8 Baufelder Typ B
Die Baufelder Typ B sind für vier Vollgeschosse und ein allfälliges zusätzliches Attikageschoss bestimmt.
Art. 9 Baufeld Typ C
Das Baufeld Typ C ist für drei Vollgeschosse und ein allfälliges zusätzliches Attikageschoss bestimmt.
Art. 10 Baufeld Typ D
Das Baufeld Typ D ist für vier Vollgeschosse und ein allfälliges zusätzliches Attikageschoss bestimmt. 2
Die Erdgeschosse dürfen eine Höhe von 3.5 m aufweisen.
Art. 11 Baufeld Typ E
1
Das Baufeld Typ E ist für vier Vollgeschosse bestimmt.
2
Das Erdgeschoss darf eine Höhe von 3.5 m aufweisen.
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Art. 12 Baufeld Typ F
Das Baufeld Typ F ist für drei Vollgeschosse bestimmt.
Aussenbereiche
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Art. 13 Private Aussenbereiche
Die privaten Aussenbereiche sind zur Nutzung im Zusammenhang mit den angrenzenden Erdgeschossnutzungen reserviert. 2
Die Bereiche sind zu begrünen. Zulässig sind unterirdische Tiefbauten sowie Bodenversiegelungen für Sitzplätze in angemessener Grösse.
Art. 14 Gemeinsame
Aussenbereiche
1 Die gemeinsamen Aussenbereiche sind zur gemeinsamen Nutzung für die gesamte Überbauung bestimmt, diejenige an der Nordgrenze des Perimeters nur für die dortigen Baufelder Typ A.
2
Die Bereiche sind zu begrünen. Zulässig sind
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Bodenversiegelungen und offene Überdachungen - auch für Veloabstellplätze - bei den Eingangsbereichen der Hauptbauten,
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Abstellräume (insbesondere für Fahrräder) als Klein- und Anbauten gemäss § 18 Abs. 1 ABauV bei den Eingangsbereichen,
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eingepasste Entsorgungsstationen,
-
Hochbauten und Bodenversiegelungen, soweit sie die nachfolgenden Bestimmungen zulassen,
-
unterirdische Tiefbauten, soweit sie die Begrünung nicht beeinträchtigen und soweit sie in den nachfolgenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen sind.
3 Ausser an der Grenze des Gestaltungsplanperimeters sind als Einfriedigungen nur gestaltende Hecken zulässig.
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Art. 15 Parkbereich
1 Der Parkbereich als Teil der gemeinsamen Aussenbereiche ist zu begrünen und — unter Vorbehalt von § 17 Abs. 4 - mit mindestens 20 solitären Hochstammbäumen — ausschliesslich oder überwiegend Laubbäume - zu bepflanzen. Ein Anteil von mindestens 75 % der Geholze muss standortgemäss sein, wobei mit geringem ökologischem Wert (wie z.B. Kirschlorbeer) nicht zulässig sind.
Unter dem Parkbereich dürfen keine unterirdischen Tiefbauten erstellt werden.
2
Art. 16 Versickerungsbereiche
1 In den im Plan bezeichneten Bereichen sind als Teil der gemeinsamen Aussenbereiche Versickerungsbereiche auszubilden. Ihnen sind die Dachwässer und soweit notwendig die Meteorwässer der Freiräume zuzuleiten.
2 Unter den Versickerungsbereichen dürfen keine unterirdischen Tiefbauten erstellt werden.
Art. 17 Aufenthaltsbereiche
1 In den im Plan bezeichneten Bereichen sind
als Teil der gemeinsamen Aussenbereiche Aufenthaltsbereiche für Spielund Begegnungszwecke zu gestalten.
Der Bereich Al ist zentraler Haupt-Aufenthaltsbereich für alle Bewohner. Er muss eine Fläche von 200 — 300 m2 aufweisen. In ihm sind zweckbezogene Hoch- und Tiefbauten zulässig (Sitzgelegenheiten, Spielgeräte und —anlagen, Grills, evtl. kleiner Pavillon, versickerungsfähige Beläge). 2
Die Bereiche A2 sind Neben-Aufenthaltsbereiche vornehmlich für Kleinkinder. Sie müssen je eine Fläche von 50 — 150 m2 aufweisen. In ihnen sind zweckbezogene Hoch- und Tiefbauten zulässig (Spielgeräte und —anlagen für Kleinkinder, Sitzgelegenheiten, versickerungsfähige Beläge). 3
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Im Ubngen sind die Aufenthaltsbereiche einheitlich zu begrünen und mit kleinwüchsigen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Ein Anteil von mindestens 75 % der Gehölze muss standortgemäss sein, wobei Arten mit geringem ökologischem Wert (wie z.B. Kirschlorbeer) nicht zulässig sind.
Art. 18 Baumreihe
In die Besucherparkplätze entlang der Walther-BürstenStrasse ist in den dafür ausgeschiedenen Baumgruben eine Hochstamm-Baumreihe, bestehend aus hochstämmigen Laubbäumen, zu integrieren.
Erschliessung
Art. 19 Motorfahrzeuge
1 Für die Motorfahrzeugerschliessung sind die WaltherBürsten-Strasse bis zum Birkenweg weiterzuführen sowie die südlich verlaufende Wohnstrasse zu erstellen; zudem ist der Birkenweg in seinem südlichen Bereich gemäss Plan auszubauen. Die Strassenflächen sind im Plan verbindlich ausgeschieden; vorbehalten bleiben Anpassungen im Bereich der Wohnstrasse sowie im nordwestlichen Teil der WaltherBürsten-Strasse im Rahmen von § 21 Abs. 2. Durch die gemeinsamen Aussenbereiche sind in der ungefähren, jedoch geschwungenen Führung gemäss Plan befestigte Notzufahrten (für Umzüge, Feuerwehr usw.) in einer Minimalbreite von 3.5 m anzulegen, davon in 1.4 m Breite mit Schwarzbelag, in 2.1 m Breite mit Schotterrasen. 2
Art. 20 Fussgänger und
Radfahrer
Für die interne Fussgänger- und Fahrradererschliessung sind anzulegen: Gehweg entlang der Walther-Bürsten-Strasse in verbindlicher Dimension gemäss Plan, Notzufahrten gemäss § 19 Abs. 2,
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-
Fuss- und Radwege in ungefährer, jedoch geschwungener Führung gemäss Plan in 1.4 m Breite mit Schwarzbelag,
-
Hauszugänge entsprechend Bauprojekten, jedoch an den Fassadenseiten gemäss Plan, mit Schwarzbelag.
Parkierung
Art. 21 Motorfahrzeuge
1 Die erforderliche Mindestzahl der Bewohner-, Beschäftigten- und Besucherparkplätze richtet sich nach den kantonalen und allenfalls ergänzenden kommunalen Vorschriften. 2
Die Besucherparkplätze sind innerhalb der für die oberirdische Parkierung ausgeschiedenen Flächen anzulegen. Die ab Birkenweg über die Erschliessungsfläche Parkplätze zugänglichen Parkplätze sind versickerungsfähig anzulegen. Die Flächen entlang der Wohnstrasse können den Bauprojekten angepasst werden. Abweichungen von der Anordnung der Längsparkierungsflächen im nordwestlichen Teil der Walther-Bürsten-Strasse infolge allenfalls von der Gemeinde angeordneter Verkehrsberuhigungsmassnahmen sind zulässig. 3 Sämtliche Bewohner- und Beschäftigtenparkplätze sind in unterirdischen Tiefgaragen anzulegen. Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind im Plan verbindlich festgelegt, wobei auf diejenige ab Birkenweg je nach Überbauung verzichtet werden kann.
Art. 22 Fahrräder
1 Die erforderliche Mindestzahl der Fahrrad-Abstellplätze richtet sich nach den kantonalen und allenfalls ergänzenden kommunalen Vorschriften.
Die Fahrrad-Abstellplätze sind in den Haupt-Hochbauten und/oder bei deren Eingangsbereichen zu erstellen.
2
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Umwelt
Art. 23 Heizung
Die Heizenergie ist von der benachbarten, bestehenden Fernwärmezentrale zu beziehen.
Art. 24 Entsorgung
An geeigneten Stellen sind Abfallentsorgungsstationen einzurichten.
Art. 25 Aussenbeleuchtung
Aussenbeleuchtungen sind so zu gestalten, dass unnötiges Streulicht sowie negative Auswirkungen auf Bewohner und Tierwelt möglichst vermieden werden.
Qualitätssicherung
Art. 26 Umgebungsplan
Mit jedem Baugesuch ist ein detaillierter Teilumgebungsplan einzureichen, mit welchem die Konformität der Überbauung bzw. Teilüberbauung mit dem vorliegenden Gestaltungsplan, erläutert insbesondere durch den Umgebungsplan gemäss
Art. 2
Abs. 2, nachgewiesen wird.
Art. 27 Begutachtung
Der Gemeinderat kann auf Kosten der Bauherrschaft einen neutralen Experten mit der Begutachtung der Konformität der Baugesuche mit dem Gestaltungsplan beauftragen.
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Gemeinsame Nutzung und Finanzierung
Art. 28 Öffentliche Erschliessungsanlagen
1 Die Einwohnergemeinde wird nach der Fertigstellung auch das westliche Teilstück der Walther-Bürsten-Strasse sowie die Erweiterung des Birkenwegs als öffentliche Strassen in ihr Eigentum übernehmen. Zudem hat sie das Recet, auch die Wohnstrasse ins Eigentum zu übernehmen.
2 Die Werkleitungserschliessungen gehen nach der Erstellung soweit ins Eigentum der Einwohnergemeinde über, als deren Reglemente dies vorsehen.
Art. 29 Nutzung gemeinsamer Anlagen
1 Die beteiligten Grundeigentümer haben sich vor Beginn der Überbauung und Erschliessung über die notwendige gemeinsame Nutzung der im Privateigentum verbleibenden Erschliessungsanlagen (allenfalls einschliesslich Wohnstrasse) sowie die gemäss Gestaltungsplan bzw. Bauprojekten vorgesehene gemeinsame Nutzung weiterer Anlagen (Aussenbereiche, Parkierung, Entsorgung, Gemeinschaftsräume gemäss § 54 Abs. 2 BauG usw.) mittels gemeinschaftlicher Eigentumsbegründung oder Dienstbarkeiten zu einigen. 2 In den Verträgen ist auch die Finanzierung der Erneuerung und des Unterhalts der gemeinsamen Anlagen zu regeln.
3 Die Verträge gemäss Abs. 1 und 2 sind mit dem Baugesuch als Bewilligungsvoraussetzung einzureichen.
Art. 30 Finanzierung gemeinsamer Anlagen
1 Die beteiligten Grundeigentümer haben sich vor Beginn der Überbauung und Erschliessung über die Finanzierung der gemeinsam zu nutzenden, privaten sowie gemäss § 28 ins Eigentum der Gemeinde übergehenden Anlagen vertraglich zu einigen. Dabei ist den geltenden Erschliessungsreglementen der Gemeinde und dem öffentlichrechtlichen Erschliessungsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Oberentfelden und verschiedenen Grundeigentümern vom 4. Mai 2005 Rechnung zu tragen.
2 Die Verträge haben auch die Grundsätze der allfälligen Vorund Nachfinanzierung gemäss § 32 zu regeln.
3Die Verpflichtungen gemäss Abs. 1 und 2 sind jedem Rechtsnachfolger - mit Pflicht zur Weiterüberbindung auf dessen Rechtsnachfolger - zu übertragen.
4 Die Verträge gemäss Abs. 1 - 3 sind mit dem Baugesuch als Baubewilligungsvoraussetzung einzureichen.
5 Als Grundsatz für die Aufteilung der Finanzierung ist - vorbehältlich anderer weiterer Einigung - das erschliessungsrechtliche Vorteilsprinzip heranzuziehen.
Etappierung
Art. 31 Vor- und Nachfinanzierung
1 Bei etappierter Überbauung hat der Baugesuchsteller die über die Etappe hinausreichenden Erschliessungs-, Parkierungs- und übrigen Anlagen sowie Aussenbereiche soweit zu erstellen und vorzufinanzieren, als sie für seine Etappe notwendig sind.
2 Wer spätere Etappen erstellt, hat dem Ersteller der vorgehenden Etappen die Kosten der Vorfinanzierung nach dem erschliessungsrechtlichen Vorteilsprinzip zu ersetzen, soweit die Anlagen und Aussenbereiche auch seiner Etappe dienen.
Art. 32 Provisorien
Bei etappierter Überbauung kann der Gemeinderat für die über die Etappe hinausreichenden Erschliessungs-, Parkierungs- und übrigen Anlagen sowie Aussenbereiche soweit notwendig Provisorien bewilligen, die vom Gestaltungsplan abweichen können.