Gestaltungsplan Riglisberg inkl. Änderung 1992
Special-use plan · Hägglingen
Document
- Number
- 1992-002580
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Hägglingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- Mar 23, 1987
- In force since
- Sep 22, 1992
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4068-1992-E.pdf
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25. SEP. 1987
ABTEILUNG RAUMPLANUNG
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Gemeinde Hägglingen
SONDERBAUVORSCHRIFTEN RIGLISBERG
Beschlossen am 13.12.1985 von der Einwohnergemeindeversammlung Der Gemeindeammann
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METRON Planung AG Steinackerstrasse 7 5200
Windisch
Tel. 056
41 41 04
Genehmigung durch den Grossen_ Rat
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Der Staatsschreiber: in Vertretung
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SONDERBAUVORSCHRIFTEN "RIGLISBERG", GEMEINDE HAEGGLINGEN
Inhalt:
Art. 1 Geltungsbereich, Verhältnis zur Bauordnung
Art. 2 Firstrichtungen
Art. 3 Stützmauern und Böschungen
Art. 4 Einfriedungen
Art. 5 -
Schutz von Hecken und Bäumen
Art. 6 -
Inkrafttreten
Ingress Die Einwohnergemeinde Hägglingen erlässt, gestützt auf
Art. 145
Abs. 3 des Baugesetzes vom 2. Februar 1971 die folgenden Sonderbauvorschriften:
Art. 1 Geltungsbereich, Verhältnis zur Bauordnung
Diese Sonderbauvorschriften gelten für die Parzellen 582, 583, 584, 611 und 612 in Riglisberg, Gemeinde Hägglingen. Sie ergänzen und detaillieren die in diesem Gebiet gültigen Bauvorschriften der Bauordnung der Gemeinde und den Ueberbauungsplan.
Art. 2 Firstrichtungen
Die Gebäude sind so zu gestalten, dass ihre Hauptfirstrichtung hangparallel verläuft.
Art. 3 Stützbauwerke
Für Stützbauwerke sind vorallem ingenieurbiologische Massnahmen anzuwenden. Der Bau von Stützmauern von über 1,0 m Höhe ist nur ausnahmsweise gestattet. Stützmauern dürfen an die Grenze gesetzt werden. Vom Strassenrand ist beidseitig ein Abstand von 30cm einzuhalten. Geländeanpassungen sind auf ein Minimum zu beschränken, sie sind hangparallel zu führen. Stützbauwerke sind zu bepflanzen.
metron
Aufschüttungen im Grenzbereich sind zwischen den Nachbarn zu koordinieren, damit keine "Gräben" entstehen. Böschungen sind durch Bepflanzung zu sichern. Hintereinanderliegende Stützbauwerke müssen einen horizontalen Abstand von mindestens 2 m aufweisen, es sind max, zwei solche Stützbauwerke gestattet.
Art. 4 Einfriedungen
Die Abgrenzung der einzelnen Parzellen soll in der Regel durch Bepflanzung vorgenommen werden. Zäune sind zulässig, wenn sie a)aus Draht- oder Drahtgeflecht von max. 1 m Höhe b) aus Holz von max. 1 m Höhe sind und nicht übermässig in Erscheinung treten. Holzwände sind nicht erlaubt. Entlang der Strassen dürfen Einfriedungen von max. 80cm Höhe direkt an die Parzellengrenze gesetzt werden.
Art. 5 Schutz von Hecken und Bäumen
Die im Ueberbauungsplan bezeichneten Hecken und Bäume sind zu erhalten, angemessen zu pflegen und wenn nötig zu erneuern. Bei neu zu pflanzenden Baum- und Straucharten sind möglichst standortgemässe Sorten auszuwählen.
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Art. 6 Schutz archäologischer Funde
Falls auch im "Riglisberg-Gebiet" archäologische Funde zum Vorschein kommen sollten, gelten folgende Regelungen: a)Der Beginn der Erdarbeiten für Erschliessung und Bauaushub muss der Kantonsarchäologie 4 Wochen im voraus angezeigt werden. b)Bei Bodenfunden (Mauern bzw. Elemente, Skelette etc.) sind die Arbeiten an der betroffenen Stelle unverzüglich zu unterbrechen und die Kantonsarchäologie zu benachrichtigen.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Sonderbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
3.9.84/30.5.1985/240D/HH/EK/ME
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
2. Dezember 1992
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Art.Nr. 3136
Grosser Rat; Behandlung von Gemeindebauvorschriften Tägerig, Hallwil, Beinwil am See, Rietheim, Oberrüti, Berikon, Kaiseraugst sowie Birrhard durch die Bau- und Planungskommission Kenntnisnahme; Auftrag an Staatskanzlei
Zum erwähnten Geschäft unterbreitet die Staatskanzlei einen Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates, Sitzung vom 24. November 1992. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.
Protokollauszug an - (16) Baudepartement (mit Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates) - Staatskanzlei (RS) und (mit der erwähnten Beilage) an - (8) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5522 Tägerig - Gemeinderat 5705 Hallwil - Gemeinderat 5712 Beinwil am See - Gemeinderat 8438 Rietheim - Gemeinderat 5647 Oberrüti - Gemeinderat 8965 Berikon - Gemeinderat 4303 Kaiseraugst - Gemeinderat 5244 Birrhard Staatsschreiber:
0 7. Dez. 1992
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Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
24. November 1992
Si/ek
Behandlung von Gemeindebauvorschriften Tägerig, Hallwil, Beinwil am See, Rietheim, Oberrüti, Berikon, Kaiseraugst sowie Birrhard durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 4. November 1992 gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6088)
Tägerig; Kulturlandplan, Nutzungsordnung
(6132)
Hallwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Grossacker"
(6138)
Beinwil am See; Bauzonenplanänderung "Kirchstrasse"
(6139)
Rietheim; kommunaler Ueberbauungsplan "Hauptstrasse K 131"
(6153)
Oberrüti; kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorf"
(6167)
Berikon; kommunaler Ueberbauungsplan "Welschloh", Aenderung 1992
(6168)
Kaiseraugst; Kulturlandplan und Nutzungsordnung Kulturland
(6175)
Birrhard; Bau- und Nutzungsordnung, Aenderung der Etappierung
Kurt Oldani, Tägerig, stellt den Antrag, das Geschäft Nr. 6088 im Plenum des Rates zu behandeln. In der folgenden Abstimmung wird dieser Antrag mit 50 gegen 43 Stimmen abgelehnt.
Aus der Mitte des Rates wird das Wort weiter nicht verlangt. Kenntnisnahme.
Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident:
Sta
schreiber: