Erschliessungsplan Huematten
Special-use plan · Hägglingen
Document
- Number
- 2005-000308
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Hägglingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 2, 2005
- In force since
- Mar 2, 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4068-2005-E.pdf
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Gemeinde Hägglingen Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan Huematten
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1:500
weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes:
== ARINER KOMMUNALPLANAG | rum | Erw. | ä 29.06.04 MR \ Gewerbering 12 5610 Wohlen
Mitwirkungsbericht vom: 5. Jan. 2005
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Vorprüfungsbericht vom: 17. Sept. 2004
Öffentliche Auflage vom: 4. Okt. 2004 bis: 2. Nov. 2004
Beschlossen vom Gemeinderat am: 5. Jan. 2005 r
Der Gemgindeamyfiann: Der Gemeindeschreiberin: F.; Weibel
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2.näız Zoo
Genehmigungsvermerk:
Dar Staatsschreiber:
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
rot Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht nach 8132 BauG) Br Er ae rot Baulinie — blau aufzuhebende Strassen- und Weglinien ns J- a blau aufzuhebende Baulinie .e.....0 schwarz Erschliessungsplanperimeter & grün Sammelplatz für Entsorgung
2. Orientierungsinhalt
gelb Zufahrtsweg
Bern lila Gehwege / Fusswege
orange Bereich für Zufahrtsweg
Huematte
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Vorstadt. |
18
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
02. März 2005
Art. Nr. 2005-000308
Gemeinde Hägglingen; Erschliessungsplan "Huematten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. Januar 2005 17. September 2004 4. Oktober – 2. November 2004 5. Januar 2005 13. Januar 2005 7. Februar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der rechtskräftige Erschliessungsplan aus dem Jahr 1985 wird aufgrund veränderter Überbauungsabsichten auf Parzelle 898 der neuen Ausgangslage angepasst. Die direkte Verbindung Geissmann-Ackermann-Strasse/Buendtweg wird nicht mehr benötigt und soll daher aufgehoben werden. Der Wendehammer wird geringfügig nach Westen verschoben, damit die südwestlich des Wendehammers liegende Parzelle über den Buendtweg erschlossen werden kann. Gleichzeitig werden die nicht mehr benötigten Baulinien im Gebiet Geissmann-Ackermann-Strasse/Buendtweg aufgehoben. Die Fusswegverbindung wird der neuen Lage des Wendehammers angepasst. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 4. März 2005
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die aufgrund des geänderten Überbauungskonzepts notwendigen Anpassungen am Erschliessungsplan Huematten sind sachgerecht. Der Planungsperimeter liegt abseits bestehender oder geplanter Kantonsstrassen. Das Vorhaben tangiert keine entgegenstehenden kantonalen Belange. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Huematten" der Gemeinde Hägglingen vom 5. Januar 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Oberdorfstrasse 1, 5607 Hägglingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: