Gestaltungsplan Igelweid - Gebäude Nr. 26

Special-use plan · Hägglingen

Document

Number
2008-001331
Kind
Special-use plan
Commune
Hägglingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Sep 24, 2008
In force since
Sep 24, 2008

Map

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Text

SNP-4068-2008-E-1.pdf

•

Kanton Aargau

Gemeinde 1- lägglingen

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Kanton Aargau

Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan lgelweid - Gebäude Nr. 26 Situationsplan 1:1'000 mit Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Gr•waY

AG

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Übersichtsplan 1:25000

Oktober 2007

Vorprüfungsbericht vom:

29.01.2008

Mitwirkungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:

12.02. bis 12.03.2008

Beschlossen vom Gemeinderat am:

19.05.2008

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

lAz( Genehmigung:

Gemeinde Hägglingen

Gemeinde Hägglingen 1:1000

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Sondernutzungsvorschriften

em IR 25

Keine amtliche V4rme> tuszug Entwä

Kanton Aargau

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von 1942

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Genehmigungsinhalt voing

Volumenschutz der Weilerbaute gemäss § 22 BNO

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Parkierung Abstellplätze entlang der bestehenden Erschliessungsstrasse

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Orientierungsinhalt

Weilerzone gemäss Kulturlandplan vom 25. März 1994

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Oktober 2007

ARCOPLAN Lüscher Pfister Keller

Raumplanung, Umweltfragen, GIS-Datenbearbeitung Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden 056 203 40 20

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

24. September 2008

Nr. 2008-001331

Gemeinde Hägglingen; Gestaltungsplan "Igelweid"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Mai 2008 29. Januar 2008 12. Februar 2008 bis 12. März 2008 19. Mai 2008 26. Mai 2008 23. Juni 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Gebäude Nr. 26 im Weiler "Igelweid" in Hägglingen ist in der Nutzungsplanung als alleinstehende Hauptbaute der Weilerzone zugeteilt. Die Grundeigentümerin der seit 1988 nicht mehr als Landwirtschaftsbetrieb geführten Liegenschaft sieht die Umnutzung der Stallungen für die Pferdepensionshaltung vor. Gemäss § 22 Abs. 7 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) können Bauten in Weilerzonen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, anderen Nutzungen zugeführt werden (entsprechend § 22 Abs. 2–6 BNO). Dazu ist ein Gestaltungsplan gemäss § 21 des Baugesetzes (BauG) erforderlich. Mittels vorliegendem Gestaltungsplan wird das Gebäude Nr. 26 in die Gruppe der Gebäude mit Volumenschutz (kommunaler Schutz) aufgenommen und somit die Grundlage für Umbauten und Umnutzungen gemäss § 22 Abs. 2 BNO geschaffen.

Versand: 1. Oktober 2008

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan "Igelweid", Mst. 1:1'000 Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Festlegung von Gebäude Nr. 26 als Volumenschutzobjekt im Weiler "Igelweid" in Hägglingen mittels Gestaltungsplan nach § 21 BauG ist gestützt auf § 22 BNO sachgerecht. Es liegt keine eigentliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der betroffenen Liegenschaft mehr vor. Die Pferdehaltung gilt als Freizeit-Tierhaltung. Die Festsetzung des Gebäudes Nr. 26 als Volumenschutzobjekt löst keine absehbaren landwirtschaftlichen Interessenkonflikte aus (zum Beispiel Immissionskonflikte). Die Aussenanlagen der Liegenschaft befinden sich nach wie vor in der Landwirtschaftszone und unterstehen deren Zonenbestimmungen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Igelweid" der Gemeinde Hägglingen vom 19. Mai 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Oberdorfstrasse 1, 5607 Hägglingen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: