Erschliessungsplan Linzenthalboden

Special-use plan · Teufenthal (AG)

Document

Number
2001-001761
Kind
Special-use plan
Commune
Teufenthal (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 24, 2001
In force since
Oct 24, 2001

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GEMEINDE TEUFENTHAL KANTON AARGAU

Erschliessungsplan Linzenthalboden gemäss 8 17 BauG

Situationsplan 1:500

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom: 01. März 2001 Vorprüfungsbericht vom: 13. Februar 2001 Öffentliche Auflage vom: 23. April - 22. Mai 2001 Beschlossen vom Gemeinderat am: 30. Juli 2001

Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin: B. Säuberli E. Krack

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24, Oktober 2004

Der St reiber:

HF

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GENEHMIGUNGSINHALT Me rot Baulinien in. kamarr. «5 rot Baulinie für Klein- und Anbauten rot Strassenlinien mit Enteignungsrecht gemäss & 132 BauG B/A/v

hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B, Knotensichtweite A und zugehöriger Geschwindigkeit v

ORIENTIERUNGSINHALT

grau bestehende Strassen / Wege

hellgelb Erschliessungsstrassen a en, m schwarz Zonengrenze und Zonenbezeichnung ZEEuzun.n.n.n schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes

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1\ 20573 EP Linzenthalboden \ Schlussfassung \ Plan 500.cdr / 06.08.2001 ı

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

24. Oktober 2001

Art. Nr. 2001-001761

Gemeinde Teufenthal; Erschliessungsplan "Linzenthalboden"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. März 2001 13. Februar 2001 23. April bis 22. Mai 2001 30. Juli 2001 8. August 2001 3. September 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. März 2000. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage In der Wohnzone W2 Linzenthalboden sind noch zwei Parzellen unüberbaut. Diese beiden Parzellen m üssen aus topografischen Gründen vom Linzenthalbodenweg her erschlossen werden. Dieser Weg ist ab der Parzelle Nr. 173 in Privatbesitz. Eine Regelung betreffend Mitbenutzung dieser Privatstrasse konnte nicht erreicht werden. Der vorliegende Erschliessungsplan legt die Strassenbreiten mittels Strassenlinien fest. Damit wird die Rechtsgrundlage für eine allfällige Enteignung geschaffen. Die Strassenbreite wird mit 3,50 m, im Kreuzungsbereich von Personenwagen mit 5,00 m festgelegt. Im Bereich von Strasseneinmündungen werden teilweise minimale Sichtzonen ausgeschieden. Die Festlegung der Baulinien wurde so gewählt, dass ein späterer, allfälliger Ausbau des Linzenthalbodenwegs auf 5,00 m möglich wäre.

Versand:

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan „Linzenthalboden“. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan „Linzenthalboden“ wird die Rechtsgrundlage zur Erschliessung der noch unüberbauten Parzellen in diesem Gebiet geschaffen. Die Breite des Strassenraums variiert zwischen 3,50 m und 5,00 m. Aufgrund der geringen Verkehrsbelastung erfolgt keine Aufteilung des Strassenraums. Die von der Gemeinde gewählte Festlegung wird aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Linzenthalboden“ der Gemeinde Teufenthal vom 30. Juli 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5723 Teufenthal – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: