Erschliessungsplan Wannenrain
Special-use plan · Hunzenschwil
Document
- Number
- 2008-000162
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Hunzenschwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Feb 13, 2008
- In force since
- Feb 13, 2008
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4200-2008-E.pdf
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Gemeinde Hunzenschwil
Kanton Aargau
Gran
Stegrist WAly Mi N ° 574
Erschliessungsplan "Wannenrain" ERLÄUTERUNGEN ZUM ERSCHLIESSUNGSPLAN Wannenraäin, unterer und i oberer Wannenrain 1. Genehmigungsverfahren Omas hıf " Kane Aargau 6. — Zu genehmigende Baulinien j i n. i En epartement / e a a ? 879 > A u E Bau, Verkehr und Umwelt —- Ar Aufzuhebende Baulinien j - en, ae = Onschmann une Situation 1 :500 Abteilung Raumentwicklung Z hmigende St lini - | u EEE u genehmigende Strassenlinie i —H Aufzuhebende Strassenlinie ; = i J Erbengemeinschaft P. Doninelli 2. Zur Orientierung —m Rechtskräftige Baulinie (GR vom 30. Juni 1987) | 1 Bereits genehmigte Strassenlinie (GR vom 30. Juni 1987) u ns Bereits genehmigte Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen (GR vom 30. Juni 1987) 888 _— Bauzonengrenze \ " e | d I Genehmigt vom Gemeinderatam: - 6, Aug. 2397 i - N | 919 \ a in Dongemeinschaft Berli - Bolliger Heinz 602 ; . . , 810 Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat 21 HH DR Zubler Max “m Aarau,den 13. Tebuar 20000000000 hr 1 HH TE Der Staats£hreib [0,) S E2 . Q oberer Wannenrain S 959 ; e . : . HesSLtE & Zubler Max Ö > m I _ | Deum [Name | % 60 | H. TANNER AG Gezeichnet Sg 0sa007 AM 7) Stockwerkeigentümergemeinschaft / : ) INGENIEURBÜRO an - 3 T & ; 463 960 » / £ Spiess - Zubler Ruth E 1 Sb tr Rohrerstrasse 20 Planformat 30/140 61 . / . E > 5000 Aarau ern / £ 4 Nr. 1733-04-024 45 I i Ja Telefon 062 822 58 68 Telefax 062 823 1345 _www.tanner-ag.ch iR | 5 a £ 1769 | 4a a | " | m PU 1 K | IE |
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. Februar 2008
Nr. 2008-000162
Gemeinde Hunzenschwil; Erschliessungsplan "Wannenrain"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
6. August 2007 11. Mai 2007 11. Juni bis 11. Juli 2007 6. August 2007 10. August 2007 3. September 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 1980. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Am 13. April 2006 hat der Gemeinderat das Strassenbauprojekt "Wannenrain" bewilligt. Um die Überbaubarkeit der angrenzenden Parzellen zu verbessern, sollen die rechtskräftigen Baulinienabstände auf eine Länge von rund 400 m reduziert werden. Der Erschliessungsplan "Wannenrain" ändert den kommunalen Überbauungsplan (Erschliessungsplan) "Birenacher" vom 4. Dezember 1985 entsprechend. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand: 21. Februar 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Entlang des "Wannenrains" (Gemeindestrasse) werden die rechtskräftigen Baulinienabstände von 4.5 m und 5.5 m auf 4 m reduziert. Sie entsprechen nun dem Strassenabstand gemäss § 111 BauG. Die Reduktion der Baulinienabstände ermöglicht einen haushälterischeren Umgang mit dem Boden. Die übrigen Festlegungen im Erschliessungsplan "Birenacher" von 1985, wie die Sondernutzungsvorschriften (SNV), die Sichtzonen bei der Einmündung in die Strangengasse und die Hauptgiebelrichtungen, bleiben unverändert. 4.3
Erschliessung
Die Erschliessung wird gegenüber dem rechtskräftigen Erschliessungsplan nicht geändert. Der "Wannenrain" ist eine kantonale Radroute. Die Erschliessung ist sachgerecht. 4.4
Chräbsbach
Die Gefahrenhinweiskarte bezeichnet einen Streifen von 15 m Breite auf der Ostseite der Strangengasse als Gefahrenhinweisgebiet Hochwasser. Der Chräbsbach verläuft entlang der Strangengasse in einem teilweise offenen Betongerinne, das beim Gemeindehaus eingedolt ist. Die Abflusskapazität reicht für das in Bauzonen massgebende hundertjährliche Hochwasser aus. Im Erschliessungsplan sind keine Massnahmen zum Schutz vor Hochwasser erforderlich. 4.5
Archäologische Fundstelle
Das Areal des Erschliessungsplans "Birenacher" schliesst östlich an die archäologische Fundstelle "Dorfbach/altes Schulhaus" an, wo neben römischen Ziegelfragmenten Eisenschmelze gefunden wurden, die auf Eisenverhüttungsanlagen, wohl aus dem Mittelalter oder der frühen Neuzeit, zurückzuführen sind. Archäologische Fundstellen sind erhaltungswürdig und müssen vor ihren unumgänglichen Zerstörungen archäologisch untersucht und dokumentiert werden (§§ 1 und 3 Denkmalschutzdekret; SAR 497.110). Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe (insbesondere auf den Parzellen Nrn. 58 und 129) sind von den Gemeindebehörden der Kantonsarchäologie in Brugg anzumelden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder eingesehen werden können.
-3-
4.6
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Wannenrain" der Gemeinde Hunzenschwil vom 6. August 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Verteiler Gemeinderat, Schulgasse 2, 5502 Hunzenschwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: