Erschliessungsplan Unterfeld

Special-use plan · Hunzenschwil

Document

Number
2009-000656
Kind
Special-use plan
Commune
Hunzenschwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Apr 29, 2009
In force since
Apr 29, 2009

Map

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SNP-4200-2009-E.pdf

GEMEINDE HUNZENSCHWIL

KANTON AARGAU

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan „Unterfeld" (Ersetzt kommunalen Überbauungsplan „Unterfeld") Gemäss § 17 BauG

Genehmigung

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Erschliessungsplans: -

1:500

Situationsplan

-.ÜBERSICHTSPLAN 1 : 25'000F

L 4

Vorprüfungsbericht vom: 08. Dezember 2008 Mitwirkungsbericht vom: 02. Februar 2009 Öffentliche Auflage vom: 15. Dezember 2008 bis: 26. Januar 2009 Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemein

mann:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2 9 . pril 2ooct

emeindeschreiberin:

Der Staatsschreiber: Flury Ingenieurunternehmung AG Dipl. Kult. Ing. ETH/SIA Planer, Pat. Ingenieur Geometer www.fluryag.ch [email protected]

5600 Lenzburg Sägestrasse 6a Tel.: 062 888 10 50 Fax: 062 888 10 70

Februar 2009 reg_hunzenschwil_EPUnterfeld_SNV_öffAuflMitw_Dezember08.doc/mh, sm

5703 Seon Seetalstrasse 79 Tel.: 062 769 71 40 Fax: 062 769 71 50

5734 Reinach Marktplatz 2 Tel.: 062 765 40 00 Fax: 062 765 40 99

Sondernutzungsvorschriften

Zweck

Art. 1 Der Erschliessungsplan bezweckt,

die Sicherstellung der zweckmässigen Erschliessung und der Schutz des Gebiets vor dem Strassen-, Eisenbahn- und Gewerbelärm

Art. 2

Die Erschliessungsplan besteht aus den verbindlichen Bestandteilen: Bestandteile des Erschliessungsplanes Situationsplan M 1: 500 Sondernutzungsvorschriften

Perimeter Geltungsbereich

Verhältnis zur Grundordnung, Ergänzendes Recht

Art. 3

Der Erschliessungsplan umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Soweit der Erschliessungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und

Nutzungsordnung und der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Hunzenschwil.

Art. 5 Erschliessung

1Zwischen der neuen Stichstrasse und dem Unterfeldweg ist eine Fuss- und Velowegverbindung sicherzustellen. 2Der südlichste Bereich der Einfamilienhauszone E2 wird gemäss Eintrag im Situationsplan über den Unterfeldweg erschlossen. Das übrige Gebiet der Einfamilienhauszone E2 wird über eine neu zu erstellende Stichstrasse via Liebeggerweg erschlossen. Die Stichstrasse darf für den motorisierten Verkehr nicht durchgehend erstellt werden. Die Fuss- und Velowegverbindung ist durchgehend zu gewährleisten. 3Auf der Höhe der Parzelle 775 sind auf dem Unterfeldweg Verkehrsberuhigungsmassnahmen zur Vermeidung von Durchgangsverkehr umzusetzen. 4Die Gewerbezone wird von Osten über den Unterfeldweg und eine teilweise auszubauende Erschliessungsstrasse am östlichen Perimeterrand erschlossen.

Grünstreifen

5Die im Situationsplan bezeichneten Grünstreifen sind mit Sträuchern standortgerecht zu bepflanzen.

Art. 6 Nebenbauten

Definition

1Als Nebenbauten gelten eingeschossige, unbewohnte und unbeheizte Bauten. Diese dürfen mehr als 40 m2 Grundfläche aufweisen, die max. Gebäudehöhe beträgt 3 m. Der Grenzabstand beträgt, soweit durch Baulinien nicht etwas anderes bestimmt wird, 2 m. Er kann durch einen Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Im Übrigen gelten sinngemäss die Bestimmungen für Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV. Die geschlossene Bauweise ist zulässig.

Abgrenzung Zonen E2 2Der in der Gewerbezone G entlang der Zonengrenze zwischen der Einfamilienhausund G zone E2 und der Gewerbezone G festgelegte Bereich für Nebenbauten dient als Sichtschutz, Abtrennung der beiden Zonen und zur Verbesserung der Lärmsituation in der angrenzenden Einfamilienhauszone E2. In diesem 10 m breiten Streifen dürfen Nebenbauten gemäss Abs. 1 entlang der im Situationsplan festgelegten Profillinie erstellt werden. Die geschlossene Bauweise ist zulässig.

Art. 7 Lärmschutz

Im ganzen Erschliessungsplangebiet sind lärmgerecht konzipierte Grundrisse zu erstellen.

Art. 8 Lärmschutz

Einfamilienhauszone E2

Auf der Parzelle Nr. 775 sind aus Immissionsschutzgründen lärmempfindliche Räume (Art. 2 Abs. 6 LSV) in den Obergeschossen, die nur über nach Osten orientierte Fenster belüftet werden können, zu vermeiden.

Art. 9

Auf der Parzelle Nr. 840 sind aus Innmissionsschutzgründen lärmempfindliche Räume Lärmschutz Wohnund Gewerbezone WG (Art. 2 Abs. 6 LSV) möglichst nach Süden oder Westen hin zu orientieren. Ist dies nicht möglich, ist im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen an Baubewilligungen (Art. 22 USG) nachzuweisen.

Art. 10 Lärmschutz

Gewerbezone G

1In der Gewerbezone sind lärmempfindliche Räume (Art. 2 Abs. 6 LSV) aus Immissionsschutzgründen möglichst nicht nach Osten und Norden hin zu orientieren. 2Die Einhaltung des Lärmschutzes durch Betriebe in der Gewerbezone gegenüber den angrenzenden Parzellen sowie allfällig erforderlichen Massnahmen sind im Baubewilligungsverfahren mit einem Lärmgutachten nachzuweisen.

Art. 11 Inkrafttreten,

Genehmigung

1Der Erschliessungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2Die Änderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass de: Erschliessungsplanes.

Aufhebung bisherigen 3Mit diesem Erschliessungsplan werden der Überbauungsplan „Unterfeld" sowie di( Rechts dazugehörigen Spezialbauvorschriften „Unterfeld" vom 24. August 1994 aufgehoben.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

29. April 2009

Nr. 2009-000656

Gemeinde Hunzenschwil; Erschliessungsplan Unterfeld mit Sondernutzungsvorschriften und Aufhebung Gestaltungsplan Unterfeld; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

2. Februar 2009 8. Dezember 2008 15. Dezember 2008 bis 26. Januar 2009 2. Februar 2009 6. Februar 2009 11. März 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 10. Dezember 1980, die vom Grossen Rat am 10. April 1984 genehmigt worden ist. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenplans voraus, welche die Gemeindeversammlung am 21. November 2008 beschlossen hat und gleichzeitig zur Genehmigung vorliegt. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der rechtskräftige Gestaltungsplan Unterfeld vom 25. März 1994, genehmigt durch den Regierungsrat am 24. August 1994, und auf für Wohnen, Gewerbe und Büros ausgerichtet, ist nie umgesetzt worden. Ein Interessent möchte nun auf dem Areal eine gewerbliche Nutzung realisieren (Autogarage für Nutzfahrzeuge). Der rechtskräftige Gestaltungsplan soll aufgehoben und durch einen Erschliessungsplan mit Sondernutzungsvorschriften ersetzt werden. Das Areal ist an der Gemeindeversammlung vom 21. November 2008 von der Wohn- und Gewerbezone (WG) sowie der Wohnzone W3 in eine Gewerbezone (1.3 ha) und in eine Einfamilienhauszone E2 (0.7 ha) umgezont worden. Die Parzelle 840 bleibt in der Zone WG (0.13 ha). Für das Areal gilt die Sondernutzungsplanpflicht.

Versand: 11. Mai 2009

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Die Einfamilienhauszone E2 wird im Wesentlichen über den teilweise auszubauenden Liebeggerweg und eine neue Stichstrasse, eine kleine Fläche im Süden über den Unterfeldweg erschlossen. Die Gewerbezone wird über die bestehende Güterregulierungsstrasse und den Fabrikweg via Schafisheim erschlossen. Der bestehende Liebeggerweg wird im Osten aufgehoben. Zwischen der Gewerbezone und der E2-Zone sind als Sichtund Lärmschutz Nebenbauten mit Gebäudehöhen von 3.2 m vorgesehen. Die Sondernutzungsvorschriften regeln insbesondere den Lärmschutz. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans und die Sondernutzungsvorschriften mit der Aufhebung des Gestaltungsplans Unterfeld vom 25. März 1994, genehmigt vom Regierungsrat am 24. August 1994. Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Verfahrenskoordination

Der Erschliessungsplan und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung Siedlung werden auf Kantonsebene koordiniert genehmigt. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Erschliessungsplan gemeinsam mit der Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Erschliessungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert. Die Änderung der Nutzungsplanung Siedlung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 4.3

Raumplanerische Beurteilung

4.3.1 Allgemeine Beurteilung Die Aufhebung des rechtskräftigen Gestaltungsplans Unterfeld ist aufgrund der beschlossenen Umzonungen und der geänderten Bedürfnisse nachvollziehbar begründet. Das Konzept des Erschliessungsplans ist einfach. Es basiert auf den bestehenden Erschliessungsstrassen und berücksichtigt die Erschliessungsanforderungen der unterschiedlichen Bauzonen (Gewerbe- und Wohnzonen). 4.3.2 Nationalstrassenbaulinie (EDI-Baulinie) Die bestehende Güterregulierungsstrasse verläuft entlang der Seetalstrasse K 111 und dem Autobahnanschluss und liegt innerhalb der eidgenössischen EDI-Baulinien. Die EDIBaulinien dienen der Freihaltung für allfällige spätere Ausbauten der Autobahn wie auch der Wohnhygiene (Lärmschutz). Das zuständige Bundesamt für Strassen (ASTRA) kann die Nutzung der Güterregulierungsstrasse als Erschliessung für die angrenzenden Bauzonen unter Vorbehalt der Bedürfnisse der Nationalstrasse tolerieren.

-3-

Im Bereich der Parzelle 1885 und bis zur Mitte der Parzelle 840 kann davon ausgegangen werden, dass die K 111 nicht verbreitert werden muss. Das ASTRA kann daher für diesen Bereich der Nutzung der Güterregulierungsstrasse als Erschliessungsstrasse zustimmen. Im Bereich der Parzellen 772, 839 und bis zur Mitte der Parzelle 840 ist zwischen der steilen Strassenböschung und der Autobahnausfahrt nur wenig Platz vorhanden. Bei einem Ausbau der Autobahn muss damit gerechnet werden, dass die Autobahnausfahrt in Richtung der erwähnten drei Parzellen verschoben wird und die bestehende Güterregulierungsstrasse nicht mehr im jetzigen Umfang erhalten werden kann. Es sind daher Ersatzlösungen vorzusehen. Mögliche Varianten sind die Verschiebung und/oder die Verschmälerung der Güterregulierungsstrasse, oder das Erstellen einer Stützmauer zwischen der Güterregulierungsstrasse und der Autobahnausfahrt. Das ASTRA stimmte der geplanten Erschliessung gemäss Erschliessungsplan Unterfeld unter nachfolgenden Bedingungen zu (Verfügung vom 29. August 2008): 1. Das ASTRA verzichtet auf die Eintragung eines Beseitigungsrevers im Grundbuch. Jedoch wird festgehalten, dass bei Änderungen oder Erweiterungen der Nationalstrasse die Güterregulierungsstrasse ohne Entschädigungs- und Regressanspruch durch die Gemeinde Hunzenschwil angepasst werden muss. Die Gemeinde hat dafür unter Umständen die kommunalen Baulinien bzw. Strassenabstände zu Lasten der Grundeigentümer zu beanspruchen. 2. Kann die Güterregulierungsstrasse nicht zulasten der Grundeigentümer verschoben werden, bzw. ist eine eingeschränkte oder rückwärtige Erschliessung der Liegenschaften im Unterfeld nicht möglich, hat sich die Gemeinde im Sinne des Verursacherprinzips an den Kosten einer Stützmauer zu beteiligen. Eventuelle Regressansprüche der Gemeinde auf die betroffenen Grundeigentümer können vorliegend offen bleiben. 3. Die Gemeinde Hunzenschwil haftet der Nationalstrasse und Dritten gegenüber für Schäden, die aus dem Bau, dem Bestand, dem Betrieb und dem Unterhalt der bewilligten Anlage/Baute entstehen können.

Die Verfügung wird zusammen mit der Genehmigung des Erschliessungsplans den Betroffenen unter Wahrung der Rechtsmittel eröffnet. 4.3.3 Baulinien Entlang der bestehenden Strassen gilt der Abstand gemäss § 111 BauG. Die Gewerbezone wird gegenüber den angrenzenden Zonen mit einer 10 Meter-Baulinie begrenzt. Entlang der geplanten Stichstrasse zwischen Gewerbezone und Einfamilienhauszone E2 wird ein Baufeld für Nebenbauten festgelegt. Innerhalb dieses Baufelds können als Sichtund Lärmschutz 2.20 m bis 3.20 m hohe Bauten erstellt werden. Entlang der Stichstrasse wird in der Wohnzone eine spezielle Baulinie für Nebenbauten festgelegt. Hier sollen insbesondere Carports bis 1 m an die Strasse erstellt werden können. 4.3.4 Lärmschutz Unerschlossene Bauzonen dürfen nur erschlossen werden, wenn die Planungswerte eingehalten sind, oder mit Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung; SR 814.41). Die Planungswerte können nicht überall sicher eingehalten werden. Insbesondere solange die Gewerbezone nicht überbaut ist überschreitet der Strassenlärm von der Autobahn und der K 111 die Planungswerte in der Einfamilienhauszone E2. In den Sondernutzungsvorschriften wird der Lärmschutz korrekt umgesetzt. 4.3.5 Grünstreifen Zwischen der Gewerbezone und der nördlich angrenzenden Zone WG wird ein Grünstreifen festgelegt. Im Bereich der Parzelle 840 verläuft der Grünstreifen auf der Südseite des aufzuhebenden Liebeggerwegs um eine allfällige Erweiterung der Parzelle nicht zu verunmöglichen.

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4.3.6 Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschriften regeln insbesondere die Erschliessung, die Nebenbauten, den Grünstreifen, den Lärmschutz und die Aufhebung des Gestaltungsplans Unterfeld sachgerecht. 4.3.7 Archäologie Das Areal des Erschliessungsplans liegt im Bereich der grossflächigen römischen Ziegeleien. Die Kantonsarchäologie beabsichtigt, die Bodeneingriffe zu begleiten. Die ersten Erdbewegungsarbeiten und Bodeneingriffe im Areal des Erschliessungsplans sind von den Gemeindebehörden der Kantonsarchäologie in Brugg spätestens zwei Arbeitstage im Voraus zu melden, damit sie nach Möglichkeit archäologisch begleitet oder eingesehen werden können. Weitergehende Weisungen der Kantonsarchäologie sind verbindlich. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan Unterfeld mit Sondernutzungsvorschriften und Aufhebung Gestaltungsplan Unterfeld der Gemeinde Hunzenschwil vom 2. Februar 2009 wird genehmigt. 2. Die Verfügung des Bundesamts für Strassen vom 29. August 2008 wird den Beteiligten eröffnet. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, gleichzeitig mit der entsprechenden Änderung der Nutzungsplanung Unterfeld vom 21. November 2008. 4. Die Staatskanzlei wird mit der Eröffnung der Verfügung des Bundesamts für Strassen vom 29. August 2008 beauftragt an die Gemeinde Hunzenschwil, sowie die beiden Grundeigentümer Zubler AG, Aarau und F. Berner-Iberg AG, Rupperswil. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Zubler AG, Gönhardweg 28, 5000 Aarau  F. Berner-Iberg AG, Schützenstrasse 14, 5102 Rupperswil  Gemeinderat, Schulgasse 2, 5502 Hunzenschwil  ASTRA, Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: