Gestaltungsplan Neufeld
Special-use plan · Unterentfelden
Document
- Number
- 15.134
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Unterentfelden
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Mar 15, 2017
- In force since
- Mar 15, 2017
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Gemeinde Unterentfelden
•
Kanton Aargau
Gestaltungsplan „Neufeld" Sondernutzungsvorschriften (SNV) gemäss § 21 BauG
Kanton Aargau
Depadement Bau; Verkehr und Umweh Abteilung RaurnentwiGklurig
Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht inklusive Richtprojekt (orientierend)
Kartenausschnitt Landeskarte 1:25000
Vorprüfungsbericht vom:
14. Juni 2016
Mitwirkung vom:
17. August 2015 bis 15. September 2015
Öffentliche Auflage vom:
15. August 2016 bis 13. September 2016
Beschlossen vom Gemeinderat am:
17. Oktober 2016
/ D r Gemeindeammann: i, /L
I:),i. Gemeindeschreiber/ (--,
s. Genehmigung:
Genehmigung durch das De Eau , Veüzehr und Urnwc;t AaTau, den 3, ,b Der Generalsekretär:
25. Oktober 2016, Genehmigungsvorlage Frei Architekten AG
Bleichemattstrasse 43
5000 Aarau
ARCOPLAN
Limmatauweg 9
5408 Ennetbaden
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan „Neufeld" bezweckt eine gesamthaft geplante Überbauung mit einem sorgfältig darauf abgestimmten Aussenraumkonzept. Mit dem Gestaltungsplan ist eine gut in das nähere Umfeld eingepasste Überbauung mit einer angemessenen Dichte, ausgewogenen Verteilung der Baukuben und hohen Wohnqualität sicherzustellen. Für den motorisierten Verkehr ist eine zusammengefasste Erschliessung zu gewährleisten. Die Langsamverkehrswege sind möglichst direkt an das nahe Dorfzentrum und an das Naherholungsgebiet anzubinden.
Der Gestaltungsplan soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfähigen Teilüberbauungen sicherstellen. Für die Bauträgerschaften sollen ausreichende Projektierungsspielräume offen gehalten werden.
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Art. 2 Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden grundeigentümerverbindlichen Bestandteilen:
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- Sondernutzungsvorschriften - Situationsplan 1:500 2 Der Planungsbericht inklusive Richtprojekt (Situation, Grundrisse, Umgebungsgestaltung) und Hochwasserschutzkonzept illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und haben rein orientierenden Charakter.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situa-
tionsplan 1:500 bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit mit dem Situationsplan 1:500 und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie des Bauzonenplans der Gemeinde Unterentfelden.
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungsund Umweltschutzgesetzgebung.
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Art. 5 Privatrechtliche
Regelungen
1 Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Ein- und Ausfahrten Tiefgarage, Notzufahrten, Fuss- und Radwege, Werkleitungen) sowie allfällige für die Etappierung nötige Anschlussbauwerke sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen einer diesbezüglich grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit abhängig.
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Neufeld
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Art. 6 Baubereiche für
Hochbauten
Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sind unter Vorbehalt von § 10 Abs. 2 und 4 SNV ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche BF1 bis BF9 zulässig. Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die Strassen- und Gewässerraumabstände. Zwischen den Baubereichen für Hochbauten muss der Gebäudeabstand mindestens 8 m betragen. Dabei sind die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen zu wahren.
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3 In den Baubereichen für Hochbauten 1, 2, 4, 7 und 8 müssen die Attikageschosse entlang der anstossenden Parzellengrenze des Schifflibaches einen Abstand von mindestens 8 m aufweisen.
Art. 7 Ausnützung
Innerhalb des gesamten Perimeters des Gestaltungsplanes darf eine Geschossfläche von maximal 10300 m2 (inklusive allfälliger Attikageschosse) realisiert werden. Diese gilt als Kontingent über alle Baubereiche BF1 bis BF9 hinweg und ersetzt die zonengemässe Ausnützungsziffer. 1
2 Um eine ausgewogene Verteilung der baulichen Dichte zu erreichen, ist pro Baubereich eine Geschossfläche von minimal 950 m2 und von maximal 1350 m2 zu erstellen. 3 Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, dass mindestens 80% des zulässigen Kontingents unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.
Art. 8 Höhenmasse
1 In den Baubereichen für Hochbauten sind für Gebäude die im Situationsplan 1:500 bezeichneten maximalen Höhenkoten in m ü.M. zugelassen. Innerhalb der maximalen Höhenkoten dürfen höchstens 3 Vollgeschosse plus ein Attikageschoss realisiert werden.
Das im § 8 Abs. 1 SNV definierte und im Situationsplan 1:500 festgelegte Höhenmass „max. Höhenkote Dach Attika) darf lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Liftaufbauten, Kamine, Dachrandabschlüsse, Solaranlagen) überschritten werden. 2
Dachform / -gestaltung
3 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Mit Ausnahme begehbarer Terrassen sind die Dächer extensiv zu begrünen. Wegleitend für die Ausführung ist die jeweils gültige Richtlinie der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG).
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Neufeld
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Art. 9 Baubereich für Untemiveaubauten bzw. Untergeschosse
'Der Baubereich für Unterniveaubauten bzw. Untergeschosse ist für eine gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhalle inklusive Besucherparkfelder, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben-, Abstellräume und dergleichen bestimmt, soweit diese über die Baubereiche BF1 bis BF9 hinausreichen. Für die darüber liegende Umgebungsgestaltung ist § 10 SNV massgebend.
Zufahrtsrampe
2 Im Bereich der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Ein- und Ausfahrt Tiefgarage kann eine überdeckte Rampe zugelassen werden, die höchstens 3.5 m über das massgebende Terrain hinausragt. Das Rampenbauwerk ist mit den nötigen Schallschutz- und Absturzsicherungsmassnahmen zu versehen und hat sich gut in die Umgebungsgestaltung (z.B. mittels Begrünung) und in die ortsbauliche Situation zu integrieren.
Art. 10 Aussenräume,
Allgemeines
1 Innerhalb des gesamten Perimeters des Gestaltungsplanes werden drei Aussenraumtypen ausgeschieden, die der gesamten Siedlung in unterschiedlicher Form dienen: Der Quartierplatz, die Begegnungsräume und die Grünräume. Lage und Umfang dieser Bereiche sind im Situationsplan 1:500 bezeichnet.
Quartierplatz
Der im Situationsplan 1:500 blau schraffierte Quartierplatz ist als eine überwiegend offene, grosszügige Fläche auszugestalten, z.B. mit lockerem, parkartigem Baumbestand und mit chaussiertem Belag, der als attraktiver Begegnungsort mit Sitzelementen ausgestattet ist und eine quartierübergreifende Funktion wahrnimmt. Eingeschossige Hochbauten mit max. 4 m Fassadenhöhe sind in Form von vereinzelten Spiel- und Aufenthaltsbereichen bis gesamthaft max. 100 m2 Gebäudefläche zugelassen. Der Gewässerabstand von Bauten und Anlagen ist auch gegenüber dem eingedolten Abschnitt des Schifflibachs einzuhalten.
Begegnungsräume
Die im Situationsplan 1:500 orange schraffierten Begegnungsräume sind den jeweils angrenzenden Baufeldern zugeordnet. Sie sind als gemeinschaftlich genutzte Plätze für die Erholung und den Aufenthalt der Bewohner und Bewohnerinnen auszubilden. Zu diesem Zweck muss eine hohe Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität erreicht werden. Die Bepflanzung mittels standortgerechten Sträuchern und Kleinbäumen muss so erfolgen, dass die Begegnungsräume als mehrheitlich offener Raum wahrnehmbar bleiben. Als Ausstattungselemente sind Sitzgelegenheiten zum Verweilen zu verwenden. Die Begegnungsräume müssen an die im Situationsplan 1:500 eingetragene arealinterne Fuss- und Radwegverbindung angeschlossen werden.
Grünräume
Die im Situationsplan 1:500 hellgrün schraffierten Grünräume können im Nahbereich der Baubereiche 1 bis 9, auf einer Tiefe von rund 4 m bis 6 m um die künftigen Gebäudeflächen, von den Bewohnerinnen und Bewohnern als private Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Ausserhalb der privaten Bereiche sind gemeinschaftlich nutzbare, naturnahe Blumenwiesen anzupflanzen, die mit locker eingestreuten standortheimischen Solitärgehölzen bepflanzt werden, und als fliessender Landschaftsraum in Erscheinung treten. Der
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Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Neufeld
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Anteil befestigter Flächen darf maximal 15% betragen. Im Zusammenhang mit der Nutzung dieses Bereichs sind maximal vier Kleinbauten mit einer Grundfläche von je maximal 20 m2 gestattet. Zudem sind die in § 9 Abs. 2 SNV aufgeführten Bauten für eine Einund Ausfahrt Tiefgarage sowie die in § 12 Abs. 5 SNV erwähnte Einhausung zugelassen. Entlang des Schifflibaches muss der Zugang für den Gewässerunterhalt gewährleistet bleiben. Spielplätze für grössere Kinder
5 An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen ist je ein Spielbereich für grössere Kinder einzurichten. Innerhalb der Grünräume sind auf die gemeinschaftlichen Wiesen verteilt drei Spielbereiche für Kleinkinder einzurichten. Alle Spielbereiche sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder zu gestalten und den unterschiedlichen Altersgruppen entsprechend auszustatten.
Art. 11 Erschliessung
1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt in erster Linie ab der Neufeldstrasse. Die Zufahrten zur unterirdischen Einstellhalle sowie zu den oberirdischen Parkfeldern für Besucher müssen innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Bereiche liegen. 2 Entlang der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Fuss- und Radwegverbindung, die von Osten nach Westen führt, ist eine ausreichend dimensionierte Notzufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Zügelwagen mit Anschluss an die Neufeldstrasse sicherzustellen. Mittels geeigneter baulicher Massnahmen (Absperrpfosten, Schranke usw.) ist das Befahren durch Unbefugte auszuschliessen.
Art. 12 Parkfelder
motorisierter Verkehr
Sämtliche Parkfelder für die Motorfahrzeuge der Bewohnerinnen und Bewohner oder das Personal allfälliger nicht störender Arbeitsplätze sind in unterirdischen Einstellhallen anzuordnen. Diese sind nur innerhalb der Baubereiche BF1 bis BF9 sowie im Baubereich für Unterniveaubauten bzw. Untergeschosse zulässig. 2 Die Zugänge zu den Fahrzeugeinstellhallen sind für die Benutzerinnen und Benutzer übersichtlich und gut auffindbar anzuordnen. In der Detailgestaltung sind die Sicherheitsaspekte der Benutzerinnen und Benutzer zu berücksichtigen (einsehbar, hell und beleuchtet).
Parkfeder für Besucher
3 Für Besucherinnen und Besucher sind oberirdische Parkfelder nur innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiche zulässig. Insgesamt sind 15 Parkfelder zugelassen, wovon mindestens deren zwei behindertengerecht sein müssen. In den Zu- und Wegfahrtbereichen muss eine genügende Sicht und insgesamt eine gute gestalterische Integration gewährleistet werden. Senkrechtparkfelder sind mindestens 1 m vom Fahrbahnrand zurückzusetzen.
Veloabstellplatze
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Entsorgung
5 Die im Situationsplan enthaltene Fläche für die Entsorgung ist auf mindestens drei Seiten einzuhausen und kann bis auf 2 m an die Strassengrenze gestellt werden.
Mindestens ein Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen.
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Neufeld
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Art. 13 Fuss- und Radwege
Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen, arealinternen und allgemein nutzbaren Fuss- und Radwege sind zusammen mit den jeweils betroffenen bzw. angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Ihre gemeinschaftliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. Die Kosten für die Erstellung und den Unterhalt sind vom Grundeigentümer zu übernehmen. 2 Die Fuss- und Radwegverbindungen sind gut auffindbar, möglichst angenehm begehbar und sicher auszugestalten. Sie sind mit dem baulichen Konzept abzustimmen. 3 Die Breite reiner Fusswegverbindungen muss minimal 2.0 m, diejenige kombinierter Rad-/Fusswegverbindungen minimal 2.50 m betragen. Die Darstellung im Situationsplan 1:500 ist symbolisch, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt.
Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit können bei Bedarf Provisorien erstellt werden, die von der Wegführung gemäss Planeintrag abweichen. 4
Art. 14 Nachhaltigkeit
und Energie
Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung sowie eine rationelle, umweltschonende Wärmeerzeugung vorsieht. Der Heizwärmebedarf und der Bedarf für Warmwasser sind in grösstmöglicher Weise mit erneuerbaren Energien zu decken. Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird mindestens der Minergie-Standard (Stand 2011) verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind möglich. 2
Art. 15 Mobilität
1 Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfelderzahl. Diese kann auf 80% reduziert werden. Voraussetzung für die Reduktion ist ein Mobilitätsplan, der aufzeigt, wie die Mobilität mit anderen Verkehrsmitteln wie öffentlichem Verkehr, Fuss- und Radverkehr gefördert wird. 2 Die Parkfelder und die Zweiradabstellplätze sind mit einer ausreichenden Anzahl Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszurüsten. 3 Bei Bedarf werden Parkfelder für CarSharing oder ein Mobility Standort zur Verfügung gestellt.
Art. 16 Hochwasserschutz
1 Das aus Hochwasserereignissen anfallende Oberflächenwasser ist innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Überschwemmungsfläche zu fassen und abzuleiten. 2 Entlang des zu projektierenden Abflusskorridors müssen Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte mindestens 25 cm über Niveau des Abflusskorridors lie-
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Neufeld
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gen. Die Koten der Umgebung sowie der Ein- und Ausfahrten Tiefgarage sind so anzulegen, dass kein Wasser eindringen kann. Kann das Wasser erwiesenermassen nicht vollständig von den Bauten ferngehalten werden, sind mittels geeigneter technischen Massnahmen alternative Lösungen vorzusehen.
Art. 17 Versickerung und
Dachbegrünung
1 Alles innerhalb des Perimeters anfallende Regenwasser ist soweit möglich mittels geeigneter Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen. 2 Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet werden oder für Anlagen zur Energiegewinnung genutzt werden, sind sie naturnah zu begrünen.
Art. 18 Gestaltung Bauten
und Anlagen
1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und nach einheitlichen Prinzipien gemäss den Erfordernissen von § 18 Abs. 2 und 3 SNV zu konzipieren. Dabei ist insbesondere auf eine gute architektonische Gestaltung, räumliche Wirkung und sinnvolle Ausrichtung der Bauten sowie auf einen guten Bezug zu den Aussenräumen zu achten.
Die architektonische Einheitlichkeit beinhaltet die Dachform, alle Sekundärbauteile, technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung. Balkone, Terrassen, Loggien, Vordächer, technische Bauten und dergleichen müssen in ihrer Gesamtwirkung mit dem Bauvolumen harmonieren. 2
Die Aussenräume sind qualitätsvoll zu gestalten. Mit dem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsplan einzureichen. Zur Sicherstellung der qualitativen Anforderungen an die Aussenbereiche sind darin die Art der Bepflanzung, der Beläge und der Grünflächen sowie die Höhenverhältnisse im Detail nachzuweisen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. Der Schifflibach ist soweit möglich einzubeziehen. 3
Die Anforderungen an eine städtebaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt erfüllt (Verfasser Frei Architekten AG, 10. Febr. 2016 / Hager Partner AG, 15. Febr. 2016). Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 4
5 Falls ein Baugesuch nicht über das gesamte Gestaltungsplanareal eingereicht wird, ist mit dem Baugesuch der ersten Etappe ein Etappierungsnachweis für die Hochbauten und die Tiefgaragen sowie die wesentlichen Elemente des architektonischen Erscheinungsbildes und der Aussenraumgestaltung über das gesamte Gestaltungsplanareal vorzulegen.
Art. 19
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Inkrafttreten
1
Änderung und Aufhebung
2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Neufeld
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Genehmigung
IMMO * ‘Är ii1041010 *7 KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/St
Versand: 20. März 2017
Datum Genehmigung: 15.03.2017
Geschäfts-Nr. BVUR0.15.134-1 Gemeinde Unterentfelden; Gestaltungsplan "Neufeld"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
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14. Juni 2016 17. August 2015 bis 15. September 2015 15. August 2016 bis 13. September 2016 17. Oktober 2016 3. November 2016 28. November 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 22. Dezember 2015 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gestaltungsplanareal liegt im Siedlungsgebiet der Gemeinde Unterentfelden an zentraler Lage. Die noch unbebaute 1,5 Hektaren (ha) grosse Parzelle 129 ist gemäss Bauzonenplan der Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Sie wird im Norden durch den Schifflibach und im Süden durch die Neufeldstrasse begrenzt. In der Revision der Nutzungsplanung war ursprünglich vorgesehen, das Areal von der Wohnzone W2 in die W3 umzuzonen. Die Umzonung ist von der Gemeindeversammlung zurückgewiesen worden. Es gelten weiterhin die Bestimmungen der W2.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0\20170228_bdv_15.134.docx
Aufgrund der Zentrumslage, der guten Anbindung an die verschiedenen Verkehrsträger, der geringen Lärmbelastung sowie der Grösse des Gebiets soll eine kompakte Bebauung von hoher Qualität realisiert werden (§ 1 SNV). Auf dem Areal sind neun punktförmige Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Der Gestaltungsplan sichert — gestützt auf das Richtprojekt — die wesentlichen Elemente der künftigen Überbauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung grundeigentümerverbindl ich. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des vom Gemeinderat Unterentfelden am 17. Oktober 2016 beschlossenen Gestaltungsplans "Neufeld" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile des Gestaltungsplans sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 25. Oktober 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 14. Juni 2016 ohne Vorbehalte.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit einem Gestaltungsplan wird die Grundlage für eine gestalterisch hochwertige und gut eingepasste Siedlungsentwicklung geschaffen. Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan (wie vorliegend) zeigt der Gemeinderat auf, inwiefern diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. Er beauftragt eine qualifizierte Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme. Die Stellungnahme gemäss § 8 Abs. 3 Bauverordnung (BauV) vom 27. April 2016 kommt zum Schluss, dass der Gestaltungsplan zu einem besseren Ergebnis führt. Das Nutzungsmass und die Setzung der Gebäude ermöglichen die gute Eingliederung ins Quartier. Die Höhe der Bauten und die Rückversetzung der Attikageschosse nehmen Rücksicht auf die ortsbauliche Situation. Die Stellungnahme ist sehr knapp ausgefallen und genügt gerade, um das bessere Ergebnis des Gestaltungsplans zu begründen. Die enthaltenen Aussagen und das Ergebnis der Prüfung sind soweit korrekt. Der Gestaltungsplan sieht eine Gliederung des Aussenraums in öffentliche (Quartierplatz), halböffentliche (Begegnungsräume) sowie halbprivate oder private Freiräume vor. Die Tiefgarage soll gemäss Vorprojekt kompakt angeordnet werden sodass in den meisten Bereichen Bäume gepflanzt werden können. Die Anforderungen von § 21 Abs. 2 BauG sind erfüllt. 4.3 Erschliessung, Mobilität (Planungsbericht Kapitel 4.1) Die motorisierte Erschliessung erfolgt von der Kantonsstrasse K 208 im Osten über die Neufeldstrasse. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist im Osten des Areals vorgesehen. Der Anschluss an
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die K 208 ist genügend ausgebaut, um den Verkehr aus dem Quartier aufzunehmen. Im westlichen Abschnitt Kornweg—Schützenmattstrasse genügt die bestehende Breite der Neufeldstrasse nicht. Auf diesem Abschnitt ist ein Querschnitt von 6,50 m vorgesehen. Gesichert wird der Ausbau mittels Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG). Die Festlegungen sind korrekt und entsprechen einer zeitgemässen Erschliessung. Arealintern sind Fuss- und Radwegverbindungen vorgesehen. Die Fusswegverbindungen sind mindestens 2,00 m, die kombinierten Rad- und Fusswegverbindungen 2,50 m breit vorzusehen (§ 13 Abs. 3 SNV). Dies ist sachgerecht. Die WSB-Haltestelle "Unterentfelden Post" liegt rund 150 m vom Areal des Gestaltungsplans entfernt. Das Areal ist gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen (öV-Güteklasse B). Die Lage des Areals und die vorgesehene Nutzung (primär Wohnen) bilden gute Voraussetzungen, um die zulässige Anzahl der Parkplätze zu reduzieren. Gestützt auf einen Mobilitätsplan kann die Zahl der Parkfelder auf 80 % reduziert werden (§ 15 SNV). Die Parkierung erfolgt unterirdisch (§ 12 SNV). Für Besucher sind 15 oberirdische Parkfelder vorgesehen. Mindestens ein Drittel der Veloabstellplätze sind oberirdisch in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen. 4.4 Hochwasserschutz (Planungsbericht Kapitel 4.2) Im Gebiet "Neufeld" besteht gemäss Gefahrenkarte ein Schutzdefizit. Die Eindolung des Schifflibachs im Gebiet Moosacher weist eine ungenügende Kapazität auf. In der Nutzungsplanung ist die Hochwassergefahrenkarte umgesetzt (§ 24 Bau- und Nutzungsordnung [BN0]). Für das Areal ist ein Hochwasserschutzkonzept erarbeitet worden (§ 2 SNV). Demnach muss ein 4 m breiter Abflusskorridor längs durch das Areal berücksichtigt werden. Entlang des im Gestaltungsplan festgelegten Abflusskorridors (Überschwemmungsfläche HQ100) müssen Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fenster, Abfahrten und Lichtschächte mindestens 25 cm über dem Niveau des Abflusskorridors liegen. Die genaue Lage des Abflusskorridors wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Vorschriften sind zweckmässig. 4.5 Schifflibach/Gewässerraum Auf der Nordseite des Gestaltungsplanareals verläuft der teilweise offen fliessende, teilweise eingedolte Schifflibach. Der Gewässerraum gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) muss bei der Nutzungsplanung berücksichtigt werden. Der Kanton hat die Bundesvorgaben im Baugesetz umgesetzt (§ 127 BauG). Der Schifflibach hat eine natürliche Sohlenbreite von weniger als 2 m. Damit beträgt die Breite des einseitigen Uferstreifens 6 m ab Uferlinie (§ 127 Abs. 1 lit. b BauG). Im Gestaltungsplan ist dieser Abstand korrekt eingetragen. Im Uferstreifen sind gemäss Art. 41c Gewässerschutzverordnung (GSchV) keine Bauten und Anlagen sondern nur eine extensive Nutzung zulässig. § 127 Abs. 1 lit. c BauG gilt auch gegenüber dem eingedolten Abschnitt. Dies ist im Baubewilligungsverfahren insbesondere beim Quartierplatz gemäss § 10 Abs. 2 SNV zu berücksichtigen. Der Schifflibach ist nicht ins Freiraumkonzept integriert worden, da er auf der Gewässerparzelle des Kantons liegt. Er hat ein grosses Potenzial, die Siedlungsqualität aufzuwerten. Eine attraktivere Gestaltung des heute steilen Ufers würde begrüsst und kann im Baubewilligungsverfahren mit der Umgebungsgestaltung realisiert werden. Dazu ist kein Gewässerprojekt erforderlich, die Anpassungen müssen jedoch mit der Abteilung Landschaft und Gewässer besprochen werden. Die Gemeinde wird eingeladen, darauf hinzuwirken. 4.6 Energie (Planungsbericht Seite 15) Im Baubewilligungsverfahren ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung sowie eine rationelle, umweltschonende Wärmenutzung vorsieht; möglichst mit erneuerbaren Energien. Es wird der Minergie-Standard oder eine gleichwertige Lösung verlangt (§ 14 SNV). Die Bestimmung ist genügend.
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4.7 Sondernutzungsvorschriften Unterentfelden hat im allgemeinen Nutzungsplan die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) übernommen. Daher gelten die Bestimmungen im Teil 3 (Baubegriffe und Messweisen §§ 16 bis 31) der BauV. Die Bestimmungen der SNV sind rechtmässig.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Neufeld", beschlossen vom Gemeinderat Unterentfelden am 17 Oktober 2016, wird genehmigt. 2. ie A teil
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aumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 127, 5035 Unterentfelden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Abteilung für Baubewilligungen • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind.
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4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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