Gestaltungsplan Steigerstrasse Ost

Special-use plan · Herznach-Ueken · Repealed Apr 23, 2014

Document

Number
1998-000000
Kind
Special-use plan
Commune
Herznach-Ueken
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 4, 1998
In force since
Mar 4, 1998
Repealed
Apr 23, 2014

Map

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Text

GEMEINDE HERZNACH

KANTON AARGAU

Gestaltungsplan Steigerstrasse Ost gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften mit Anhang ABIEILLING RAUMPLANUNG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes:

NZPA

-Situationsplan 1:500 -Überbauungsstudie Übersichtsplan 1:25'000 a7A--%• rg 7„Gius:cei t il

Mitwirkungsbericht vom:

16. OKT. 1997

Vorprüfungsbericht vom:

21. AUGUST

1997

Öffentliche Auflage vom:

29.0'2).97

bis: 29.09.97

Beschlossen vom Gemeinderat am:

1 6. OKT. 1997 emeind schreiber.

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 4. €541 E Acte Der Srtssc eiber: jKL.77°-4

/ESCHgestplat

Art. 1 Zweck des

Gestaltungsplanes

1 Der Gestaltungsplan Steigerstrasse Ost soll sicherstellen, dass sich zukünftige Bauten an dieser exponierten Lage in eine ortsbildverträgliche Gesamtgestaltung einfügen. Er schafft die Voraussetzung für Erschliessung und Überbauung gemäss § 3 BNO.

Grundsatz

2 Bauten und Baugruppen sollen in einer durchbrochenen Zeile angeordnet werden und talseitig die Bauweise der Dorfzone D, bergseitig diejenige der angrenzenden W2d aufnehmen.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltung splanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften mit Anhang • Überbauungsstudie (Orientierungsinhalt)

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Dorfzone D.

Art. 5 Baufelder für

Hauptgebäude

Baufelder A sind für freistehende Baukörper vorgesehen. Baufelder B sind für Zeilenbauten in geschlossener Bauweise bestimmt.

Art. 6 Nebengebäude

Definition

Als Nebengebäude gelten bewohnte oder unbewohnte Gebäudeteile mit reduzierter Gebäude- und Firsthöhe. Sie dienen der kubischen Gliederung der Überbauung und müssen talseitig gegenüber der Fassade der angrenzenden Hauptbaute um mindestens 1.0 m versetzt sein.

ESC!! / amitPba

Art. 7 Baulinien für

Nebengebäude

Die Baulinien für Nebengebäude sind im Situationsplan festgelegt.

Art. 8 Gebäudehöhen und

Firsthöhen

Hauptgebäude: Gebäudehöhe: 7.00 m Firsthöhe: 11.00 m 5.50 m Nebengebäude Gebäudehöhe: Firsthöhe: 9.00 m Gestaffelte oder terrassierte Bauweise ist nicht zulässig.

Art. 9 Geschosszahl und

Dachkniestock

Geschosszahl und Dachkniestockhöhen sind bei guter architektonischer Gestaltung unter Berücksichtigung der Gebäudehöhen und Firsthöhen frei.

Art. 10 Dachform

(siehe Anhang)

Talseite: Ziegelgedeckte Steildächer, die parallel zur hangrichtung verlaufen und eine Dachneigung zwischen 36 ° und 45 0 aufweisen. Pultdächer sind zulässig. Hangseite: Schräg- oder Pultdächer gemäss §44 Abs. 2 BNO.

Art. 11 Dachgestaltung

(siehe Anhang)

Talseite: gemäss Dorfzone D. Wird auf andere Aufbauten verzichtet, so sind bei Satteldächern Firstoblichter bis 1/4 der Fassadenlänge zulässig. Dachfenster müssen flächenbündig mit dem Ziegeldach eingebaut werden. Hangseite: Bei unterschiedlicher Dachneigung zur Talseite muss der First um mindestens 0.60 m tiefer als der talseitige First angesetzt werden. (Pultabsatz)

Art. 12 Fenster

Die Fenster an den traufseitigen Fassaden talseits sind gemäss Dorfzone, jedoch ohne Sprossenzwang, zu gestalten. Für die übrigen Fassaden gelten die Vorschriften von § 11, Abs. 10 der BNO nicht.

ESCI I / yestplal

Anhang zu §10 + § 11, Dachform + Dachgestaltung 1:100 Pultabsatz bei ungleicher Neigung mind. 60 cm

Hauptgebäude Pultabsatz bei ungleicher Neigung mind. 60 cm

Nebengebäude

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Art. 13 Einfahrtsbereiche

zur Parkierung

Die möglichen Einfahrten zur Parkierung sind im Situationsplan festgelegt.

Art. 14 Werkleitungen

Die Schmutzwassersammelleitung führt gemäss Situationsplan durch den Perimeter. Mit der Genehmigung der Sondernutzungsplanung wird gleichzeitig das Enteignungsrecht gemäss § 132 BauG erteilt.

Art. 15 lnkraftreten,

Genehmigung

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.