Gestaltungsplan Ortsbildschutz
Special-use plan · Würenlingen
Document
- Number
- 2002-001832
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Würenlingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Nov 27, 2002
- In force since
- Nov 27, 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4047-2002-E.pdf
GEMEINDE WÜRENLINGEN
KANTON AARGAU Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
SONDERNUTZUNGSVORSCHR1FTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN ORTSBILDSCHUTZ
Übersichtsplan 1:25'000
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ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM 20. MÄRZ bis 19. APRIL 2002 BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM DER GEMEINDEAMMANN:
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GENEHMIGUNGSVERMERK:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den z3- move.e-r4e4 2.302. Der Staatsschreiber:
GEMEINDE WÜRENLINGEN
KANTON AARGAU
SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN ORTSBILDSCHUTZ Gemäss § 21 BauG
1. GELTUNGSBEREICH, BESTANDTEILE
Art. 1 Diese Vorschriften gelten für alle im Gestaltungsplan Ortsbildschutz 1 : 2000
besonders bezeichneten Objekte, die übrigen bestehenden Bauten in der Dorfzone I, sowie für den Bauperimeter Sonnenberg. Der Gestaltungsplan Ortsbildschutz 1:2000 bildet Bestandteil dieser Sondernutzungsvorschriften.
Geltungsbereich
2. SCHUTZWÜRDIGE BAUTEN, KULTUROBJEKTE
Art. 2
Die im Gestaltungsplan 1:2000 rot bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.
Gebäude mit Substanzschutz
Art. 3 Die im Gestaltungsplan 1 : 2000 blau bezeichneten Gebäude sind für das
Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Zusätzlich zu den in § 2 zugelassenen baulichen Massnahmen dürfen sie abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch wohnhygienische, verkehrstechnische oder ortsbaulich-gestalterische Verbesserungen entstehen. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.
Gebäude mit Volumenschutz
Art. 4 Die im Gestaltungsplan 1 : 2000 bezeichneten Kulturobjekte wie Brunnen und
Wegkreuze dürfen nicht beseitigt werden. Zu ihrer Erhaltung sind die nötigen Massnahmen zu treffen.
Kulturobjekte
Art. 5
Die Umgebung dieser bezeichneten Objekte ist zu erhalten bzw. derart zu gestalten, dass das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird.
Umgebungsschutz
3. ÜBRIGE BESTEHENDE BAUTEN IN DER DORFZONE I
Art. 6 Alle übrigen bestehenden und nicht besonders bezeichneten Bauten in der
Dorfzone 1 sind vorbehältlich § 7 in ihrem Volumen und generellen Erscheinungsbild zu erhalten.
Grundsatz
Art. 7 Bei Um- oder Ersatzbauten können Veränderungen von Lage, Volumen und
Erscheinungsbild zugelassen oder angeordnet werden, sofern dadurch eine bessere ortsbauliche Gestaltung und eine bessere Einordnung ins Ortsbild ereicht wird.
Abweichungen
4. BAUPERIMETER SONNENBERG
Art. 8 Innerhalb des Bauperimeters Sonnenberg der Dorfzone 1, im Gestaltungsplan
schraffiert dargestellt, ist nur der Bau von Klein- und Anbauten i. S. von § 18 Abs. 1 ABauV gestattet.
Beschlossen vom Gemeinderat am Im Namen des Gemeinderates Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Arthur Schneider
Andreas Senn
Genehmigungsvermerk:
Baubeschränkung
Anhang zu den Vorschriften zum Gestaltungsplan Ortsbeildschutz
VERZEICHNIS DER SCHUTZOBJEKTE
Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
A
Denkmalschutzobjekte
1
Schutzengelkapelle (1695) und Wegkreuz (1677)
2
Malereifragmente aus der Klosterkirche Sion in Klingnau
Geb.Nr.
Parz.Nr.
Kapellenweg
29
1227
Mühleweg 4,
1176
217
(Substanzschutz)
im Altersheim
Gebäude mit Substanzschutz 901
Pfarrkirche St. Michale, um 1540, 1663, 1740/41, 1825
Kirchweg
151
254
902
Kath. Pfarrhaus, 1779/85
Kirchweg
152
254
903
Altes Schulhaus Dorf, 1908
Schulhausstr. 2
72
293
904
Gasthof "Zum Bären", 1627, fr. 19.Jh.
Tegerfelderstr.1
13
426
905
Restaurant "Zur Sonne", um 1830
Breitenstr. 14
5
438
906
Ehem. Ziegelhüte, 1838/42
Bachstr. 15
18
423.1- 423.11
907
Vielzweckbau, 1783
Dorfstr. 35
49
370
908
Bauernhauszeile, frühes 19.Jh.
Dorfstr. 27 Dorfstr. 29 Dorfstr. 31
56 55 A
354 355
55 B
356
909
Vielzweckbau, um 1850
Dorfstr. 4
79
315
910
Wohnhaus, 1832
Endingerstr. 12
133
256
911
Vielzweckbau, nach 1790
Endingerstr. 13
132
269
914
Vielzweckbau, um 1800
Endingerstr. 55
185
167
915
Nebengebäude zum Berghof, 1844?
Kirchweg 14
156
540
916
Baumtrotte hinter dem Restaurant "Sternen", 1862
Endingerstr. 7
296
Kulturobjekte
(Substanzschutz)
917 A
Friedhofkreuz, 1822
Friedhof
254
917 B
Friedhofkreuz, 1873
Friedhof
254
917 C
Wegkreuz, 1840
Bäderweg
918 A
Brunnen, 1892
Heuliweg
918 B
Brunnen, 1880
Breitenstr.,
209
gegenüber "Sonne"
440
918 C
Brunnen, 1932
Dorfstr. / Breitenstr.
333
9180
Brunnen, 1932
Römerstr.
439
919
Hist. Grenzsteine
div. (Verzeichnis?)
2
D
Gebäude mit Volumenschutz
912
Doppelbauernhaus, um 1800
Endingerstr. 37
142 A, B
193-195
913
Vielzweckbau, um 1800
Kirchweg 2
146
245
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
27. November 2002
Art. Nr. 2002-001832
Gemeinde Würenlingen; Gestaltungsplan "Ortsbildschutz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. November 2002 21. Dezember 1999 20. März bis 19. April 2002 17. September 2002 11. November 2002 4. November 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1998 ab. Mit dem Beschluss des Grossen Rates vom 31. März 1998 wurde die Gemeinde Würenlingen aufgefordert, den Schutz des Ortsbildes mit der in § 7 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehenen Sondernutzungsplanung umgehend in die Wege zu leiten. Dabei solle eine Überbauung des von weitem einsehbaren "Sonnenberges" mit einer zweiten Bautiefe verhindert und der Schutz der das Ortsbild prägenden Einzelbauten sichergestellt werden. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem Gestaltungsplan werden die prägenden Einzelbauten und Kulturobjekte in der Gemeinde Würenlingen unter Schutz gestellt. Der Gestaltungsplan weist 14 Gebäude dem Substanzschutz, zwei Gebäude dem Volumenschutz zu. Ebenso geschützt werden acht weitere Kulturobjekte wie Brunnen, Wegkreuze oder Historische Grenzsteine. Die Gebäude unter Substanzschutz sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und sind in der Grundsubstanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Aus- und Umbauten, welche das Schutzziel nicht beeinträchtigen, sind erlaubt.
Versand: 03.12.2002
-2-
Die volumengeschützten Bauten dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen jedoch an gleicher Stelle und mit den bisherigen Ausmassen wieder aufgebaut werden. Unter gewissen, vorgegebenen Bedingungen kann davon abgewichen werden, wenn dadurch eine Verbesserung insbesondere des Ortsbildes erreicht werden kann. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten zudem einen Umgebungsschutz: Die Umgebung dieser bezeichneten Objekte ist zu erhalten bzw. derart zu gestalten, dass das Schutzobjekt nicht beeinträchtigt wird. Alle übrigen Bauten in der Dorfzone sind in ihrem Volumen und generellen Erscheinungsbild geschützt (§ 6 SNV). Abweichungen sind in den Sondernutzungsvorschriften geregelt. Für das Gebiet "Sonnenberg" wurde für die zweite, noch unüberbaute Bautiefe ein Baubeschränkungsperimeter aufgenommen. In diesem Gebiet sind nur Klein- oder Anbauten im Sinne von § 18 Abs. 1 ABauV gestattet. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: − Gestaltungsplan − Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Würenlingen besitzt gemäss dem Inventar der historischen Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die Qualität des Dorfbildes sowie von einem Grossteil der prägenden Einzelbauten ist noch ausserordentlich gut erhalten. Gemäss Beschluss 1.2 des Richtplanabschnitts S 3.2 werden die Ortsbilder von nationaler Bedeutung festgesetzt. Die Gemeinden sorgen mit planerischen Mitteln für die Umsetzung der Ziele des ISOS. Auch § 40 Abs. 1 lit. f BauG hält fest, dass die Ortsbilder entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren sind. Mit der Vorlage werden diese Aufträge sowie der Beschluss des Grossen Rates vom 31. März 1998 umgesetzt. Die Vorlage ist insgesamt situationsgerecht. Die Gemeinde schafft damit eine ausgezeichnete Grundlage für den Schutz und die Pflege des wichtigen Ortsbildes bzw. der einzelnen prägenden und schutzwürdigen Bauten und Kulturobjekte. Mit der Baubeschränkung im Sonnenberg wird auch der diesbezüglich Auftrag des Grossen Rates umgesetzt. § 8 der SNV ermöglicht den Bau von Klein- oder Anbauten. Dieser Kompromiss zu einem vollständigen Bauverbot dieses von weitem einsehbaren und für das Ortsbild überaus wichtigen Hanges ist situationsgerecht.
-3-
Ebenso zweckmässig ist der Grundsatzartikel (§ 6 SNV; Erhalt des Volumens und des generellen Erscheinungsbildes) für die Dorfzone von Würenlingen. Mit § 7 der SNV wird eine flexible und auf den Einzelfall anwendbare Handhabung dieses generellen Artikels ermöglicht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Ortsbildschutz" inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Würenlingen vom 17. September 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5303 Würenlingen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)
-4-
Abteilung Verkehr BD Abteilung Hochbau BD Staatskanzlei
Staatsschreiber: