Gestaltungsplan Schwirrenmatte - Buchenweg

Special-use plan · Suhr

Document

Number
1996-001127
Kind
Special-use plan
Commune
Suhr
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
May 29, 1996
In force since
May 29, 1996

Map

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Text

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GEMEINDE 5034 SUHR

KANTON AARGAU

GESTALTUNGSPLAN SCHWIRRENMATTE - BUCHENWEG

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

'• P4

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES: - SITUTATIONSPLAN 1:500

MITWIRKUNGSBERICHT VOM:

28. Aug. 1995

VORPRÜFUNGSBERICHT VOM:

27. Juli 1995

ÖFFENTLICHE AUFLAGE VOM :12. Sep. 1995B1s :

1 1. Okt. 1995

BESCHLOSSEN VOM GEMEINDERAT AM:

1 9. Feb. 1996

DER GEMEINDEAMMANN:

DER GEMEIND

GENEHMIGUNG:

REIBER :

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 29 .

A994, Der Staatssc reiber:

/7,._

1

Art. 1 ZWECK DES

GESTALTUNGSPLANES

Der Zweck des Gestaltungsplanes umfasst: - eine siedlungs- und landschaftsplanerisch gute Planung - hohe architektonische Qualität der zukünftigen Bebauung - Abstimmung der Überbauung auf die bebaute und landschaftliche Umgebung sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung - haushälterischer Umgang mit dem Boden angemessene Ausstattung mit Anlagen der Erschliessung und Erholung

Art. 2 BESTANDTEILE DES

GESTALTUNGSPLANES

Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 PERIMETER

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 VERHÄLTNIS ZUR

GRUNDORDNUNG

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Zone W 2 b.

BAUFELDER

Art. 5 BAUFELDER FÜR

HAUPTGEBÄUDE

Ausserhalb der Baufelder dürfen nur ausnahmsweise Bauten erstellt werden, sofern eine dringende Notwendigkeit besteht und diese den Zielsetzungen des Gestaltungsplanes nicht widerspricht. Die Hauptbauten sind innerhalb der angegebenen Baufelder zu errichten (siehe § 9). Der minimale Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten beträgt 7.5 m (Ausnahme siehe § 9.2).

2 BAUFELDER FÜR KLEIN- Die Klein-, An- und Nebenbauten müssen innerhalb AN- UND NEBENBAUTEN dieser Baufelder angeordnet werden (siehe § 9, 1b). Mit CO sind die Baufelder für Containerunterstände bezeichnet.

BAULINIEN

Art. 6 ZWANGSBAULINIEN

Die Zwangsbaulinien bedeuten hier, dass alle mit Zwangsbaulinien bezeichneten Bauten, die am selben Strassenzug oder Weg liegen, auf derselben Flucht liegen müssen. Abstand zur Strasse bzw. Weg min. 4.0 m

BAULINIEN FÜR UNTERIRDISCHE BAUTEN

Sämtliche unterirdischen Bauten müssen innerhalb dieser Baulinie angeordnet werden. Es gelten: minimaler Abstand zu Schwirrenmatt- bzw. Buchenweg 4.0 m minimaler Grenzabstand im Südwesten 2.0 m Bachabstand (Uferschutzzone) 15.0 m (ausgenommen davon bleibt die Erschliessungsrampe für die Tiefgarage)

Art. 7 ERSCHLIESSUNG

Zur Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr dienen der Buchenweg (Baubewilligung vom 20.12.93), mit der Einfahrt für das Parkhaus und der bestehende Schwirrenmattweg. Das Konzept über die Ver- und Entsorgung ist Bestandteil der Baueingabe.

Art. 8 BEREICHE FÜR

FUSSGÄNGER

Das Innere des Areals ist für die Fussgänger reserviert. Wegbreite min. 1.5 m. Notzufahrten (Sanität und Feuerwehr) und Fahrten für Umzüge sind auf den im Plan entsprechend gekennzeichneten Wegen gewährleistet. Wegbreite min. 3.0 m

3

Art. 9 GESCHOSSE

Es werden folgende Bereiche unterschieden: la Baufeld für Gemeinschaftshaus 1-geschossig Gebäudehöhe max. 5.0 m ab unwesentlich verändertem Terrain lb Baufelder für 1-geschossige Neben- und Anbauten Gebäudehöhe max. 3.5 m ab unwesentlich verändertem Terrain 2

Baufeld für 2-geschossige Bauten (Ein- und Doppeleinfamilienhäuser) Es gelten: Gebäudeabstand min. 5.0 m, sofern über diese Fassaden keine Hauptwohnräume belichtet werden müssen. Gebäudelänge max. 25.0 m

3

Baufeld für 3-geschossige Bauten (3 Vollgeschosse)

Art. 10 DACHGESTALTUNG

Alle Reihenhäuser müssen eine formal einheitliche oder ähnliche Dachgestaltung aufweisen. Alle Mehrfamilienhäuser müssen eine formal einheitliche oder ähnliche Dachgestaltung aufweisen. Geneigte Dächer dürfen nicht mehr als 10° Neigung aufweisen.

Art. 11 ABSTELLPLÄTZE

Für die Parkierung gelten die Bestimmungen der „Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz" (ABauV). Die unterirdische Parkgarage wird vom Buchenweg her erschlossen. Entlang des Buchen- sowie des Schwirrenmattweges sind die Besucherparkplätze vorzusehen. Folgende Anzahl Parkplätze sind einzuhalten: 2 PP / Einfamilienhaus 2 PP / Reihenhauswohnung 1 PP / Mehrfamilienhauswohnung + 10 % Besucherparkplätze (nur für MFH) Bei einer allfälligen Etappierung ist die entsprechende Anzahl Parkplätze (+ 10 %) in jeder Etappe nachzuweisen.

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Art. 12 BÄUME UND HECKEN

Entlang des Stadtbaches, innerhalb des Abstandes von 10 m, sind wesentliche Terrainveränderungen sowie Entfernen von Bäumen und Hecken verboten, ausgenommen sind Verbesserungen im Sinne einer naturnahen Umgebungsgestaltung. Der Grünflächenanteil muss über das ganze Areal mindestens 50 % betragen. Bei einer allfälligen Etappierung sind die 50 % Grünflächenanteil in jeder Bauetappe nachzuweisen.

1 more article

Art. 13 INKRAFTTRETEN

GENEHMIGUNG

i

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Aug. 95

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung: 29. Mai 1996

Bl/ps

Art. Nr.

1127

Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Schwirrenmatte-Buchenweg"; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei

BaudepartementNortrag vom 8. Mai 1996 Gestützt auf die Unterlagen und die Beratung wird beschlossen: 1. Die Zusätze "ab unwesentlich verändertem Terrain" in § 9 Ziff. la und 1b der Sondernutzungsvorschriften werden nicht genehmigt. 2. Im übrigen wird der Gestaltungsplan "Schwirrenmatte-Buchenweg" der Gemeinde Suhr vom 19. Februar 1996 genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 8. Mai 1996 der Abteilung Raumplanung) an - Gemeinderat 5034 Suhr - (3) Baudepartement - Abteilung Verkehr BD - Rechtsabteilung BD - (2) Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:

0 11. Juni 1996