Gestaltungsplan Aarauerfeld inkl. Änderung 2000

Special-use plan · Suhr

Document

Number
2000-000230
Kind
Special-use plan
Commune
Suhr
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Apr 29, 1998
In force since
Feb 2, 2000

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Suhr with its building zones.Open the full map

Files

SNP-4012-2000-E.pdfOpen in a new tab

Text

SNP-4012-2000-E.pdf

Gemeinde 5034 Suhr

Kanton Aargau

Gestaltungsplan - Aenderung Teil Ost Aarauerfeld

Sondernutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1: 500

Vorprüfungsbericht vom:

06. Oktober 1999

Oeffentliche Auflage vom:

26. Oktober 1999 bis 24. November 1999

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der

Genehmigung :

-5, ‘ -

Der Gemein

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2 .7r.c..brtAr Z000 Der Stats

reiber:

Zweck des Gestaltungsplanes

Art. 1 1.1 Der Gestaltungsplan Aarauerfeld" regelt die Erschliessung,

die Nutzung und das kubische Volumen.

Bestandteile des Gestaltungsplanes

Art. 2

2.1 Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondemutzungsvorschriften

Perimeter

Art. 3 3.1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete

Gebiet.

Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung

Art. 4 4.1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten

die Bauordnung und der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Zone W 2A.

Baufelder Hauptbauten

Art. 5 5.1 Die Hauptbauten sind innerhalb der angegebenen Baufelder

zu erstellen (siehe § 7) 5.2 Klein-, An- und Nebenbauten können sowohl inner- als auch ausserhalb der Baufelder angeordnet werden.

Erschliessung

Art. 6 6.1 Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr

erfolgt von der Neuen Aarauerstrasse her.

Baukuben und Nutzung

Art. 7

7.1 Baufeld B1 und B1.1: Maximal 2-geschossige Einfamilienund Doppeleinfamilienhäuser. Die Nutzungsdurchmischung ist gemäss § 33 BNO möglich. Der Wohnanteil muss innerhalb des gesamten Planungsperimeters eingehalten werden.

Etappierung

Art. 8

8.1 Individuell gestaffelte Bewilligungsverfahren sind möglich.

Inkrafttreten Genehmigung

Art. 9

9.1 Mit diesen Sondemutzungsvorschriften werden die Sondernutzungsvorschriften vom 20. Januar 1998 aufgehoben. 10.2 Der Gestaltungsplan vom 20. Januar 1998 wird in den Bereichen B2, B3 und B4 aufgehoben. 10.3 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 10.4 Die Aenderung und Aufhabung erfolgt im gleichen Verfahren wie der Erlass.

•

Gemeinde 5034 Suhr

Kanton Aargau , ,..

Gestaltungsplan Aarauerfeld

40

A BTEIL UNG RAUM PLAN

'')

c

e&A

4'4(-PA Fl-fE"'

....--

,m,,,;;;;;,‘.7-, 1,. - 4%;',.:•1,(1,.ifi7: • -. '-‘y,:;.:.;;;;-: . • • e:7 ' 4 . )IZ, se:1‚ 4,:z '.' i, J `),-;,..24...#4 1g -,::.• ,, .,,t..:...-......r4 ,,,,... tf,

7,?.14,4e-g-).1,,e3M;;> 4.\ 1

..

(AU ,Y>

e r. • . -.:‘ ... ,:::.....j ....).:, .ik

7.9/

:..ii. •

412

22i7... ,,,

,..

7• 7 \,-..:*0* -' '-,:•:`.4.4'

ri.1.13 • .

II... ho/, fl 40

.f

\

,

nj) st/7;

e

4 .3272

• ft•e.,..ir

/

•

.0

-- A

.••

,

• • 441

.orJ •• Urr

,j

3

I/

‚. 4112.

-

j.2t.er

Sondernutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1 : 500

Mitwirkungsbericht vom:

21. August 1997

Vorprüfungsbericht vom:

23. Juli 1997

Oeffentliche Auflage vom:

2. September 1997

Beschlossen vom Gemeinderat am:

_

Der Gemeindeammann:

Genehmigung :

bis 1. Oktober 1997

Der Gemein

chreiber:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

2t. A pn f

AciAg

Der St

reiber:

1

Zweck des Gestaltungsplanes

Art. 1 1.1 Der Gestaltungsplan „Aarauerfeld Suhr" regelt die

Erschliessung, die Nutzung und das kubische Volumen im Bereich des Planungsperimeters. 1.2 Er ermöglicht eine steigende Verdichtung von Westen nach Osten.

Bestandteile des Gestaltungsplanes

Art. 2

2.1 Der Gestaltungsplan besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

Perimeter

Art. 3 3.1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete

Gebiet.

Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung

9 more articles

Art. 4 4.1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten

die Bauordnung und der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Zone W 2A.

Baufelder Hauptbauten

Art. 5 5.1 Die Hauptbauten sind innerhalb der angegebenen Baufelder

zu erstellen (siehe § 9) 5.2 Im Baufeld B2 ist zum Zwecke des Durchblickes ein Bereich von 5.0 m Breite von Hochbauten frei zu halten. 5.3 Der minimale Gebäudeabstand zwischen Hauptbauten gegenüber einer Hauptwohnseite beträgt (ohne Klein-, Anund Nebenbauten): - Baufeld B1 : gemäss Bauordnung - zwischen Baufeld B1 und B2/B3/B4: gemäss Bauordnung - Baufeld B4: - zwischen 2-geschossigen, 3-geschossigen oder 2- und 3-geschossigen Wohnbauten: 15.0 m - zwischen Wohnbaute und Baute für Dienstleistungen: 12.0 m - zwischen den Baufeldern B2 und B3, sowie den Baufeldern B3 und B4: 15.0 m. 5.4 Der minimale Gebäudeabstand im Bereich der Nebenfassaden beträgt (ohne Klein-, An- und Nebenbauten): - Baufeld B1 : gemäss Bauordnung - zwischen Baufeld B1 und B2/B3/B4: gemäss Bauordnung - Baufeld B2/B3/B4: 5.0m 5.5 Klein-, An- und Nebenbauten sind - innerhalb dieser Baufelder anzuordnen oder - haben ausserhalb dieser Baufelder bezüglich Abständen und Flächen der Bauordnung zu entsprechen. 5.6 Klein-, An- und Nebenbauten können auch innerhalb Hauptbaufeldern erstellt werden.

Gebäudeabstand

Klein-, An- und Nebenbauten

Grenzabstände

2

Art. 6

6.1 Die Grenzabstände gegenüber Nachbarparzellen ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters ergeben sich gemäss Bauordnung (Zone W 2A).

Erschliessung

§ 7.1 Die Erschliessung des Areals für den motorisierten Verkehr erfolgt von der Neuen Aarauerstrasse oder von der Bachstrasse (nur eine Parzellentiefe) her. 7.2 Das Konzept für die Ver- und Entsorgung ist Bestandteil der Baueingabe.

Bereiche für Fussgänger und Notzufahrten

Art. 8 8.1 Die Fussgängererschliessung (min. Breite 1.50m) sowie

Notzufahrten (min. 3.0m) sind in den kennzeichneten Bereichen sicherzustellen. 8.2 Die genaue Lage ist im Rahmen der Baueingabe festzulegen.

Baukuben und Nutzung

Art. 9 9.1 Baufeld B1: Maximale 2-geschossige Einfamilien- und

Doppeleinfamilienhäuser. 9.2 Baufeld B2: Maximal 2-geschossige ReihenEinfamilienhäuser 9.3 Baufeld B3: Maximal 2-geschossige ReihenEinfamilienhäuser 9.4 Baufeld B4: - Maximal 3-geschossige Mehrfamilienhäuser - Maximal 2-geschossige Reihen-EFH - Maximal 2-geschossige Baute für Dienstleistungen (gemäss §10 bzw. § 33 der BO) 9.5 Die Nutzungsdurchmischung ist gemäss § 33 der Bauordnung möglich, der Wohnanteil muss im Planungsperimeter eingehalten werden.

Abstellplätze

Art. 10 10.1 Für die Parkierung gelten die Bestimmungen der

„Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz" (AbauV).

Umgebung

Art. 11 11.1 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan mit folgendem

Inhalt zu bewilligen: - Gestaltung der Grünflächen (ohne Baufeld 1) - Der Grünflächenanteil muss, bezogen auf den Planungsperimeter, der BO entsprechen. - Gemeinschaftliche Spiel- und Erholungsflächen (auszuweisen bei Baueingabe für Baufeld B4, Bereiche der Notzufahrt sind anteilmässig bis höchstens zu einem Viertel der gemeinschaftlichen Spiel- und Erholungsflächen anrechenbar) • bei REFH in B2, B3, B4: 5% der Wohnfläche der REFH • bei REFH in B2, B3 und MFH in B4: 10% der Wohnfläche MFH - geeignete Entsorgungsanlagen

3 Etappierung

Art. 12 12.1 Baufeld B1

: Individuell gestaffelte Bewilligungverfahren möglich 12.2 Baufeld B2/83/B4: Bewilligungsverfahren pro Baufeld gestaffelt möglich Inkrafttreten Genehmigung

Art. 13 13.1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den

Regierungsrat in Kraft. 13.2 Die Aenderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

02. Februar 2000

Art. Nr. 2000-000230

Gemeinde Suhr; Gestaltungsplan "Aarauerfeld, Änderung Teil Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

7. Dezember 1999 6. Oktober 1999 26. Oktober – 24. November 1999 7. Dezember 1999 10. Dezember 1999 10. Januar 2000

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Juni 1995. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Bauzonenplan weist das Gebiet „Aarauerfeld“ der Gestaltungsplanpflicht zu. Der Regierungsrat genehmigte am 29. April 1998 den Gestaltungsplan Aarauerfeld. Ausgeschieden wurden vier Baufelder. In den Baufeldern B2 / B3 und B4 sah der Plan zweigeschossige Reiheneinfamilienhäuser und maximal dreigeschossige Mehrfamilienhäuser vor. Aufgrund der Marktsituation soll der Gestaltungsplan in diesen drei Baufeldern geändert werden. Mit dem Gestaltungsplan „Aarauerfeld, Änderung Teil Ost“ erhält die unüberbaute Wohnzone W2A (Teilbereich Parzelle Nr. 2451) mit einer Fläche von ca. 0.5 ha neue, geänderte planerische Festlegungen. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung Der Gestaltungsplan vom 29. April 1998 sah für die Baufelder B2 / B3 und B4 eine unterirdische Parkierung von der neuen Aarauerstrasse vor. Aufgrund der geänderten Überbauungsabsichten (maximal zweigeschossige Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser) wird die Erschliessung neu festgelegt. Das Baufeld B1.1 wird ab der neuen Aarauerstrasse mit einer 4.50 m breiten Stichstrasse mit Wendeplatz erschlossen. Die Strasse mit Wendeplatz ist mit Strassenlinien gesichert. Baulinien (Baufeld)

Versand:

-2-

Show the full text

Entlang der neuen Erschliessungsstrasse werden unterschiedliche Baulinien für Hauptund Kleinbauten ausgeschieden. Das Baufeld B1.1 ist eingefasst durch eine Begrenzungslinie für oberirdische Bauten. Sichtzone Bei der Einmündung in die neue Aarauerstrasse sind Sichtzonen eingetragen. Container Entlang der neuen Aarauerstrasse werden ausserhalb der Sichtzonen zwei Containerstandplätze festgelegt. Sondernutzungsvorschriften Die Sondernutzungsvorschriften wurden überarbeitet. Mit dem Verzicht auf die detaillierten Bestimmungen in den Baufeldern B2 / B3 und B4 werden die Bestimmungen wesentlich reduziert. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente:  Situationsplan 1:500 mit: - Strassenlinie - Baulinie für Hauptbauten - Begrenzung für oberirdische Baufelder - Baulinie für Kleinbauten - Perimeter (B2/B3/B4 in Gestaltungsplan vom 20. Januar 1998 aufgehoben) - Baufeld 1.1 - Zulässige Anzahl Geschosse - Container - Sichtzone - Wendeplatz  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan „Aarauerfeld, Änderung Teil Ost“ erweist sich aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht.

-3-

4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan „Aarauerfeld, Änderung Teil Ost“ der Gemeinde Suhr vom 7. Dezember 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug - Gemeinderat, 5034 Suhr - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD

-4-

-

Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei

Staatsschreiber:

Gestaltungsplan Aarauerfeld inkl. Änderung 2000, Suhr | Lexipedia