Erschliessungsplan Parzelle 362
Special-use plan · Reitnau · Repealed Feb 23, 2021
Document
- Number
- 2004-000766
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Reitnau
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- May 26, 2004
- In force since
- May 26, 2004
- Repealed
- Feb 23, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4281-2004-E.pdf
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Gemeinde Attelwil Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Erschliessungsplan
gemäss 817 BauG
Erschliessung Parzelle 362
Situation 1:500
Aarau,den 26. Maı 2004
Der Staatssch
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Mitwirkungsbericht vom: iber:
Vorprüfungsbericht vom: 1?-2. 20 e3 f '
pad go = AEIE EN
Öffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am: 08.03.2004
Der Gemeindeschreiber:
PROJEKTNR. 03005 - 3A
PROJEKTVERFASSER INGENIEURBÜRO STAUFFER ST TS Enttelderstrasse 74 5000 Aarau 20.Okt. 2003 Telefon 092 832 60,80 Er En Telefax 0 832 89 Ö 14.Jan. 2004 E-Mail stauftafinguplA ya Ki BE i ENTE Vu 1. Genehmigungsinhalte u ie: Strassen-/Weginien O4 kenn (Enteignungsrecht $122 BuG) = ai Fusswegverbindung [>]
mn un Ein- und Ausfahrverbot
B
i LS a) Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B
und Knotensichtweite A
2. Orientierungsinhalte
Oo Bestehende Kanalisationsleitung
Bachleitung
Projektierter Gehweg
Projektierte öffentliche Strasse
Projektierte private Strasse
Dorfzone
Ball
Gewerbezone
Schutz der bestehenden Gemeindekanalisation Abstimmung der Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren
>
Besitzstandsgarantie
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nach MoosloeraU 3.50m / 60.0m _ .—® ati N — 2 = 2 5
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Landwirtschaftszone
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
26. Mai 2004
Art. Nr. 2004-000766
Gemeinde Attelwil; Erschliessungsplan "Parzelle 362"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. März 2004 17. Dezember 2003 20. Januar – 19. Februar 2004 8. März 2004 8. April 2004 5. April 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 15. Mai 2002. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Parzelle Nr. 362 ist der Dorfzone zugeordnet und liegt im Nahbereich des Dorfzentrums. Die Bushaltestelle liegt direkt auf der Nordseite des zu erschliessenden Gebiets. Der Individualverkehr ist über die Strasse 1 an die Kantonsstrasse K 326 angeschlossen. Aufgrund der Topografie wird die gesamte zu überbauende Fläche rückwärtig über diese Strasse erschlossen. Entlang der K 325 und K 326 ist ein Ein- und Ausfahrtsverbot eingetragen. Die Zufahrt der Trafostation (IBA) geniesst Besitzstandsgarantie. Der Erschliessungsplan Parzelle Nr. 362 regelt die Erschliessung und Anbindung an das übergeordnete Strassennetz. Die Strasse 1 (öffentliche Strasse) dient der Erschliessung der Dorfzone und gleichzeitig auch der angrenzenden, überbauten Gewerbezone. Die Breite ist mit 5.50 m vorgesehen, zusätzlich soll auf der ganzen Länge ein Gehweg von 1.50 m Breite realisiert werden. Die Strassen 2 und 3 sind als Privatstrassen vorgesehen, je mit einer Wendeanlage am Strassenende. Die rechtliche Sicherung der Wendeanlagen erfolgt mittels Grundbucheintrag.
Versand: 4. Juni 2004
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt gemäss Legende des Erschliessungsplans. Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschliessung und Bebauung der noch ca. 1.3 ha grossen, weitgehend unüberbauten Dorfzone geschaffen. Die Strasse 1 schliesst über den bestehenden Gehweg an die K 326 an. Die Reduktion der Sichtzone (Beobachtungsdistanz auf 3.50 m) ist angesichts des schwachen Fussgängeraufkommens vertretbar. Die Sichtzonen entsprechen den Empfehlungen der Abteilung Verkehr "Sicht an Knoten und Ausfahrten". Die Festlegungen des Erschliessungsplans sind situationsgerecht und entsprechen den Mindestanforderungen an Nutzungspläne. Der Erschliessungsplan ist mit den Vorgaben des Baugesetzes vereinbar. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Parzelle Nr. 362 der Gemeinde Attelwil vom 8. März 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kirchmattstrasse 1, 5056 Attelwil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.
Aufhebung
II3
Kanton Aargau Gemeinde Reitnau
Gestaltungsplan «Im Dörfli» Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG 1 Genehmigung
Mitwirkung von 19. August 2019 bis 18. September 2019 Abschliessender Vorprüfungsbericht: 18. Juni 2020 Öffentliche Auflage von 7. August 2020 bis 7. September 2020 Beschlossen vom Gemeinderat am: 21. Septerber 2020
Der Ge
Der Genneindeannmann:
Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umweit
PLÄNAR RAUMENTWICKLUNG
Ge,nehmigungsdatum Aarau, den
1. Oktober 2020 . 1-k6t 2cAA Abteiking Raumentwicklung BVU
Bearbeitung PLANAR AG für Raumentwicklung Gutstrasse 73, 8055 Zürich Tel 044 421 38 38 www.planar.ch, [email protected] Oliver Tschudin, Architekt FH, NDS FH / HSB Denkmalpflege, Raumplaner FSU Sarina Hächler(-Hablützel), MSc in Geographie, Raumplanerin FSU
Inhaltsverzeichnis 1
Allgemeine Bestimmungen
4
2
Nutzung und Gestaltung
5
3
Freiraum
7
4
Erschliessung und Parkierung
8
5
Energie und Umwelt
9
6
Weitere Anforderungen
9
7
Schlussbestimmungen
10
Gestaltungsplan «Im Dörfli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan «Im Dörfli» bezweckt eine geordnete, haushälterische Nutzung des Bodens und gewährleistet eine gesamtheitlich geplante, ortsbaulich und architektonisch sowie erschliessungsmässig hochstehende, der Umgebung angepasste Zentrumsüberbauung. 2
Mit der Gestaltungsplanung werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt: — Realisierung einer architektonisch und ortsbaulich gut gestalteten Zentrumsüberbauung mit hoher Wohn- und Aufenthaltsqualität und hoher Nutzungsdurchmischung - Schaffung eines Beitrags zur Belebung des Ortsteils Attelwil durch publikumsorientierte Erdgeschossnutzungen und attraktive, ökologisch hochwertige Aussenräume - eine angemessene Reaktion auf den angrenzenden historischen Ortskern und das angrenzende Gewerbegebiet sowie den Geländesprung infolge der historischen Aufschüttung der Hauptstrasse - Sicherstellung einer möglichen Etappierung der Bebauung - sichere und attraktive Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr, den Fuss- und Veloverkehr sowie eine quartierverträgliche Abwicklung des Verkehrs 2
Bestandteile
Folgende Bestandteile des Gestaltungsplanes sind verbindlich: — Sondernutzungsvorschriften, — Situationsplan 1:500. 2
Folgende Bestandteile des Gestaltungsplanes haben erläuternden Charakter: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV.
3
Für das Bauprojekt sind folgende Beurteilungsgrundlagen wegleitend: - Richtprojekt Architektur von William Steinmann Architekt, Wettingen vom 25.02.2019, - Richtprojekt Landschaftsarchitektur von Zwahlen + Zwahlen AG Landschaftsarchitektur, Cham vom 26.02.2019.
Art. 3 1
Gestaltungsplanperimeter
Der Gestaltungsplanperimeter umfasst den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich.
Art. 4 Ergänzendes Recht
Soweit die Sondernutzungsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten der Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung vom 12.03.2014 (Genehmigung durch den Regierungsrat). 2
VWVW.PLANAR.CH
Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
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Gestaltungsplan «Im Dörfli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
2
Nutzung und Gestaltung
Art. 5 Baubereiche A bis E
Gebäude müssen vollständig innerhalb der im Situationsplan definierten Baubereiche erstellt werden. Die Baubereiche begrenzen die maximal zulässige Grundfläche der Gebäude. 2
Innerhalb der Baubereiche können Gebäude ohne Rücksicht auf baurechtliche Abstandsbestimmungen angeordnet werden. Vorbehalten bleiben feuerpolizeiliche sowie wohn- und arbeitshygienische Anforderungen.
3
Unterschreiten Gebäude mit Wohnräumen einen internen Gebäudeabstand von 8.0 m, ist bei der Grundrissgestaltung auf eine angemessene Belichtung und Besonnung sowie Wahrung der Privatsphäre besonders zu achten.
4
Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, soweit sie gemeinschaftlichen Zwecken dienen (z.B. Velounterstände).
Art. 6 Baubereich für unterirdische Bauten
1 Unterirdische Bauten sind nur innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs zulässig.
Art. 7 1
Baubereich Entsorgung
Innerhalb des Baubereichs Entsorgung ist eine überdachte, maximal 3 m hohe Entsorgungsstelle für die gesamte Überbauung als Kleinbaute gemäss § 19 BauV zu erstellen.
Art. 8 Nutzungsart
1
In den Baubereichen C, D und E sind Wohnnutzungen und mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.
2
In den Baubereichen A und B sind darüber hinaus auch kundenintensive Nutzungen wie Verkauf, Gastronomie und dgl. zulässig. Die Nettoladenfläche darf 500 m2 nicht überschreiten. 9
Nutzungsmass
Für die einzelnen Baubereiche gilt folgende anrechenbare Geschossfläche (aGF) pro Baubereich: Baubereich A max. 2'700 m2 aGF max. 1'350 m2 aGF Baubereich B Baubereich C max. 1'600 m2 aGF Baubereich D max. 1'200 m2 aGF Baubereich E max. 1'200 m2 aGF 2
VVVVW.PLANAR.CH
Anrechenbare Geschossfläche darf von einem Baubereich in einen anderen transferiert werden. Die maximale, realisierte anrechenbare Geschossfläche darf jedoch höchstens 10% über den oben aufgeführten Zahlen liegen.
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Gestaltungsplan «Im Dörfli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
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Gebäudehöhe und Geschossigkeit
In den einzelnen Baubereichen sind die nachfolgenden, maximalen Höhenkoten gemessen Oberkante Dachrand zulässig. Unter Vorbehalt von § 11 Abs. 2 dürfen keine Bauteile diese Koten überragen. Baubereich A max. 502.00 m ü.M. Baubereich B max. 502.00 m ü.M. Baubereich C max. 498.00 m ü.M. Baubereich D max. 499.00 m ü.M. Baubereich E max. 499.00 m ü.M. 2
Bei allen Baubereichen sind maximal drei Vollgeschosse und ein Attikageschoss zulässig.
Art. 11 Dachgestaltung
Die Hauptbauten sind mit Flachdächern zu versehen. 2
Technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik dürfen die maximalen Höhenkoten gemäss § 10 Abs. 1 um maximal 1.5 m überragen. Sie sind so in die Dachgestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung und nach Möglichkeit eine zusammengefasste Positionierung erreicht wird. Als technisch bedingte Aufbauten gelten unter anderem Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen.
3
Flachdächer von Hauptbauten, die nicht der Nutzung der Solarenergie dienen und nicht begehbar sind, sind gemäss SN 564 312 («Begrünung von Dächern») zu begrünen.
Art. 12 1
Hauszugänge
Die Hauszugänge sind an der im Situationsplan bezeichneten Fassadenseite anzuordnen.
Art. 13 Gestaltung der Bauten
Bauten und Anlagen sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine gute ortsbauliche Gesamtwirkung entsteht. Prüfkriterien für die Gesamtwirkung sind insbesondere die Volumetrie, die kubische Gliederung, die architektonische Gestaltung, die Materialwahl und die Farbgebung.
VVVVVV.PLANAR.CH
2
Für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Gestaltungsplanperimeters gemäss Abs. 1 gilt das Richtprojekt Architektur gemäss § 2 Abs. 3 als Massstab für die erforderliche Qualität.
3
Von den Vorgaben des Richtprojektes kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
4
Die Materialisierung und Farbgebung der Fassaden sind zurückhaltend zu wählen und auf die historischen Bauten im Umfeld abzustimmen. Die Fassaden sind zu strukturieren. Flächige, rein murale Lochfassaden sind nicht zulässig.
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Gestaltungsplan «Im Dörfli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
3
Freiraum 14
Gestaltung der Freiräume
Der Freiraum innerhalb des Gestaltungsplanperimeters umfasst die Erschliessungsflächen und die Freiflächen. 2
Für die qualitative Beurteilung der Freiräume gilt das Richtprojekt Landschaftsarchitektur gemäss § 2 Abs. 3 als Massstab für die erforderliche Qualität. Vom Richtprojekt Landschaftsarchitektur kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
3
Bei der Gestaltung des Freiraumes sind die Bedürfnisse der Nutzergruppen und des Verkehrs zu berücksichtigen.
Art. 15 Freifläche
Die Freifläche dient der Durchgrünung der Überbauung, als Aufenthalts- und Spielbereich für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Erschliessung für den Fussverkehr. 2
Der gesamte Bereich der Freifläche ist versickerungsfähig auszugestalten. 16
Erschliessungsfläche
Die Erschliessungsfläche dient der Erschliessung der Gebäude für den motorisierten Individualverkehr, der Anlieferung und dem Fuss- und Veloverkehr. 2
Oberirdische Parkplätze für Motorfahrzeuge sind — mit Ausnahme der Behindertenparkplätze — versickerungsfähig auszubilden und zu begrünen.
Art. 17 Platzbereich
Die beiden im Situationsplan bezeichneten Bereiche sind als Plätze auszugestalten. 2
Der Platz zwischen den Baubereichen C, D und E dient als überbauungsinterner Platz dem Aufenthalt der direkten Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr sowie der Notzufahrt zum angrenzenden Gebäude. Der Platz ist mit einer hohen Aufenthaltsqualität und Sitzmöglichkeiten auszugestalten.
3
Der Platz bei den Baubereichen A und B dient als Ankunftsort für die Überbauung sowie der Erschliessung und Parkierung für die publikumsorientierten Nutzungen in den beiden angrenzenden Gebäuden A und B.
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Art. 18 Bepflanzung
1 Für die Bepflanzung der Aussenräume sind standortgerechte und vorzugsweise einheimische Pflanzenarten zu verwenden.
V\A/VVV.PLANAR.CH
2
Im Bereich der im Situationsplan bezeichneten Stellen sind Bäume zu pflanzen.
3
An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind als Sichtschutz zu den Nachbarsparzellen Hecken zu pflanzen.
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Gestaltungsplan «Im Dörtli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Art. 19 Freihaltebereich Gewässerraum
Für den eingedolten Bach gilt bis zu einer allfälligen Aufhebung resp. Verlegung des Bachs der im Situationsplan eingezeichnete Freihaltebereich Gewässerraum von 6m ab Innenkante des Eindolungsbauwerks. Die innerhalb des Freihaltebereichs Gewässerraum zulässige Nutzung und Gestaltung sind in Art. 41c Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) geregelt.
Art. 20 Umgebungsplan
Mit der Einreichung des ersten Baugesuchs innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist ein Umgebungsplan zu erstellen, welcher die Freiraumgestaltung aufzeigt. 2
Folgende Inhalte sind aufzuzeigen: - Bepflanzung, - Möblierung und Beleuchtung - Führung und Ausgestaltung der arealinternen Fussverbindungen, - Lage, Ausstattung und Gestaltung der oberirdischen Parkfelder und Veloabstellplätze, - Ausgestaltung der zentralen Entsorgungsstelle, - Ausgestaltung der Hochwasserschutzmassnahmen sowie - Ausgestaltung der Flachdächer.
4
Erschliessung und Parkierung
Art. 21 Erschliessung
Die Erschliessung der unterirdischen Parkierung und der oberirdischen Parkierung beim Baubereich C sowie die Anlieferung erfolgen über die bestehende Stichstrasse «Im Dört1i» an der im Situationsplan bezeichneten Stelle von Norden her. 2
Die Erschliessung der oberirdischen Parkierung bei den Baubereichen A und B erfolgt über die im Situationsplan bezeichneten Stelle von Westen her.
3
Innerhalb der im Situationsplan eingezeichneten Sichtzone ist eine freie Sicht in der Höhe von 0.8 m bis 3.0 m zu gewährleisten. 22
Parkierung Motorfahrzeuge
Alle Bewohner- und Mitarbeitendenparkplätze sind in Tiefgaragen zu realisieren. Besucher- und Kundenparkplätze sind auch ausserhalb der Gebäude an den dafür im Situationsplan eingezeichneten Stellen zulässig. 2
Die Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen sind in die Gebäude zu integrieren und mit Lärmschutzmassnahmen zu versehen. 23
Parkierung Velos
Die Veloabstellplätze sind in den Tiefgaragen in speziell dafür vorgesehenen Räumen oder ausserhalb der Gebäude an den im Situationsplan vorgesehenen Stellen anzuordnen. 2
VVVVVV.PLANAR.CH
Für die Veloparkplätze in Tiefgaragen ist eine direkte und sichere Zugänglichkeit zu gewährleisten.
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Gestaltungsplan «Im Dörfli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Art. 24 Fussverbindungen
1 Die im Situationsplan eingezeichneten Fussverbindungen sind zu erstellen und dauerhaft freizuhalten. 2
Die Fussverbindungen sind an das bestehende, öffentliche Fusswegnetz anzuschliessen, ihrem Zweck entsprechend zu gestalten sowie betrieblich zu unterhalten und zu beleuchten.
3
Die Mindestbreite der Fussverbindung beträgt gemäss Situationsplan 1.5 m resp. 2.0 m.
5
Energie und Umwelt
Art. 25 Energie
Für Neubauten ist der zum Zeitpunkt der Baueingabe geltende MINERGIEStandard einzuhalten. 2
Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen.
3
In der Tiefgarage sind Leerrohre für Lademöglichkeiten für E-Autos und E-Bikes vorzusehen. 26
Bauökologie
Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung, Nutzung und Beseitigung von Gebäuden soll durch geeignete Materialwahl minimiert werden.
Art. 27 1
Vermeidung unnötiger Lichtemissionen
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum ist die Norm SIA 491 einzuhalten.
6
Weitere Anforderungen
Art. 28 Etappierung
Eine etappenweise Realisierung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer guten städtebaulichen, architektonischen und freiräumlichen Teiletappe sowie einer funktionsfähigen Erschliessung und Parkierung voraus. 2
VVWW.PLANAR.CH
Die erste Bauetappe hat zwingend mindestens die Gebäude A und B zu umfassen.
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Gestaltungsplan «Im Dörfli» 1 Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
29
Anforderungen an Baugesuche
Mit den Baugesuchen sind folgende ergänzende Unterlagen einzureichen:
Art. 30 1
Fachgutachten
Zur Beurteilung der Frage, ob die qualitativen Anforderungen erfüllt sind und die Abweichungen vom Richtprojekt zu keinen Qualitätseinbussen führen, kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unabhängige Fachperson verfasste Stellungnahme einholen.
7
Schlussbestimmungen
Art. 31 Aufhebung Erschliessungsplan
1
Der Erschliessungsplan «Parzelle 362» wird mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gestaltungsplanes aufgehoben.
Art. 32 '
Abweichungen
Geringfügige Abweichungen vom vorliegenden Gestaltungsplan, die dessen Grundsätzen und Zielen nicht widersprechen sowie keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen tangieren, können vom Gemeinderat bewilligt werden.
Art. 33 VVVVVV.PLANAR.CH
Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle, Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung gemäss § 20, Nachweis der energetischen Anforderungen der Gebäude / Gebäudeteile gemäss § 25 sowie bei Etappierung das Konzept gemäss § 28.
Inkrafttreten, Änderung und Aufhebung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.
2
Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplans bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
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