Gestaltungsplan Baumschulareal Zulauf

Special-use plan · Schinznach

Document

Number
2000-001452
Kind
Special-use plan
Commune
Schinznach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jul 5, 2000
In force since
Jul 5, 2000

Map

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GEMEINDE SCHINZNACH-DORF KANTON AARGAU

Gestaltungsplan ‘Baumschulareal Zulauf‘

gemäss Paragraf 21 BauG Sondermutzungsvorschriften

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation 1:500

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/ Übersicht 1: 25'000 I

Mitwirkungsbericht vom: 14. März 2000 Vorprüfungsbericht vom: 3. März 2000 Öffentliche Auflage vom: 29. März 2000 bis: 28, April 2000

Beschlossen vom Gemeinderat am: 9. Mai 2000

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Genehmigung durch den Regierungsrat STZINMAÄNN , [3

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Gemeinde Schinznach-Dorf Gestaltungsplan “Baumschulareal Zulauf“

Sondernutzungsvorschriften

81 Zweck des Der Gestaltungsplan zeigt die künftige Nutzung und Gestaltungsplanes Überbauung des Areals auf.

82 Bestandteile des Der Gestaltungsplan besteht aus: Gestaltungsplanes - Situationsplan 1:500

- Sondernutzungsvorschriften

83

Perimeter Der Gestaltungsplan umfasst die ganze Baumschulbauzone BSB gemäss Bauzonenplan. Die Abgrenzung ist im Situationsplan dargestellt.

84 Verhältnis Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes zur Grundordnung bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

und die Massvorschriften der Gewerbezone.

85

Gebäudezone Zone für die Erstellung von Bauten für Oekonomie, Wohnen, Verwaltung und Lagerung und Gewächshäuser. In der isolierten Gebäudezone am Baumschulsee sind nur Bauten für die Baumschulbahn und Aufenthaltsräume zugelassen. Die maximale Bruttogeschossfläche der Wohnbauten beträgt 2000 m?.

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Gemeinde Schinznach-Dorf Gestaltungsplan „Baumschulareal Zulauf" Sondernutzungsvorschriften

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Gartencenterzone Zone für die Erstellung eines Gartencenters mit Verkaufseinrichtungen bis maximal 3000 m? Nettoladenfläche, Lager, Restaurant und Gewächshäuser.

87

Gewächshauszone Zone ausschliesslich für Gewächshäuser für Pflanzen. Es sind nur eingeschossige Bauten zulässig.

88 Parkplatzzone Zone für freie Flächen mit Parkplätzen für Personal

und Besucher. Der Parkplatz erhält teilweise eine versickerungsfähige Oberfläche und wird begrünt.

89

Anzuchtflächenzone Zone für Pflanzenkulturen ohne feste Hochbauten. 810

Grünzone Zone für ökologischen Ausgleich, Erholung,

Arboretum (Baumsammlung), Wasserreservoir und Sichtschutz. In der Grünzone sind keine neuen Hochbauten zulässig.

811

Erschliessung Die Erschliessung erfolgt über die bestehenden Einund Ausfahrten sowie über eine neue Strasse von der Degerfeldstrassse her.

812

Baumschulbahn Die Baumschulbahn durchfährt alle Zonen. Hochund Tiefbauten für die Bahn sind somit in allen Zonen zulässig, ausgenommen auf der Parzelle 1457. Das Streckennetz kann um die im Plan eingetragenen Linien und die dazu notwendigen Rangiergeleise erweitert werden. Kleine Abweichungen der Gleisaxe gegenüber dem Plan sind zulässig.

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Gemeinde Schinznach-Dorf Gestaltungsplan „Baumschulareal Zulauf“ Sondernutzungsvorschriften

Der Abbruch bestehender Gleise ist jederzeit erlaubt.

Der Betrieb der Baumschulbahn ist durch spezielle Vorschriften geregelt.

813 Kleinere Kleinere Freizeitanlagen wie Kinderspielplätze, Freizeitanlagen Tischtennis-, Minigolfanlagen etc. sind nur in dem

im Plan speziell bezeichneten Gebiet gestattet. Dies gilt ebenfalls für vorübergehende Fahrnisbauten wie Rösslispiel, Karussell und ähnliches.

814 Bäume Das Pflanzen von Bäumen und Hecken ist im und Hecken ganzen Areal zu fördern.

Die im Plan dargestellten Bäume und Hecken dürfen nicht entfernt werden.

815 Inkrafttreten Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Eine Änderung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

STZINMANN

INGENIEUR- UND VERMESSUNGSBÜRO Dipl. Ing. ETHISIA, pat. Ing. Geometer

Brugg, 14. Februar 2000 Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg Office/777/Sondernutzungsvorschriften

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GEMEINDE SCHINZNACH-DORF KANTON AARGAU | | &

gemäss Paragraf 21 BauG Situation 1:00

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Sondemutzungsvorschriften

2 E 3 o Mitwirkungsbericht vom: 14. März 2000 Vorprüfungsbericht vom: 3. März 2000 Öffentliche Auflage vom: 29. März 2000 bis: 28. April 2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: 9. Mai 2000 \ Der Gemeindeammann: Der Gemef hreiber: ) a . ' . \ enehmigung durch den Regierungsrat zu Genehmigung: ee: STZINMANN | aatgSchrejber: m en ee er | | Genehmigungsinhalt Ä ai Tan Perimetergrenze | Gebäudezone Gartenzenterzone | Gewächshauszone | Parkplatzzone o Anzuchtflächenzone | j Grünzone Erschliessungsstrassen Neubau Gleise | ei Abbruch Gleise Hecken DIDI Sr Gebiet für kleinere Freizeitanlagen | | Orientierungsinhalt | Bestehende Strassenflächen Gewässer | * Fahrtrichtung | —— Bestehende Gleise Koordinatenliste: | ie Punktnummer Y-Koordinate X-Koordinate | 1 653422.4 255964.38 2 653443.94 255965.34 \ 5 653443.33 255982.10 4 65352894 255984.93 | is) 653619,71 255988.24 | 6 653425.17 255894.94 Be 7 653532.33 255899.26 | | er 8 653622.73 255902.86 | | | 9 65362598 255810.15 | N . | 10 653651.17 255799.44 | en du 65544844 255783.32 | 42 653536.92 255746.40 | AS) 653631.81 25575391 | 14 653672.94 255699.76 45 CETT3 269.5 | 16 65372229 255775.76 | 17 65382245 255862.09 Ä | =s 18 653831.60 255859.54 | | 19 65379640 255823.01 | E 20 653803.25 25581081 |

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

05. Juli 2000

Art. Nr. 2000-001452

Gemeinde Schinznach Dorf; Gestaltungsplan "Baumschulareal Zulauf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

14. März 2000 3. März 2000 29. März–28. April 2000 9. Mai 2000 5. Juni 2000 14. Juni 2000

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 27. Oktober 1998. Das Areal „Zulauf“ ist teilweise der Baumschulbauzone und teilweise der Baumschulanlagezone (Spezialzone nach Art. 18 RPG) zugewiesen. In der Baumschulbauzone besteht eine Gestaltungsplanpflicht, um die verschiedenen Probleme in einem bewährten Verfahren angehen zu können. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan soll aufgezeigt werden, wie die Baumschulbauzone in Schwerpunkte gegliedert und auf die Umgebung abgestimmt werden kann. Zu diesem Zweck sind sechs verschiedene Zonen ausgeschieden und definiert worden. Die Lage der Zonen wird weitgehend durch die bestehenden Nutzungen und Bauten bestimmt. In der Gebäudezone dürfen Gebäude für den Betrieb (Ökonomie, Verwaltung und Lagerung) und Wohnungen für das Betriebspersonal erstellt werden. Aktuell bestehen bereits Unterkünfte für 44 Mitarbeiter und deren Angehörige. Die maximale Bruttogeschossfläche für Wohnen beträgt 2000 m2. In der isolierten Gebäudezone am Baumschulsee sind nur Bauten für die Baumschulbahn und Aufenthaltsräume zugelassen. Das bereits bestehende Verkaufslokal soll innerhalb der Gartencenterzone auf maximal 3'000 m2 Nettoladenfläche ausgebaut werden können. Zudem sind Restaurant, Lager und Gewächshäuser zulässig. In der Gewächshauszone sind ausschliesslich eingeschossige Gewächshäuser zulässig. Die Parkplatzzone umfasst die Parkplätze für Personal und Besucher. Die Parkplätze sind teilweise zu begrünen und mit einer versickerungsfähigen Oberfläche auszugestalten. Die Zone bietet Platz für total 290 Parkplätze.

Versand:

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Die Anzuchtflächenzone ist für Pflanzenkulturen ohne feste Hochbauten bestimmt. Die Grünzone dient dem ökologischen Ausgleich, der Erholung, der Baumsammlung (Arboretum), dem Wasserreservoir und dem Sichtschutz. In dieser Zone sind keine neuen Hochbauten zulässig. Die Baumschulbahn durchfährt alle Zonen. Hochbauten und Tiefbauten für die Bahn sind deshalb in allen Zonen zulässig, ausgenommen auf der Parzelle Nr. 1457. Das Streckennetz kann um die im Plan eingetragenen Linien erweitert werden. Kleine Abweichungen der Gleisachse sind zulässig. Der Betrieb der Bahn ist durch spezielle Vorschriften geregelt. Kleinere Freizeitanlagen wie Kinderspielplätze, Tischtennis- oder Minigolfanlagen usw. sind nur in dem im Plan speziell bezeichneten Gebiet gestattet. Dies gilt ebenfalls für vorübergehende Fahrnisbauten wie Rösslispiel, Karussell und ähnliches. Das Pflanzen von Bäumen und Hecken ist im ganzen Areal zu fördern. Die im Plan eingezeichneten Bäume und Hecken sind geschützt und dürfen nicht entfernt werden. Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Ein- und Ausfahrt sowie über eine neue Strasse von der Degerfeldstrasse her, zwischen der Baumschulbauzone und der neuen Gewerbezone. Die Verbindung Strick-Degerfeld zur K 474 über das Kulturland ist mit geeigneten Massnahmen zu unterbinden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: 

Gestaltungsplan (Situation) 1 : 500 mit: - Perimetergrenze - Gebäudezone - Gartencenterzone - Gewächshauszone - Parkplatzzone - Anzuchtflächenzone - Grünzone - Erschliessungsstrassen - Neubau Geleise - Abbruch Geleise - Hecken - Baum - Gebiet für kleinere Freizeitanlagen

Sondernutzungsvorschriften

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan schafft die Grundlage für die langfristige Erhaltung und Entwicklung des Betriebs Zulauf. Damit liegt erstmals ein Gesamtkonzept vor, welches es erlaubt, die Entwicklung des Betriebs und die dafür notwendigen planerischen Vorgaben festzuhalten. Der vorliegende Gestaltungsplan zeigt auf, wie die Baumschulbauzone in Schwerpunkte gegliedert und auf die Umgebung abgestimmt werden kann. Für den Gestaltungsplan ist ein Bericht zur Umweltsituation erstellt worden. Dieser beschreibt die Situation und die Auswirkungen für die Bereiche Luft, Lärm, Wasser, Boden, Abfälle, Landschaftsschutz und Katastrophenschutz. Der Bericht zeigt auf, dass die Mehrbelastungen relativ gering sind und die Grenzwerte der Umweltschutzgesetzgebung eingehalten werden können. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Schinznach Dorf vom 9. Mai 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.

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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5107 Schinznach Dorf – Zulauf AG, Degerfeldstrasse 4, 5107 Schinznach Dorf – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: