Gestaltungsplan Schrann
Special-use plan · Schinznach
Document
- Number
- 2007-000892
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Schinznach
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 27, 2007
- In force since
- Jun 27, 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4125-2007-E.pdf
•
Kanton Aargau
Gemeinde Schinznach-Dorf
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Schrann gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsexemplar Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: • Situationsplan 1:500
Öffentliche Auflage vom 21. Oktober bis 21. November 2005 Beschlossen vom Gemeinderat am 3. April 2006 Frau
indeammann:
Der Ge
deschreiber:
(
Dora Farrell-Amsler
Genehmigt vom Regierungsrat am
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 21- . atart; zoo9Der Staatsschreiber:
PORTA +PARTNER AG Ingenieure - Planer - Geometer Dipl. Ing. ETH / SIA / USIC Ingenieur-, Planungs- und Vermessungsbüro 5201 Brugg Telefon: Telefax: Internet:
056 / 460 97 97 056 / 460 97 00 http://www.porta-partner.ch
Auftrags-Nr.: 115 P 102.50 13. April 2006 / Sk / Wü
Die folgenden
Sondernutzungsvorschriften sind integrierender Bestandteil des Sondernutzungsplanes "Schrann":
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Ziel
1 Die Sondernutzungsvorschriften bezwecken eine auf die bauliche und landschaftliche Umgebung abgestimmte Bebauung.
Geltungsbereich
2 Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) beziehen sich auf den im Si-
tuationsplan bezeichneten Perimeter für Sondernutzungsvorschriften
Art. 2 Bestandteile
1 Der Gestaltungsplan "Schrann" besteht aus folgenden rechtsver-
bindlichen Teilen: • Situationsplan 1:500 • Planungsbericht und Längenprofil
Sondernutzungsvorschriften
2 Der Planungsbericht und das Längenprofil 1:500 / 50 dient der In-
formation und ist nicht rechtsverbindlich.
2. Sonderbauvorschriften 4
Art. 3 Nutzung
Gebäudelänge Wohneinheiten 4 Grenzabstand zum Kulturland
11
Reduktion des Gebäude- und Grenzabstandes Dachform und Dachgestaltung
Kleinbautenlinie
I
1 Es sind Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Reiheneinfamilienhäuser zugelassen. 2 Die maximale Gebäudelänge beträgt 30 m. 3 Es sind maximal 2 zusammenhängende Wohneinheiten im selben Bauvolumen zugelassen. 4 Gegenüber dem Kulturland ist ein Grenzabstand von 4m einzuhalten. 5 Die Gebäude- und Grenzabstände gemäss BNO § 1 sind zwingend
einzuhalten. Verringerung des Gebäudestandes gemäss BNO § 41 und vertraglich zu regelnde Reduktionen gemäss BauG § 47 Abs. 2 sind nicht zulässig. 6 Es sind Satteldächer, Pultdächer mit parallel zum Terrainverlauf geneigtem Dach oder Flachdächer zulässig. Bei der farblichen Gestaltung sind gedeckte Farben zu verwenden. Glänzende Materialien sind unzulässig. 7 Klein- und Anbauten gemäss ABauV §18 auf den talseitigen Grundstücken entlang der neuen Erschliessungsstrasse dürfen die Baulinie bis zur Kleinbautenlinie überschreiten.
3. Erschliessung
Art. 4 Etappierung
Abgrenzung
1 Der Bereich innerhalb des Perimeter Sondernutzungsvorschriften ist in zwei Etappen unterteilt. Die Etappe 1 umfasst die ersten drei Bautiefen auf der Parz. 597 ab Schrannstrasse und die Parz. 598. Die Etappe 2 ist durch das restliche Gebiet innerhalb des Perimeter Sondernutzungsvorschriften definiert. 2 Die im Situationsplan 1:500 eingetragene Abgrenzung der Etappen 1 und 2 kann in ihrer Lage noch leicht verändert werden, da die Abparzellierung nicht rechtsgültig ist.
Art. 5 Wendeanlage
Fussweg / Notzufahrt
Erschliessungsrichtung /Ausfahrtsverbot
1 Vor einer baulichen Nutzung der Etappe 2 gemäss SNV § 4 ist eine Wendemöglichkeit mit Radius 16 m zu schaffen und die gesamte Erschliessung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters sicherzustellen. 2 Im Zusammenhang mit der Realisierung der Wendemöglichkeit gemäss Abs. 1 ist eine öffentliche Fusswegverbindung und Notzufahrt ab der Wendemöglichkeit bis zum Getzhaldenweg zu erstellen. Dieser Weg hat mindestens eine Breite von 3.0 m auszuweisen. Die Linienführung muss innerhalb der Parzelle 597 realisiert werden. Dabei ist auf eine kurze Verbindung von Punkt A nach Punkt B (gemäss Situationsplan 1:500) zu achten. 3 Die Parz. 598 wird direkt über den Getzhaldenweg erschlossen. Die Parz. 597 ist mit Ausnahme der ersten Bautiefe ab Schrannstrasse zwingend über die neue Erschliessungsstrasse Säligrund zu erschliessen.
4. Entsorgung
Art. 6
Abfallsammelstelle Innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs S (Bereich für Abfallsammelstelle) ist eine gemeinsame Sammelstelle zum Zeitpunkt einer Baute in der zweiten Bautiefe ab Schrannstrasse zu errichten.
5. Freiraumgestaltung
Art. 7 Umgebungsplan
1 Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, welcher die Gestaltung der Umgebung und die Bepflanzung aufzeigt.
Umgebungsgestaltung
2 Bei Bäumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflan-
Gliederung mit Bepflanzung Stützmauern
zung zu achten. Einheimische Pflanzen sind vorzuziehen. 3 Entlang der neuen Zufahrtsstrasse sind standortgerechte Bäume zu
pflanzen. Sie sollen in Ihrer Stellung Rücksicht auf die Zufahrt und Aussicht nehmen. Pro Parzelle ist mindestens ein Baum zu pflanzen. 4 Stützmauern dürfen 1.20 m Höhe nicht überschreiten.
6. Schlussbestimmungen
Art. 8 Verhältnis zur Bauund Nutzungsordnung
Soweit der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt das Gemeindebaurecht und der Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Rechts.
Art. 9 Genehmigung, Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Rechtskraft. Die Aufhebung und die Änderung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
27. Juni 2007
Art. Nr. 2007-000892
Gemeinde Schinznach-Dorf; Gestaltungsplan "Schrann"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
11. Oktober 2005 28. Juli 2005 21. Oktober – 21. November 2005 3. April 2006 29. Mai 2006 28. April 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich folgende Änderungen der Vorlage: a)
Änderungen am Erschliessungsplan
Das Ausfahrtsverbot auf der Parzelle 597, oberhalb der Parzellen 1289 und 1290 wird bis zur Einmündung der Notzufahrt/Wendeplatz (grüner Pfeil, Buchstabe B) aufgehoben. Die bestehende Baulinie auf der Parzelle 598 entlang des Getzhaldenwegs wird auf der Parzelle 597 im Abstand von 4.5 m zur Strassenlinie bis zur Einmündung der Notzufahrt/Wendeplatz (grüner Pfeil, Buchstabe B) weitergeführt. b)
Änderungen der Sondernutzungsvorschriften
§ 5 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben und wie folgt ergänzt: Die Parzelle 597 kann über die neue Erschliessungsstrasse Säligrund oder den Getzhaldenweg erschlossen werden. Eine parzelleninterne Verbindungsstrasse zwischen der Säligrundstrasse und dem Getzhaldenweg ist verboten. § 5 Abs. 4 (Garagenvorplätze, neu): Im Fall einer Anbindung der Parzelle 597 an den Getzhaldenweg haben die Garagenvorplätze § 26 der Allgemeinen Bauverordnung zu entsprechen. Dabei handelt es sich um einen gemeinsamen Antrag der Parteien. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
Versand: 11. Juli 2007
-2-
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 27. Oktober 1998 ab. Das Planungsgebiet "Schrann" liegt in der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht am Bauzonenrand. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan soll das Gebiet "Schrann" erschlossen und etappiert der Überbauung zugeführt werden. Es handelt sich um einen aus grösserer Distanz gut einsehbaren gleichmässig in südöstlicher Richtung abfallenden Hang. Das Schild grenzt gegen Südosten und gegen Südwesten an neuere Wohnquartiere, in nördlicher Richtung folgt Kulturland. Das Erschliessungskonzept sieht eine Erschliessung des östlichsten Teils des Gebiets "Schrann" vom bestehenden Getzhaldenweg aus. Die Parzelle 597 wird mit einer neuen Erschliessungsstrasse von rund 160 m Länge an die Schrannstrasse angeschlossen. Am Ende der neuen Erschliessungsstrasse soll eine öffentliche Fusswegverbindung (Notzufahrt) zum Getzhaldenweg gewährleistet werden. Zur Erhaltung der Flexibilität wird die Notzufahrt beziehungsweise die Fusswegverbindung und der Wendehammer nicht in der präzisen Lage (im Plan), sondern als Sondernutzungsvorschrift verbindlich festgelegt. Die anfallende Verkehrsmenge bedingt einen Ausbau der Schrannstrasse auf 4.30 m Breite. Die Fussgänger werden auf einem separaten Gehweg von 1.20 m Breite geführt. Auch der Getzhaldenweg wird im Anschlussbereich an das Gebiet "Schrann" auf die minimale Breite von 4.30 m ausgebaut. Bezüglich Einpassung enthält der Gestaltungsplan lediglich wenige Vorschriften. Zugelassen sind Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser mit Einliegerwohnung oder Reiheneinfamilienhäuser. Die maximale Gebäudelänge beträgt 30 m. Es sind maximal zwei zusammenhängende Wohneinheiten im selben Bauvolumen zugelassen. Gegenüber dem Kulturland ist ein Abstand von 4 m einzuhalten. Es sind Satteldächer, Pultdächer mit parallel zum Terrainverlauf geneigtem Dach oder Flachdächer zulässig. Grundsätzlich gilt ein Strassenabstand von 4 m. Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV dürfen talseitig der neuen Erschliessungsstrasse bis auf 2.50 m an die Strassengrenze gesetzt werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
-3-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Erschliessungsplan stimmt mit den Festlegungen des kommunalen Verkehrsrichtplans überein. Das Erschliessungskonzept sowie die gewählten Ausbauelemente sind zweckmässig. Das Erschliessungskonzept beruht darauf, dass der grösste Teil der Parzelle Nr. 597 über die neue Säligrundstrasse und die Parzelle Nr. 598 über den Getzhaldenweg erschlossen werden soll. Dieses Grundkonzept wird durch eine Sondernutzungsvorschrift gesichert. Insbesondere darf keine parzelleninterne Verbindungsstrasse zwischen der Säligrundstrasse und dem Getzhaldenweg erstellt werden (§ 5 Abs. 3 Sondernutzungsvorschriften, SNV). Die Baulinien im Abstand von 4 m entsprechen den Abstandsvorschriften von § 111 BauG und sind sachgerecht. Der neu festgelegte Baulinienabstand eines Teils der Parzelle Nr. 597 zur Getzhaldenstrasse von 4.5 m ist leicht grösser als der minimale Abstand nach BauG. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde. Schinznach-Dorf besitzt ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Den Anforderungen von § 21 BauG, wonach eine architektonisch gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung angepasste Gestaltung zu gewährleisten ist, kommt der Gestaltungsplan nur teilweise nach. Aufgrund der peripheren Lage zum Ortskern und der örtlichen Situation (umgebendes Quartier) kommen die vorgesehenen Einpassungsvorschriften (§§ 3 und 7 SNV) zwar dem Ziel nach, ein möglichst ruhiges Gesamtbild und einen klaren Übergang zum Kulturland zu erreichen. Die getroffenen Festlegungen gewährleisten zudem eine grosse Flexibilität im Baubewilligungsverfahren. Demgegenüber fehlen weitergehende Anforderungen, die eine gesamthaft gute Gestaltung der Gesamtüberbauung und der einzelnen Bauprojekte im Sinne von § 21 BauG unterstützen würden. Diese Frage wird im Wesentlichen dem Baubewilligungsverfahren überlassen. Obwohl im Ergebnis weitere Vorgaben für eine gute Gestaltung und Einpassung der Neubauten im Sinne von § 21 BauG möglich wären, liegt keine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor, die einer Genehmigung entgegenstehen würde. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Schrann" mit Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Schinznach-Dorf vom 3. April 2006 wird, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, genehmigt.
-4-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der bei der Abteilung Raumentwicklung vorgängig anzufordernden Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahren. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Oberdorfstrasse 11, 5107 Schinznach-Dorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: