Lärmempfindlichkeitsstufen

Noise sensitivity levels · Obermumpf

Document

Number
2011-001584
Kind
Noise sensitivity levels
Commune
Obermumpf
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Nov 2, 2011
In force since
Nov 2, 2011

Map

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

02. November 2011

Nr. 2011-001584

Gemeinde Obermumpf; Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Januar 2011 25. Februar 2011 bis 28. März 2011 17. Juni 2011 2. September 2011 5. Oktober 2011

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die Nutzungsplanung der Gemeinde ist gesamthaft revisionsbedürftig. Da die Überarbeitung der Pläne weitere Zeit in Anspruch nehmen wird und die Aktualisierung der geltenden Vorschriften aus praktischer Sicht dringlich ist, hat die Gemeinde sich dafür entschieden, die Revision der BNO vorzuziehen. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 19. Januar 2011 ohne Vorbehalte.

Versand: 10. November 2011

-2-

2.3

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Die Revision umfasst in erster Linie Anpassungen der bisherigen Fassung von 1984/1996 an die aktuell geltenden Begriffe und Messweisen sowie um die Zusammenführung der heutigen Nutzungsordnung mit der Bauordnung. Aufgrund des Zeitpunkts der Revision konnten die Baubegriffe und Messweisen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) noch nicht berücksichtigt werden. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Revision der BNO hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung des Siedlungsgebiets, weshalb die Vorlage hinsichtlich Siedlungsgebiet nicht richtplanrelevant ist. 3.1.3 Revidierte Baugesetzgebung (BauG/BauV) Die Vorgaben von § 13 Abs. 2bis des revidierten Baugesetzes werden in der Vorlage soweit umgesetzt, als dies in einer Revision der BNO möglich ist: Mit diversen neuen gestalterischen Vorgaben in der neuen BNO ist vorgesehen, die bestehende Siedlungsqualität zu erhalten und auch zu verbessern. Die vorgesehenen Vorgaben ermöglichen es der Gemeinde, auf die Qualität von Bauvorhaben Einfluss zu nehmen, ohne dass das Grundeigentum wesentlich eingeschränkt würde. Auch wird durch die zusätzlichen Vorgaben verhindert, dass durch die Aufhebung der Ausnutzungsziffer mögliche zu dichte Überbauungen entstehen. Ein weiterer Aufschub der BNO-Revision zwecks umgehender Anpassung an die IVHB wäre aus Sicht der Gemeinde angesichts der übrigen dringlichen Anpassungsbedürfnisse nicht vertretbar. Die BNO-Revision wird daher auf die heute rechtskräftige Baugesetzgebung abgestützt. Die Gemeinde hat ihren Entscheid hierzu unter Abwägung der Vorund Nachteile in Kapitel 1 des Planungsberichts erläutert und sieht die Umsetzung im Rahmen der noch vorgesehenen Gesamtrevision vor. Dieses Vorgehen ist mit den Übergangsbestimmungen in § 63 Bauverordnung (BauV) vereinbar. 3.2

Bau- und Nutzungsordnung

Die BNO ist sachgerecht und rechtskonform. 3.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss 1. Die Gesamtrevision der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Obermumpf vom 17. Juni 2011 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Unterdorf 5, 4324 Obermumpf  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU

-4-

 Departement Finanzen und Ressourcen  Landwirtschaft Aargau DFR  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: