Gestaltungsplan Garage Stocker
Special-use plan · Neuenhof
Document
- Number
- 17.205
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Neuenhof
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Aug 27, 2019
- In force since
- Aug 27, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4034-2019-E.pdf
Kanton Aargau
Dr.-Tariernent
Gemeinde Neuenhof
Kanton Aargau
rA13, Vr !,(br !MCI: lirL1'Af5-4t
Abtejlung RaurnenWicklung
Gestaltungsplan „Garage Stocker" Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Richtkonzept Bebauung (orientierend) - Richtkonzept Umgebung (orientierend) - Planungsbericht (orientierend) ÜBERSICHTSPLAN
Mitwirkung vom:
06.02.2018 bis 10.03.2018
Vorprüfungsbericht vom:
18.10.2018
Öffentliche Auflage vom:
12.11.2018 bis 11.12.2018
0 8. Juli 2019
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
Susanne Voser
Genehmigung:
Der Gemeindeschreiber: 1
17
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le Briamonte Genehmigung durch c-i2s Depalenent
Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den
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Brugg / Wettingen, 14.06.2019
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STEINMANN
Der Gemeinderat von Neuenhof erlässt, gestützt auf § 25 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Bestandteile
Der Gestaltungsplan „Garage Stocker" bezweckt durch eine harmonische Eingliederung der Bauten in die Umgebung und eine haushälterische Nutzung des Raumes eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. Entlang der Zürcherstrasse sind gemäss dem Konzept Zentrumsentwicklung Neuenhof vom 1. Juni 2016 eine bauliche Präsenz sowie die Ansiedlung von durchmischten Nutzungen mit einem Wohn- und Gewebeanteil anzustreben. Ebenfalls wird eine möglichst übersichtliche und konfliktfreie Parkierung, Erschliessung und Anlieferung bezweckt. 1
Art. 2
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften Erläuternde separate Grundlagen des Gestaltungsplans sind: • Planungsbericht • Richtkonzept Bebauung • Richtkonzept Umgebung 2
Perimeter
Verhältnis zur Grundordnung
Art. 3
1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. Planelemente ausserhalb des Perimeters haben lediglich orientierenden Charakter.
Art. 4
1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Neuenhof. Vorbehalten bleibt das übergeordnete Recht des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2
1
Stand: 14.06.2019, Ba / Ma
Bau- und Nutzungsvorschriften
Vollgeschosse / Höhenbegrenzung
Art. 5
1 Die zulässige Anzahl Vollgeschosse ist im Situationsplan für jeden Baubereich gemäss §§ 6 und 7 festgelegt. In den Baubereichen gemäss § 6 sind überhohe Geschosse im Rahmen der Höhenbegrenzung gemäss Abs. 2 zulässig. In die Anzahl Vollgeschosse der Baubereiche gemäss § 7 sind diejenigen des darunterliegenden Baubereichs gemäss § 6 eingerechnet. Die maximal zulässigen Höhenkoten der Baubereiche gemäss §§ 6 und 7 sind im Gestaltungsplan verbindlich definiert. Die Höhenkoten geben den höchsten Punkt der Gebäude exklusive technisch bedingte Aufbauten an. 2
3
Baubereiche A, B und C Gewerbe
Es sind keine Attikageschosse zulässig.
Art. 6 1 Die Begrenzungen der Baubereiche A, B und C Gewerbe gelten
als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände. Die bezeichneten Baubereiche A, B und C Gewerbe sind vorzugsweise für die Gewerbenutzung vorzusehen. Die Dächer der obersten Geschosse sind für die Wohnnutzungen als untereinander verbundene und begehbare Flächen gemäss § 13 Abs. 3 zu gestalten. 2
Die Fassadenflucht der Baubereiche A, B und C Gewerbe entlang der Zürcherstrasse ist auf der ganzen Länge parallel zu den Begrenzungen der Baubereiche legen. 3
§ Baubereiche Wohnen
1 Die bezeichneten Baubereiche Wohnen sind der Wohnnutzung
vorbehalten. Die Fassadenflucht der Baubereiche Wohnen entlang der Zürcherstrasse ist auf der ganzen Länge parallel zu den Begrenzungen der Baubereiche zu legen. 2
Baulinie Vorzone
Art. 8
1 Die rechtsgültige Baulinie vom 11.07.2001 gilt innerhalb des Perimeters nur als Baulinie für Hauptbauten. Die Baulinie Vorzone ist für die in §§ 22, 24 und 25 erwähnten Anlagen verbindlich. 2
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Stand: 14.06.2019, Ba / Ma
Art. 9 1 Die Untergeschosse und Parkierungsanlagen gemäss § 20 Abs. 4
SNV sind innerhalb des Baubereichs unterirdische Bauten zu erstellen.
Baubereich unterirdische Bauten
Die für die Erstellung allfälliger Schutzräume notwendigen Fluchtröhren können ausserhalb des Baubereichs unterirdische Bauten liegen, wenn dies aus technischen und betrieblichen Gründen erforderlich ist. 2
Etappierung
Art. 10 1 Die Baubereiche gemäss §§ 6 und 7 können in Etappen realisiert
werden. Ist dies der Fall, so ist der Baubereich A in einer ersten und der Baubereich B in einer zweiten Etappe zu realisieren. Die Etappierung ist im Übrigen so zu konzipieren, dass mindestens der notwendige Bedarf an Parkierungs- und Erschliessungsanlagen der jeweiligen Etappe gedeckt ist. Parkierungs- und Erschliessungsanlagen, welche für den Gesamtbedarf notwendig sind, können in einer früheren Etappe erstellt werden. 2
Gestaltungsvorschriften
Qualitätssicherung Bebauung
Art. 11
1 Das ausgearbeitete Richtkonzept ist im Baubewilligungsverfahren als Auslegungshilfe sowie als Massstab für die geforderte Qualität beizuziehen. Spezifisch einzuhaltende Gestaltungsvorgaben bzgl. der Architektur sind sinngemäss: 2
•
Entlang der strassenseitigen Fassade sind für die Gewerbenutzungen grosse und transparente Fenster zu schaffen.
•
Die Erdgeschossnutzung ist dabei mit der Vorzone der Baubereiche als ablesbare Einheit zu gestalten.
Das Bauprojekt ist mit den Anforderungen des Konzepts Zentrumsentwicklung Neuenhof vom 1. Juni 2016 abzustimmen. Für das weiterführende Planungsverfahren ist ein Fachgremium gemäss BNO beizuziehen. 3
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Stand: 14.06.2019, Ba/Ma
Qualitätssicherung Umgebung
Dachgestaltung
Art. 12 1 Die Umgebungsgestaltung ist Bestandteil des Bauprojekts und ist
im Baugesuch mit hoher landschaftsarchitektonischer Qualität auszuweisen. Das Projekt der Umgebungsgestaltung hat sich nach dem Richtkonzept Umgebung zu orientieren und hat Angaben zur Begrünung, Bepflanzung, Materialisierung, Ausstattung und Beleuchtung zu enthalten. Ein Landschaftsarchitekt ist im Bauprojekt zwingend beizuziehen.
Art. 13
1 Für alle Baubereiche sind nur Flachdächer zulässig. Das Dach der Baubereiche A, B und C Gewerbe ist für die Wohnungen als hochwertiger Aussenraum zu gestalten. Mindestens 75% davon ist für eine gemeinschaftliche Nutzung auszugestalten. 2
Soweit Flachdächer nicht als nutzbare Terrassenflächen ausgebildet oder für Solaranlagen genutzt werden, sind sie naturnah und mit einheimischem Saatgut zu begrünen. Es gelten die erhöhten ökologischen Anforderungen der SIA Norm 312 „Dachbegrünung". 3
Spiel- und Begegnungsfläche
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Art. 14 1 Die Spiel- und Begegnungsfläche dient der Allgemeinheit und ist
für verschiedene Alters- und Nutzergruppen mit Spiel- und Ruheelementen auszubilden. Die öffentliche Fusswegverbindung gemäss § 23 und die Durchfahrt für die Bewirtschaftung müssen gewährleistet bleiben. Die Mitbenutzung der Spiel- und Begegnungsfläche für die Wohnungen ist in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag festzuhalten. Die vertragliche Regelung hat zum Zeitpunkt der Baueingabe vorzuliegen. 2
Die gemeinschaftlich nutzbaren Dachflächen gemäss § 13 Abs. 2 können zu dem gemäss BNO geforderten Anteil an Spiel- und Begegnungsplätzen angerechnet werden. 3
Erschliessung und Parkierung
Erschliessungsfläche
Art. 15 1 Die Erschliessungsfläche nordwestlich des Baubereichs A dient
der Zu- und Wegfahrt von der Zürcherstrasse zum ehemaligen Friedhof für Unterhaltsfahrzeuge, der Zufahrt für Notfallfahrzeuge, der Zufahrt von Umzugsfahrzeugen zu den Wohnungseingängen, 4
Stand: 14.06.2019, Bat Ma
als Fusswegverbindung gemäss § 23 und als Zugang zu den Wohnungen. Die Erschliessungsfläche südöstlich des Baubereichs C dient ausschliesslich als Zugang zu den Wohnungen und ist vom motorisierten Verkehr freizuhalten. 2
Die befahrbare Fläche ist mit Gestaltungselementen wie schmalkronigen Bäumen und mit Belagswechsel von der Fassade zu trennen. An der Fassade anliegende Fahrradabstellplätze sind zulässig. 3
Der genaue Übergang von den Erschliessungsflächen zu den angrenzenden Flächen ist im Bauprojekt zu definieren. 4
Bushaltestellenfläche
Art. 16
1 Die Bushaltestellenfläche dient zur Neugestaltung und Aufwertung sowie zum behindertengerechten Umbau der bestehenden Bushaltestelle. Bei einer Verbreiterung des Busperrons durch den Kanton ist der dafür notwendige Platz auf der Parzelle 764 abzutreten oder mittels Dienstbarkeit zu sichern. 2
3 Auf der Bushaltestellenfläche dürfen keine Fahrzeuge abgestellt
und mit Ausnahme der notwendigen Möblierung für die Bushaltestelle keine weiteren Möblierungs- oder Werbeelemente aufgestellt werden.
Zufahrt Etappe 1
Zufahrt Etappe 2 + 3
Art. 17 1 In der Etappe 1 hat die Zufahrt zum Areal für den motorisierten
Verkehr ausschliesslich über die bestehende Ein- und Ausfahrt innerhalb des Baubereichs B zu erfolgen.
Art. 18
1 1n den Etappen 2 + 3 hat die Zufahrt zum Areal für den motorisierten Verkehr ausschliesslich über die im Plan eingetragene Einund Ausfahrt am Rand des Baubereichs B zu erfolgen. Die lichte Höhe der Zufahrt Etappe 2+3 hat mindestens 4.0 m zu betragen. Die während der Etappe 1 benützte Grundstückszufahrt ist gänzlich zurückzubauen. 2
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Stand: 14.06.2019, Ba/ Ma
Sichtzone
Parkierung und Mobilitätskonzept
Art. 19 1 Die im Situationsplan eingetragenen Sichtzonen sind im Rahmen
des Baugesuches in ihrer genauen Lage festzulegen. Die Sichtzone für den Anlieferungsbereich ist im Rahmen des Baugesuches zu definieren.
Art. 20 1 Die Ermittlung des notwendigen Grundbedarfs für Parkfelder und
Fahrradabstellplätze richtet sich nach dem kantonalen Recht und den Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung von Neuenhof. Für die Bewohner, das Personal sowie Besucher und Kunden sind die Parkfelder so weit wie möglich auf das minimale Angebot gemäss BNO-Anhang zu reduzieren. Über ein Mobilitätskonzept, das mit dem Baugesuch einzureichen ist, ist nachzuweisen, wie das Parkfelderangebot für die Bewohner und das Personal tief gehalten werden kann. 2
In der Tiefgarage sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Autos anbieten zu können. Es sind 4 Parkfelder für E-Autos zu erstellen, mindestens 2 davon im oberirdischen Bereich. Ebenfalls sind Zweiradabstellplätze mit einer solchen Lademöglichkeit auszurüsten. Die Massnahmen sind im Bauprojekt konkret zu prüfen. 3
Die Parkfelder für Bewohner sind im Baubereich unterirdische Bauten gemäss § 9 zu erstellen.
4
Für das Personal, die Besucher und Kunden sind oberirdische Parkfelder innerhalb der strassenabgewandten Ausstellfläche gemäss § 21 zugelassen. 5
Für die Bewohner und das Personal ist eine ausreichende Anzahl an Parkfeldern für Motorräder bereitzustellen. Die Anzahl darf 10% der für Personenwagen realisierten Anzahl an Parkfeldern für die Bewohner und das Personal nicht unterschreiten. 6
Strassenabgewandte Ausstellfläche
Art. 21 1 Eingeschossige und betriebsnotwendige Bauten und Anlagen
sind auf maximal 30% dieser Fläche zulässig. Für die angrenzenden Wohnparzellen ist entlang der Ausstellfläche ein natürlicher Sichtschutz zur Wahrung der Privatsphäre zu erstellen.
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Strassenseitige Ausstellfläche
Art. 22
1 Für den Gewerbebetrieb sind Ausstellflächen für die Repräsentation der Produkte innerhalb der strassenseitigen Ausstellfläche zugelassen. Ab der Zufahrt Etappe 2 + 3 gemäss § 18 ist die Sichtzone innerhalb der strassenseitigen Ausstellfläche einzuhalten. 2
Fusswegverbindung
Art. 23
1 Die Fusswegverbindung zwischen dem Wohnquartier an der Letzistrasse und der Bushaltestelle Posthorn an der Zürcherstrasse ist öffentlich und hat über den ehemaligen Friedhof nördlich des Areals zu erfolgen. Der Anfangs- und Endpunkt der Verbindung ist im Gestaltungsplan konzeptionell festgelegt. Die konkrete Ausgestaltung ist im Baugesuch aufzuzeigen. Die Fusswegverbindung ist mit der ersten Etappe zu realisieren. Die öffentliche Benutzung ist spätestens zum Zeitpunkt der ersten Baueingabe grundbuchlich zu sichern. 2
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Anlieferungsbereich
Werbeelemente
Die Fusswegverbindung ist behindertengerecht auszugestalten.
Art. 24 1 Der Anlieferungsbereich dient als Standplatz für die Anlieferung
von Neuwagen durch Schwertransporter. Der Bereich ist gestalterisch vom parallel geführten Gehweg zu trennen. Die genaue Ausgestaltung ist im Bauprojekt zu definieren.
Art. 25
1 Die Sichtbeziehung zur röm.-kath. Pfarrkirche darf durch Werbeelemente nicht beeinträchtigt werden. Werbung ist an den Gebäudefassaden der Baubereiche A, B und C Gewerbe gestattet. Einzelne, freistehende Werbeelemente sind nur innerhalb der strassenseitigen Ausstellfläche gemäss § 22 und des Anlieferungsbereichs gemäss § 24 zugelassen.
Umwelt
Energie
Art. 26
1 Neubauten dürfen höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) benötigen und müssen den Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie decken.
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Stand: 14.06.2019, Ba / Ma
Entwässerung
Lärm
Art. 27
1 Die Entwässerung der Bauten ist im Teil-Trennsystem anzustreben. Das anfallende Regenwasser innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist möglichst dem Grundwasser zuzuführen.
Art. 28
1 Die Bauten entlang der Zürcherstrasse sind gemäss der kantonalen Vollzugshilfe „Bauen in lärmbelasteten Gebieten" lärmgerecht zu konzipieren. Insbesondere ist eine gute Lärmarchitektur nachzuweisen. Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) nachzuweisen. Bei den strassenzugewandten Wohneinheiten ist zudem mit einem Schallschutznachweis nach SIA-Norm 181 aufzuzeigen, dass die Schalldämmung der Aussenbauteile die erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 einhält. 2
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten, Genehmigung
Art. 29
1 Der Gestaltungsplan mit den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft.
Änderung und Aufhebung
Die Änderung und Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass dieser Sondernutzungsplanung. 2
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Stand: 14.06.2019, Ba / Ma
Genehmigung
KANT VERMESSUNGSAMT
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1
KANTON AARGAU
05. Sep. 2019 POSTEINGANG
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/ss2g
Versand:
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Datum Genehmigung: 27.08.2019
04. Sep. 2019
Geschäfts-Nr. BVUARE.17.205 Gemeinde Neuenhof; Gestaltungsplan "Garage Stocker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
18. Oktober 2018 6. Februar 2018 bis 10. März 2018 12. November bis 11. Dezember 2018 8. Juli 2019 16. Juli 2019 18. August 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. Juni 2018 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die bestehende Autogarage Stocker AG wird seitens BMW Schweiz AG zu einem Ausbau des Standorts angehalten. Das Areal liegt teilweise in der Wohnzone W3 und der Wohn- und Gewerbezone VVG4, direkt an der Zürcherstrasse K 274. Das Areal umfasst 5'087 m2. Die Gemeinde hat am 1. Juni 2016 den Bericht "Konzept Zentrumsentwicklung Neuenhof' beschlossen.
J: 03_Geschäfte13_Genehmigungen 02_ARE OSR120190822_bdv_l 7.205.docx
Mit dem Gestaltungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte hochwertige Siedlungsentwicklung und die Aufwertung der Zürcherstrasse geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Neuenhof am 8. Juli 2019 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Garage Stocker" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Juni 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Oktober 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele gewährleistet werden. Da vorliegend ein hinsichtlich Innenentwicklung wichtiges Areal beplant wird (sogenanntes Handlungsgebiet), ist im Planungsbericht darzulegen, welcher Entwicklungsbeitrag dieser Fläche seitens Gemeinde beigemessen wird. Mit dem Gestaltungsplan und gestützt auf das Richtkonzept wird die Ausnutzung des Areals deutlich erhöht; die Ausnützungsziffer beträgt ca. 1.52. Die anrechenbare Geschossfläche liegt bei ca. 7760 m2 (4550 Gewerbeflächen und 3'210 m2 Wohnflächen). Die Innenentwicklung für das Gewerbe
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und rund neun Wohnungen an dieser, auch durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossenen Lage wird begrüsst und entspricht den Zielsetzungen in den Zentren der urbanen Räume. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Im konkreten Fall stehen die Aufwertung der Zürcherstrasse im Sinne des Konzepts der Gemeinde sowie die hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen an dieser gut erschlossenen Lage im Vordergrund. Ortsbild und Städtebau Bezüglich der städtebaulichen Qualität liegt eine abschliessende positive Gesamtbeurteilung vom 13. September 2018 vor. Gemäss Richtprojekt sollen die bestehenden Bauten mittel- bis langfristig durch einen 5-geschossigen Gebäudekörper ohne Attika ersetzt werden. In den Baubereichen A, B und C sind vorwiegend Gewerbenutzung vorgesehen und es sind überhohe Geschosse zulässig. Im Gestaltungsplan werden sowohl die Anzahl Geschosse (maximal sechs Vollgeschosse) wie auch Höhenkoten festgelegt. Dies ist sachgerecht. Attikageschosse sind nicht zulässig (§ 5 Abs. 3 SNV); dies zur Sicherung einer klaren Formensprache und als klar gefassten Raum zur Kantonsstrasse. Der Baukörper hält sich an die Grundregel des Konzepts Zentrumsentwicklung der Gemeinde Neuenhof. Gemäss § 11 SNV sind entlang der ganzen Fassade des Sockelbereichs für Gewerbe grosse transparente Fenster zu schaffen. Die Erdgeschossnutzung des Sockelbereichs ist dabei mit der Vorzone der Baubereiche als ablesbare Einheit zu gestalten. Für das weiterführende Verfahren ist ein Fachgremium analog den Bestimmungen der Zentrumsentwicklung in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beizuziehen. Dies wird sehr begrüsst. Gegenüber dem rückwärtigen Wohnquartier erscheint das Gebäude aufgrund der Zurückversetzung der Wohngeschosse feingliedriger. Dies verbessert die Integration in die bestehende Bebauung. Durch die Abstufung des Gebäudes in einen Gebäudesockel (maximal 13 m), mehrheitlich für Gewerbe-nutzungen und einen darüber liegenden Gebäudekörper für Wohnnutzung wird der Grossbaute die Dominanz genommen. Unter diesem Aspekt ist die in §§ 13/14 SNV festgelegte Dachgestaltung wichtig. Die Gestaltung der Vorzone zur Kantonsstrasse ist von hohem öffentlichem Interesse. Dazu gehört auch die Sichtbeziehung zur römisch-katholischen Pfarrkirche. Die Anlieferungsfläche und die geplante Ausstellungsfläche lassen aber wenig Spielraum zu. Die SNV enthalten wichtige Grundsätze zur Qualitätssicherung. Umgebungsschutz zur denkmalgeschützten römisch-katholischen Pfarrkirche Der Gestaltungsplan "Garage Stocker" in der Zentrumszone Z5 mit vorgesehener 6-geschossiger Bebauung an der Zürcherstrasse betrifft auch das kantonale Denkmalschutzobjekt römisch-katholische Pfarrkirche (NEU001). Entlang der Zürcherstrasse, von Nordwesten her, öffnet sich eine wichtige Sichtachse auf die neuromanische Pfarrkirche von 1890. Die Strassenfassaden des Richtprojekts "Garage Stocker" liegen in der leichten Rechtskurve vor der Strassenkreuzung Dorf-/Hardstrasse und bestimmen den Vordergrund zur ortsbildprägenden Pfarrkirche. Im Fernschutz des kantonalen Denkmalschutzobjekts sind die sehr hohen Fassaden des Neubauprojekts schlicht und zurückhaltend zu gestalten. Die dazugehörige Vorplatzgestaltung mit Beschilderung darf die Sicht auf die Kirche nicht beeinträchtigen (§ 25 SNV). Die Festlegungen sind sachgerecht.
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4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung Die K 274 ist eine kantonale Hauptverkehrsstrasse von übergeordneter Bedeutung. Aktuell ist die Weiterführung der Limmattalbahn von Killwangen nach Baden ein Thema. Der bestehende Garagenbetrieb ist durch den Besitzstand nach § 68 Abs. 1 lit. a BauG geschützt. Am Erhalt beziehungsweise an der Weiterentwicklung des Autogewerbebetriebs besteht hohes Interesse. Die neuen Bereiche für die Gebäude respektieren die geltende Baulinie. Nicht mit der Baulinie verträglich sind die Ausstellungsfläche sowie der Anlieferungsbereich. Dies ist aber heute bereits so, wobei künftig die Anlieferung ab Lastwagen auf der Kantonsstrasse entfällt. Dies ist besonders im Hinblick auf ein Szenario mit einer auf der Kantonsstrasse geführten Limmattalbahn wichtig. Die Verlängerung der Limmattalbahn ist noch nicht präzise projektiert. Der Umstand, dass die Kantonsstrassenparzelle ca. 13 m (plus Busbuchten) breit ist, lässt erwarten, dass die Bauvorhaben der J. Stocker AG das Bahnvorhaben nicht negativ präjudizieren. Zweckmässigerweise wird in § 8 Abs. 1 SNV die bestehende Baulinie als Baulinie für Hauptbauten ' festgesetzt. Eine zweite Baulinie regelt den Umgang mit der Vorzone (vgl. Anlagen §§ 22, 24 und 25 SNV). Eine rückwärtige Erschliessung der gefangenen Parzelle ist nicht möglich. Dementsprechend werden seitens Kanton die geplanten Anschlüsse akzeptiert; die Begründung für eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben ist nachvollziehbar. §§ 17 und 18 SNV sind sachgerecht. Die Zufahrtsfläche im Nordwesten des Planungsperimeters dient der Zu- und Wegfahrt zum ehemaligen Friedhof und als Fusswegverbindung. Die Vorschriften in §§ 15 und 23 SNV sind sachgerecht. Belange öffentlicher Verkehr Die Bushaltestellenfläche zur gestalterischen Aufwertung der heutigen Anlage wird begrüsst (§ 16 Abs. 2 SNV). Der dafür notwendige Platz auf Parzelle 764 ist abzutreten oder mit Dienstbarkeit zu sichern. Belange Fuss- und Radverkehr Auf der Kantonsstrasse wird die kantonale Radroute R 521 auf beidseitigen Radstreifen geführt. Dementsprechend ist der Radverkehrssicherheit hohe Beachtung zu schenken. Die Verlegung der Anlieferung weg vom Radstreifen dient der Verkehrssicherheit. Wichtig und zweckmässig ist die Fusswegverbindung von den Wohnquartieren Letzistrasse an die Bushaltestelle. Die konkrete Ausgestaltung ist mit dem Baugesuch aufzuzeigen und mit der ersten Etappe zu realisieren (§ 23 SNV). Stark belastete Verkehrsachsen Gestützt auf das Richtplankapitel S 1.1 sind die Gemeinden verpflichtet, entlang von stark befahrenen Verkehrsachsen (durchschnittlicher täglicher Verkehr [DTV] > 15000 Mfz./Tag) durch bauliche und planerische Massnahmen diese Räume aufzuwerten (Beschluss 1.4). Grundlage für diese Aufwertung ist das "Konzept Zentrumsentwicklung Neuenhof' der Gemeinde vom 1. Juni 2016. Parkierung § 68 BNO ermöglicht autoreduziertes Wohnen. Die Lage mit der Bushaltestelle direkt vor dem Haus prädestiniert eine Neunutzung von autoarmen Wohnen. § 20 SNV ist sachgerecht.
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4.2.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Das Planungsgebiet gilt raumplanerisch als erschlossen. Dementsprechend muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden. Aufgrund der hohen Lärmemissionen der Kantonsstrasse (Emissionspegel von 78,8 dB(A) am Tag und 70 dB(A) in der Nacht) ist davon auszugehen, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte der LSV bei der Wohnnutzung in den Obergeschossen zumindest strassenseitig nicht eingehalten sind. Dies zeigen auch die Bilder der Cadna-Berechnungen, die im Planungsbericht abgebildet sind (Abbildung 33). Somit sind, wie in § 28 SNV korrekt ausgeführt, die Bauten entlang der Zürcherstrasse lärmgerecht zu konzipieren. Energie Eine rationelle Energienutzung ist aus Sicht der Gesamtenergiestrategie des Regierungsrats von grosser Bedeutung, um die Energieziele erreichen zu können. Unter diesem Aspekt wird § 26 SNV als zweckmässig beurteilt. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die revidierte BNO übernimmt die Baubegriffe und Messweisen der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Damit finden, unabhängig von der Regelung in den Übergangsbestimmungen (§ 63 Bauverordnung, BauV), auf dem vorliegende Gestaltungs-plan die Bestimmungen der BauV inklusive der Bestimmungen von Titel 3 (Baubegriffe und Mess-weisen) Anwendung. Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und unterstützen die Ziele des Gestaltungsplans. 5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Garage Stocker", beschlossen vom Gemeinderat Neuenhof am 8. Juli 2019, wird genehmigt. 2. Abtelur
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
S pha R gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Neuenhof, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
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• Departement Volkswirtschaft und Inneres • Vermessungsamt DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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