Erschliessungsplan Haltebach

Special-use plan · Menziken

Document

Number
2001-001762
Kind
Special-use plan
Commune
Menziken
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 24, 2001
In force since
Oct 24, 2001

Map

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Text

SNP-4139-2001-E.pdf

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Gemeinde Menziken Kanton Aargau

Erschliessungsplan

Baulinienplan „Haltebach“ Gemäss $ 17 BauG \

Situationsplan 1 : 500

Weitere Bestandteile des Plans: Bericht Nr. 7514.5-52

“ h Ele Datum: Erstellt: Geprüft:

März 2001 30/63 cm E

Entwurf:

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de

Plannummer:

Massstab: inderungen:

Postadresse| Ingenieurbureau Eichenberger AG Postfach] Zelglistrasse 47, 5600 Lenzbu 5600 Lenzburg 11 Tel. 0621891 79 69, Telefox 062/891 1240

1:500 a:18.6.2001

7514.2-510|

Mitwirkungsbericht vom: 30.08. 2004 Vorprüfungsbericht vom: 23.05.2004 Oeffentliche Auflage vom: 02.04. 200A

bis: ©A.08. 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am: 28.08. 2004

Der Gemein nn: Der-Gemeindeschreiber: Am.

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 24. Oktober 2004

Legende zum Erschliessungsplan

1. Genehmigungsinhalt

Baulinie

Rot

Baulinie für Kleinbauten

Bereich Bachverlegung

2. Orientierungsinhalt

Bestehende Strassen/Wege

Gewässer

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

24. Oktober 2001

Art. Nr. 2001-001762

Gemeinde Menziken; Erschliessungsplan, Baulinienplan "Haltebach"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. August 2001 23. Mai 2001 2. Juli bis 1. August 2001 28. August 2001 3. September 2001 24. September 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 13. Januar 1987. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan, Baulinienplan „Haltebach“ liegt innerhalb der weitgehend überbauten Bauzone. Im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben (Parzelle Nr. 1606) soll der heute in geschlossenen Rohren geführte Bach offen gelegt und am Rand der Parzellengrenze geführt werden. Damit wird eine bessere Überbauungsmöglichkeit geschaffen. Das Bachprojekt sieht eine geschwungene Linienführung vor, dies beansprucht entsprechend mehr Landfläche. Gemäss Baugesetz haben Bauten entlang öffentlicher Gewässer einen Minimalabstand von 6,0 m einzuhalten. Zwischen der Einwohnergemeinde (Gehweg) und dem Eigentümer der Parzelle Nr. 2364 bestehen Vereinbarungen, die nach dem Bachausbau in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen stehen würden. Es werden klar definierte Baulinien festgelegt, die geringfügig von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.

Versand:

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan, Baulinienplan „Haltebach“; Situationsplan 1:500. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die gewählte Linienführung des offen geführten Haltebachs mit der Festlegung eines Bereichs Bachverlegung und klar definierter Baulinien wird als der Situation angepasste Lösung positiv beurteilt. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan Baulinienplan „Haltebach“ der Gemeinde Menziken vom 28. August 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist

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a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5737 Menziken – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Landschaft und Gewässer BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: