Bauzonenplan Parzelle 192
Land-use plan · Magden
Document
- Number
- 2019-000709
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Magden
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jun 19, 2019
- In force since
- Jun 19, 2019
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 19. Juni 2019
Versand: 20. Juni 2019
Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000709 Gemeinde Magden; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, "Gesamtrevision" – Beschluss über den zurückgewiesenen Teil: "Teiländerung Parzelle 192"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. Dezember 2015 19. Oktober 2012 bis 23. November 2012 18. Januar 2016 bis 17. Februar 2016 7. Dezember 2018 15. Mai 2019 25. Februar 2019
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der Nutzungsplanänderung vor, welche die Gemeindeversammlung Magden im Rahmen der Beschlussfassung zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung am 17. Juni 2016 an den Gemeinderat zurückgewiesen und nun am 7. Dezember 2018 beschlossen hat: • Teiländerung Bauzonenplan, Parzelle 192 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 9. Mai 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Vorprüfung der Gesamtrevision erfolgte am 21. Dezember 2015. Mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung hat die Gemeinde die Planungsinstrumente auf die aktuellen Entwicklungsbedürfnisse und die übergeordneten Vorgaben ausgerichtet. Die Gesamtrevision der Nutzungsplanung wurde am 17. Juni 2016 von der Gemeindeversammlung beschlossen. Die Einzonung "Bünn" und die Umzonung bei der katholischen Kirchgemeinde wurden von der Gemeindeversammlung zurückgewiesen und waren nicht Bestandteil der Genehmigungsvorlage der Gesamtrevision der Nutzungsplanung. Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Teile hat der Regierungsrat am 14. Juni 2017 genehmigt. Die zurückgewiesene Umzonung bei der katholischen Kirchgemeinde hat der Gemeinderat nochmals überprüft und der Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2018 zur definitiven Beschlussfassung vorgelegt. Diese hat nun die beantragte Beibehaltung der bisherigen Zonierung als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen beschlossen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 21. Dezember 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern). 3.3 Regionale Abstimmung Die Gemeinde hat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung dem Regionalplanungsverband vorgestellt. In der Stellungnahme vom 16. Mai 2013 unterstützt der Regionalplanungsverband die mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung verfolgten Stossrichtungen. Die nun vorliegende Anpassung der ursprünglichen Vorlage zeitigt keine regionalen Auswirkungen. 3.4 Nutzungsplan Siedlung Die an der Gemeindeversammlung zurückgewiesene Umzonung eines Teils der Parzelle 192 in eine Mischzone (WG2) wurde nun nach umfangreichen Abklärungen seitens Gemeinderat verworfen. Entsprechend wurde nach Prüfung weiterer Möglichkeiten die Beibehaltung der bisher rechtskräftigen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen durch den Gemeinderat beantragt und von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen. Die Abklärungen der Gemeinde werden im Planungsbericht vom 9. Mai 2019 sachgerecht erläutert. Die vorgesehene Zonierung tangiert keine weiteren planungsrechtlichen Fragestellungen. Entsprechend ist die Festlegung als Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sachgerecht.
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4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, "Gesamtrevision" – Beschluss über den zurückgewiesenen Teil: "Teiländerung Parzelle 192", beschlossen von der Gemeindeversammlung Magden am 7. Dezember 2018, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 6, 4312 Magden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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o4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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