Kulturlandplan Materialabbauzone Stoltenrain

Land-use plan · Staffelbach

Document

Number
2011-001186
Kind
Land-use plan
Commune
Staffelbach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Aug 17, 2011
In force since
Aug 17, 2011

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Staffelbach with its building zones.Open the full map

Files

NUPLA-4284-2011-E.pdfOpen in a new tab

Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

17. August 2011

Nr. 2011-001186

Gemeinde Staffelbach; Nutzungsplanung Kulturland, Materialabbauzone "Stoltenrain"; Genehmigung; Rodungsbewilligung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Show the full text

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

4. Juni 2010 8. Juni 2010 bis 7. Juli 2010 26. November 2010 9. Februar 2011 27. April 2011

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  

Kulturlandplan 1:5'000, Materialabbauzone "Stoltenrain" Bau- und Nutzungsordnung (BNO), Teiländerung § 10

2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die zum Abbau bewilligten Kiesreserven des Kieswerks reichen noch bis Anfang 2012. Mit der Festlegung einer Materialabbauzone im Gebiet "Stoltenrain" soll die mittel- bis langfristige Versorgung der Firma Fischer Kies + Beton AG mit qualitativ gut brauchbaren Rohstoffen sowie die mittel- bis langfristige Versorgung der Region mit Baustoffen sichergestellt werden. Das Abbaugebiet umfasst eine Fläche von rund 8,3 ha in der Gemeinde Staffelbach. 2.2

Planungsablauf/Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 4. Juni 2010 ohne Vorbehalte. Versand: 22. August 2011

-2-

2.3

Änderung Kulturlandplan

Im Gebiet "Stoltenrain" wird eine Materialabbauzone festgelegt (8,3 ha). Für die Waldflächen wird gleichzeitig mit der Genehmigung der Nutzungsplanung die Rodungsbewilligung erteilt. Im Übrigen bleibt der Kulturlandplan unverändert. 2.4

Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Die Bestimmungen der Materialabbauzone (§ 10 Bau- und Nutzungsordnung, BNO) werden geringfügig angepasst. Insbesondere ist die Geländekante im Gebiet Stolten in ihrer heutigen Ausprägung wieder herzustellen und nach den Erfordernissen des Landschaftsund Naturschutzes zu gestalten (geänderter Absatz 5). Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Allgemeine Beurteilung

3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Das im kantonalen Richtplan aufgeführte kurz- und mittelfristige Abbaugebiet Nummer 81 im Gebiet "Längacher/Stolten" ist räumlich abgestimmt und festgesetzt. Die Richtplanvoraussetzungen für die Ausscheidung einer entsprechenden Abbauzone in der Nutzungsplanung sind somit erfüllt. Das für die Materialabbauzone vorgesehene Gebiet liegt, ausser einigen kleinen Waldflächen, in der Landwirtschaftszone und ist grösstenteils als Fruchtfolgefläche (FFF) ausgewiesen. Wird die Fläche nach dem Abbau und erfolgter Wiederauffüllung rekultiviert und in ausreichender Qualität wieder der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt, gelten die betroffenen Flächen, gemäss kantonaler Praxis, als rückführbare FFF und werden nicht als dauernder Verlust gerechnet. Voraussetzung dazu sind die entsprechenden Festlegungen in Bezug auf diese temporär beanspruchten FFF im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren (Rekultivierungsplanung). Das Vorhaben ist deshalb diesbezüglich nicht Richtplan relevant. Durch das Planungsgebiet verläuft der Wildtierkorridor AG 20. Die Vernetzungskorridore/Wildtierkorridore sind wichtige Verbindungen zwischen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen. Sie dienen deren Ausbreitungs- und Wanderachsen. Sie sind im Richtplan festgesetzt. In der Nutzungsplanung beziehungsweise mit der Abbau- und Rekultivierungsplanung müssen mit geeigneten Massnahmen die Erhaltungsziele des Wildtierkorridors sichergestellt werden.

-3-

3.1.3 Erschliessung Laut Planungsbericht ist der Materialtransport zwischen Abbaugebiet und Kieswerk mit Dumper und Förderband vorgesehen. In einer Anfangsphase erfolgt der Transport des Rohmaterials vom Abbaugebiet zum Kieswerk Areal intern mit Dumper. Insoweit gibt der absehbare Materialtransport zu keinen Bemerkungen Anlass. Für die Rekultivierung ist die Zu- und Wegfahrt zur Grube über den bestehenden Anschluss des Wegs Parzelle 898 in die Kantonsstrasse K 327 vorgesehen. Diese Zu- und Wegfahrt dient hauptsächlich den externen LKWs zur Anlieferung von Material bei der Auffüllung und Rekultivierung. Es ist wie bisher mit jährlich rund 14'000 Fuhren zu rechnen. Eine neue oder zusätzliche Zu- und Wegfahrt auf die K 327 ist nicht vorgesehen. Dass richtigerweise keine Direkterschliessung an die K 108 vorgesehen ist, ist sachgerecht. Ein Direktanschluss an die als Hauptverkehrsstrasse klassierte Kantonsstrasse würde eine neue Gefahrensituation schaffen und würde als nicht zweckmässig beurteilt werden. Entlang der Kantonsstrasse K 108 ist für die Materialabbauzone ein Sicherheitsdamm vorgesehen. Der Gesuchsteller für den Kiesabbau hat im Abbaugesuch den Nachweis zu erbringen, dass die Standfestigkeit der temporären Böschung gegenüber den Strassen zu jedem Zeitpunkt gewährleistet ist. Die konkrete Ausgestaltung ist in diesem Verfahren auszuweisen. 3.1.4 Landwirtschaft Die Umzonung umfasst in der Gemeinde Staffelbach eine Fläche von rund 8,3 ha und betrifft sehr gute FFF, an deren langfristigen Erhaltung für die landwirtschaftliche Nutzung ein besonderes Interesse besteht. Die Ausscheidung der Materialabbauzone reduziert die FFF vorderhand nicht, da die Rekultivierung beziehungsweise die Wiederherstellung der standorttypischen Böden vorgesehen ist. Nach erfolgter Rekultivierung sind die FFF gegebenenfalls nachzuführen. 3.1.5 Wald Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung (Art. 12 Waldgesetz, WaG). Die durch das Vorhaben beanspruchte Waldfläche beträgt rund 0,38 ha. Die Fläche muss gerodet werden. Die Genehmigung der Materialabbauzone setzt voraus, dass die Rodungsbewilligung erteilt, zumindest aber verbindlich in Aussicht gestellt ist (§ 12 WaG). Im vorliegenden Verfahren ist die Abteilung Wald für die Bewilligung der Rodung zuständig (Art. 6 Abs. 1 lit. b WaG und § 12 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau, AWaV). Das Rodungsgesuch ist gleichzeitig mit der Nutzungsplanung aufgelegen. Bei der vorgesehenen Rodungsfläche von 0,38 ha muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nicht angehört werden. Bei der öffentlichen Auflage zur Nutzungsplanung sind Einwendungen auch zum Rodungsgesuch eingegangen. Die Abteilung Wald hat die Rodungsbewilligung mit Datum 27. Juni 2011 erteilt und über die Einwendungen entschieden. Sie wird gleichzeitig mit der regierungsrätlichen Genehmigung der vorliegenden Nutzungsplanung eröffnet. Das Rechtsschutzverfahren richtet sich nach dem Nutzungsplanverfahren als Leitverfahren. Die Rodung ist begründet mit der Sicherstellung der regionalen Versorgung mit hochwertigen Rohstoffen. Die Mächtigkeit des Kieses unterhalb der Waldfläche variiert stark, weil die Rodungsfläche in der Böschung liegt. Es wird von einer Bodennutzungseffizienz von

-4-

rund 30 m (m3/m2) ausgegangen, ein Wert der Bodennutzungseffizienz um die 15 m wird als Grenzfall betrachtet. Der Abbau ist im Richtplan festgesetzt (Richtplan, Kapitel E 4.1 Abbau Steine, Beschluss 3.1, Nr. 81). 3.1.6 Landschaft Die Umzonung betrifft im Nordteil eine Landschaft von kantonaler Bedeutung gemäss Richtplan sowie einen geschützten Hecken- und Gehölzzug. Das kommunale Naturschutzgebiet wird vom Vorhaben nicht direkt tangiert. Die Fläche befindet sich zudem vollständig im südlichen Teil des nationalen Wildtierkorridors Staffelbach (AG 20). Die betroffene Teilfläche innerhalb der Landschaft von kantonaler Bedeutung ist für das Gesamtbild dieser Landschaft von untergeordneter Bedeutung. Die Zerstörung der landschaftlich und naturkundlich bedeutsamen Geländekante im "Stoltenrain" stellt jedoch einen erheblichen, für das Landschaftsbild nachteiligen Eingriff dar, kann aber unter der Voraussetzung der Wiederherstellung hingenommen werden. Aus Gründen des Landschaftsbilds, der Naturwerte (Heckenlandschaft) wie auch als wichtiges Vernetzungselement (Leitlinie für den nationalen Wildtierkorridor) soll die Geländekante nach den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes wiederhergestellt und gestaltet werden. Dies wurde in Absatz 5 des geänderten § 10 BNO entsprechend präzisiert. 3.1.7 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) entspricht dem aktuellen Kenntnisstand der Nutzungsplanung. Der UVB beschreibt und bewertet die Auswirkungen des Projekts für die Änderung des Nutzungsplans in genügendem Umfang. Es wird nachgewiesen, dass der Kiesabbau grundsätzlich umweltverträglich möglich ist (siehe dazu den Bericht der Abteilung für Umwelt zur Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vom 4. Juni 2010 mit Ergänzungen für die Hauptuntersuchung und Hinweisen). Die Ergänzungen für die Hauptuntersuchung und die Hinweise beziehen sich auf das nachfolgende Baubewilligungsverfahren. 3.2

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Materialabbauzone "Stoltenrain", der Gemeinde Staffelbach vom 26. November 2010 wird genehmigt. 2. Die Rodungsbewilligung vom 27. Juni 2011 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Genehmigung. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Raumentwicklung) vorgängig anzufordernden Publikation der Rodungsbewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Wald) vom 27. Juni 2011.

-5-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Dorfstrasse 386, 5053 Staffelbach  IG Längacker-Nackbünten, Daniel Hunziker, Stoltenhubel 132, 5054 Kirchleerau  Peter Suter, Sandackerstrasse 286, 5054 Kirchleerau  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: