Erschliessungsplan Altstadt

Special-use plan · Zurzach · Repealed Sep 30, 2021

Document

Number
1998-002031
Kind
Special-use plan
Commune
Zurzach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 21, 1998
In force since
Oct 21, 1998
Repealed
Sep 30, 2021

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Gemeinde Kaiserstuhl Kanton Aargau

Erschliessungsplan Altstadt mit Sondernutzungsvorschriften

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gemäss $ 17 BauG

Beschlossen vom Stadtrat am: Der Stadtammann

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Genehmigung!

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 24. Oktober 1948

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Büro für Raumplanung, Umwelifragen, Architektur Limmatauweg 9 5408 Ennetbaden 056 203 40 20

ARCTOPLAN Lüscher + Pfister

Sondernutzungsvorschriften Genehmigungsinhalt

Öffentliche Abstellplätze

Die Abstellplätze werden den Altstadtwohnungen, Gewerbebetrieben und öffentlichen Nutzungen zugeordnet. Die Gebühren richten sich nach dem Parkietungsregiement.

Vorplätze mit privater Parkierungsmöglichkeit

Die Nutzung richtet sich nach den Vorschriften und den städtebaulichen Grundsätzen der BNO, Die Zulassung von Abstellplätzen auf den übrigen, nicht speziell bezeichneten privaten Vorplätzen wird vom Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren festgeiegt.

Vorplätze mit Parkierungsverbot Die Nutzung richtet sich nach den Vorschriften und den städtebaulichen Grundsätzen der BNO. Abstellplätze sind auf diesen Flächen nicht zugelassen.

Abschrankungen

Die Gestaltung der Abschrankungen soll nach einheitlichem Konzept eıfolgen. Die Massnahmen sind gut Ins Altstadtbild einzuordnen. Ein georaneter Verkehr Ist sicherzustellen. Die Art und Gestaltung wird Im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Bäume Die Bäume dienen der Gestaltung des Strassentaumes. Sie sind zu erhalten. wo nötig neu zu pflanzen und zu pflegen.

Grünflächen Die bezeichneten Flächen sind als Tell des Altstadtbildes zu erhalten.

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mımımı| Erschliessungsplanperimeter

Geringfügige Abweichungen

Geringfügige Abweichungen gegenüber den Festlegungen des Eıschliessungsplanes sind möglich, wenn dadurch der Zweck des Erschliessungsplanes gewahrt bleibt, elne bessere Gesamtlösung und eine Verbesserung des Altstadtbildes erreicht wird.

Orientierungsinhalt

Bestehende Hochbauten

Bestehende öffentliche Strassenflächen

Erlaubte Fahrtrichtung/Signalisation

Verkehrspolizelllche Massnahmen zur Verhinderung von Durchgangsverkehr, Be-

schränkung des Verkehrs auf den Zubringerdienst.

Private Garagen Bestehende Garagen mit Besitzstandsgarantie.

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Parkierungsanlage Bezirksschule Ersatzparkplätze für Altstadtbewohner zur Deckung des Parkplatzbedarfs gemäss BNO.

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

21. Oktober 1998

Art. Nr. 1998-002031

Stadt Kaiserstuhl; Erschliessungsplan "Altstadt" mit Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 23. September 1998 Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Altstadt“ mit Sondernutzungsvorschriften der Stadt Kaiserstuhl vom 4. März 1997 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Protokollauszug (mit Bericht vom 23. September 1998 der Abteilung Raumplanung)  Stadtrat, 5466 Kaiserstuhl  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber:

Versand:

Aufhebung

RAMO -.1r. Ä2 INMON0 7, KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

JFRA/ss2g

Versand:

Datum Genehmigung: 30.09.2021

0 4. Okt. 2021

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.34 Gemeinde Kaiserstuhl; Erschliessungsplan "Altstadt"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

16. April 2021 3. August 2020 bis 2. September 2020 1. Juni 2021 bis 30. Juni 2021 12. Juli 2021 9. August 2021 25. August 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 28. Oktober 1997 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan regelt im Wesentlichen die Nutzung der Freiräume und die Abstellmöglichkeiten für Privatfahrzeuge innerhalb der Altstadt. Die vom Stadtrat am 4. März 1997 beschlossenen, kommunal behördenverbindlichen Richtlinien für die Gestaltung von Aussenräumen in der Altstadt (revidiert am 11. Oktober 2011), basieren auf dem Erschliessungsplan und ergänzen beziehungsweise präzisieren diesen. Diese Richtlinien wurden ebenfalls überarbeitet.

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Mit der Überarbeitung des Erschliessungsplans sollen die Qualität der für das Wahrnehmungsbild wichtigen öffentlichen Aussenräume sowie die Flächennutzungen gesichert werden. Der Erschliessungsplan wird den aktuellen Erfordernissen und Gegebenheiten angepasst. Im Weiteren sollen die bisher weiss dargestellten Flächen in Bezug auf Planungssicherheit und Rechtssicherheit im Sinne einer Neuzuweisung geprüft werden. Der rechtskräftige Erschliessungsplan wird integral aufgehoben und durch den überarbeiteten Erschliessungsplan ersetzt (Planungsbericht, Kapitel 2.1.3). 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Stadtrat Kaiserstuhl am 12. Juli 2021 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Altstadt" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 29. Juli 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. April 2021 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Parallel zur Überarbeitung des rechtskräftigen Erschliessungsplans (genehmigt am 21. Oktober 1998) wurde die allgemeine Nutzungsplanung in einem separaten Verfahren überarbeitet. Die Planungen wurden gegenseitig abgestimmt. Die rechtskräftigen Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung (BNO), welche einen Bezug zum Erschliessungsplan herstellen, werden leicht angepasst in die überarbeitete Planungsvorlage der Gesamtrevision beziehungsweise in die BNO und das Altstadtreglement übernommen (Planungsbericht, Kapitel 2.1.2). Die vom Stadtrat erlassenen Richtlinien zur Gestaltung von Aussenräumen konkretisieren den Erschliessungsplan. Die Genehmigung des Erschliessungsplans setzt keine gleichzeitige Genehmigung der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung voraus. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

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4.3.1 Kantonaler Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben. und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 4.3.2 Regionale Abstimmung Gemäss § 13 BauG erlassen die Gemeinden Nutzungsplanungen, die regional abgestimmt sind. Der Erschliessungsplan "Altstadt" wurde dem Gemeindeverband ZurzibietRegio im Rahmen der regionalen Abstimmung der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung zur Stellungnahme unterbreitet (Planungsbericht, Kapitel 1.3). 4.3.3 Perimeter Der Planungsperimeter wird um das im Rahmen der Gesamtrevision als Gestaltungsplangebiet festgelegte Areal "Strehlgasse" reduziert. Für dieses Gestaltungsplangebiet werden allgemeine und gebietsspezifische Zielvorgaben festgelegt. Mitunter muss für dieses Areal als Grundlage ein Richtprojekt erarbeitet werden, welches aufgrund eines qualitätsfördernden Verfahrens entworfen wurde. Die zweckmässige Erschliessung dieses Areals (§ 16 Abs. 1 BauG) kann im Rahmen dieser separaten Sondernutzungsplanung sichergestellt werden. Der Ausschluss dieses Gebiets aus dem Planungsperimeter ist aus fachlicher Sicht zweckmässig. 4.3.4 Parkierung Die Abgrenzung der Vorplätze mit privater Parkierungsmöglichkeit sowie die Vorplätze mit Parkierungsverbot werden vom rechtskräftigen Erschliessungsplan übernommen. Die Abgrenzung dieser Flächen wurde überprüft. Die öffentlichen Parkierungsmöglichkeiten werden im Situationsplan ausgewiesen. Diese Flächen liegen innerhalb der öffentlichen Strassenflächen (Orientierungsinhalt) beziehungsweise auf öffentlichem Grundeigentum. Die Gebühren richten sich nach dem Parkierungsreglement. 4.3.5 Bäume Die das Ortsbild prägenden Bäume auf öffentlichem Grund, die es zu erhalten und zu pflegen gilt, werden im Situationsplan festgelegt und genau verortet. Die Anzahl Baumstandorte wird gegenüber dem rechtskräftigen Erschliessungsplan reduziert (bewilligtes Projekt Strassenraum Rheingasse). Der Sachverhalt wurde durch die Planungsbehörde eingehend geprüft. Auf Ersatzpflanzungen wird verzichtet. Dieser Entscheid liegt in der Kompetenz der Planungsbehörde. 4.3.6 Umgang mit bisher "weissen" Flächen Grünflächen/Gärten Die Flächen der Grünflächen/Gärten werden gegenüber dem rechtskräftigen Erschliessungsplan insbesondere im Bereich der "weissen" Flächen ausgedehnt. Diese Flächen dienen der Freiraum- und Umgebungsgestaltung und umfassen nebst den eigentlichen Grünflächen und Gärten auch Platzbereiche/Brunnen und Wege. Baulücken Fünf unbebaute Flächen werden neu als Baulücken festgelegt. Die Nutzung und Ausgestaltung dieser Baulücken erfolgen gemäss BNO und des Altstadtreglements und stehen in Relation zu den umliegenden Bauten und den angrenzenden Aussenräumen. Die Beurteilung der zulässigen Nutzungen und Bauten erfolgt im Einzelfall. 4.3.7 Richtlinien für die Gestaltung von Aussenräumen in der Altstadt Die überarbeiteten Richtlinien werden neu als verbindliche Grundlage zur Beurteilung der Qualität, der zulässigen Bauten und Anlagen sowie der Materialisierung im Genehmigungsinhalt festgelegt.

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Diese Richtlinien sind nicht Gegenstand der formell-rechtlichen Prüfung des Sondernutzungsplans. Sie werden vorliegend im erläuternden Sinne für die Beurteilung des Erschliessungsplans berücksichtigt.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Altstadt", beschlossen vom Stadtrat Kaiserstuhl am 12. Juli 2021, wird genehmigt. 2 ie A

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Verteiler • Stadtrat Kaiserstuhl, Alte Dorfstrasse 1, 5332 Rekingen (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Bildung, Kultur und Sport • Kantonale Denkmalpflege BKS

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innen gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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