Gestaltungsplan Bremgartenstrasse K271
Special-use plan · Niederrohrdorf · Repealed Aug 8, 2022
Document
- Number
- 2007-000384
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Niederrohrdorf
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 28, 2007
- In force since
- Mar 28, 2007
- Repealed
- Aug 8, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4035-2007-E.pdf
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KANTON AARGAU
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
GEMEINDE NIEDERROHRDORF
Gestaltungsplan Bremgartenstrasse K 271
gemäss $ 21 BauG
Situationsplan 1:500
Übersichtskizze 1:25'000
Vorprüfungsbericht vom 22. November 1999 Mitwirkungsauflage / Öffentliche Auflage vom 28. April bis 27. Mai 2000
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Beschlossen vom Gemeinderat am 23. Januar 2006
Öffentliche Auflage Änderungen Parz. Nrn. 655 und 276 (aufgrund Beschwerde) vom 14. August bis 13. September 2006
NAMENS DES GEMEINDERATES G At | Gei WEIS ’ „a. MM „UEIFFRZrn Ch. Meilter J. Sandmeier
Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 2&.rlaıe 200% . Der Staatsschreiber: '
Plan-Nr. 009.028.002 / 001 Format: 40
Ingenieure und Planer
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SCHEIDEGGER PARTNER Fa« 05672000899 [A] Oeschger | Kalt | Oeschger | 16.03.2005 Ix| | | Seh [B| Oeschger | Kalt _| Oeschger [23.12.2005 |x] | | 5500lendug [GI Oesehger | Kalt | Oeschger 10.07.2006 |x| | | l:
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Bauherr / Behörde:
Einwohnergemeinde Niederrohrdorf vertreten durch Gemeinderat
1. GENEHMIGUNGSINHALT Es werden folgende farbig angelegte Elemente genehmigt:
rot Baulinien a rot Zwangsbaulinien — rot Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht gem. $ 132 BauG) as rot Baulinie für eingeschossige Bauten > rot Arkadebaulinie an blau Aufzuhebende Baulinien
aizial schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
hellblau Sichtzone. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen der Höhe von 80 cm und 3 m gewährleistet sein
Spezialbauvorschriften
Gebäudekategorien mit Schutzbestimmungen
Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz Abbruchvorbehalt
Bei Umbauten ist auf die erhaltenswerte Bausubstanz grösstmögliche Rücksicht zu nehmen. (Substanzerhaltung)
Für den Strassenraum wichtige Gebäude
Bauten sind nach Möglichkeit zu erhalten. Umbauten und Veränderungen innerhalb des bestehenden Volumens sind möglich. (Volumenerhaltung)
Der kommunale Gestaltungsplan "Dorfkern”, genehmigt vom Grossen Rat am 3. Juli 1973, wird aufgehoben.
2. ORIENTIERUNGSINHALT
GR DATUM
— blau Genehmigte Baulinien mit Genehmigungsdatum Grosser Rat ee violett Fusswegverbindungen (werden mittels im Grundbuch einzutragenden Wegrechten geregelt) [|] Erschliessungsstrasse ei & Für das Ortsbild wichtige Bäume (bestehende)
Für das Ortsbild wünschbare Bäume
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GP Oberdorfstrasse K415 Teil 2 / | GP Mellingerstrasse K271 genehmigt: RR 29.06.2005
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Die Baulinie ist auf ca. 1/3 der eingezeichneten Länge um2 m (Zwangsbaulinie) zu unterschreiten.
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
28. März 2007
Art. Nr. 2007-000384
Gemeinde Niederrohrdorf; Gestaltungsplan "Bremgartenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
13. August 1993 22. November 1999 28. April – 7. Mai 2000 7. August 2006 13. September 2006 30. Januar 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte infolge Rückzugs nach der Unterzeichnung einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen Gemeinderat und Grundeigentümerin abgeschrieben werden. Aufgrund dieser Vereinbarung hat der Gemeinderat geringfügige Anpassungen am Gestaltungsplan vorgenommen (Verzicht auf Substanzerhaltung und Zuweisung zu Volumenerhaltung bei Gebäude Nr. 55 sowie Anpassungen an Baulinien in diesem Bereich) und am 7. August 2006 die angepasste Vorlage neu beschlossen. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Januar 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan hat zum Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Aufwertung des Orts- und Strassenbilds zu verbessern. Konkret werden zwei Zielsetzungen verfolgt: Der Schutz der für das Ortsbild wichtigen Gebäude entlang der Kantonsstrasse und die sachgerechte Führung der Baulinien (Umfahrung der geschützten Gebäude, Schaffung von Torsituationen usw.). In Niederrohrdorf stehen verschiedene, ortsbildschützerisch wichtige Gebäude im Unterabstand zur Kantonsstrasse K 271. Für diese Gebäude werden zwei Kategorien mit Schutzbestimmungen ausgeschieden: Erhaltenswerte Gebäude unter kommunalem Schutz (Substanzerhaltung) und für den Strassenraum wichtige Gebäude (Volumenerhaltung). Versand: 12. April 2007
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Die Baulinien umfahren die festgelegten Schutzobjekte zur Erhaltung des bestehenden Ortsbilds. An einzelnen, für den Strassenraum bedeutenden Stellen werden Zwangsbaulinien ausgeschieden. Im Weiteren werden Sichtzonen festgelegt. Nicht mehr benötigte Baulinien früherer Sondernutzungspläne sowie der Kommunale Gestaltungsplan "Dorfkern" aus dem Jahr 1973 werden aufgehoben. Der vorliegende Gestaltungsplan umfasst Gebiete entlang der Bremgartenstrasse (K 271). Er ergänzt die Gestaltungspläne "Mellingerstrasse" (K 271) respektive "Oberdorfstrasse" (K 415), die am 29. Juni 2005 respektive 29. Januar 2003 vom Regierungsrat genehmigt wurden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Im Gestaltungsplan "Bremgartenstrasse" werden die Gebäude entlang der Kantonsstrasse K 271 entsprechend ihrer Bedeutung für das Ortsbild geschützt; dadurch wird die situationsgerechte Ausscheidung der Baulinien entlang der Kantonsstrassen ermöglicht. Die Interessen des Kantons als Strasseneigentümer bleiben angemessen gewahrt. Die Gemeinde hat in ihrer Nutzungsplanung noch keine kommunalen Schutzobjekte festgelegt. Mit dieser Vorlage erfolgen die Klassierung und die Festsetzung der Kulturobjekte entlang der K 271. Die Gemeinde hat entlang der übrigen Kantonsstrassen entsprechende Gestaltungspläne erstellt; diese sind bereits rechtskräftig (siehe Abschnitt 3.1). Die Aufhebung des Kommunalen Gestaltungsplans "Dorfkern" aus dem Jahr 1973 ist sachgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Bremgartenstrasse" der Gemeinde Niederrohrdorf vom 7. August 2006 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: i.V.
Aufhebung
* ROM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/edeh
Datum Genehmigung: 08.08.2022
Versand:
1 6. Aug. 2022
Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7190 Gemeinde Niederrohrdorf; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1.Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Januar 2020 31. Oktober 2019 bis 2. Dezember 2019 5. August 2021 bis 3. September 2021 6. Dezember 2021 7. März 2022 10. April 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 12. Januar 1999 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Zweckmässigerweise werden parallel zur Zonenplanrevision auch die rechtskräftigen Sondernutzungspläne (SNP) auf ihren Bedarf überprüft. Das Verfahren zur Aufhebung der SNP erfolgt parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung.
J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_AREIOSR\20220718_bdv_18.7190.docx
3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021 beschlossenen Vorlage zur Aufhebung der folgenden 15 SNP: • • • • • • • • • • • • • • •
Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (OP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (OP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (OP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 21. Januar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Januar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungs- und Änderungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Aufhebung der SNP und die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher die Aufhebung der SNP koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung. Die Genehmigungen zur Aufhebung der SNP und der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Die Gemeinde Niederrohrdorf überprüft parallel zur Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung die bestehenden rechtskräftigen SNP bezüglich Bedarf. SNP lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt oder die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden oder auch, wenn die Festlegungen in den Sondernutzungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.
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Weichen Pläne von den allgemeinen Vorschriften deutlich ab, stellt sich die Frage nach der Rechtbeständigkeit. Beim Verzicht auf Baulinien, die den allgemeinen gesetzlichen Strassenabstand unterschreiten, geraten rechtmässig erstellte Bauten in einen rechtswidrigen Zustand und unterstehen fortan der kantonalen Besitzstandsgarantie (§ 68 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). Eine Beurteilung erfolgt in erster Linie durch die Gemeinde als Planungsbehörde. Die Aufhebung der Erschliessungspläne wird gut begründet und ist sachgerecht. Auch die Aufhebung des GP "Hintermatt" ist nachvollziehbar. Aus kantonaler Sicht sind die Auswirkungen der Aufhebung der GP entlang den Kantonsstrassen relevant. Die Freihaltung der Platzsituationen und Freiräume ist nur generell mit der allgemeinen Nutzungsplanung gesichert. Der dazu massgebende Masterplan "Kernzone/Bunt" hat dazu keine Grundeigentümerverbindlichkeit. Deshalb wird begrüsst, dass die essentiellen Qualitäten aus der vorgenannten informellen Planung in der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung mit einem Schutzbereich Ortskern verankert wird und in einem Ergänzungsplan "Schutzbereich Ortskern" differenziert festgesetzt werden. Im Ergänzungsplan wurden zudem die wichtigsten Inhalte der aufzuhebenden GP übernommen.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Aufhebung der nachfolgenden 15 Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Niederrohrdorf am 6. Dezember 2021, wird genehmigt. • • • • • • • • • • • • • • •
Erschliessungsplan (kommunaler Überbauungsplan [OP]) "Gwiggweg" vom 9. März 1971 Erschliessungsplan (OP) "Zweiere" vom 9.03.1971 Erschliessungsplan (ÜP) "Moos-Vordermatt" vom 14. März 1973 inklusive Änderung 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Hiltimatt" vom 14. März 1973 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (OP) "Clemenzweg" vom 14. Januar 1975 Erschliessungsplan (ÜP) "Breitacher" vom 12. Februar 1980 Erschliessungsplan (OP) "Moos-Vordermatt vom 13. Dezember 1988 Erschliessungsplan (ÜP) "Römerweg-Fohrhölzli" vom 20. Juni 1989 Erschliessungsplan (UP) Römerweg vom 21. April 1999 Erschliessungsplan "Obere Loonstrasse" vom 14. Mai 2008 Gestaltungsplan (GP) "Hintermatt" vom 15. Februar 2006 GP "Oberdorfstrasse" vom 29. März 2003 inklusive Teiländerung vom 8. April 2016 GP "Bremgartenstrasse" vom 28. März 2007 GP "Oberdorfstrasse, Teil 2 und Mellingerstrasse" vom 29. Juni 2005
2. ie Abt ilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
tephan At 'ger Regierungsrat
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Verteiler • Gemeinderat, Bremgartenstrasse 2, 5443 Niederrohrdorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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