Erschliessungsplan Breitenacker
Special-use plan · Obersiggenthal · Repealed Aug 11, 2025
Document
- Number
- 1979-000523
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Obersiggenthal
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- Feb 18, 1969
- In force since
- Feb 18, 1969
- Repealed
- Aug 11, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4038-1969-E-1.pdf
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KANTON AARGAU GEMEINDE OBERSIGGENTHAL
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BREITENACKER
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Verfasser: Entw. | Gez. | Gepr. E;>
37/84 BAUVERWALTUNG 24: Ma ses se |sn__| se 13 OBERSIGGENTHAL as = vom | Überholt u Plan vom
Oeffentliche Planauflage vom IO. Juni 1968. bis 20. Juni !968 Genehmigt von der Gemeindeversarnmlung am
Der Gemeindeommonn: ,,\ we \ 7
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wrläuterungen zum konmunalen Ueberbauungsplan
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„as Genehmigungsveriahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Linien und Flächen,
Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinie. zu genehnigende Baulinie. Aufzuhebende Bbaulinie.
Projektierte baulinien, die noch nicht genehnigt werden sollen.
öu genehmigende \leg- und Sockellinien.
Projektierte Werlinien, die noch nicht genehnigt werden sollen. ;
Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzonen.
Sichtzone, Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhslten. Es dürfen darauf keine sichtbehindernden Pflanzen, infriedigungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m - 3,00 m über Fehrbahn frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Räume können unter der Bedingung, dass sie nicht sichtbehindernd wirken un das Astwerk jederzeit auf mindestens 3.00 m aufgeschnitten wird, zugelassen werden,
Austritt- und Ausfahrverhbot.
Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind so=
wohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei. den im Ueberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelas-
sen. Die dieser Veschränkung unterworfenen Strecken sind läng der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten hleiben für die bisherige Ueberbauung und Nutzung auf Zusehen hin eufrechterhalten. & i
Ausfahrverbot, ER A Yahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für sahrzeuge jeder Art nur bei den im Uoberbauungsplan festgelogten Weganschlüssen zugelassen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs der Weglinien braun gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige Veberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten.
DEBENnNGE—©
dunkelgrau
] orange gelb violett ı1ila hellgrau felderau
bestehende wege
Hauptstrasse
Nebenstrasse
Gehweg
kadweg
Seitenfreihelt und Verkehrsteiler
Kefugien, Bushaltsstellen, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren, Parkplätze
Bepflanzte Flächen
| !
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
15.
ebruar 1969
L,emeinde übersiggenthal; Lieberbauungsplan Breitenacker-Nussbau en; üenehmigung.
Der hat behandelt die entsprechende regierungrät1iche Vorlage vom 12. 'Dezember 1968. für die Jtrassenbaukommission erstattet deren Präsident, flerr Marin Frey, ellingen, Bericht. Die
iskussion wird nicht benützt.
Antragsgemäss wird Deschlossen: „Jer ueberbauungsplan Breitenacker-ussbawJen der Gemeinde 'Übersiggenthal wird genehmigt.
frotokollauszug an den . gierungsrat
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per Präsident:
Ler Ztaatsschreiber:
Aufhebung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
OHAG/SRFE
Versand:
Datum Genehmigung: 11.08.2025
12. Aug. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.23.318
Gemeinde Obersiggenthai; Erschliessungsplan Aufhebung veraltete rechtskräftige Son dernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Juni 2024 25. Oktober 2024 bis 25. November 2024 10. März 2025 3. Juni 2025 14. April 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Mit der vorliegenden Planung werden veraltete Erschliessungspläne (EP) der Gemeinde aufgeho ben. Dies sind primär jene EP, welche bereits umgesetzt wurden und bei denen aus Sicht der Ge meinde entsprechend kein öffentliches Interesse mehr besteht.
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die vom Gemeinderat Spreitenbach am 24. März 2025 beschlossenen Aufhe bungen folgender Vorlagen: • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 1 Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. August 2024 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 19. Juni 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.
Verkehrsthemen in kommunalen Sondernutzungsplänen (SNP) orientieren sich hauptsächlich an den Zielen der Gemeinde. Deshalb entscheidet die Gemeinde vor allem, ob die Festlegungen weiterhin notwendig sind. Enthalten SNP unter anderem Sichtzonen sowie Strassen- und Baulinien, kommen mit der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen (BauG sowie Bauverordnung [BauV]) zur Anwen dung. Dies wird im Planungsbericht sachgerecht erläutert. Abstandsvorschriften gegenüber Strassen werden in § 111 BauG geregelt. Die Aufhebung der SNP ist begründet und grundsätzlich sachgerecht. In Bezug auf Bauten und Anlagen, die mit der Aufhebung der vorliegenden SNP im Unterabstand zur Strasse liegen, wird auf die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG verwiesen.
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5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Die Aufhebung der nachfolgenden SNP, beschlossen vom Gemeinderat Obersiggenthai am 10. März 2025, wird genehmigt. • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966' • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 • Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999
2. lie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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rei Regierungsrat
Verteiler • Gemeindeverwaltung Obersiggenthai, Landstrasse 134a, 5415 Nussbaumen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation
beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem
ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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