Erschliessungsplan Gässliacker

Special-use plan · Obersiggenthal · Repealed Aug 11, 2025

Document

Number
1969-001966
Kind
Special-use plan
Commune
Obersiggenthal
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Jun 16, 1969
In force since
Jun 16, 1969
Repealed
Aug 11, 2025

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Gemeinde Obersiggenthal |

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Kommunale bauungsplan

Gässliacker

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As

* 376,90

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e ; u Teilüberbauungsplan "Gässliacker

ZONENGRENZE ,

j eb | erbauungspion Gösstjacker

BAULINIENPLAN 1:500

Grösse Plan Nr

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Oeffentliche Planauflage vom I2.Aug.I968 bis I2.Sept. 1968 Genehmigt von der Gemeindeversammlung am .I2.Dez. 1968 I NmMeR f

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Der Gemeindeammann: x

4376,60 f

Genehmigungsvermerk:

Alle Boulinien, die laut diesem Plon aufzuheben sind, wurden durch Beschluss der aufgehoben.

Einwohnergemeindeversammlung vom 27.Juni 1968 bereits

Vom Grossen Rat genehmigt mau; IASS Aarau, den 16, Juni 1969 |

Im Aufirage des Qrpo&sen Rates Der Staatsschreiber:

x 377.50

Tao Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Linien und Flächen. \ blau Vom Grossen hat oder Kegierungsrat genehmigte Baulinie. |

rot su’ genehnigende Baulinie, "blau .. Aufzuhebende Baulinie. Zee Baulinien, die noch nicht. genehnigt werden solen, wi \ rot Zu genehmigende \Weg- und Sockellinien. irojektierte \leglinien, die. noch nicht genehmigt werden sol- | len. i Sichtlinien als Begrenzung der Sichtzönen.

Hellblau Sichtzone. Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzonen freizuhalten. Es dürfen darauf keine sichtbehin- ‚dernden Pflanzen, Üinfriedigungen oder andere Anlagen besteben. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 m - 3.00 n über Fahrbahn frei bleiben. Vereinzelte hochstämmige Bäume können unter der Bedingung, dass sie nicht sichtbehindernd wirken un das Astwerk jederzeit auf mindestens 3.00 n aufgeschnitten wird, zugelassen werden. De : c

Austritt- und Ausfahrverbot. Direkte Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind s0-

wohl für Fussgänger als auch für Fahrzeuge jeder Art nur bei / u den im Veberbauungsplan festgelegten Weganschlüssen zugelas- E- + 37830 | sen. Die dieser Beschränkung unterworfenen Strecken sind längs | N l hl Pe.7 “ , / | \ e . ! sen I » | ae kn ie . £ _ N a X h 5

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der Weglinie grün gekennzeichnet. Bestehende Ausfahrten blei-

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ben für die bisherige Veberbauung und Nutzung auf Zuschen hin aufrechterhalten, braun Ausfahrverbot, f Zahrbare Zugänge zur Strasse von Baugrundstücken aus sind für / Fahrzeuge jeder Art nur bei den im Ueberbauungsplan festge- f j legten Heganschlüssen zugelassen, Die dieser Beschränkung un- ! | terworfenen Strecken sind längs der Yeglinden (braun gekenn- X ! H j / zeichnet. Bestehende Ausfahrten bleiben für die bisherige d + | L Veberbauung und Nutzung auf Zusehen hin aufrechterhalten. ß H ! / en SEEN F j ’ F x 378.80 u / j Baer 3 j / grad bestehende ilege R | I} / | orange Hauptstrasse | / gelb ° Nebenstrasse y s violett Gehweg : 1 L 7 | } Fr ‚ı4ıla Kadweg = | Trige } | hellgrau Seitenfreihsit und Verkehrsteiler IR £ ı | / = feldgrau Refugien, Eushaltestellen, Verzögerungs- und Beschleunigungs- J | spuren, Parkplätze ä a j L BA \ g Ri: h i _ a DD 7] grün _ Bepflanzte Flächen en ESS, | = r ‚ « / ” m f ri nen 2 RBEEER ” 7 e ey „5 = . / ‘ ee | S R / u y = / 5 ” un Ä SS / fi — j

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

lu.

Juni 1969

Gemeinde berikon; Teilüberbauungsplan mit Teilzonenordnung "Bürkihof"; Genehmigung. Gemeinde Hausen; leilüberbauungsplan "ohrenmatt"; Genehmigung. Gemeinde überehrendimen; Teilüberbauunsplan "hofwiesn; Genehmigung. .,emeinde Übersiggenthal; ‘eilüberbauungsplan "Gässliacker; uenehmi-

gung.

Gemeinde üthmarsingen; ieilüberbauungsplan "1,a1lenacker-.a1drütin; 'eenehmigung. Gemeinde Scherz; Teilüberbauungsplan "hüchlig-Pfaffächer"; Genehmigun, Gemeinde Jonen; Genehmigung der bauordnung. Uemeinde brittnau; ' .eilüberbauungsplan "Altachen"; Genehmigung. Gemeinde Lenzburg; ieilzonen- und nichtplan "burghalde" mit spezialbauvorschriften; Genehmigung. er nat behandelt die entsprechenden regierungsrätlichen Vorlagen. Namens der Kommission für strassenbau und für die Prüfung von Gemeindebauvorschriften erstattet deren Präsident, Herr r. -ugen

Rohr, brugg, derieht. Askussionslos wird gemäss übereinstimmenden Anträgen von eegierung und Kommission beschlossen:

Jen rubr. Vorlagen wird die Genehmigung erteilt. trotokollauszug an den negierungsrat

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er Präsident:

iJer staatsschreiber:

Aufhebung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/SRFE

Versand:

Datum Genehmigung: 11.08.2025

12. Aug. 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.23.318

Gemeinde Obersiggenthai; Erschliessungsplan Aufhebung veraltete rechtskräftige Son­ dernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

19. Juni 2024 25. Oktober 2024 bis 25. November 2024 10. März 2025 3. Juni 2025 14. April 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. März 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Mit der vorliegenden Planung werden veraltete Erschliessungspläne (EP) der Gemeinde aufgeho­ ben. Dies sind primär jene EP, welche bereits umgesetzt wurden und bei denen aus Sicht der Ge­ meinde entsprechend kein öffentliches Interesse mehr besteht.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die vom Gemeinderat Spreitenbach am 24. März 2025 beschlossenen Aufhe­ bungen folgender Vorlagen: • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei­ tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 1 Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. August 2024 er­ läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 19. Juni 2024 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung

4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung

Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das da­ für erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.

Verkehrsthemen in kommunalen Sondernutzungsplänen (SNP) orientieren sich hauptsächlich an den Zielen der Gemeinde. Deshalb entscheidet die Gemeinde vor allem, ob die Festlegungen weiterhin notwendig sind. Enthalten SNP unter anderem Sichtzonen sowie Strassen- und Baulinien, kommen mit der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen (BauG sowie Bauverordnung [BauV]) zur Anwen­ dung. Dies wird im Planungsbericht sachgerecht erläutert. Abstandsvorschriften gegenüber Strassen werden in § 111 BauG geregelt. Die Aufhebung der SNP ist begründet und grundsätzlich sachgerecht. In Bezug auf Bauten und Anlagen, die mit der Aufhebung der vorliegenden SNP im Unterabstand zur Strasse liegen, wird auf die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG verwiesen.

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5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung der nachfolgenden SNP, beschlossen vom Gemeinderat Obersiggenthai am 10. März 2025, wird genehmigt. • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Trottenacher" vom 19. Dezember 1966' • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Breitenacker" vom 18. Februar 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Gässliacker" vom 16. Juni 1969 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Kirchweg Teilstück Brühlstrasse, Erlenweg" vom 4. Dezember 1979 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "General Guisanstrasse (Trottenstrasse - Brei­ tenstrasse)" vom 27. Februar 1980 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "Aesch, Abschnitt West" vom 18. Oktober 1983 • Aufhebung EP (Kommunaler Überbauungsplan) "K427 Hertensteinstrasse (Häfeler - Hertenstein), Abänderung Baulinienplan" vom 20. August 1985 • Aufhebung EP "Stockackerstrasse Süd" vom 21. Dezember 1994 • Aufhebung EP "Brühl, Kirchdorf, Abänderung Baulinienplan" vom 12. Juni 1996 • Aufhebung EP-Teiländerung "Aesch, Abschnitt Ost" vom 19. Mai 1999

2. lie Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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rei Regierungsrat

Verteiler • Gemeindeverwaltung Obersiggenthai, Landstrasse 134a, 5415 Nussbaumen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­ fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­

lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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