Gestaltungsplan Hauptstrasse

Special-use plan · Reinach (AG)

Document

Number
15.203
Kind
Special-use plan
Commune
Reinach (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Feb 24, 2017
In force since
Feb 24, 2017

Map

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SNP-4141-2017-E.pdf

Gemeinde Reinach

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Hauptstrasse" (Parzellen Nr. 1445 bis 1448) gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes - Situationsplan 1:500 (verbindlich) - Planungsbericht inklusive Richtprojekte (orientierend)

•

Kanton Aargeu

Deparlernent sau, Verkehr und Umwnit

Abteilung Faurnentwicklung

Vorprüfungsbericht vom:

8. August 2016

Mitwirkung vom:

12. September 2016 bis 11. Oktober 2016

Öffentliche Auflage vom:

12. September 2016 bis 11. Oktober 2016

Beschlossen vom Gemeinderat am:

31. Oktober 2016

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Genehmigung:

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Art. 1 Ziel und Zweck

Der Gestaltungsplan „Hauptstrasse" bezweckt eine gesamthaft geplante bauliche Verdichtung mit einer funktional und gestalterisch darauf abgestimmten Aussenraum- und Erschliessungskonzeption, die in differenzierter Weise auf die bestehende Bebauung der unmittelbaren Nähe reagiert.

1

Art. 2 Perimeter und Bestandteile

Der Gestaltungsplan beinhaltet den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter.

1

Grundeigentümerverbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind die nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften (SNV) sowie der Situationsplan 1:500.

2

Der Planungsbericht inklusive Richtprojekt Bebauung und Umgebung dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich. Das Richtprojekt illustriert das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und hat rein wegleitenden Charakter für die qualitative Beurteilung von Bauvorhaben. 3

Art. 3 Verhältnis zum übergeordneten Recht

1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung BNO sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Reinach.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übergeordneten Bau-, Umwelt- und Raumplanungsrechts.

2

Art. 4 Privatrechtliche Regelungen

Die erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z. B. gemeinschaftlich genutzter Aussenraum, Ein- und Ausfahrt Einstellhalle) sind von der Bauherrschaft sicherzustellen. Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen einer diesbezüglich grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeit abhängig.

1

Art. 5 Baubereiche

für Hochbauten

Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind, mit Ausnahme von § 6 SNV, ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche A, B und C zulässig.

1

2 Vorspringende Gebäudeteile sind, in Abweichung zu § 21 BauV, innerhalb der Baubereiche für Hochbauten anzuordnen. Für Vordächer, Dachvorsprünge und Erker gilt § 21BauV weiterhin.

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Durchgangsbereich Erdgeschossniveau ist auf der Höhe des gesamten Erdgeschosses freizuhalten. Er dient als Zugang zum Begegnungs- und Hofraum.

3

Art. 6 Gebäude mit

Substanzschutz

1 Das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebäude mit Substanzschutz ist in seiner Substanz, das heisst in der Grundstruktur und der Fassadengliederung geschützt. Es darf nicht abgebrochen werden, sondern ist zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens ist ein Aus- und Umbau zulässig, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.

Gestaltungsplan Hauptstrasse Reinach, Sondernutzungsvorschriften

2

Art. 7 Baubereich Unterniveaubauten

Untern iveaubauten sind innerhalb des im Situationsplan 1:500 speziell bezeichneten Baubereiches zulässig.

1

Art. 8 Höhenmasse

Gebäude inklusive allfälliger Attikageschosse dürfen folgende Höhenkoten nicht übersteigen: - Baubereiche A / B; 539.90 m ü.M., max. Fassadenhöhe 13.30 m (vorbehältlich Absatz 2). - Baubereich C; 537.00 m ü.M., max. Fassadenhöhe 10 m. 1

Die zulässigen Höhenkoten dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Lifte, Kamine, Dachrandabschlüsse) oder durch Anlagen zur Energiegewinnung überschritten werden. 2

Art. 9 Anrechenbare

Geschossflächen

Die maximal zulässigen anrechenbaren Geschossflächen inklusive Flächen von Attikageschossen betragen für die Baubereiche A / B insgesamt 5900 m2, das Baubereiche C 1250 m2 und das Gebäude Nr. 418 deren 220 m2.

1

2 Für die Baubereiche A / B darf eine Geschossfläche bis max. 7500 m2 erst beansprucht werden, wenn die Bau- und Nutzungsordnung dies zulässt. Das heisst, in der Regelbauweise muss eine Ausnützungsziffer von 1.0 zulässig sein. 3 Um eine ausgewogene Verteilung der Geschossflächen zu erreichen, müssen über den jeweils gesamten Baubereich hinweg mindestens 3 Vollgeschosse realisiert werden.

Art. 10 Nutzung

1 In den Erdgeschossen sind gewerbliche Nutzungen oder Dienstleistungen zu realisieren. Nebenräume (z.B. Veloabstellplätze) für die Nutzungen in den Obergeschossen sind zugelassen.

Art. 11 Lärmschutz

1 Bei Neubauten sind die Grundrisse lärmoptimiert zu konzipieren. Das heisst, sämtliche lärmempfindlichen Räume sind wenigstens über seitlich zur Hauptstrasse K242 angeordnete Fenster zu belüften. Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen sind mittels durchgehend schalldichten Brüstungen gegen Lärm abzuschirmen. Die Decken über den Balkonen sind schallabsorbierend auszuführen. 2 Bei lärmempfindlichen Räumen, wo die Fenster Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufweisen, muss die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 genügen (Art. 32 Abs. 2 LSV). 3 Die Grundrisse sind so zu konzipieren, das jede Wohnung über einen von der Hauptstrasse abgewandten Bereich verfügt.

Gestaltungsplan Hauptstrasse Reinach, Sondernutzungsvorschriften

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Art. 12 Energie

1 Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.

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Art. 13 Hochwasser

Zum Schutz vor Hochwasserereignissen muss die EG-Kote in den Baubereichen A und B mindestens 525.30 m ü.M und diejenige im Baubereich C bei Neubauten mindestens 525.00 m ü.M. betragen. 1

Die Höhenkoten der Flächen im Aussenraum sind so festzulegen, dass das aus Hochwasserereignissen anfallende Oberflächenwasser entlang der Hauptstrasse nicht ins Arealinnere fliessen kann (Beachtung Fliesstiefe von 20 cm ab Aussenkante Gehweg) und dass entlang der Bahnlinie innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches ökologischer Ausgleich eine Ableitung ohne zusätzliche Gefährdung der Nachbargrundstücke möglich ist.

2

Die Zu- und Wegfahrt in die unterirdische Fahrzeugeinstellhalle ist so zu konzipieren, dass kein Oberflächenwasser ins Untergeschoss eindringen kann.

3

Die Hochwassersicherheit kann durch alternative Lösungen gewährleistet werden, sofern dies keine Auswirkungen auf Nachbargrundstücke hat.

4

Art. 14 Qualitative Anforderungen

Für alle Bauten innerhalb der Baubereichen A und B ist eine einheitliche volumetrische und architektonische Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer guten Gesamtwirkung führt. 1

Das Gebäude innerhalb des Baubereiches C hat eine klare Begrenzung des Strassenraumes mit architektonisch guter Qualität aufzuweisen.

2

3 Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes sind nur Flachdächer, mit oder ohne Attika, zugelassen. Mit Ausnahme begehbarer Terrassen oder von Anlagen zur Energiegewinnung sind die Dächer extensiv zu begrünen. Wegleitend für die Ausführung ist die jeweils gültige Richtlinie der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG). 4 Die Einheitlichkeit beinhaltet die Dachform, alle Sekundärbauteile, technisch bedingte Bauteile sowie die Materialisierung und Farbgebung. Balkone, Terrassen, Loggien, Erker, Vordächer, technische Bauten und dgl. müssen in ihrer Gesamtwirkung mit dem Bauvolumen harmonieren. 5 Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Anforderungen sowie dem Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes entspricht, holt der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten ein. Der Gemeinderat beurteilt die Einhaltung der geforderten Qualitäten nach den im Zeitpunkt eines Baugesuches gültigen Kriterien der Arealüberbauung gemäss BauV.

6

Gestaltungsplan Hauptstrasse Reinach, Sondernutzungsvorschriften

4

Art. 15 Erschliessung

Die arealinterne Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat von der Baselgasse über die im Situationsplan 1:500 ausgeschiedene Erschliessungsfläche zu erfolgen.

1

2 Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle darf lediglich über den im Situationsplan 1:500 dargestellten Bereich erfolgen.

Falls die Sichtzone innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereiches nicht vollständig gewährleistet werden kann, ist in Absprache mit der Bahnbetreiberin eine Verlegung der bahnbetrieblichen Anlagen vorzunehmen. 3

Art. 16 Parkierung

Die Parkierung muss, mit Ausnahme der oberirdischen Parkplätze für Besucher / Kunden, in unterirdischen Fahrzeugeinstellhallen erstellt werden. Die Anzahl der zu beschaffenden Parkfelder kann gegenüber der Anzahl Pflichtabstellplätze (Richtwerte für Wohnen und Gabelwerte gemäss jeweiligem Standorttyp für übrige Nutzungen gemäss der in § 43 BauV verbindlich erklärten VSS-Norm) auf 80% abgemindert werden. 1

Für Bauvorhaben, welche eine Abminderung der Pflichtabstellplätze beanspruchen, ist ein Mobilitätskonzept einzureichen. Dieses Konzept hat aufzuzeigen, welche der in den massgebenden VSS-Normen aufgeführten Massnahmen (z.B. autoreduziertes Wohnen, Standort-Typen, Mehrfachnutzung, spezielle örtliche Verhältnisse wie z.B. Bewirtschaftung) vorgesehen sind, damit das begrenzte Parkfelderangebot dem Bedarf gerecht wird.

2

3 Oberirdische Parkfelder für Besucher / Kunden sind nur im Bereich des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Symboles zulässig. Es sind maximal 5 Parkfelder zugelassen, wobei eine gute gestalterische Integration in die platzartige Erschliessungsfläche und die Mindestanforderungen der Abmessungen der Parkfelder gewährleistet sein muss.

Im Bereich der im Situationsplan 1:500 eingetragenen Zu- und Wegfahrt Sammelgarage ist keine Überdeckung der Rampe zugelassen. Das Rampenbauwerk ist mit den nötigen Absturzsicherungsmassnahmen zu versehen und hat sich gut in die Vorplatzgestaltung zu integrieren.

4

5 Mindestens ein Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen.

Art. 17 Fusswege

1 Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen arealinternen Fusswege sind im Rahmen der Realisierung der Baubereiche A und B mit einer durchgehenden Breite von mindestens 2.0 m zu erstellen und müssen an das übergeordnete Netz angeschlossen werden.

Art. 18 Aussenräume

1 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Begegnungs- und Hofraum ist auf eine vielfältige, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung für die Bewohner und Bewohnerinnen der Überbauung auszurichten, die sich vor den ebenerdigen Zugängen durch eine angemessene Begrünung und Ausstattung für Spiel und Aufenthalt auszeichnet.

Gestaltungsplan Hauptstrasse Reinach, Sondernutzungsvorschriften

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Die Zugangs- und Begegnungsbereiche dienen, neben dem Zugang für den Langsamverkehr und als Option für die Anlieferung, als attraktiv und sorgfältig gestaltete, gemeinschaftlich nutzbare Aufenthaltsräume für die angrenzenden Wohn- und Gewerbenutzungen. Als Gestaltungselemente sind begrünte Pflanzbereiche für Bäume sowie Sitzgelegenheiten zum Verweilen zu verwenden. 2

3 Innerhalb der platzartigen Erschliessungsfläche sind die Ausstattungselemente (Entsorgung, Besucherparkfelder, Veloabstellplätze) in eine fein gegliederte Aussenraumgestaltung zu integrieren, die mit Baumstrukturen durchsetzt wird.

Die Vorplatzbereiche sind als weitgehend offene, z.B. chaussierte Flächen zu gestalten, die differenziert mit einheimischen Bäumen gemäss Gestaltung im Richtprojekt gegliedert werden.

4

5 Der Bereich „Garten Gebäude Nr. 418" hat ein angemessenes Umfeld für das Gebäude mit Substanzschutz zu sichern, in dem typische Elemente wie Einfriedigungen, Vorgärten und dgl. sichtbar bleiben sowie abgestimmt auf die Nutzung, ein angemessener Übergang zu den angrenzenden Aussenräumen geschaffen wird.

Der im Situationsplan 1:500 als ökologische Ausgleichsfläche bezeichnete Bereich ist als naturnahe, ökologisch hochwertige Ruderalfläche zu gestalten, die mit einheimischen Wildsträuchern durchsetzt ist. Innerhalb dieses Bereichs sind die im Situationsplan bezeichneten Wege mit chaussieden Belägen, jedoch keine Spielplätze und dgl. zulässig.

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Art. 19 Etappierung

Erfolgt die Überbauung der Baubereiche A und B in Etappen, so ist mit der ersten Etappe ein Etappierungsnachweis für die Hochbauten und die Tiefgarage sowie für die wesentlichen Elemente des architektonischen Erscheinungsbildes und der Aussenraumgestaltung über das gesamte Gestaltungsplanareal vorzulegen. 1

Art. 20 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. 1

2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan Hauptstrasse Reinach, Sondernutzungsvorschriften

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Genehmigung

ONO 010 * KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/icap

Datum Genehmigung: 24.02.2017

Versand: 01.

März 2017

Geschäfts-Nr. BVUR0.15.203-1 Gemeinde Reinach; Gestaltungsplan "Hauptstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

08. August 2016 12. September 2016 bis 11. Oktober 2016 31. Oktober 2016 30. November 2016 05. Dezember 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Oktober 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Firma Berzati AG, ein in Reinach ansässiges Generalunternehmen, möchte auf den Parzellen 1445 bis 1448 eine gemischtgenutzte Überbauung in hoher baulicher Dichte realisieren. Diese soll im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen und in den Obergeschossen Wohnungen aufweisen. Das geplante Bauvorhaben beansprucht gegenüber der Regelbauweise eine höhere Ausnützung und eine grössere Gebäudehöhe. Zudem ist eine zusammengefasste unterirdische Parkierung mit einer Ein- und Ausfahrt von der Baselgasse her vorgesehen, welche auch die Liegenschaft Hauptstrasse 17 miteinbezieht.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0\20170123_bdv_15.203.docx

Mit dem Gestaltungsplan sollen wichtige Elemente der zukünftigen Bebauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung grundeigentümerverbindlich festgelegt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Reinach am 31. Oktober 2016 beschlossenen Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Hauptstrasse" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 7. November 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 8. August 2016 mit dem einzigen Vorbehalt abgeschlossen worden, dass die Sondernutzungsvorschriften noch an die neue Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beziehungsweise an die Baubegriffe und Messweisen der IVHB1 anzupassen sind. Dies ist erfolgt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, nebst der massgeschneiderten und hochwertigen Innenentwicklung insbesondere die Siedlungsqualität zu fördern (§§ 13, 15, und 46 BauG; Richtplankapitel S 1.1, S 1.2, S 1.4 und S 1.9; §4 Bauverordnung [BauV]). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der kompakten Bauweise, zur vollständigen Ausnützung bestehender Gebäude beziehungsweise Bauzonen, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder zugunsten qualitätsvoller Neuüberbauungen und Umstrukturierungen mitsamt identitätsstiftender Umgebungsund Freiraumgestaltung. Das Ortsbild der Gemeinde Reinach ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als verstädtertes Dorf von regionaler Bedeutung eingestuft. Das Gestaltungsplanareal liegt im Bereich "1 Reinach Dorf', welcher für Reinach zwar eine besondere Bedeutung hat, jedoch nach ISOS "lediglich" mit einem Erhaltungsziel C (Erhalten des Charakters) qualifiziert ist. Das bedeutet, dass in diesem Bereich nach einem Gleichgewicht zwischen bestehenden Altbauten und Neubauvorhaben zu suchen ist.

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe und Messweisen

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Innerhalb des Areals befindet sich das Inventarobjekt REI924 (Wohnhaus von 1885/86 mit Pavillon). Auf der gegenüberliegenden Strassenseite des Gestaltungsplanperimeters bestehen weitere Inventarobjekte, namentlich REI922 (Villa Beata von 1900/01 mit Gärtner- und Hühnerhaus) und REI923 (Villa Sonnenheim um 1899, mit Pavillon). Alle drei Objekte wurden im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung unter kommunalem Substanzschutz gestellt. Zudem sind die Gärten der beiden letztgenannten Objekte im Inventar historischer Gärten ICOMOS erfasst. Die vorliegende Planung bildet eine gute Grundlage, um die Anliegen gemäss ISOS und weiterer kantonaler Vorgaben sachgerecht umzusetzen. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Der Strassenraum der K 242 ist im betrachteten Bereich von den im !COMOS inventarisierten Gärten mit dichter Bepflanzung geprägt. Dieser sollte beidseitig räumlich stark gefasst werden, gegenüber den Grünräumen jedoch mit einem stärker raumdefinierenden Element. Mit den beiden parallel zur Hauptstrasse und zur Bahnlinie angeordneten Längsbauten werden die beiden für Reinach wichtigen Erschliessungsachsen gefasst und abgegrenzt. An der Schnittstelle werden die beiden Wohn- und Gewerbebauten mit einem über dem Erdgeschoss schwebenden Verbindungstrakt zu einem Z-förmigen Ensemble verbunden. Diese städtebauliche Grossform bildet für die bestehenden Bauten, insbesondere für das Substanzschutzobjekt REI924, sowie zum Strassenraum hin eine rückwärtige Kulisse und umschliesst gleichzeitig einen parkähnlichen Hofraum zur Bahnlinie. Das Gelingen dieser guten städtebaulichen Idee hängt stark von der architektonischen Ausdrucksweise der künftigen Grossbaute ab. Der gleichzeitig mit dem Richtprojekt eingereichte und gemäss den Sondernutzungsvorschriften wegleitende Umgebungsplan zeigt eine mögliche und gleichzeitig gut ausformulierte Umgebungsgestaltung auf. Diese steht mit der starken städtebaulichen Geste der baulichen Grossform in einem erkennbaren Dialog. 4.2.2 Erschliessung Gemäss den vorliegenden Unterlagen erfolgt die Erschliessung ausschliesslich ab der Baselgasse. In den Erdgeschossen sind nur gewerbliche Nutzungen oder Dienstleistungen zulässig (§ 10 SNV). Die Erschliessung dieser Flächen (Anlieferung, Entladezonen) wird im Umgebungsplan aufgezeigt. 4.3 Weitere materielle Hinweise 4.3.1 Naturgefahren Für die Gemeinde Reinach liegt die Gefahrenkarte Hochwasser vor. Das Gestaltungsplanareal weist gemäss Gefahrenkarte eine mittlere/geringe Gefährdung auf. Im Planungsbericht (Kapitel 4.3) wird das Thema Hochwasserschutz ausführlich beschrieben. Die für den Hochwasserschutz sicherzustellenden Massnahmen sind in § 13 SNV aufgenommen. 4.3.2 Lärm Mit den Bestimmungen in § 11 SNV wird den lärmschutzrechtlichen Vorgaben genüge getan. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur 'Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe' (IVHB) beschlossen und mit der BauV vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die Gemeinde hat diese neuen Vorgaben mit der am 1. Juni 2016 beschlossenen, und am 26. Oktober 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung umgesetzt. Sämtliche Begriffe sind an die neue BNO respektive IVHB angepasst worden.

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Die zur Genehmigung vorliegenden Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Hauptstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Reinach am 31. Oktober 2016, wird genehmigt. 2. De Abtei,1un

umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

pha R gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Reinach (AG), Hauptstrasse 66, 5734 Reinach (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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