Erschliessungsplan Göslikerstrasse
Special-use plan · Niederwil (AG)
Document
- Number
- 2009-001170
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Niederwil (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 12, 2009
- In force since
- Aug 12, 2009
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Kanton Aargau
Erschliessungsplan GÖSLIKERSTRASSE
gemäss $ 17 BauG
Situationsplan 1 : 500
Projek:
03.07.2008| Vo
Bau Raumentwicklung Umwelt Geomatik Zertifiziertes Qualitätsmanagement ISO 9001
Ersetzt Plan
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5430 Wettingen 8367 Widen vom: Rosenauweg 14 Bremgerterstrasse 3
Telefon 056/42698 11 Telefon 056/840 0505 Telefax 056/4269887_ Telefax 056/640.0506
e-mail [email protected] e-mail [email protected] Dateiname:
Vorprüfungsbericht vom: 9. Januar 2008
Mitwirkungsbericht vom: 8. Januar 2007
Öffentliche Auflage vom:
Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. Juni 2008
Der Gemeindeammann:
Genehmigung: Aarau,den 12. August 200%
15. Januar 2008 bis:
Der Su eseker
Genehmigung durch den Regierungsrat Der Staatsschreiber: d
Gemeinde Niederwil
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gepr. Format Plan Nr.
Vo 30x1.05 | 24070/1
Überholt durch Plan
vom: Nr. :
Nie24070-1_EPSit.dwg
13. Februar 2008
Legende zum Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
newer rot
er] beige
2. Orientierungsinhalt
Bee hellgrau
dunkelgrau
— — schwarz
— | grün
Baulinie
Übrige den Strassenraum mitbestimmende Bauten. Es gelten folgende Vorschriften:
Die Lage der Bauten ist zu erhalten.
Die Bauten dürfen abgebrochen und an der gleichen Stelle wieder aufgebaut werden.
Vorspringende Gebäudeteile gemäss & 2 ABauV sind nicht gestattet.
Bestehende Strassen Bestehende Gehwege Gemeindegrenze zu Fischbach-Göslikon
Perimeter Sondernutzungsplanung
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Im Steindier
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Hambelweg
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
12. August 2009
Nr. 2009-001170
Gemeinde Niederwil; Erschliessungsplan "Göslikerstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. Januar 2007 9. Januar 2008 15. Januar 2008 bis 13. Februar 2008 23. Juni 2008 11. August 2008 1. September 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die revidierte Nutzungsplanung Siedlung (Beschluss Gemeindeversammlung 16. Juni 2008, Genehmigung Grosser Rat 23. Juni 2009). 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der vorliegende Erschliessungsplan regelt in Ergänzung zur bestehenden Erschliessung weitere Elemente, welche entlang der Kantons- und Gemeindestrassen für das Ortsbild wichtig sind. Es handelt sich zur Hauptsache um Baulinien, welche die zulässige respektive einzuhaltende Lage der Bauten im Strassenabstandsbereich spezifisch festlegen. Die Festlegung der wichtigsten kommunalen Schutzobjekte erfolgte im Zonenplan. Zusätzlich zu den im Zonenplan festgelegten kommunalen Schutzobjekten werden "übrige den Strassenraum mitbestimmende Bauten" ausgeschieden. Die Hauptzielsetzung besteht darin, Anreize für die Erhaltung der bestehenden Strassenräume zu schaffen. Sie dienen dem Gemeinderat als Instrument für eine einheitliche Beurteilung der Baugesuche im Bereich der Göslikerstrasse und ermöglichen es Bauwilligen, ihre Projekte auf eine klare planungsrechtliche Vorgabe abzustützen.
Versand: 18. August 2009
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan "Göslikerstrasse", Mst. 1:500 Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Voraussetzungen für den vorliegenden Erschliessungsplan wurden im Bauzonenplan geschaffen. Die Ausscheidung der "übrigen den Strassenraum mitbestimmende Bauten" und der entsprechenden Baulinien ist sachgerecht. Mit diesen Massnahmen präzisiert die Gemeinde die im Zusammenhang mit der Erschliessung stehenden ortsbaulichen Vorgaben und schafft Anreize für die Erhaltung der bestehenden Strassenräume. Der Erschliessungsplan fördert damit die Siedlungsqualität im Sinne des Baugesetzes (§§ 40 und 42 BauG). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Göslikerstrasse" der Gemeinde Niederwil vom 23. Juni 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.
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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Hauptstrasse 4, 5524 Niederwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: