Gestaltungsplan Breitacker
Special-use plan · Brunegg
Document
- Number
- 12.223
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Brunegg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Dec 6, 2013
- In force since
- Dec 6, 2013
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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GEMEINDE BRUNEGG
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan Breitacker Sondernutzungsvorschriften
Kanton Aargau Departement Weitere Bestandteile: Situationsplan 1:500 (verbindlich) Bau, Verkehr und Umwelt Planungsbericht (orientierend) ANCung RPurnertwicklung gemäss § 21 BauG
Auflageexemplar
Vorprüfungsbericht:
07.08.2013
Mitwirkungsbericht:
?o47
Öffentliche Auflage:
30 2 . _ 10. D. t4 43
Beschlossen vom Gemeinderat
t 2013
Frau Gemeindeammann
Brunegg, den Gerendeschreiber 4)*
Genehmigungsvermerk:
GPnehr Bau, Aarau, dEn G
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2,343 Der Generalsekre Ar;
/ Planergemeinschaft Winz & Partner AG, Architekturbüro, 8953 Dietikon ZH Ueli Meyer Ingenieurconsulting GmbH, 5503 Schafisheim AG
09.08.2013
GEMEINDE BRUNEGG
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan Breitacker
Sondernutzungsvorschriften Zweck
Bestandteile
Perimeter
Verhältnis zur Grundordnung
Abweichende Zonenvorschriften
Baubereiche
Art. 1 Mit dem Gestaltungsplan Breitacker wird eine Gesamtüberbauung angestrebt, welche
- die Einpassung ans Ortsbild entlang der Hauptstrasse sichert, - das Gestaltungs- und Betriebskonzept der Strassen sichert, - die haushälterische Nutzung des Bodens gewährleistet, - eine hohe Siedlungsqualität gewährleistet und - die Ökologie im Siedlungsraum umsetzt.
Art. 2 Der Gestaltungsplan Breitacker besteht aus den verbindlichen Dokumenten
- Situationsplan 1:500, dat. 09.08.2013 - Sondernutzungsvorschriften, dat. 09.08.2013 und den erläuternden Dokumenten - Planungsbericht mit Anhang: - Stellungnahme des Gemeinderates - Vorprüfungsbericht
Art. 3 Der Planungsperimeter umfasst die Parzellen 112, 279, 280 und 348. Er entspricht
dem Perimeter der Erschliessungsplanpflicht gemäss Bau- und Nutzungsordnung bzw. Bauzonenplan.
Art. 4 Soweit mit den oben aufgeführten, verbindlichen Dokumenten keine Regelung
getroffen wird gelten die Vorschriften des eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bau- Planungs- und Umweltrechts.
Art. 5
In Abweichung zu § 6, Absatz 2 der BNO gelten im Perimeter des Gestaltungsplanes die folgenden Masse:
Max. zulässige Geschossfläche GF
Gebäudehöhe
Firsthöhe bzw. Attikadachhöhe
Erdgeschosskote
[m x m]
[m2]
[m ii.M.]
[m UM.]
[m UM.]
26.0x14.5 26.0x14.5 26.0x14.5 37.2x16.5 24.2x16.0 24.2x16.0 24.2x16.0 24.2x16.0 24.2x16.0
1490 1490 1490 1900 1190 1190 860 860 860 6900
Baubereich
Grundfläche
BB1 BB2 BB3 BB4 BB5 BB6 BB7 BB8 BB9 BB10
unregelmässig
428.4 434.7 421.4 427.5 433.8 420.5 425.5 431.7 418.5 425.0 427.2 415.1 424.9 427.1 415.0 424.6 426.8 414.7 422.6 424.8 415.6 423.6 425.8 416.7 427.7 425.5 _ 418.5 unterirdisch, ausg. Notausgänge
Dachform
schräg schräg schräg flach flach flach flach flach flach
Art. 6 Für die Hochbauten (exkl. Kleinst-, Klein- und Anbauten) werden die Baubereiche
BB1 bis BB9) ausgeschieden, für die unterirdischen Bauteile (Keller, Garage) der Baubereich BB10. In diesen Baubereichen sind Mehrfamilienhäuser zulässig. Die Grenzen der Baubereiche entsprechen Baulinien, welche die Strassen-, Grenzund Gebäudeabstände ersetzen. Vordächer, vorspringende Gebäudeteile und technisch bedingte Anlagen dürfen die Grenze des Baubereiches überschreiten nach den Regeln der kant. Bauverordnung (BauV, SAR 713.121, Stand 01.09.2011).
Planergemeinschaft
Winz & Partner AG, Architekturbüro, 8953 Dietikon ZH Ueli Meyer Ingenieurconsulting GmbH, 5503 Schafisheim AG
Seite 2/4 09.08.2013
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Gestaltungsplan Breitacker
Sonclernutzungsvorschriften
Art. 7
Im Planungsperimeter ist gesamthaft eine maximale Ausnützung von 0.8 zulässig.
Art. 8 Pflichtbaulinie
Die Baulinie entlang der Hauptstrasse ist zwingend für die strassenseitige Lage der Fassade.
Art. 9
Weitere Bauten Nicht bewilligungspflichtige Kleinstbauten sind ausserhalb der Baubereiche erlaubt. Wintergärten sind in allen Baubereichen untersagt. Seitliche Balkonverglasungen sind erlaubt.
Art. 10
Attikageschoss Die Attikageschosse können an die Nordost- und Nordwestfassade platziert werden. Die Südwest- und Südostfassaden der Attikageschosse müssen gegenüber dem unterliegenden Geschoss zurückversetzt bleiben.
Art. 11
Gestaltungsvor- In den Baubereichen 1, 2 und 3 haben die Bauten im strassenseitigen schriften BB 1-3 Erscheinungsbild -zeitgemäss interpretiert- den typischen bäuerlichen Mehrzweckbauten zu entsprechen. Es gelten daher die folgende Gestaltungsvorschriften: - Dachflächenfenster und Schleppgauben sind als Dachdurchbrüche zulässig. - Die Dachtraufe ist durchlaufend auszuführen. - Die Gebäude haben eine sockelartige Verblendung von ca. 40 cm über dem neugestalteten Terrain aufzuweisen. - Auf der strassenzugewandten Seite haben die Fenster in der Regel ein Verhältnis 3:2 (Höhe:Breite) aufzuweisen. - Auf der strassenzugewandten Seite sind keine Dacheinschnitte erlaubt. - Auf der strassenabgewandten Seite sind laubenartige Balkone zulässig. - Im Sockelgeschoss müssen alle Wohnräume oder Gewerberäume mit Arbeitsplätzen gegen den Hof orientiert werden. Gegen den Hang, strassenseitig, sind nur Nebenräume gestattet. Der Wohnanteil (Hauptnutzfläche gem. SIA 416) darf maximal 2/3 der Baubereichsfläche (26m x 14.50m) betragen. - Nur untergeordnete Räume dürfen an den Giebelfassaden Fenster enthalten.
Art. 12 Ökologische
Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen und als Retentionsmassnahme zu nutzen. Vorschriften Das Dachwasser ist auf den Baugrundstücken versickern zu lassen. Hochbauten Für Heizung und Warmwasser sind Wärmepumpen einzusetzen. Alternativ oder in Ergänzung sind Energieanlagen mit erneuerbaren Energien zulässig. Sonnenkollektoren dürfen in den Baubereichen 4 — 9 als technische Aufbauten die Gebäude- bzw. Attikadachhöhe überragen. Die Wohnbauten müssen hohe Anforderungen nach dem heutigen Stand der Technik erfüllen. Im Energiebereich müssen sie den MINERGIE-Standard oder gleichwertige Anforderungen erfüllen. Ausnützung
Planergemeinschaft Winz & Partner AG, Architekturbüro, 8953 Dietikon ZH Ueli Meyer ingenieurconsulting GmbH, 5503 Schafisheim AG
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Gestaltungsplan Breitacker
Sondernutzungsvorschriften Ökologische Vorschriften Freiräume
Öffentlicher Platz
Lärm
Verkehrsflächen
Öffentlicher Zugang Mobilität
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Art. 13 Die Umgebungsgestaltung wird im Baugesuchsverfahren festgelegt. Dabei sind die
folgenden Randbedingungen zu beachten: - Überwiegend sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden. - Die Hochstammbäume sind im Situationsplan festgehalten. Sie sind spätestens mit Bauvollendung der Überbauung zu pflanzen. - Die ökologischen Ausgleichsflächen sind im Situationsplan bezeichnet. - Die Umgebung der Baubereiche BB1 bis BB3 ist grundsätzlich mit Böschungen zu gestalten; bewilligungspflichtige Stützmauern sind beim hofseitigen Eingang zu BB1 und zwischen BB2 und BB3 zulässig. Einfriedungen sind nur aus Sicherheitsgründen zulässig. - Das Richtprojekt zur Umgebung (siehe Planungsbericht) ist bei der Umgebungsgestaltung sinngemäss umzusetzen.
Art. 14 - Die im Situationsplan als öffentlicher Platz bezeichneten Flächen sind für die
Bewohner der Überbauung Breitacker frei zugänglich. - Der Wohnhof zwischen BB2 und BB5 dient als Spielplatz und der Freizeitgestaltung. - Die definitive Ausgestaltung wird im Baugesuchverfahren festgelegt. Vorgesehen sind ein Spielplatz, Ruhebänke und ein Pavillon (gedeckter Sitzplatz).
Art. 15 Zur Einhaltung der Lärmschutzvorschriften sind die folgenden Massnahmen
umzusetzen: - Lärmempfindliche Räume sind, soweit möglich, vom Lärm abgewandt anzuordnen. Durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume sowie gestalterische Massnahmen am Gebäude (Balkone) muss jeder lärmempfindliche Raum mindestens über ein Fenster belüftet werden können, welches unterhalb der Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Verordnung belastet ist. - Bei lärmempfindlichen Räumen, welche Fenster auf der strassenseitigen Fassade aufweisen, hat die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zu entsprechen. - Die Gebäude in den Baubereichen BB1, BB2, BB3 und BB4 sind mit einer mechanischen Lüftung oder einer Komfortlüftung auszustatten. - Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist für jedes Gebäude eine Lärmbeurteilung vorzulegen. Diese weist auch eine optimierte Grundrissanordnung der Wohnungen nach.
Art. 16
Die internen Verkehrsflächen sind durchlässig (z.B. Rasengitter, Schotterrasen, etc.) zu gestalten oder über die Schulter zu entwässern.
Art. 17
Der im Situtionsplan speziell bezeichnete Fuss- und Radweg ist für die Öffentlichkeit frei zugänglich. Er ist spätestens mit der Überbauung des Baubereiches 1 zu erstellen.
Art. 18
Im Rahmen des Baugesuchsverfahrens ist ein Mobilitätsplan (z.B. durch aargaumobil, Aarau) zu erarbeiten, welcher Massnahmen zur Förderung des öffentlichen und des Langsamverkehrs aufzeigt.
Planergemeinschaft
Winz & Partner AG, Architekturbüro, 8953 Dietikon ZH Ueli Meyer Ingenieurconsulting GmbH, 5503 Schafisheim AG
Seite 4/4 09.08.2013
Genehmigung
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:
6.Dezember 2013
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BVURO.12.223-1
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Gemeinde Brunegg; Gestaltungsplan "Breitacker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. August 2013 30. August 2013 bis 30. September 2013 7. Oktober 2013 22. Oktober 2013 25. November 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Das Gebiet Breitacker ist mehrheitlich der Wohnzone W2 und zu rund einem Fünftel der Fläche der Kernzone zugeordnet. Für das Gebiet besteht gemäss Grundnutzungsordnung eine Sondern utzungsplanpflicht.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Gestaltungsplan legt im Areal die Baufelder fest. Die maximal zulässige Geschossfläche, die Gebäudehöhe, die Firsthöhe beziehungsweise Attikadachhöhe sowie die Erdgeschosskote und die Dachform sind in den Sondernutzungsvorschriften für alle Baubereiche festgelegt. Gegenüber der Kantonsstrasse (Hauptstrasse) wird zudem eine Pflichtbaulinie ausgeschieden. In den entsprechenden Baufeldern sind die Bauten zwingend auf diese Pflichtbaulinie auszurichten. In den gleichen Baufeldern entlang der Kantonsstrasse sind die Bauten mit Schrägdach auszubilden. Die Firstrichtung ist parallel zur Kantonsstrasse festgelegt.
Versand:
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2013
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In den Baubereichen 1 bis 3 haben die Bauten im strassenseitigen Erscheinungsbild den typischen bäuerlichen Mehrzweckbauten (zeitgemäss interpretiert) zu entsprechen. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten diesbezügliche klare Gestaltungsvorschriften (§ 11 SNV). Der Gestaltungsplan enthält detaillierte Vorschriften zur Freiraumgestaltung und zur Ökologie. Die Lage der ökologischen Ausgleichsflächen ist im Gestaltungsplan fixiert. Die im Situationsplan als öffentlicher Platz bezeichneten Flächen sind für die Bewohner der Überbauung frei zugänglich zu machen. Der zentrale Platz westlich des Baufeldes BB5 dient als Spielplatz und der Freizeitgestaltung. Die definitive Gestaltung mit Ruhebänken, Pavillon und gedecktem Sitzplatz wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten auch ökologische Vorgaben zu den Hochbauten, welche den Umgang mit dem Dachwasser, mit Sonnenkollektoren sowie mit der Energie regeln. Die Erschliessung des Areals erfolgt über die Breitackerstrasse direkt in eine Tiefgarage. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren ist gestützt auf § 18 SNV ein Mobilitätsplan zu erarbeiten, welcher Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs aufzeigt. Paragraf 15 SNV schreibt detailliert eine Lärmarchitektur entlang der Kantonsstrasse vor. In diesen Gebäuden ist eine mechanische Lüftung oder eine Komfortlüftung vorgeschrieben. Die lärmoptimierten Grundrisse sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: •
Gestaltungsplan "Breitacker" bestehend aus Situation 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 Baugesetz (BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Ortsplanerische Einpassung Das Ortsbild der Gemeinde Brunegg ist, gemäss dem Inventar der Ortsbilder der Schweiz (ISOS), als Dorf mit regionaler Bedeutung eingestuft. Das Gestaltungsplanareal befindet sich nach ISOS innerhalb der "II Nahumgebung". Für diesen Bereich, welcher für Brunegg als Kulturland oder Freifläche eine besondere Bedeutung hat, ist das höchste Erhaltungsziel a) festgelegt.
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Der Gestaltungsplan führt zu einer deutlichen Verdichtung des Areals gegenüber der Regelbauweise. Dies bedingt eine überdurchschnittliche städtebauliche Qualität. Die Lage des Areals zwischen den relativ grossen, bestehenden Bauten der Dorfzone, den Grossbauten in der östlich angrenzenden Arbeitszone, dem wichtigen Strassenraum der Hauptstrasse und der südlich angrenzenden bestehenden Einfamilienhausbebauung bedingt eine differenzierte Auseinandersetzung mit dem Gebiet. Erschwerend kommt die nicht ganz einfache Topographie hinzu, insbesondere das von der Hauptstrasse abfallende Terrain. Gesamthaft vermögen das Überbauungskonzept und die darauf gestützten Festlegungen im Gestaltungsplan zu überzeugen. Die Anforderungen von § 21 BauG werden aus kantonaler Sicht erfüllt. Der vorliegende Gestaltungsplan wurde auf Grundlage der Idee des Weiterbauens im Dorf gestaltet. Insbesondere die Baufelder BB1, BB2 und BB3 (erste Bautiefe entlang der Hauptstrasse) sind aufgrund der bestehenden ortsbaulich erkennbaren Grundsätze entwickelt worden. Die Räume und Festlegungen bezüglich der Vorplätze zur Kantonsstrasse sind überzeugend. Die weiteren Baufelder sind konsequent peripher, entlang den Strassen, gesetzt worden. Die ganze Siedlung hat aufgrund der Lage und Situierung der Baufelder eine ruhige Gesamtwirkung. Für den Freiraum wurde ein Richtprojekt zur Umgebung erarbeitet. Gestützt auf § 13 SNV ist dieses sinngemäss umzusetzen. Wichtige Grundsätze wie ein sachgerechter Übergang der Niveaudifferenz Kantonsstrasse zum Innenhof, Verwendung vorwiegend von einheimischen und standortgerechten Pflanzen, Festlegung von naturnahen Flächen und von Hochstammbäumen, Verzicht auf Einfriedigungen usw. sind in § 13 festgelegt. Damit werden die Anforderungen von § 21 BauG erfüllt. Im Freiraum wurde auch ein öffentlicher Platz festgelegt. Dieser reicht vom Vorplatz vor dem Gebäude BB2 zur Kantonsstrasse bis zum zentralen Bereich des Innenhofs. Der Platz ist für alle Bewohner der Überbauung zugänglich. Der Wohnhof zwischen BB2 und BB5 dient als Spielplatz und der Freizeitgestaltung. Die definitive Ausgestaltung wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 4.2.2 Erschliessung Bis vor wenigen Jahren plante der Kanton im Trassee der Breitackerstrasse eine neue Kantonsstrasse mit Anbindung an die K 118. Dieses Vorhaben ist inzwischen aus dem Richtplan gestrichen worden. Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 23. Oktober den bestehenden rechtskräftigen Überbauungsplan aufgehoben. Das BGK-Verfahren (Betriebs- und Gestaltungskonzept) und das Gestaltungsplanverfahren wurden eng miteinander koordiniert. Dies ist zweckmässig. Dadurch konnte ein deutlicher Gewinn für die Bebauungs- und Aussenraumsituation entlang der Kantonsstrasse erzielt werden. Die notwendige Fläche (Platzbedarf) für den Ausbau des Gehwegs erfolgte durch eine vorzeitige Landabtretung. Gegenüber der Breitackerstrasse wurde zur Sicherung des Lands eine Strassenlinie mit Enteignungsrecht nach § 132 BauG festgelegt. Ein Element der vom Grossen Rat am 19. September 2006 beschlossenen kantonalen Gesamtverkehrsstrategie ist das Mobilitätsmanagement. Ein effizientes Mobilitätsmanagement fördert die nachhaltige Mobilität und kann Strassenkapazitäten schonen. In § 18 SNV wurde festgelegt, dass spätestens im Baubewilligungsverfahren ein Mobilitäts-
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plan erstellt werden muss, welcher Massnahmen zur Förderung der Benutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs aufzeigt. 4.2.3 Lärm Das Gebiet gilt im Sinne von Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) als nicht erschlossen. Das Gebiet darf nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, EG UWR). Der Bereich, für den eine Ausnahme gewährt werden muss, darf allerdings nur einen kleinen Teil des gesamten Planungsgebiets umfassen. Das Lärmgutachten beurteilt sowohl den Verkehrslärm, wie auch den Eisenbahnlärm und den Gewerbelärm der benachbarten zwei Logistik-Center. Die darauf abgestützte Formulierung in § 15 SNV ist sachgerecht. Damit können die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. 4.2.4 Energie Die Vorgaben bezüglich Energieeffizienz (Minergie-Standard) sowie bezüglich Wärmepumpen beziehungsweise erneuerbaren Energien unterstützen die Zielsetzungen des Kantons im Bereich Energie und sind sachgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Breitacker" der Gemeinde Brunegg vom 7. Oktober 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)
darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Schulhausstrasse 2, 5505 Brunegg - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU