Erschliessungsplan Oberfeld
Special-use plan · Meisterschwanden
Document
- Number
- 2002-000217
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Meisterschwanden
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Feb 20, 2002
- In force since
- Feb 20, 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
SNP-4202-2002-E.pdf
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KANTON AARGAU GEMEINDE MEISTERSCHWANDEN
Erschliessungsplan \ Ö D S r f & | d \ Baudepartement Kanton Aargau
gemäss Par.I7 BauG Abteilung Raumentwicklung
Siruarionsplan 1:500
Weltere Bestandtelle des Erschliessungsplanes: - Längenprofill:500/50, Ober feldstrasse - Planungsbericht
Mitwirkungsbericht vom 13. Nov. 2000 (Protokoll) Vorprufungsbericht vom 7. Sept. 2001 öffentliche Auflage vom 2. Juli bis 2. Aug. 200I Beschlossen vom Gemeinderat ‚dm l. Okt. 209l Der gemeinasannam _/7, /
Der Gemeindeschreiber
ZIMEO
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Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 20. Tebtuaı 2002.
Der StaatssChreiber: Y, ar
LEGENDE
Genehmigungsinhalt
Strassenlinien Sockellinie
Bereich fur Fussweg, Breite 1.5 m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt. Sichtzone (Höhenberelch
0.8 - 3J.©O m Frelhalten)
-rmmmm. Leltungsliinie Wasserversorgung
erziee ==. Leltungslinie Abwasser
*» Gemäss Par. I32 des Baugesetzes begründet dieser Erschiessungsplan für die eingetragenen Erschliessungsanlagen das Enteignungsrecht.
£Zine gesreigerfe Benürzung \ der Anschlüsse Ober Feldstr asse und Marrenweg serzr einen Ausbau (Sicht, Breife, EiNIENK - radiem/ nach Massgabe von
Far. 44 a ABauV voraus:
ine gesreigerte Benützung der AnScHUSSe ober Feldstrasse und Marrenweg serzr einen Ausbau (Sicht, Breite, Eimienkrader/ nach Massgabe von Far. 44 a ABaUV Vorauss
w2 Bauzone gemäss BNO Orientierungsinhalt
Parzellennummer
(Neuzutellung der Landumlegung)
Neue Grenzen der Landumlegung
& NC 1849 Bauzonengrenze ”
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
20. Februar 2002
Art. Nr. 2002-000217
Gemeinde Meisterschwanden; Erschliessungsplan "Oberfeld"; Genehmigung Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. November 2000 7. September 2001 2. Juli - 2. August 2001 1. Oktober 2001 24. Oktober 2001 29. November 2001
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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. September 1984 ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Das Gebeit „Oberfeld“ untersteht der Erschliessungsplanpflicht gemäss allgemeiner Nutzungsplanung. Das weitgehend noch unüberbaute Gebiet wird mit dem bestehenden, quartierübergreifenden Strassensystem verknüpft und landsparend erschlossen. Koordiniert mit der Sondernutzungsplanung wird eine Baulandumlegung durchgeführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan „Oberfeld“, Situation 1:500
Versand:
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der nötige Ausbau der Anschlüsse der Oberfeldstrasse und des Mattenwegs an die Kantonsstrasse K251 ist im Erschliessungsplan nur in Teilen konkret geregelt (Strassenlinien Mattenweg). Weil gemäss Erschliessungsplan der Ausbau nach § 44a AbauV im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen ist und die kantonale Zustimmung für die Bauprojekte bereits vorliegt, steht dieser Lösung nichts entgegen. Am nördlichen Rand des Mattenwegs ist eine marginale Anpassung der Bauzonengrenze notwendig. Diese ist im gegenwärtig laufenden Teiländerungsverfahren der allgemeinen Nutzungsplanung berücksichtigt und von der Gemeindeversammlung bereits beschlossen worden. Der Bereich für Fusswege erbringt mit der gewählten Darstellung in der Planlegende nicht die Rechtsgrundlage für die Enteignung. Um das Enteignungsrecht zu erwirken, müssten Strassenlinien festgelegt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die benötigte Fläche mit der Baulandumlegung sicherzustellen. Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Oberfeld“ der Gemeinde Meisterschwanden vom 1. Oktober 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.
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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5616 Meisterschwanden Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.