Gestaltungsplan Innere Seehalde
Special-use plan · Meisterschwanden
Document
- Number
- 2005-000035
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Meisterschwanden
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jan 12, 2005
- In force since
- Jan 12, 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4202-2005-E.pdf
Gemeinde Meisterschwanden
•
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Innere Seehalde SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN Breiti
534,
Lang
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Vorprüfungsbericht vom 3. August 2004 Mitwirkungsbericht vom 21. Juni 2004 Öffentliche Auflage vom 30. August bis 29. September 2004 Beschlossen vom Gemeinderat am 1. November 2004 Gemeindeam
Gemeindeschreiber:
nn:
D. Studhr Genehmigungsvermerk:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
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Der Staatsschreiber:
2
Gestaltungsplan Innere Seehalde
Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung
3
§
1
Zweck
3
§
2
Geltungsbereich, Bestandteile
3
§
3
Übergeordnetes Recht
3 3
2. Überbauung §
4
Gebäude (Anordnung der Geschosse, Gebäudelänge, Gebäudeabstand, maximale Höhe der Gebäude)
3
§
5
Dachform, Dachbegrünung
4
§
6
Fassadengestaltung, Materialien
4
3. Aussenraumgestaltung
5
§
7
Umgebung
5
§
8
Freihaltegebiete
5
§
9
Bäume
5
Art. 10 Bepflanzung offene Parkplätze
6
Art. 11 Einfriedigungen, Stützmauern
6
Art. 12 Rücksichtnahme auf wild lebende Kleintiere
6
4. Erschliessung
6
Art. 13 Strassenlinien, Werkleitungen
6
Art. 14 Strassenraumgestaltung
7
Art. 15 Zufahrtspforte
7
5. Schlussbestimmungen
7
Art. 16 Beratung
7
Art. 17 Inkrafttreten, Änderung des Gestaltungsplanes
7
Abkürzungen:
BNO BauG ABauV
Bau- und Nutzungsordnung Meisterschwanden vom 17. Januar 1997 Baugesetz Allgemeine Bauverordnung
Marti Partner Architekten und Planer AG Hofackerstrasse 13, 8032 Zürich und Augustin Keller-Strasse 22, 5600 Lenzburg Verantwortlicher Partner: Thomas Meier
Gestaltungsplan Innere Seehalde
3
1. Einleitung §1 Zweckl
Der Zweck des Gestaltungsplans besteht darin, die zukünftige Überbauung und Umgebungsgestaltung im Planungsgebiet "Innere Seehalde" dergestalt in den Uferhang einzufügen, dass die Landschaft des Hallwilersees in ihrer natürlichen Eigenart und Schönheit möglichst wenig gestört wird.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan gilt in dem im Bauzonenplan und der Bau- und Nutzungsordnung festgelegten Perimeter.
Bestandteile
2 Bestandteile des Gestaltungsplanes sind der Situationsplan Mst. 1: 500, das Längenprofil der Erschliessungsstrasse Mst. 1:500/50 und die zugehörigen Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 Ergänzendes Recht2
Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts abweichendes bestimmen, gelten die Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonenplan Meisterschwanden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
2. Überbauung
Art. 4 Gebäude'
Zusätzlich zu den Vorschriften der Wohnzone W2 gemäss BNO gelten folgende Vorschriften:
-Anordnung der Geschosse
a) Bei terrassierten und gestaffelten Bauten sind die einzelnen Geschosse so zu versetzen, dass eine optimale Anpassung an die Hangneigung entsteht.
1 Das Gestaltungsplangebiet grenzt an die Schutz-, Sperr- und Spezialzone gemäss dem Dekret zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (HSD). Gemäss § 1 Abs. 2 HSD sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in ihrer Grösse, Gestaltung, Material und Farbe in die Landschaft und in das Ortsbild einfügen.
Die Parzellen zwischen dem Gestaltungsplangebiet und dem Seeufer liegen in der Sperrzone. Gemäss § 5 HSD sind in der Sperrzone Bauten und Anlagen jeder Art, einschliesslich Terrainveränderungen untersagt (wie z.B. Umzäunungen, kleine Mauern, Zugangswege zum See). Uferbäume, Hecken und Baumgruppen sind in ihrem Bestand zu erhalten. 2
3 Vorschriften Zone W 2 siehe insbesondere auch §§ 7 und 10 BNO Massvorschriften: Az = 0.45 (Gemäss § 31 BNO werden Dach-, Attika- und Untergeschosse nicht angerechnet.); kleiner Grenzabstand 4 m, grosser Grenzabstand 6 m, 2 Vollgeschosse, Gebäudehöhe 7 m.
Gestaltungsplan Innere Seehalde b) Talseitig dürfen maximal zwei Geschosse einander in Erscheinung treten.
4 direkt über-
- Gebäudelänge
c) Die maximale Gebäudelänge beträgt 25 m.
- Gebäudeabstand
d) Der zonengemässe Gebäudeabstand kann mit einem Dienstbarkeitsvertrag bis auf das minimal einzuhaltende Mass von 5 m reduziert werden.
- maximale Höhe
e) Im Situationsplan sind unterhalb der Erschliessungsstrasse Baubereiche dargestellt, in denen die im Plan angegebene maximale Höhe der Gebäude gilt. - In den Baubereichen A und B ersetzt die obere Gebäudebegrenzung die Vorschriften über die zulässigen Geschosszahlen und die maximalen Gebäude- und Firsthöhen. In den Baubereichen C und D gilt die obere Gebäudebegrenzung zusätzlich zu den Vorschriften über die zulässigen Geschosszahlen und die maximalen Gebäude- und Firsthöhen. f) In den Baubereichen oberhalb der Erschliessungsstrasse gilt folgendes: In den Querschnitten, in denen die Strassenachse höher liegt als das gewachsene Terrain, ist das jeweilige Strassenniveau gemäss dem Längenprofil die massgebende Bezugshöhe zur Bestimmung der maximalen Gebäudehöhe.
Art. 5 Dachform4
1 Die Gebäude sind mit Flachdächern zu versehen. Bei Kleinund Anbauten sind auch andere Dachformen zulässig.
Dachbegrünung
2 Die Dächer der obersten Geschosse und die weiteren nicht als Terrassen genutzten Dächer sind zu begrünen, ausgenommen die Dächer von Klein- und Anbauten.
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Art. 6 Fassadengestaltung,
Materialien
Die Fassadengestaltung soll eine ruhige Gesamtwirkung erzeugen. Reflektierende Materialien, grosse Kontraste und grelle Farben sind unzulässig. Weisse Fassaden sind nur in gebrochenem Weiss zulässig.
Dachgestaltung gemäss § 47 BNO: In den einzelnen Baugruppen soll die Dachform einheitlich sein. Einzelstehende oder als Einzelbauten geplante Häuser sollen eine ruhige Dachlandschaft aufweisen und sich in der Dachform an die Umgebung anpassen. 4
Gestaltungsplan Innere Seehalde
5
3. Aussenraumgestaltung
Art. 7 Umgebung5
Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen. Zum überwiegenden Teil sind standortheimische Pflanzen zu verwenden.
Art. 8 Freihaltegebiete
In den im Situationsplan bezeichneten Freihaltegebieten sind Hausgärten mit folgenden Gestaltungselementen zulässig: Einfriedigungen und Stützmauern bis zu 1.00 m Höhe; Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen und Gartencheminäes, Pflanzentröge, kleine Teiche und Plastiken. Einfriedigungen sind mit Hecken abzudecken. Stützmauern sind als Trockenmauern mit kleinformatigen Steinen auszuführen.
Art. 9 Bäume
1 Pro Bauparzelle sind mindestens zwei Hochstamm-Laubbäume zu pflanzen und zu pflegen. Sie müssen zum Zeitpunkt der Pflanzung mindestens zwei Jahre alt sein. Abgehende Bäume sind zu ersetzen 2 Bestehende Hochstammbäume auf der Bauparzelle und die im Situationsplan eingezeichnete Baumreihe längs der Delphinstrasse werden angerechnet. 3 Als Ersatzmassnahme für einen der zwei Pflichtbäume pro Bauparzelle kann ein Baum in der Sperrzone gepflanzt werden, wobei der Abstand zur Bauzone Innere Seehalde nicht mehr als 100 m betragen darf.
5Aussenraumgestaltung gemäss § 48 BNO:
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte (Findlinge u.dgl.) und andere wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das nötige zu beschränken. 2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung.
Gestaltungsplan Innere Seehalde
6
4 Die im Situationsplan eingezeichneten Bäume an der Delphinstrasse können längs der Strasse verschoben werden, ausgenommen das Baumtor gemäss § 15. 5 Die Standorte der zwei Bäume sind in der Baueingabe aufzuzeigen. Ausserhalb der eigenen Parzelle ist der Fortbestand mit einem Dienstbarkeitsvertrag sicherzustellen.
Art. 10 Bepflanzung offene
Parkplätze
Offene Parkplätze sind mit Bäumen und/oder Hecken gegenüber benachbarten Wohngebäuden abzudecken.
Art. 11 Einfriedigungen,
6 Stützmauern
Einfriedigungen sind mit Hecken und/oder maximal 1.00 m hohen Zäunen vorzunehmen. Stützmauern sind zu begrünen, ausgenommen Trockenmauern.
Art. 12 Rücksichtnahme auf
wild lebende Kleintiere
Bei der Umgebungsgestaltung ist auf wild lebende Kleintiere wie Amphibien, Reptilien und Kleinsäuger Rücksicht zu nehmen. Unüberwindbare Hindernisse wie Lichtschächte und Kamine sind mit Ausstiegshilfen zu versehen oder mit geeigneten Gittern abzudecken, Einfriedigungen durchlässig zu gestalten.
4. Erschliessung
Art. 13 Strassenlinien,
Werkleitungen
Für die im Situationsplan mit Strassenlinien versehene Erschliessungsstrasse besteht das Enteignungsrecht für die eingezeichneten Werkleitungen (Wasser, Regenwasser, Schmutzwasser, Elektrisch) das Durchleitungsrecht.
Gemäss § 19 ABauV dürfen Stützmauern nicht höher sein als 1.80 m ab niedriger gelegenem Terrain. Nur wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig.
6
Gestaltungsplan Innere Seehalde
7
Art. 14 Strassenraumgestaltung
Die Erschliessungsstrasse und die privaten Vorplätze sind so aufeinander abzustimmen, dass ein gut gestalteter Wohnstrassenraum entsteht.
Art. 15 Zufahrtspforte
Die Zufahrt in das Gestaltungsplangebiet ist mit einem Baumtor und einem speziellen Belag im Einmündungsbereich in die Delphinstrasse als Zufahrtspforte zu gestalten. Die Hochstammbäume sind als Bestandteil der Strasse während dem Strassenbau zu pflanzen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 16 Beratung
Die Bauherren und ihre Vertreter haben zu Beginn der Projektierung Kontakt mit dem Gemeinderat aufzunehmen. Der Gemeinderat gibt bekannt, welche Unterlagen7 zur Beurteilung der Gestaltung und Einordnung benötigt werden. Er vermittelt der Bauherrschaft bei Bedarf auf deren Kosten die Beratung durch Fachpersonen.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Änderung des Gestaltungsplans
2 Änderungen des Gestaltungsplans oder dessen Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass.
7 Gemäss § 46 Abs. 2 BNO kann der Gemeinderat a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung der Aussenräume, usw.) verlangen; b) Vorschläge zu besseren Einordnung unterbreiten; c) in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
12. Januar 2005
Art. Nr. 2005-000035
Gemeinde Meisterschwanden; Gestaltungsplan "Innere Seehalde"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. Juni 2004 3. August 2004 30. August – 29. September 2004 1. November 2004 22. November 2004 29. November 2004
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. September 1984. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gestaltungsplangebiet liegt in der W2-Zone unterhalb der Delfinstrasse in landschaftlich empfindlicher Lage. Es ist im Bauzonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Die Hauptzielsetzung besteht darin, mit dem Gestaltungsplan eine landschaftsverträgliche Überbauung und Verkehrserschliessung des Gebiets sicher zu stellen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:
Gestaltungsplan Längenprofil Sondernutzungsvorschriften
Versand: 20. Januar 2005
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Es handelt sich beim Gestaltungsplan Innere Seehalde um eine sorgfältig erarbeitete Vorlage. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass die Festsetzungen im Gestaltungsplan auf die landschaftlich empfindliche Umgebung angemessen Rücksicht nehmen, so namentlich die vorgesehene Grösse, Anordnung und Einpassung der Bauten sowie der Übergangsbereich zum angrenzenden Landwirtschafts- und Schutzgebiet. Damit wird den allgemeinen Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes und den Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG sowie dem Hallwilerseeschutzdekret (HSD) ausreichend Rechnung getragen. Die Vorlage stellt eine gute Grundlage für eine den örtlichen Gegebenheiten angepasste Überbauung dar. Erschliessung Die vorgesehene verkehrliche Erschliessung ist situationsgerecht. Die Beschaffenheit der Strasse erfüllt die einschlägigen Richtlinien (vgl. §§ 44a ff ABauV). Mit 12 % entspricht das vorgesehene Längsgefälle im Bereich der Einmündung dem laut VSS-Norm SN 640 110 zulässigen Maximalgefälle. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Innere Seehalde" der Gemeinde Meisterschwanden vom 1. November 2004 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Eggenstrasse 2, 5616 Meisterschwanden Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: