Gestaltungsplan Ankenberg

Special-use plan · Staffelbach

Document

Number
17.53
Kind
Special-use plan
Commune
Staffelbach
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Jul 4, 2019
In force since
Jul 4, 2019

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SNP-4284-2019-E.pdf

Gemeinde Staffelbach - Parzellen N° 86, 91, 701, 717, 1292

•

Kanton Aargau Departement Bai, Verkehr und Urn\wA Abteijung Raumentwickiung

Kanton Aargau

15. Oktober 2018

GESTALTUNGSPLAN ANKENBERG SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

Mitwirkung vom

5. Mai — 4. Juni 2018

Vorprüfungsbericht vom

2. Juli 2018

Öffentliche Auflage vom

20. Oktober — 19. November 2018

Vom Gemeinderat beschlossen am

10. Dezember 2018

Der Gemeindeammann

Die Gemeindeschreiberin

Max Hauri

Nicole Baumann

Genehmigung:

Genehmigung durch das Depart Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 4.. Lz3,

ent

Der Generalsekretär. ZEITRAUM PLANUNGEN AG

IMPRESSUM Auftrag:

Gestaltungsplan Ankenberg, Staffelbach AG

Auftraggeber:

Reto Aeschbach Weingartackerweg 8 5040 Schöftland

Auftragnehmerin:

ZEITRAUM Planungen AG Brünigstrasse 25 6005 Luzern 041 329 05 05 [email protected]

Projektleiter/in:

ZEITRAUM Planungen AG Daniel Stalder 041 329 05 02 [email protected] Fabian Rieder 041 329 05 03 [email protected]

Dateiname

sta_SNV_GP_Ankeberg_181015.docx

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Ankenberg Staffelbach - 15. Oktober 2018

2

1.

Allgemeine Bestimmungen

4

2.

Nutzung und Gestaltung

5

3.

Erschliessung

7

4.

Gestalterische Anforderungen

9

5.

Umwelt und Sicherheit

10

6.

Versorgung und Entsorgung

11

7.

Etappierung

11

8.

Schlussbestimmungen

11

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Ankenberg Staffelbach - 15. Oktober 2018

3

Gestützt auf § 21 und § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 (1. Januar 2011) und auf

Art. 8 der Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargaus vom 25. Mai 2011 (1. Januar 2018)

erlässt die Gemeinde Staffelbach die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften.

§1 Zweck und Ziele

Der Gestaltungsplan Ankenberg Süd regelt die Rahmenbedingungen für eine qualitätsvolle und zweckmässige Erschliessung, eine Überbauung, die sich gut in das Gelände einfügt und eine naturnahe Umgebungsgestaltung.

Art. 2 Geltungsbereich und

Bestandteile

1

Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Perimeter.

Die Perimeterfläche beträgt 7701 m2. 2

3

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind •

Situationsplan Ankenberg 1:500, vom 15. Oktober 2018

•

Sondernutzungsvorschriften, vom 15. Oktober 2018

Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind •

Planungsbericht zum Gestaltungsplan, vom 15. Oktober 2018

•

Richtprojekt Umgebung, vom 11. April 2018

•

Entwicklungskonzept Ankenberg, vom 28. September 2016

•

Aktualisiertes Arbeitsmodell zum Entwicklungskonzept Ankenberg von 2016

•

Fachliches Gutachten gemäss §8 Abs. 3 BauV zum Entwicklungskonzept 2016 und zum Gestaltungsplanentwurf 2017, vom 3. März 2017

•

Erschliessung Ankenberg, Entwurf Bauprojekt, vom 23. März 2017

•

Erschliessungsstudie Ankenberg, vom 3. Januar 2017

•

Genereller Entwässerungsplan der Gemeinde Staffelbach, vom 1. Juni 2015 Vereinbarung zur Landabtretung mit Grundeigentümerschaft Parzelle Nr. 91, Ent-

•

wurf vom 22. Mai 2017

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

1

Soweit die nachstehenden Vorschriften und der Gestaltungsplan nichts Abweichendes

bestimmen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung BNO, sowie der Bauzonenplan BZP der Gemeinde Staffelbach und das übergeordnete Bau- und Planungsrecht. 2 Für die im Gestaltungsplan verwendeten Definitionen und Berechnungsweisen sind gene-

rell die Bestimmungen im Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz BauG)

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Ankenberg Staffelbach - 15. Oktober 2018

4

und der Bauverordnung (BauV) massgebend. Anstelle der Bestimmungen des 3. Titels der BauV „Baubegriffe und Messweisen" (§§ 16-31) gelten für den vorliegenden Gestaltungsplan die altrechtlichen Bestimmungen (A-BauV), wie sie im Anhang 3 der BauV aufgeführt sind. Auch nach einer Revision der BNO mit einer Übernahme der Bestimmungen der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe) sind für die Beurteilung der Baugesuche die altrechtlichen Bestimmungen gültig.

Art. 4 Ausnützung und Nutzungen

I Die zulässige anrechenbare Geschossfläche aGF beträgt insgesamt max. 2'300 m2, was einer AZ von 0.3 entspricht. Die zulässigen aGF pro Baubereich sind im Plan bezeichnet: Baubereich

Länge * Breite

max. aGF

Baubereich A

13.0 m " 12.0 m

300 rn2

Baubereich B

12.0 m * 15.0 m

350 rn2

Baubereich C

12.0 m * 15.0 m

350 m2

Baubereich D

12.0 m* 15.0 m

350m2

Baubereich E

11.0 m*13.0 m

300m2

Baubereich F

11.0 m* 15.0 m

325m2

Bauberejch G

11.0 m" 15.0 m

325m2

Total

2

2'300 m2

In den Baubereichen A bis G sind Ein- oder Zweifamilienhäuser ohne Attikageschoss zu-

lässig. 2

Der Gemeinderat kann eine Verschiebung von anrechenbaren Geschossflächen aGF zwi-

schen den einzelnen Baubereichen um max. 15% genehmigen, sofern die Gesamtausnützung von max. 2'300 m2 eingehalten ist, und sofern pro Baubereich nicht mehr als 15% aGF zugeführt oder entnommen werden. Der Gemeinde ist durch die Grundeigentümerschaften mit jedem Baugesuch eine aktualisierte Flächenbilanz über den ganzen Gestaltungsplanperimeter vorzulegen.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Ankenberg Staffelbach - 15. Oktober 2018

5

pel

Art. 5 Baubereiche und

Abstände

'Die maximal zulässige Ausdehnung von Bauten und Anlagen wird im Plan 1:500 mit Baubereichen und maximalen Dachkoten für Gebäudehöhen definiert. 2 Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 3

Hochbauten sind in allen Baubereichen ab dem ersten Obergeschoss mit mind. 80% der

talseitigen Fassadenabwicklung an die Pflichtbaulinien gemäss Plan zu stellen. 3

Balkone mit einer Auskragung von max. 2.00 m sind innerhalb der Baubereiche für Bal-

kone über höchstens 30% der jeweiligen Fassadenlänge zulässig, sofern die minimalen Strassenabstände und Heckenabstände eingehalten sind. Für die anderen Fassaden gelten die Bestimmungen der Baugesetzgebung.

Art. 6 Höhen

'Die Geschosshöhen dürfen 3.00 m überschreiten, sofern die maximale Gebäudehöhe eingehalten wird. Die Geschosshöhe für Wohngeschosse ist dabei im Durchschnitt auf 3.20 m beschränkt; die Geschosshöhe der Garagen und der Erdgeschosse dürfen in Abstimmung mit der Strassenprojektierung bis zu 3.60 m hoch sein. 2

Die maximal zulässigen Gebäudehöhen (Meereshöhen) gemäss §12 ABauV pro Baube-

reich sowie die Erdgeschosskoten sind orientierend.

Baubereich A

§ Baubereich Bb

Erdgeschosskote (orientierend)

max. zul. Gebäudehöhe (gemäss §12 ABauV)

501.00 m ü.M.

507.50 m ü.M.

498.00 m ü.M.

507.50 m ü.M.

497.60 m ü.M.

507.60 m ü.M.

499.30 m ü.M.

508.80 m ü.M.

491.10 m ü.M.

500.60 m ü.M.

490.70 m ü.M.

500.20 m ü.M.

490.50 m ü.M.

500.00 m ü.M.

1 Das bestehende Gebäude im Baubereich Bb darf massvoll erweitert werden. Ein Ersatzneubau ist innerhalb des Baubereichs B zulässig. Die Besitzstandesgarantie gemäss

Art. 68

BauG ist für das bestehende Gebäude gewährleistet.

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6

Art. 8 Dachgestaltung

1

Auf Hauptbauten sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer (bis max. 50) zulässig.

Eine einheitliche hangparallele Ausrichtung der geneigten Dächer ist anzustreben. 2 Auf den Dächern über den obersten bewohnten Geschossen sind nur Dachaufgänge, An-

lagen zur natürlichen Belichtung, technische Aufbauten wie Liftüberfahrten, Kamine etc. und Solaranlagen zulässig. Anlagen zur Energiegewinnung (Kollektoren, Photovoltaikanlagen, Anlagen zur Wasseraufbereitung u.a.) sind gut und blendfrei in die Erscheinung der Bauten zu integrieren. 3 Technische Aufbauten dürfen die technisch notwendigen oder gesetzlich festgelegten Hö-

hen nicht überschreiten. 4 Die Nutzung der Dächer als Terrassen, Dachgärten und dgl. über den obersten bewohnten

Geschossen ist nicht zulässig. Der Aufenthalt ist einzig für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten erlaubt. 5

Flachdächer sind retentionswirksam zu gestalten und extensiv zu begrünen. Terrassen,

Oblichter, Anlagen zur Energiegewinnung, technische Aufbauten und Flachdächer unter 25 m2 Fläche sind davon ausgenommen.

FRSCHLIESE

Art. 9 Erschliessung MIV und

Hauszugänge

1

Die Zufahrt zu den beiden Baubereichen A und B erfolgt über die bestehende Strasse

Ankenberg oder die neue Erschliessungsstrasse. 2

Die Zufahrt zu den Baubereichen C bis G erfolgt ab dem Schmittenweg über die beste-

hende, auszubauende Strasse Ankenberg (Parzelle Nr. 701) oder über die neue Erschliessungsstrasse (Parzelle Nr. 716 und Nr. 723). 3

Die Garagenzufahrten und die Hauszugänge sind gemäss Situationsplan zu realisieren.

4

Die Quartiererschliessung erfolgt über zwei Stichstrassen gemäss Situationsplan.

5

Am im Plan bezeichneten Ort ist eine Wendemöglichkeit für Personenwagen und Liefer-

fahrzeuge vorzusehen. ° Die Strassen innerhalb des Gestaltungsplan-Perimeters werden mit einer Strassenlinie (Enteignungstitel gemäss §132 BauG) gesichert.

,Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Ankenberg Staffelbach - 15. Oktober 2018

7

Art. 10 Parkierung, Spielgeräte

und Kinderwagen

1

Für die Berechnung der Anzahl und für die Gestaltung der Parkfelder gelten die VSS-

Normen SN 640 821 und 640 291a. 2

Die Anordnung der Parkfelder für Personenwagen richten sich nach den kantonalen und

kommunalen Bestimmungen, sowie den VSS-Normen SN 640 281 und SN 640 291a für Parkierungsanlagen. 3

Mit Ausnahme von jenen im Situationsplan gekennzeichneten Bereichen für offene Besu-

cher-Parkfelder sind sämtliche Parkfelder für Personenwagen in Garagen anzuordnen. 4

Gebäudevorplätze und Vorgärten zu den Baubereichen und die offenen Besucherpark-

plätze sind sickerfähig zu gestalten. Besucherparkfelder sind in den im Situationsplan gekennzeichneten Bereichen anzuordnen. 5

Für die Anzahl und die Anordnung von Zweiradstellplätzen gelten die VSS-Normen

SN 640 065 und 640 066. 'In allen Bauten sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Spielgeräte (Kindervelos), Kinderwagen usw. vorzusehen.

Art. 11 Wegverbindungen

I

An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine Flurwegverbindung von mindestens

3.00 m Breite vorzusehen. 2

An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine Fusswegverbindung mit einer Breite

von mind. 1.20 m Breite vorzusehen.

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8

I

Art. 12 Gestaltung Bauten

1

Für die äussere Farbgebung sind eher dunkle, naturnahe Farben mit geringer Leuchtdichte

(Farbintensität) und geringer Sättigung zu bevorzugen. 2

Für technische Aufbauten und Anlagen auf den Dächern gemäss Art. 8 sind dunkle oder

naturnahe Farben mit geringer Leuchtdichte (Farbintensität), geringer Sättigung und wenig Blendung erlaubt. 3

Die Bauten sind in Massiv- oder Holzbauweise zu erstellen.

4

Geländer sind möglichst transparent zu gestalten, Glasbrüstungen sind nicht zulässig.

5

Die Materialisierung und die Farbgebung sind im Rahmen des ersten Baubewilligungsver-

fahrens mit der Gemeinde abzustimmen.

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Art. 13 Gestaltung Umgebung

und Spielflächen

I

Für die Gestaltung der Umgebung ist das Richtprojekt Umgebung als Massstab für die

Qualitätsbeurteilung beizuziehen. Im Rahmen des ersten Baugesuchs ist die gesamte Umgebungsgestaltung mittels eines detaillierten Umgebungsplans festzulegen. Der Umgebungsplan muss die Gestaltung der Wegverbindungen, der Oberflächenbeläge, der Grünflächen, der Spielflächen, der Parkierungen und der Sammelplätze für die Entsorgung und die Art der Bepflanzung aufzeigen. Die Umgebungsgestaltung muss mindestens die gestalterische Qualität des Richtprojekts Umgebung erreichen. 2

Für die Umgebung ist eine fliessende, dem Terrain entsprechende, natürliche Gestaltung

anzustreben, und es sind die Hochstammbäume gemäss Plan zu pflanzen. Stützmauern sind, mit Ausnahme der Bereiche für Privatgärten gemäss Situationsplan und bei einer nachgewiesenen, technischen Notwendigkeit für die Erbauung der Strassen und Wendeanlagen, nicht gestattet. 2

Im Bereich der Umgebung sind einzelne kleinere Nutzgärten ohne Stützmauern und ohne

grössere Terrainveränderungen zulässig. 3

In den Bereichen für Privatgärten sind Stützmauern mit einer Höhe von max. 2.00 m ab

gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain zulässig. 4

Stützmauern der Umgebungsgestaltung und der Strasse sind einheitlich in ortstypischen

Gesteinen, Beton oder in kleinformatigen Natursteinen zu materialisieren und mit einheimischen Kletterpflanzen zu begrünen. 5

Die Spielflächen auf den Stichstrassen gemäss Situationsplan sind mit rollfähigen Oberflä-

chenbelägen auszustatten. 5

Für die Bepflanzung sind einheimische Hochstammbäume (Obstbäume) und Sträucher

(Feldgehölze) zu verwenden.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Ankenberg Staffelbach - 15. Oktober 2018

9

[UND SICHERHEIT

Art. 14 Schutz- und

Naturobjekte

1

Der Schutz der im Bauzonenplan bezeichneten Hecken umfasst gemäss BNO § 19

nebst der bestockten Fläche eine allseitige Pufferzone von 2 m. Von Hecken ist ein Bauabstand von mindestens 6 m einzuhalten, welcher als ökologische Ausgleichsfläche mit einer natürlichen Wiesenansaat zu gestalten und möglichst naturnah zu bewirtschaften ist. Abgrabungen, Steilböschungen und Mauern sowie private

2

Nutzgärten sind im Bauabstand untersagt.

Art. 15 Ökologischer Ausgleich

I

Die ökologische Ausgleichsfläche beträgt in Übereinstimmung mit § 40a BauG mindestens

15% der Gestaltungsplanfläche. Sie ist hochwertig zu gestalten und fachgerecht zu unterhalten. 2

Dachbegrünungen dürfen zur Hälfte dem ökologischen Ausgleich angerechnet werden,

wenn sie die Anforderungen der Gründachrichtlinie I SFG oder der sia-Norm 312 "Begrünung von Dächern" als ökologischen Mindeststandard erfüllen. 3

Die restliche geforderte ökologische Ausgleichsfläche ist gemäss Situationsplan vornehm-

lich entlang der bestehenden Hecken anzuordnen und als artenreiche Heuwiese zu bewirtschaften.

Art. 16 Energie

1

1m Rahmen der Baubewilligungsverfahren sind erhöhte Energiestandards und der Einsatz

von erneuerbaren Energien nachweislich zu prüfen. 2

Spätestens vor der ersten Baubewilligung ist ein Energiekonzept einzureichen, welches

den zulässigen Wärmebedarf verbindlich regelt und den Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien auf maximal 70% festlegt.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Ankenberg Staffelbach - 15. Oktober 2018

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6. VERSORGUNG UND ENTSORGUNr

Art. 17 Entwässerung und Retention

I

Für die Entwässerung gilt der generelle Entwässerungsplan der Gemeinde Staffelbach.

2

Flachdächer sind, wo sie nicht begehbar oder mit technischen Anlagen oder zur Energie-

gewinnung belegt sind, extensiv zu begrünen. 3

Die Gebäudevorplätze und Vorgärten sind gemäss Plan mit einem sickerfähigen Belag zu

erstellen.

Art. 18 Ver- und Entsorgung

1

Im Situationsplan ist der Standort für die zentrale Abfallentsorgung (Sammelstelle Kehricht)

bezeichnet. 2

Im Situationsplan ist der Standort des Hydranten bezeichnet.

ETAPPIERUNG

Art. 19 Etappierung

1

organisatorisch aufeinander abzustimmen. 2

8.

Die Realisierung der Bauten und Anlagen in den Baubereichen A bis G ist zeitlich und

Die Etappierung der Bauten ist auf die Zufahrtsrechte gemäss §9 abzustimmen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Ausnahmen

1

Der Gemeinderat kann geringfügige Ausnahmen von den vorliegenden Sondernutzungs-

vorschriften bewilligen, wenn die Abweichungen gesamthaft zu einer mindestens gleichwertigen Lösung führen und mit der Ausnahme keine oder nur eine geringe Mehrnutzung verbunden ist.

Art. 21 Inkrafttreten

I

Der Gestaltungsplan Ankenberg mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt

gemäss §4 BauG mit der Genehmigung des zuständigen Departements Bau Verkehr und Umwelt BVU in Kraft. 2

Die Änderung und die Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche Verfahren

wie der Erlass.

Sondernutzungsvorschriften Gestaltungsplan Ankenberg Staffelbach - 15. Oktober 2018

11

Genehmigung

* 0110,10110 9e" RAM KANTON AARGAU

KANT. VERMESSUNGSAMT

09. Juli 2019 POSTEINGANG

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/pmoa

Datum Genehmigung: 04.07.2019

Versand:

0 8. Juli 2019

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Geschäfts-Nr. BVUARE.17.53 Gemeinde Staffelbach; Gestaltungsplan "Ankenberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

02. Juli 2018 05. Mai 2018 bis 04. Juni 2018 20. Oktober 2018 bis 19. November 2018 10. Dezember 2018 12. März 2019 10. Februar 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 9. Januar 2008. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Nutzungsplans Siedlung voraus, die die Gemeindeversammlung am 30. November 2018 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Gebiet "Ankenberg Süd" liegt an einer attraktiven Wohnlage an peripherer Lage westlich des Ortszentrums und umfasst rund 0,78 ha in der Wohnzone 1 (W1) mit Gestaltungsplanpflicht und ist

J: \03_Geschäfte\3_Genehmigungere2_ARDOSR\20190702_bdv_17.53.docx

auf drei Parzellen verteilt (Parzellen 86, 717, 1292). Die exponierte Lage und die topografischen Verhältnisse stellen besondere Ansprüche an die Bebauungsqualität und Erschliessung. Als Grundlage für den Gestaltungsplan (GP) dient das "Entwicklungskonzept Ankenberg". Eine gute bauliche Gestaltung und Architektur unter Einbezug eines gestalteten Übergangs vom Siedlungs- in den Landschaftsraum mit geringer Terrainveränderung gelten als vordergründige Ziele. Mit dem GP sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für eine gestalterisch überzeugende Bebauung geschaffen werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Staffelbach am 10. Dezember 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Ankenberg" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht vom 15. Oktober 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 2. Juli 2018 mit Vorbehalten abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert. 4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.

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Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.3.1 Siedlungsentwicklung nach innen 4.3.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Es wurden spezifische Kriterien zur Beurteilung des siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses festgehalten: • • • • • • • • • •

Eher lockere Bebauung, in Anlehnung an die Zone W1, am Hang (gestaffelte Bauten denkbar). Gute landschaftliche Eingliederung mit klar lesbaren Grünzäsuren zwischen den Baukörpern. Hohe Aussenraumqualitäten und eine gute Durchgrünung der gesamten Anlage. Gute Ablesbarkeit des gewachsenen Terrains. Sorgfältige Gestaltung von Stützwerken. Ruhige Gesamterscheinung der Bauten und eine zurückhaltende Fassadengestaltung. Grössen der Bauvolumen in Übereinstimmung mit der ortstypischen Massstäblichkeit. Klare Regeln für Stützmauern und deren Erscheinung ausserhalb der Baufelder. Erstellung eines Umgebungskonzepts für den heckennahen Bereich. Koordination der Farbgebung und die Materialisierung im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens mit der kantonalen Denkmalpflege.

Ortsbild und Städtebau Bebauungskonzept Der Gestaltungsplan (GP) sieht eine Überbauung durch freistehende Einzelbauten in relativ lockerer Form vor. Eine offene Bebauung, welche das gewachsene Terrain berücksichtigt, ist hier besonders zielführend. Der vorgesehene Mehrabstand zur geschützten Hecke wird besonders positiv gewürdigt. Mit einer Ausnützungsziffer (AZ) von 0.31 übersteigt der GP die gemäss Bau-und Nutzungsordnung (BNO) zulässige Ausnützung nur unwesentlich. Dies ist ah dieser prägnanten Lage sachgerecht. Die Sondernutzungsvorschriften (SNV) erlauben in den Baubereichen A—G Mehrfamilienhäuser mit maximal drei Vollgeschossen ohne zulässiges Dach-/Attikageschoss. Die Gebäudehöhe wird über maximal zulässige Höhenkoten begrenzt und liegt im Vergleich zur Regelbauweise unterhalb der maximal zulässigen Firsthöhe bei Gebäuden mit Satteldächern (12 m). Aufgrund der Hanglage werden die 3 Geschosse erkennbar in Erscheinung treten, was hinsichtlich Materialisierung und Farbkonzept erhöhte Anforderungen mit sich bringt. Die Anforderungen zur Materialisierung und Farbgebung werden mit § 12 SNV sachgerecht eingefordert. Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen nur soweit abweichen, als dass die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Die Grundordnung darf mittels GP jedoch nicht ihres demokratisch legitimierten Sinngehalts entleert werden. Die kommunalen Bestimmungen zur Wohnzone 1 (W1) werden in der parallel laufenden Teilrevision des Nutzungsplans Siedlung "Ankenberg" (BVUARE.13.20) entsprechend angepasst. Mit der Teilrevision werden im Gebiet "Ankenberg" Zweifamilienhäuser erlaubt, womit die offene Bebauung mit Rücksicht auf das gewachsene Terrain und in angemessen dichter Bauweise ermöglicht wird. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Die Massnahmen und Bestimmungen zur Freiraumgestaltung sind zielführend. Teile der Privatgärten und der Erschliessungsanlagen sind aufgrund der Hanglage nur mit Hilfe von Stützmauern und grösseren Terrainveränderungen möglich. Die Stützmauern, welche zwar örtlich und in ihrer zulässigen

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Höhe beschränkt werden, sind hinsichtlich Landschaftsbild bedeutend. Die Vorschriften gemäss § 13 SNV zur Umgebungsgestaltung tragen diesem Umstand gebührend Rechnung. Natur im Siedlungsgebiet Die geplante Überbauung und die damit verbundene intensivere Nutzung beeinträchtigt die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und erfordert ökologischen Ausgleich gemäss Art. 18 b Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Praxisgemäss beträgt der ökologische Ausgleich 15 % bezogen auf den GP-Perimeter und besteht aus ökologisch hochwertigen Flächen. Die SNV garantieren hinsichtlich Dachbegrünung einen ökologischen Mindeststandard, weshalb die Hälfte der begrünten Dachfläche für den ökologischen Ausgleich angerechnet werden kann. Die restliche ökologische Ausgleichsfläche wird sinnvollerweise entlang der geschützten Hecke vorgesehen und wird in den SNV sowie im Situationsplan sachgerecht festgesetzt. 4.3.3 Erschliessung Der GP liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Entsprechend sind keine speziellen kantonalen Verkehrsinteressen tangiert. Gemäss Planungsbericht kann die Erschliessung des Ankenbergs entweder über den Ausbau der bestehenden Strasse oder über die Verlegung der Strasse Ankenberg auf Parzelle 716 erfolgen. Beide Varianten werden für diesen Teilbereich im vorliegenden Verfahren nicht durch Baulinien gesichert. Die Sichtzonen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters werden sachgerecht umgesetzt. Die Sichtzone und Sichtlinie des Anschlusses am nordöstlichen Rand des GP-Perimeters, ausserhalb des GP-Perimeters, sollen gemäss Planungsbericht "durch die Gemeinde grundbuchlich" gesichert werden. Rechtliche Sicherstellung der Erschliessung Die Erschliessungsstrasse innerhalb des GP-Perimeters wird sachgerecht mit Strassen- und Niveaulinien rechtsverbindlich gesichert. 4.3.4 Weitere materielle Hinweise Hangsichernde Massnahmen, Böschungen und Mauern Nach den geltenden Bestimmungen zur Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet ist der Übergang in die Landwirtschaftszone so zu gestalten, dass sämtliche bauliche Massnahmen zu Hangsicherungen (Böschungen, Mauern etc.) innerhalb der Bauzone realisiert werden und zur angrenzenden Parzelle der Landwirtschaftszone der Minimalabstand vom 0,6 m nicht unterschritten wird. Die der Landwirtschaftszone angrenzende Erschliessungsstrasse wird gemäss Planungsbericht (Kapitel 6.2 auf Seite 23) ohne bauliche Massnahmen zur Hangsicherung realisiert. Auf eine Darstellung von hangsichernden Massnahmen im Plan wird verzichtet. 4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 umgesetzt. Die Gemeinde Staffelbach hat ihren allgemeinen Nutzungsplan noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Entsprechend gelten die Bestimmungen der Allgemeine Verordnung zum Baubesetz (ABauV), wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Die SNV sind rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Ankenberg", beschlossen vom Gemeinderat Staffelbach am 10. Dezember 2018, wird genehmigt. 2. ie AbilAJna Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

pha Attiger R

ierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Staffelbach, Dorfstrasse 386, 5053 Staffelbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Natur und Landschaft • Vermessungsamt DVI • Landwirtschaft Aargau DFR

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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