Bauzonenplan Kirchgasse
Land-use plan · Schupfart
Document
- Number
- 2006-001420
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Schupfart
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 25, 2006
- In force since
- Oct 25, 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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NUPLA-4259-2006-E.pdfOpen in a new tab
Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
25. Oktober 2006
Art. Nr. 2006-001420
Gemeinde Schupfart; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Kirchgasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
keine Eingaben 8. Dezember 2005 10. März bis 10. April 2006 7. Juni 2006 10. August 2006 4. September 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Eine Bauparzelle, die in der öffentlichen Zone nicht mehr benötigt wird, soll der angrenzenden Kernzone zugewiesen werden. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte am 8. Dezember 2005 mit einem Vorbehalt betreffend besser mit dem Schutz der Kirche und dem Ortsbild vereinbarer Zonenabgrenzung. Die Vorlage wurde entsprechend vor der öffentlichen Auflage angepasst. 2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
Eine Bauparzelle (5.5 a) nahe der Kirche wird von der ÖBA in die Kernzone umgezont.
Versand: 30. Oktober 2006
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Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Grösse der Bauzone Die Einwohnerkapazität wird durch die vorgesehene Umzonung nur unwesentlich erhöht. 3.1.4 Zonenzuordnung Angesichts der siedlungsplanerisch zweckmässigen Erweiterung der Dorfkernzone auf Kosten der dafür beanspruchten, nicht mehr benötigten Fläche der öffentlichen Zone steht der Vorlage nichts Grundsätzliches entgegen. Am Erhalt und der Sanierung der Kirche und des Pfarrhauses besteht zudem ein öffentliches Interesse. Diesbezüglich ist die im Planungsbericht ausschliesslich finanziell begründete Umzonung nachvollziehbar. 3.1.5 Ortsbild/Denkmalschutz Die vorliegende Bauzonenplanänderung befindet sich im direkten Umgebungsschutzbereich (§ 12 Denkmalschutzdekret) der unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Pfarrkirche. Eine Verkleinerung der Zone für öffentliche Anlage rund um die Kirche zugunsten der Kernzone ist vertretbar. Ein allfälliges neues Volumen muss sich aber sehr gut in die bestehende Situation einfügen und darf die Wirkung der Kirche nicht beeinträchtigen. Die rechtskräftigen Zonenvorschriften sind Grundlage einer entsprechenden Projektierung und Überprüfung von Vorhaben im Baubewilligungsverfahren. 3.1.6 Lärm Umzonungen gelten nicht als Ausscheidung von Bauzonen im Sinne des Lärmschutzrechts. Damit sind auf das Vorhaben keine besonderen Vorschriften des Lärmschutzrechts anzuwenden. Es sind auch bezüglich der Anforderungen an Baubewilligungen keine relevanten Beurteilungspegel zu erwarten. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Bauzonenplans "Kirchgasse" der Gemeinde Schupfart vom 7. Juni 2006 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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