Bauzonenplan
Land-use plan · Klingnau
Document
- Number
- 2012-001206
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Klingnau
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Sep 5, 2012
- In force since
- Sep 5, 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
05. September 2012
Nr. 2012-001206
Gemeinde Klingnau; Bauzonenplan, Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan, Bauund Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
2. September 2010 19. Oktober 2010 bis 17. November 2010 9. Juni 2011 19. Juli 2011 16. August 2011
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind drei Beschwerden eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Die Vorlage im Überblick
Zur Genehmigung liegen vor: Bauzonenplan 1:2'500 Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan 1:5'000, Gebiete Kraftwerk und Kläranlage Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der Bauzonenplan und die Bauordnung wurde vom Grossen Rat am 5. März 1991 genehmigt, der Kulturlandplan und die Nutzungsordnung am 25. April 1995.
Versand: 11. September 2012
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Die Stadt Klingnau hat ein Planungsleitbild erarbeitet. Sie hat dabei folgende Leitsätze für die Planungsarbeiten festgelegt: Klingnau setzt auf qualitatives Wachstum von Wohnen und Arbeiten. Die hohe Qualität von Ortsbild, Landschaft und öffentlichen Aussenräumen soll erhalten und gesteigert werden. Die bestehende Infrastruktur ist optimal auszunutzen und den Bedürfnissen entsprechend zu erweitern (Strassen, Ver- und Entsorgung, Schulraum, öffentliche Bauten und Anlagen, öffentlicher Verkehr). In Klingnau werden alle Verkehrsarten (motorisierter Individualverkehr, Fussgänger, Radfahrer und öffentlicher Verkehr) gleichwertig behandelt. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. September 2010 ohne Vorbehalte. 2.3
Bauzonenplan/Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan
Die Festlegungen im Bauzonenplan haben sich weitgehend bewährt. Einzelne Teilflächen (bisherige Wohnzone W2 und Gewerbezone) werden neu einer Mischnutzungszone zugewiesen. Das Gebiet Obermatte wird von der Wohnzone W2 in die Wohnzone E2 umgezont. Dadurch soll eine dem Orts- und Landschaftsbild besser angepasste Überbauungsmöglichkeit geschaffen werden. Die Bauzone wird im Gebiet des Wasserkraftwerks, angrenzend zur Gemeinde Koblenz um rund 0,66 ha verkleinert (neu Landwirtschaftszone). Bei der Abwasseranlage wird eine Fläche von rund 0,12 ha für mögliche Erweiterungen neu eingezont. Einzelne Strassen mit Erschliessungsfunktion werden neu eingezont. 2.4
Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur "Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB) beschlossen, welche die Definitionen und Messweisen der Baugesetzgebung vereinheitlicht. Die IVHB ist rechtskräftig. Gemäss § 64 der Bauverordnung (BauV) haben die Gemeinden eine Frist bis am 31. August 2021, ihre allgemeine Nutzungsplanung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB anzupassen. Da in Klingnau das Revisionsverfahren vor Inkraftsetzung der gemäss IVHB revidierten Bauverordnung erfolgt ist (Beschluss der Gemeindeversammlung am 9. Juni 2011), war die Umsetzung der IVHB noch nicht möglich. Die BNO wird von der Gemeinde in einem separaten Verfahren innert der genannten Frist anzupassen sein. Die bisherige Bauordnung und die Nutzungsordnung werden neu zur Bau- und Nutzungsordnung zusammengefasst. Die BNO lehnt sich an die kantonale Muster-BNO an. Die BNO ist sachgerecht und unterstützt die getroffenen Zielsetzungen der Gemeinde. Die neuen Bestimmungen erweisen sich als rechtmässig.
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Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Der Grosse Rat hat den neuen Richtplan beschlossen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen gemäss Beschluss des Grossen Rats zum kantonalen Richtplan vom 20. September 2011 ist vorliegend noch der Richtplan 1996 massgebend für die Überprüfung der Vorlage (die Vorprüfung erfolgte vor dem Inkrafttreten des neuen Richtplans). Im Siedlungskonzept des Richtplans 1996 sind Klingnau und Döttingen als regionaler Industrie- und Gewerbestandort bezeichnet (Richtplan Kapitel S 1.2). Zusammenfassend sind die Nutzungspläne entsprechend den Bedürfnissen der Wirtschaft, erhöhte Nutzungsdichten für Wohnen und Arbeiten und die Förderung der Erschliessung auszurichten (Richtplan S 1.2 Beschlüsse 1.1). Gemäss revidiertem Richtplan gilt Klingnau–Döttingen als ländliches Zentrum und als wirtschaftlicher Entwicklungsschwerpunkt von regionaler Bedeutung (Raumkonzept gemäss Richtplan R 1), womit künftig differenziertere Anforderungen gelten. Siedlungsgebiet Das Siedlungsgebiet der Gemeinde Klingnau ist im kantonalen Richtplan festgesetzt. Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Im Einzelnen betrifft dies die im Änderungsplan Bauzonen- und Kulturlandplan ausgewiesenen Ein-, Um- und Auszonungen von Gebieten beim Kraftwerk und bei der Kläranlage, von überbauten Parzellen, von Waldabstandsflächen sowie von Strassenflächen am Bauzonenrand. Die Flächenbilanz zeigt auf, dass die Bauzonen und damit das Siedlungsgebiet um 0,2 ha verkleinert werden. Die Vorlage erfordert keine Anpassung des Richtplans. Fruchtfolgeflächen Die Sicherung des wertvollen Kulturlands, insbesondere der Fruchtfolgeflächen, ist bundesrechtlich gefordert (Artikel 26 ff. Verordnung über die Raumplanung [RPV]). Die Gemeinden sichern das Landwirtschaftsgebiet samt Fruchtfolgeflächen mit der Nutzungsplanung (Richtplan L 1.1, Beschluss 1.2). Werden Fruchtfolgeflächen um mehr als 3 ha dauernd reduziert, ist der Richtplan anzupassen (L 1.1, Beschluss 2.2). Die Bilanz von Ein- und Auszonungen weist einen positiven Saldo von 0,38 ha zugunsten von bedingt geeigneten Fruchtfolgeflächen aus. Die geplanten Umzonungen sind mit den Beschlüssen des Richtplans vereinbar und erfordern keine vorgängige Anpassung des Richtplans. Das Interesse der Erhaltung der Fruchtfolgeflächen ist angemessen berücksichtigt.
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Naturschutzgebiete Das Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung und die Schutzziele des Auenschutzparks im Gebiet "Machme" liegen ausserhalb der festgelegten Bauzonenabgrenzung. Die Zonenabgrenzungen sind korrekt. Die Gebietsabgrenzung des Dekrets über den Schutz des Klingnauer Stausees und seiner Umgebung vom 17. Mai 1988 ist im Plan als Informationsinhalt richtig dargestellt. Die getroffenen Festlegungen und orientierenden Darstellungen sind sachgerecht und rechtmässig. 3.1.3 Regionale Abstimmung Die vorliegende Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung wird aus Sicht der Region Zurzibiet als umfassend, in allen Schritten nachvollziehbar und gut begründet und insgesamt als sehr gut beurteilt. Auf Einzonungen neuer Baugebiete wird verzichtet und vielmehr auf die Innenentwicklung gesetzt. Dies entspricht vollumfänglich den Zielen der Region. Gemäss Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden Döttingen und Böttstein soll insbesondere der bestehende, regionale Einkaufsschwerpunkt im Raum des Bahnhofs Döttingen bestehen bleiben und soweit notwendig weiterentwickelt werden. 3.1.4 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz. RPG) Die Bauzonen weisen Ende 2010 eine Fläche von 128,2 ha auf. Davon sind ca. 101,7 ha mehrheitlich überbaut und 26,5 ha unüberbaut. Die unüberbauten Flächen umfassen rund 15,4 ha Wohn- und Mischzonen, 4,9 ha Arbeitsplatzzonen und 6,2 ha Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder Freizeitzonen. Gemäss Beurteilung der Gemeinde sind die unüberbauten Flächen weitgehend erschlossen. Die kantonale Prognose für das Jahr 2025 rechnet mit einem Wachstum von rund 6 % in der Region Zurzibiet, in der angrenzenden Region Baden mit 17 % (auch für Gemeinden auf ländlichen Entwicklungsachsen). Für die Gemeinde Klingnau entspricht dies einer erwarteten Bevölkerungszunahme auf 3'300 (+200) bis 3'700 (+ 600) Einwohnerinnen und Einwohner (E). Die theoretische Kapazität der Bauzonen inklusive Verdichtungsmöglichkeit beträgt gemäss Planungsbericht rund 3'800 E. Die Gemeinde legt nachvollziehbar dar, dass keine unüberbauten, sinnvoll auszonbaren Flächen vorhanden sind, welche das Fassungsvermögen massgeblich reduzieren würden (Lage innerhalb des Siedlungsgebiets, fortgeschrittener Stand der Erschliessung). Im Weiteren liegt Klingnau an der Regionalzugsverkehrsachse Turgi–Koblenz, mit Viertelstundentakt als Regelfall und mit eigener Haltestelle und ist somit gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen. Der regionale Entwicklungsschwerpunkt Böttstein–Kleindöttingen, das Paul Scherer Institut (Villigen/Würenlingen) und die geplante Hightech-Zone in Villigen als attraktive Arbeitsplatzgebiete liegen im Nahbereich von 5 km. Das ländliche Zentrum Klingnau–Döttingen mit den angrenzenden Gemeinden verfügt über ein überdurchschnittliches Angebot an Infrastruktureinrichtungen (unter anderem Schulen, Gesundheitsversorgung, Einkauf). Eine im Vergleich zur kantonalen Prognose für das Zurzibiet stärkere Entwicklung ist raumplanerisch erwünscht, wenn sie innerhalb der bestehenden Bauzonen stattfindet. Der Verzicht auf Einzonungen ist zudem eine wichtige Basis für die innere Siedlungsentwicklung. Die vorliegende, zu genehmigende Planung ist aus raumplanerischer Sicht mit den Anforderungen von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vereinbar.
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3.1.5 Zonenabgrenzung/Zonenzuordnung Auszonung WG3 Wasserkraftwerk Die vom Dorf Klingnau abgelegene, 0,66 ha grosse Zone WG3 beim Wasserkraftwerk wird aus Gründen des Hochwasserschutzes, der peripheren Lage und der Lärmbelastung ersatzlos ausgezont und der Landwirtschaftszone zugewiesen. Von den 0,66 ha entfallen 0,46 ha auf landwirtschaftliches Kulturland sowie 0,20 ha auf Erschliessungsanlagen, Parkplätze und verbuschte Bahn- und Strassenböschungen. Beim landwirtschaftlichen Kulturland handelt es sich um bedingt geeignete Fruchtfolgeflächen (FFF2). Die Zuweisung zur Landwirtschaftszone ist sachgerecht. Einzonung ÖBA (Kläranlage) Die 0,12 ha grosse Einzonung wird begründet mit einem Erweiterungsprojekt der Kläranlage. Von der Einzonung sind bedingt geeignete bis gute Fruchtfolgeflächen betroffen. Der Bedarf ist begründet und dient der Abwasseranlage der Gemeinde. Gewerbezone Oberi Au In der vorliegenden Planung sieht die Gemeinde Klingnau vor, die bisherige reine Gewerbezone "Oberi Au" in eine Wohn- und Gewerbezone umzuzonen. Das am Binnenkanal liegende Gebiet mit Blickkontakt zum Klingnauer Stausee eignet sich für die gemischte Wohn- und Arbeitsnutzung, zum Beispiel in Verbindung von Wohnen und Arbeiten am gleichen Ort (Lofts). Die Mischzone gewährleistet zudem einen planerisch zweckmässigen Übergang zur Wohnzone W3 und zur Schulanlage (Zone ÖBA). Die Öffnung des Areals für Wohnnutzung ist sachgerecht. Arbeitszone Die bisherigen Gewerbe- und Industriezonen werden mit Ausnahme des Gebiets "Oberi Au" der Arbeitszone zugewiesen. Zulässig ist die Produktion und Dienstleistungen, reine Lagerbetriebe werden ausgeschlossen und Verkaufsnutzungen eingeschränkt. Die Empfindlichkeitsstufen und der zulässige Störgrad (§ 33 BNO) werden abgestimmt auf die örtliche Situation (Nähe zu Wohnbauten und Schule) im Bauzonenplan festgelegt. Landwirtschaftliche Betriebe im Baugebiet Innerhalb der Bauzone bestehen noch zwei aktive Landwirtschaftsbetriebe. Ein Landwirt betreibt zusätzlich Handel mit Landwirtschaftsprodukten und ist in der Arbeitszone zweckmässig zoniert. Der zweite Betrieb liegt in der Wohnzone W2 zonenfremd mit Besitzstandsgarantie. Es handelt sich dabei um einen reinen Ackerbaubetrieb. Weil damit keine viehhaltungsbedingten Immissionen anfallen, ist die Zonierung der umliegende Wohngebiete (W2 und W3) vertretbar und liegt im Ermessen der Gemeinde. 3.1.6 Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, mit geeigneten Massnahmen der weiteren Zersiedelung entgegenzuwirken, die Siedlungsqualität zu fördern, die inneren Reserven zu nutzen und die Siedlungsentwicklung mit dem Verkehr abzustimmen (§§ 13, 15 und 46 BauG). Dazu gehören beispielsweise Massnahmen zur Schliessung von Baulücken, zur Aufwertung von Ortsbildern und Strassenräumen, zur Förderung der verdichteten Bauweise, zur vollständigen Ausnutzung bestehender Gebäude, zur Erneuerung überalterter Siedlungsteile oder für qualitätsvolle Neuüberbauungen sowie Umgebungsund Freiraumgestaltungen.
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Die Gemeinde verzichtet richtigerweise auf eine Vergrösserung des Baugebiets. Die Gemeinde setzt damit den Schwerpunkt auf die innere Siedlungsentwicklung, dies in Übereinstimmung mit einer grundlegenden Anforderung der Raumplanung. Die Vorschriften in den Wohnzonen werden vereinfacht, bei Arealüberbauungen dürfen auch überbaute Parzellen miteinbezogen werden, sofern die Überbauung als Ganzes den Anforderungen genügt. In der Wohnzone W3 sind Ein- und Zweifamilienhäuser nur noch in Ausnahmefällen zulässig. In den Kernzonen Dorf und Weier sowie der Ringzone gilt keine Ausnutzungsziffer. Mit Rücksicht auf die Altstadt können somit die weitgehend überbauten Parzellen optimal genutzt werden. Mit einer kompetenten und frühzeitigen Beratung durch die Bauverwaltung soll zudem auf Verdichtungsmassnahmen hingewiesen und Tipps zur Steigerung der Siedlungsqualität gegeben werden. 3.1.7 Ortsbildschutz/Denkmalpflege Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) besitzt die Gemeinde ein Ortsbild von nationaler Bedeutung. Die Altstadt mit den beiden "Vorstädten" Dorf und Weier bleiben unverändert in den entsprechenden Kernzonen. In der Kernzone Altstadt gilt die Unterhaltspflicht und ein grundsätzliches Abbruchverbot. Innerhalb der Kernzone Dorf und Weier werden wichtige Bauten aus dem Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege kommunal geschützt. Der neu geschaffene, behördenverbindliche kommunale Richtplan "Altstadt, Dorf und Weier" zeigt die anzustrebende städtebauliche Grundstruktur auf. Die Behördenverbindlichkeit hat den Vorteil, dass der Gemeinderat Änderungen beschliessen kann, wenn detaillierte Abklärungen ergeben, dass im Einzelfall mit einer anderen Lösung das angestrebte Ziel mindestens gleich gut erreicht werden kann. Gleichzeitig legt dieser Richtplan offen, welcher Spielraum die im Einzelfall notwendige Interessenabwägung bei der qualitativen Beurteilung von Bauprojekten besteht. Die Ziele des ISOS gemäss den Vorgaben aus dem Richtplan S 1.5, Beschluss 1.2 sind umgesetzt. 3.1.8 Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr Gemäss § 4 Abs. 2 BauV sind bei Ein- und Umzonungen die Siedlungsentwicklung und der Verkehr aufeinander abzustimmen. Die Gemeinde zeigt im Planungsbericht auf, dass das Siedlungsgebiet von Klingnau praktisch vollständig erschlossen ist. Die Bauzonen sind über Erschliessungs- und Sammelstrassen an die leistungsfähige Kantonsstrasse K 113 angeschlossen. Der zu erwartende Mehrverkehr aufgrund des prognostizierten Wachstums kann von der K 113 aufgenommen werden. Aus fachlicher Sicht ist keine Überlastung der Kapazität des übergeordneten Strassennetzes absehbar. Klingnau ist aufgrund einer nachfragestarken ländlichen Entwicklungsachse mit der SBB im Halbstundentakt als Regelfall und mit zusätzlichen Verdichtungen in den Morgen- und Abendspitzen erschlossen. Die Bahnstation liegt am Rand der Altstadt ungefähr im Siedlungsschwerpunkt. Die Anbindung an den öffentlichen Verkehr für ein ländliches Zentrum ist sehr gut. Der Langsamverkehr ist über die Gemeindestrassen zur übergeordneten kantonalen Radroute R 510 erschlossen. Weitere Massnahmen erübrigen sich.
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3.1.9 Lärm Bei Neueinzonungen sind die Anforderungen des Lärmschutzrechts an Bauzonen aufzuzeigen. Die Einzonung bei der Kläranlage ergibt kein Problem, da keine lärmempfindlichen Räume betroffen sind. Die Anforderungen des Lärmschutzrechts werden eingehalten. 3.1.10 Waldgrenzenplan Die Auflage der Waldgrenzenplanergänzung (Feststellung, dass in und angrenzend der Einzonungsflächen kein Wald stockt) und der Nutzungsplanung erfolgte koordiniert. Zur Auflage des Waldgrenzenplans sind keine Einsprachen eingegangen, die Waldfeststellung ist somit in Rechtskraft erwachsen. Die Anforderungen der Waldgesetzgebung sind damit erfüllt. 3.1.11 Hochwasserschutz Entlang der Aare wurde ein Hochwasserschutzdamm im Rahmen der Hochwasserschutzmassnahmen Aare–Klingnauerstausee bis in die Gemeinde Klingnau, Mitte Parzelle 1902 erstellt. Im Zeitpunkt der abschliessenden Vorprüfung lag die Gefahrenkarte Hochwasser für die Gemeinde Klingnau im Entwurf vor. Gestützt darauf hat die Gemeinde das "Delegationsmodell" in § 55 BNO aufgenommen, der dazu verpflichtet, die Hochwassersicherheit respektive die dazu erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Diese Massnahme gewährleistet den Hochwasserschutz in hinreichendem Ausmass und grundeigentumsverbindlich, indem sämtliche Bauvorhaben auf ihre Hochwassersicherheit geprüft werden müssen. Die allfällige Ausscheidung von eigenen Schutzzonen ("Vorschriftenmodell") aufgrund der neuesten fachlichen Grundlagen (abgeschlossene Gefahrenkarte Hochwasser) kann zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden. 3.1.12 Gewässer Die revidierte Gewässerschutzverordnung des Bundes (GSchV) ist seit dem 1. Juni 2011 in Kraft, die kantonale Vollzugsverordnung (VV GSchV) seit dem 27. Februar 2012. Die VV GSchV setzt die GSchV innerhalb der Bauzonen um. Die Breite des Gewässerraums bestimmt sich nach § 4 VV GSchV, die zulässige Nutzung nach Art. 41c GSchV. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmen möglich; der Hochwasserschutz ist in jedem Falle zu gewährleisten. Ausserhalb der Bauzonen sind aktuell die Übergangsbestimmungen gemäss Bundesrecht anzuwenden. Die Vorprüfung der Nutzungsplanung erfolgte am 2. September 2010, die öffentliche Auflage vom 19. Oktober bis 17. November 2010 und der Gemeindeversammlungsbeschluss am 9. Juni 2011. Da die entscheidenden Schritte der Nutzungsplanungsrevision somit vor Inkraftsetzung der GSchV erfolgten, hatte die Gemeinde keine Möglichkeit, die neuen Vorgaben des Bundes und des Kantons umzusetzen. Daher und so lange keine besonderen kommunalen, mit den Bestimmungen von Bund und Kanton vereinbaren Gewässerräume in der Nutzungsplanung ausgeschieden sind, gehen innerhalb der Bauzonen die kantonalen Bestimmungen gemäss VV GSchV als übergeordnetes Recht den kommunalen Abstandsregelungen vor (analog zum Waldabstand, § 48 BauG). Entlang des Binnenkanals hat die Gemeinde einen rund 15 Meter breiten Korridor (Gewässer/Grünzone) ausgeschieden, entlang der Seitenbäche streckenweise eine Grünzone mit variierender Breite. Die Nutzung dieser Zone richtet sich nach § 20 BNO. Für eingedolte Gewässer sind keine besonderen kommunalen Vorgaben definiert. Diese Regelungen kommen den Vorgaben der GSchV und der VV GSchV zwar entgegen, sind aber noch nicht abschliessend auf diese abgestimmt; noch ungeprüft ist namentlich an den Seitenbächen, ob streckenweise abweichende Abstands- oder Nutzungsbestimmungen
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angezeigt sind. Somit gelten vorliegend innerhalb der kantonalen Abstände gemäss § 4 VV GschV die Vorgaben gemäss Verordnungen des Bundes und des Kantons, und die kommunalen Bestimmungen sind dort anzuwenden, wo sie im Bezug auf Abstände oder Nutzungen weiter gehen als die VV GSchV und die GSchV. Zusammenfassend ist es aufgrund dieser Ausgangslage nicht notwendig, die Vorlage oder Teile davon zu korrigieren. Die Gemeinde hat in einem nächstmöglichen, allenfalls separaten Verfahren den Gewässerraum namentlich bei den Seitenbächen zu prüfen und so weit notwendig zu präzisieren. Im Interesse der transparenten Information und der Rechtssicherheit ist es indessen zweckmässig, in der Zonenplanlegende auf die neuen Bestimmungen hinzuweisen. Hierzu ist im Informationsinhalt bei den Gewässern der Hinweis "(Abstände und Nutzung gemäss VV GSchV und GSchV)" anzubringen. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Bauzonenplan, die Änderung Bauzonen- und Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Klingnau vom 9. Juni 2011 wird genehmigt. 2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Raumentwicklung) wird beauftragt, den Informationsinhalt der Planlegende im Sinne der Erwägungen redaktionell zu ergänzen (Hinweis auf die neue Gewässerschutzverordnung). 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulhaus Probstei, 5313 Klingnau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Wald BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: