Gestaltungsplan Kies
Special-use plan · Stetten (AG)
Document
- Number
- 2007-001402
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Stetten (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 17, 2007
- In force since
- Oct 17, 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4041-2007-E-2.pdf
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den /14 ölc.4okbeb 2,009. Der Stlatsschreiber s
Kanton Aargau
Kanton Aargau / Gemeinde Stetten
Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan „Kies" Gemäss § 21 BauG
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 24. November 2006 bis: 7. Februar 2007
Öffentliche Auflage vom: 9. Januar 2007
23. JULI 2007
Beschlossen vom Gemeinderat am:
Der Gemeindeschreiber:
Der Gemeindeammann:
Stand . Dezember 2006 06/31 - R Costamagna Ingenieurbüro Senn, Planung & Tiefbau Südallee 2 5415 Nussbaumen www.ingsenn.ch
nZi Ingenieurbüro Senn
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Planung 8( Tiefbau, 5415 Obersiggenthal
T: 056 / 2963000 F: 056 / 2963003
Co
Inhaltsverzeichnis Seite
Ingress
1
I.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Art. 1 Geltungsbereich / Gebietsabgrenzungsbegriffe
1
Art. 2 Grundlage / Zweck
1
Art. 3 Pläne / Sondernutzungsvorschriften
1
Art. 4 Inhalt und Wirkung
2
Art. 5 Stellung zur Bauordnung
2
II.
BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 6 Baubereiche für Hochbauten
2
Art. 7 Baubereich für Unterniveaugarage
3
Art. 8 Zufahrten zu Unterniveaugaragen
3
Art. 9 Halböffentliche Aussenräume (Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen)
3
Art. 10 Hauptfusswegnetz
4
Art. 11 Notzufahrten
4
Art. 12 Bereiche für Besucherparkplätze
4
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Art. 13 Bereiche für Entsorgungsplätze
4
Art. 14 Grünflächen / Oekologische Ausgleichsflächen
5
Art. 15 Entwässerung
5
III.
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Art. 16 Abweichungen
5
Art. 17 Inkrafttreten
5
Art. 18 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
6
PLANANHANG (RICHTPROJEKT)
Gestaltungsplan „Kies" Sondernutzungsvorschriften
Ingress Der Gemeinderat Statten erlässt gestützt auf die Art. 14 - 18 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 und § 21 des Baugesetzes des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993 sowie § 6 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Statten (BNO) vom 24. November 2004 den nachstehenden Gestaltungsplan mit dazugehörenden Sondernutzungsvorschriften.
1.
Art. 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Grundlage/zweck Der sich über das Gebiet „Kies-Zilegg" erstreckende Erschliessungsplan ist als verbindliche Grundlage zur übergeordneten Erschliessung zu betrachten.
1
2 Der Gestaltungsplan stellt die rechtliche Grundlage für die arealinterne Erschliessung des Baugebietes „Kies" dar und soll eine geordnete bauliche Entwicklung sicherstellen.
Art. 2 Bestandteile
1
Art. 3
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Teilen:
-
Gestaltungsplan „Kies"; Situationsplan 1:500
-
Sondernutzungsvorschriften
Geltungsbereich 1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet. Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan mittels „Perimeter des Gestaltungsplanes" bezeichnete Gebiet.
- 1-
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
Soweit diese Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen treffen, gilt die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Stetten vom 24. November 2004.
Art. 5 Übergeordnetes Recht
Vorbehalten bleibt die kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungssowie die Umweltschutzgesetzgebung.
II.
BAU-, GESTALTUNGS- UND BETRIEBSVORSCHRIFTEN
Art. 6 Baubereiche für Hochbauten
1
Die Baubereiche A bis H sind für die Erstellung von Hoch- und Tiefbauten
bestimmt. Die diese Flächen begrenzenden Konturlinien dürfen durch vorspringende Gebäudeteile gern. §2 ABauV überschritten werden. 2 Die Lage und Stellung von Hochbauten innerhalb der einzelnen Baubereiche ist grundsätzlich freigestellt. Baukörper in den Teil-Baubereichen Al und Cl sind gegenüber den Bauten in den entsprechenden Baubereichen A und C vertikal um 1
Geschoss zu versetzen (Abgetreppte Bauweise am Hang). Die Gliederung der Bauten innerhalb der einzelnen Baubereiche hat sich am Richtprojekt zu orientieren (siehe Plananhang).
3
4
Die maximal zulässige Geschosszahl in den einzelnen Baubereichen beträgt 4
Vollgeschosse. Bei Erreichen der maximal zulässigen Vollgeschosszahl ist kein zusätzliches Attikageschoss mehr zulässig. Dachgeschosse und Schrägdächer sind nicht zulässig. In den Baubereichen A — H kann die Gebäudehöhe ab der im Situationsplan ausgewiesenen, maximal zulässigen Erdgeschoss-Kote (max. EG-Kote) von 397.00 5
m.ü.M. ermittelt werden. In den Baubereichen Al und Cl kann die Gebäudehöhe ab der im Situationsplan ausgewiesenen, maximal zulässigen Erdgeschoss-Kote (max. EG-Kote) von 400.00 6
m.ü.M. ermittelt werden. Der Erschliessung der Baubereiche Al und Cl dienende Bauten und Anlagen wie Treppenhäuser, Liftaufbauten u. dgl. dürfen die zulässige Gebäudehöhe der
7
Bereiche A und C um 1 Geschosshöhe überschreiten.
-2-
Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche (BGF) pro Baubereich beträgt für die Bereiche A + Al, B, C + Cl, D, E und F jeweils 2076 m2. Für die Baubereiche G und H beträgt die BGF jeweils 676 m2.
9
Die Erstellung von einzelnen Klein- und Anbauten ist unter Berücksichtigung von §
18 Abs. 1 ABauV und § 111 Abs. 1 BauG nur in der hellgrünen Fläche (Halböffentliche Aussenräume) gemäss Gestaltungsplan möglich. 13
Die Bauten in den einzelnen Baubereichen sind energieeffizient im Sinne von §
21 Abs.2 lit. e ABauV zu erstellen. 11
Art. 7
Es sind genügend Gemeinschaftsräume für Freizeitbeschäftigungen zu erstellen.
Baubereich für Unterniveaugaragen Im Baubereich für Unterniveaugaragen sind sämtliche Abstellplätze für Bewohner und Beschäftigte von Bauten im Gestaltungsplanperimeter unterzubringen. 2 Die maximal zulässige Kote der Bodenplatte der Unterniveaugarage beträgt 394.00 m.ü.M.
3
Im Bereich der halböffentlichen Aussenräume und der Grünflächen ist eine der
jeweiligen Zweckbestimmung und Ausgestaltung der einzelnen Flächen genügende Überdeckung aufzubringen. Bei der Erstellung von Teilanlagen ist sicherzustellen, dass diese untereinander verbunden werden können.
Art. 8 Zufahrten zu Unterniveaugaragen
Die Zu- und Wegfahrt zu den Unterniveaugaragen hat an den im Gestaltungsplan bezeichneten Lagen vom bzw. auf die Zileggstrasse bzw. von und zur Kiesstrasse zu erfolgen.
Art. 9 Halböffentliche Aussenräume
An den im Gestaltungsplan ausgewiesenen Orten sind der Bewohnerschaft dienende Spiel-, Freizeit- und Erholungsanlagen in genügender Anzahl und Grösse 1
zu erstellen.
-3-
2
Diese Flächen sind ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und zu möblieren.
Sie dürfen nicht grossflächig versiegelt werden.
Art. 10 Hauptfusswegnetz
Die im Gestaltungsplan ausgewiesenen Hauptfusswege sind in einer Breite von mindestens 2 Metern zu erstellen. 2
An dieses Hauptfusswegnetz sind die einzelnen Baubereiche anzuschliessen.
3
Das Hauptfusswegnetz ist mit Hart- und/oder Verbundbelägen auszugestalten
sowie mit einer Beleuchtung zu versehen.
Art. 11 Notzufahrten
An den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen sind Notzufahrten zu erstellen, die die Anforderungen gemäss „AVA Richtlinie für die Zufahrt der Feuerwehr" 1
erfüllen. Die Notzufahrten können mit den Hauptfusswegen kombiniert werden und haben eine Mindestbreite von 3,6 Metern aufzuweisen. 2
Die Mehrbreite (1,6 Meter) der Notzufahrt gegenüber dem Hauptfussweg kann mit einem versickerungsfähigen Belag ausgestaltet werden. 3
Art. 12 Bereiche für Besucherparkplätze
In den Bereichen für Besucherparkplätze sind entsprechende Abstellplätze in genügender Anzahl zu erstellen. I
2
Die Flächen sind mit versickerungsfähigen Belägen auszugestalten und mit einer
Beleuchtung auszustatten.
Art. 13 Bereiche für Entsorgungsplätze
1
Die Abfallentsorgung ist an den im Gestaltungsplan bezeichneten Stellen zu
konzentrieren.
-4-
Art. 14 Grünflächen / Oekologische Ausgleichsflächen
Die im Gestaltungsplan ausgewiesenen Bereiche für Grünflächen sind naturnah zu gestalten. Es sind standortgerechte und einheimische Pflanzen einzubringen. Die Grünflächen / ökologischen Ausgleichsflächen dürfen nicht bebaut werden. Im Rahmen des Baugesuches ist ein entsprechender Umgebungsplan vorzulegen. 2
Art. 15 Entwässerung
Die Schmutzwasserleitungen (Trennsystem) sind an die bestehende Kanalisation anzuschliessen. Das Dachwasser ist, sofern es nicht örtlich versickern kann, an die Schmutzwasserleitung (Trennsystem) anzuschliessen. Nach Möglichkeit sind Rückhaltemass2
nahmen zu treffen, damit das Wasser bei grossem Anfall gleichmässig abfliessen kann.
III.
Art. 16 VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Abweichungen Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 67 BauG gestattet werden.
Art. 17 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt mit Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
-5-
Art. 18 Abänderung und Aufhebung des Gestaltungsplanes
1 Die Abänderung und die Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
-6-
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. Oktober 2007
Art. Nr. 2007-001402
Gemeinde Stetten; Gestaltungsplan "Kies"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. Mai 2007 24. November 2006 9. Januar – 7. Februar 2007 23. Juli 2007 31. Juli 2007 20. August 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung sowie Erschliessungsplan "Kies-Zilegg" als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. September 2005. Als weitere massgebliche Grundlage hat die Gemeinde den Erschliessungsplan "KiesZilegg" erarbeitet und im ordentlichen Verfahren nach § 22 ff. Baugesetz (BauG) gleichzeitig mit dem Gestaltungsplan am 23. Juli 2007 erlassen. Der Erschliessungsplan liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet "Kies" liegt am nördlichen Rand des Baugebiets von Stetten. Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt in der W3-Zone. Das Areal ist im Zonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Der Gestaltungsplan hat hauptsächlich zum Ziel, dass eine künftige Überbauung qualitativ hochstehenden Ansprüchen genügt und sich optimal in die muldenförmige, unterschiedlich geneigte Topografie einpasst.
Versand: 23. Oktober 2007
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: 3.3
Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Genehmigung, Koordination
Der vorliegende Gestaltungsplan ist Teil der Sondernutzungsplanung im Gebiet "KiesZilegg". Die verkehrstechnische Erschliessung wird im separaten Erschliessungsplan "Kies-Zilegg" geregelt. Da sich der vorliegende Gestaltungsplan auf Festlegungen im Erschliessungsplan stützt, ist die Genehmigung des Gestaltungsplans frühestens mit der Genehmigung des Erschliessungsplans möglich (Koordination gemäss Art. 25a RPG). Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die im Gestaltungsplan getroffenen Festlegungen sind mit den Vorgaben der berührten übergeordneten Pläne und Vorschriften in Sachen von § 27 BauG vereinbar. Der Gestaltungsplan "Kies" basiert auf einer Bebauungsstudie, welche gute Qualitäten aufweist. Die Einpassung in die muldenförmige, unterschiedlich geneigte Topographie wird ansprechend gelöst. Mit den jeweils aus drei Baukuben zusammengestellten Baugruppen (Baufelder A–F) werden eine der Umgebung angepasste Körnung sowie eine ansprechende Eingliederung der Aussenräume respektive ökologischen Ausgleichsflächen erreicht. Die Organisation der einzelnen Baugruppen erlaubt es, unterschiedlich grosse Wohnflächen zusammenzustellen. Diese bewusst beabsichtigte Wohnungsdurchmischung ist eine günstige Voraussetzung für ein lebendiges Wohnquartier. Die Anschlüsse des Gestaltungsplanareals an das übergeordnete Strassennetz sind im Erschliessungsplan "Kies-Zilegg" festgelegt. Sie sind im vorliegenden Plan lediglich als Orientierungsinhalt aufgeführt. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kies" der Gemeinde Stetten vom 23. Juli 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
-4-
Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: