Gestaltungsplan Zentrum Oberdorf

Special-use plan · Stetten (AG)

Document

Number
14.54
Kind
Special-use plan
Commune
Stetten (AG)
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Sep 25, 2015
In force since
Sep 25, 2015

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Stetten (AG) with its building zones.Open the full map

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SNP-4041-2015-E.pdf

Gemeinde Stet-ten

Gestaltungsplan Zentrum 0 Gerdorf Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG

Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500

Mitwirkungsbericht vom 11. November 2014 Vorprüfungsbericht vom 19. Februar 2015 öffentliche Auflage vom 2. März 2015 bis am 31. März 2015

Beschlossen vom Gemeinderat am 3. August 2015

Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Kurt Diem

Genehmigung

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der Generalsekretär:

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Auftrag

Gestaltungsplan Zentrumsüberbauung Oberdorf, Stetten AG

Auftraggeber

Creafonds AG, Schellenrainstrasse 13, 6210 Sursee Erbengemeinschaft Lörtscher, Kurt Meier, Fischzuchtweg 1, 5608 Stetten Gasthaus Krone, R Immo AG, Sonja Ramsauer, Dättwilerstrasse 43, 5400 Baden Einwohnergemeinde Stetten, Schulhausstrasse 4, 5608 Stellen Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau

Auftragnehmer

Planteam S AG, Untere Steingrubenstrasse 19, 4500 Solothurn Tel. 032 622 42 44, Fax 041 469 44 45, [email protected]; www.planteam.ch

Qualitätssicherung

SQS — Zertifikat ISO 9001:2000 seit 11. Juli 1999

Bearbeitung

Martin Eggenberger, dipl. Arch. ETH/SIA, Raumplaner ETH/FSU/RegA, Partner, 032 622 42 45, [email protected] Christine Bopp, Politologin BA, Raumplanerin MSE, [email protected]

planteam

SNIV GP Zentrum Oberdorf, Steffen AG

Inhalt

1

Allgemeine Bestimmungen

2

2

Nutzung und Gestaltung

3

3

Erschliessung und Parkierung

7

4

Freiraum, Umwelt und Ökologie

8

5

Lärmschutz

9

6

Qualitätssicherung

9

7

Etappierung

10

8

Schlussbestimmungen

10

planteam

SW/ GP Zentrum Oberdorf, Stetten AG

Gestützt auf § 21 und 5 25 Abs. 3 des Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 und auf § 8 der Bauverordnung (BauV) des Kantons Aargaus vom 25. Mai 2011 erlässt die Gemeinde Stetten die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften:

1

Allgemeine 3estimmungen

1

Art. 1 Der Gestaltungsplan Zentrum setzt die Ergebnisse der Testplanung Zentrum

(Januar bis Juni 2012) um und stellt die Entwicklung eines belebten, attraktiven und

Zweck und Ziele

dem Charakter der Gemeinde entsprechenden Ortszentrums sicher. 2

Er regelt die Rahmenbedingungen für eine qualitätsvolle und wirtschaftliche Nut-

zung des Areals in Bebauung, Erschliessung und Umgebungsgestaltung: —

Die Sicherung des Raums für den neuen öffentlichen Platz, der zu einem Treffpunkt und einem neuen Zentrum in Steffen werden soll.

-

Die stimmige Gestaltung der räumlichen Abschlüsse des Platzes mit umliegenden Bauten; im Besonderen die Klärung der Raumübergänge zwischen dem Platz und der Terrasse des Gasthauses Krone.

-

Die Belebung dieser neuen Mitte mit umliegenden Dienstleistungsunternehmen und durch die bestehenden Gastronomiebetriebe.

-

Den räumlichen und gestalterischen Einbezug der angrenzenden Kantonsstrasse und die damit zusammenhängende Bewältigung der Schnittstellen mit den dortigen Planungen.

-

Die Gestaltung eines sich hinter dem Platz öffnenden ruhigeren Grünraums. Die Entwicklung einer neuen Wohnüberbauung als Abschluss der neuen Orts-

-

mitte, welche sich an die Hangkante anlehnt und sich in die natürliche Geländeform einpasst. Die sehr hochwertige Architektur und die Freiraumgestaltung integrieren sich

—

gut in den bestehenden Ortskern. Der rückwertige Grün- und Parkraum hat einen öffentlichen Charakter. 3

Der Gestaltungsplan Zentrum soll eine etappenweise Realisierung mit funktionsfä-

higen Teilüberbauungen und Erschliessung der betroffenen Grundstücke sicherstellen.

Der Gestaltungsplan Zentrum gilt für den im Situationsplan 1:500 gekennzeichne-

Art. 2 1

Geltungsbereich und

ten Perimeter.

Bestandteile

planteam

2

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

—

Gestaltungsplan Zentrum (Situationsplan), 1:500

—

Sondernutzungsvorschriften.

SW GP Zentrum Oberdorf, Stellen AG

3

Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

—

Erläuternder Planungsbericht;

—

Wegleitendes Vorprojekt von Schneider & Schneider Architekten ETH BSA SIA AG; Betriebs- und Gestaltungskonzept Ortsdurchfahrt Statten, Kontextplan AG, Konzeptentwurf in Varianten;

—

Landumlegung Dorfzentrum, Neuzuteilungs- und Dienstbarkeitenplan, Entwurf für die Kantonale Vorprüfung.

1

Art. 3 Soweit die nachstehenden Vorschriften und der Situationsplan 1:500 nichts Ab-

Verhältnis zur

weichendes bestimmen, gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung

Grundordnung

BNO, der Bauzonenplan BZP der Gemeinde Stetten sowie das übergeordnete Bauund Planungsrecht.

1

Art. 4 Das Vorprojekt gemäss Art 2 Abs. 3 dient bei der Beurteilung eines Baugesuches

bezüglich Qualität und Erfüllung von Zweck und Zielen gemäss Art. 1 als Massstab.

Vorprojekt

Art. 5

1 Für die Erstellung und Nutzung der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen sind die

Abhängigkeiten

notwendigen Dienstbarkeiten privatrechtlich zu sichern, so unter anderen die Zuund Wegfahrten zu den Tiefgaragen, die Durchgangs- und Nutzungsrechte der öffentlichen und der privaten Fusswegverbindungen sowie gemeinsame Nutzungsrechte und Unterhaltspflicht für Spielplätze und Spielflächen. 2

Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen aller notwendigen grund-

buchlich gesicherten Dienstbarkeiten abhängig.

2

Nutzung unc Gestaltung

Art. 6 Nutzung

1

In den Baufeldern D, E und F sind reine Wohnnutzungen zu realisieren.

2

In den Erdgeschossen der Baufelder A, B und C sind zum öffentlich zugänglichen

Platz orientiert nur Gewerbe-, Gastro- und Dienstleistungsnutzungen sowie Gemeinschaftsräume zulässig. Im Baufeld A sind auf die Strasse orientiert Büro- und Gewerbenutzungen anzuordnen. 3

Auf der Hälfte der Fläche im Erdgeschoss des Anbaus im Baufeld G sowie im ge-

samten Erdgeschoss des Altbaus des Gasthauses Krone sind nur Restaurantnutzungen zulässig; Erschliessungsanlagen für die Obergeschosse bleiben unter Vorbehalt der Wahrung des Schutzzweckes zulässig. 4

In den Baufeldern A, B und C sind die Erdgeschosse im Bereich der gewerblichen

Nutzungen mit mindestens 3.50 m Raumhöhe auszugestalten.

planteam

3

srsiv GP Zentrum Oberdorf, Stetten AG

1

Art. 7 Die Baufelder A bis G bezeichnen die maximalen Gebäudegrundflächen. Hoch-

bauten sind nur innerhalb dieser Baufelder zugelassen.

Baufelder für

2 Vorspringende Gebäudeteile (z.B. Vordächer, Balkone, Loggien) sind ebenfalls nur

Hochbauten

innerhalb der definierten Baufelder zulässig. 3

Die im Situationsplan 1:500 dargestellten „Höhen OK Dach" dürfen an keiner Stel-

le überschritten werden, vorbehältlich Art. 12 Abs. 2 - 4. Die Höhe der Bauten in den Baufeldern A3 und B müssen übereinstimmen. Im Baufeld G ist der Anbau so zu realisieren, dass er den Dorfplatz gut definiert; er darf nicht höher sein als 0.2 m unter der Traufhöhe des bestehenden Gebäudes „Gasthaus Krone" und nicht weniger hoch als 1.70 m unter der Traufhöhe. 4

Ausserhalb der Baufelder sind Erschliessungsanlagen, Erschliessungsanlagen für

die Tiefgarage, Entsorgungsanlagen, sowie Elemente der Frei- und Aussenraumgestaltung und dergleichen gestattet. Kamine sind ausserhalb der Baufelder nicht zulässig, kleinere Bauten bis maximal 15m7 Grundfläche nur, wenn sie räumlich nicht wesentlich in Erscheinung treten. 5

Art. 8 Östlich der Baufelder D und E sind zudem überdachte Veloabstellplätze zulässig,

Die bestehende Baute mit Substanzschutz „Gasthaus Krone" ist in die geplante

Bestehende Bauten mit

Überbauung zu integrieren.

Substanzschutz 2

Im Baufeld G ist ein Anbau an das Gasthaus Krone zulässig. Die Art und das Aus-

mass der Nutzung sind in den obigen Artikeln beschrieben. Das Baufeld G darf nur überbaut werden, wenn eine sehr hohe Qualität der Gestaltung nachgewiesen wird. Die Baubehörde kann bei Uneinigkeit ein externes Gutachten in Auftrag geben. 3

Der „Brunnen mit Substanzschutz" wird verlegt. Die Gemeinde legt den neuen

Standort im Rahmen der Platzgestaltung fest.

Art. 9 1

Pflicht- und Gestal-

Auf den gekennzeichneten Pflichtbaulinien muss die Fassade, mit Vorbehalt von

Abs. 2, über die gesamte Gebäudehöhe auf der Pflichtbaulinie des entsprechenden

tungsbaulinie

Baufelds gebaut werden. Es dürfen keine Gebäudeteile, wie z.B. Balkone darüber hinausragen. 2

In den Baufeldern A3 und B muss die Fassade auf Platzniveau zurückversetzt sein

und so einen gedeckten Vorbereich bilden. Dieser Rücksprung dient im Baufeld A3 und B bei Bedarf der Gemeinde auch als Unterstand für auf den Bus wartende Personen. Der Rücksprung beträgt mindestens 1.50m. Eine Parkierung ist nicht zulässig. 3

Entlang der gekennzeichneten Gestaltungsbaulinien der Baufelder D, E und F ist

eine offene Fassadenstruktur (wie zum Beispiel mit Balkonen, Loggien, Terrassen) zu realisieren. Trennelemente oder ähnliches sind zulässig.

planteam

SM GP Zentrum Oberdorf, Steffen AG

1

Art. 10 Gestaltung der Fassade

Die Fassaden der Baufelder A, B und C sind mural mit Lochfassade auszubilden.

Eingezogene offene Loggien sind zulässig. Zum Innenhof der Baufelder A und B ist eine offene Fassadenstruktur analog Art. 9 Abs. 3 zulässig. 2

Die Fassaden sind hochwertig zu materialisieren und zu gestalten. Auf sorgfältige

Detaillösungen ist zu achten. Insbesondere bei Gebäude A ist eine schallabsorbierende Oberflächenmaterialisierung zu wählen.

Art. 11 Vollgeschosse

Art. 12 Dachgestaltung

1

Zulässig sind 4 Vollgeschosse, mit Ausnahme von Baufeld G (vgl. Art. 7 Abs. 3),

2

Sämtliche Geschosse sind als Vollgeschosse auszubilden.

1

Es sind Flachdächer und flach geneigte Dächer (bis max. 50) zulässig.

2

Als Aufbauten sind zulässig:

a) Kamine, b) in den Baufeldern A bis C Solaranlagen, welche innerhalb eines Winkels von 50 ab Dachrand sind, c) in den Baufeldern D bis F Solaranlagen allgemein. Weitere Anlagen wie beispielsweise Liftüberfahrten dürfen den Dachrand nicht überschreiten. 3

Im Baufeld G sind Dachaufbauten, wie beispielsweise Solaranlagen, nur zulässig,

soweit das Schutzobjekt nicht wesentlich beeinträchtigt wird und soweit sie den Dachrand nicht überschreiten. 4

Notwendige technische Aufbauten müssen besonders sorgfältig gestaltet und

materialisiert werden und sich gut in die Dachlandschaft, resp. in die gesamte Gebäudearchitektur integrieren. 5

Die Flachdächer sind zu begrünen und es sind angemessene Retentionsmass-

nahmen auszubilden. Dächer im Bereich von Anlagen zur Energiegewinnung sind so weit als möglich zu begrünen. Dachbegrünungen können zur Hälfte dem ökologischen Ausgleich angerechnet werden, wenn sie die Anforderungen der Gründachrichtlinie I SFG als ökologischen Mindeststandard erfüllen.

Unterniveaubauten sind im gesamten Perimeter zulässig, ausser im Gewässer-

15 more articles

Art. 13 1

Vollständig unterirdi

raum und im Abstand von 6.00 m zur Kantonsstrasse. Ausserhalb des „Baufeld

sche Bauten

Unterniveaubauten" sind sie mit 60 cm Erdreich zu überdecken. 2

Die Rampenbauwerke für die Zufahrt zu den Tiefgaragen müssen sich gut in die

Umgebungsgestaltung und die ortsbauliche Situation integrieren. Werden Zufahrtsrampen zu den Einstellhallen überdeckt (Einhausung), darf die Höhe der Überdeckung höchstens 0.80 m ab gewachsenem oder tiefer gelegtem Terrain betragen. Die Überdeckung mit Erdreich von Unterniveaubauten innerhalb des „Baufeld Unterniveaubauten" beträgt mindestens 35 cm ab Betondecke.

planteam

5

StJV GP Zentrum Oberdorf, Stetter) AG

1

Art. 14 Der Bereich „öffentlicher Platz" umfasst den Raum zwischen den Baufeldern A3, B

und C, dem Gasthaus Krone mit dem Baufeld G, dem Gemeindehaus, der Baute

öffentlicher Platz

Oberdorfstrasse 2 und dem Restaurant Central inklusive deren Fassaden; dieser Raum ist als öffentlich zugänglicher und als räumliche Einheit gestalteter Platz zu realisieren. 2

Eine laufende Abstimmung und gegenseitige Information zwischen Platzgestal-

tung, Betriebs- und Gestaltungskonzept und dem Strassenbauprojekt des Kantons ist zwingend. 3

Der öffentliche Platz sowie der Übergang zu Strassen sind einheitlich und mög-

lichst hindernisfrei zu gestalten. 4

Die Möblierung des Platzes soll möglichst zurückhaltend sein. Soweit Fahnenmas-

ten oder Plakatwände erstellt werden, sind diese möglichst in der Nähe der Gebäude zu platzieren. 5

Die Oberdorfstrasse ist zwingend in die Gestaltung des öffentlichen Platzes einzu-

beziehen. 6

Die über den Gestaltungsplanperimeter hinausreichenden Bestimmungen für die

Platzgestaltung inklusive Bushaltestelle werden im Betriebs- und Gestaltungskonzept, welches der Kanton erarbeitet, vertieft geregelt. 7

Die Gemeinde kann auf dem öffentlichen Platz ein zurückhaltend gestaltetes,

transparentes Buswartehäuschen zulassen. 8

Die Gemeinde regelt die Nutzung des Platzes in einem separaten Reglement nach

Rücksprache mit den Grundeigentümern der Baufelder A3, B, C und G. Vorgesehen. ist die Nutzung z.B. für Restauration, Verkauf, Veranstaltungen, Ausstellungen. usw. Die Parkierung ist nur gemäss diesem Reglement und innerhalb der im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Bereiche zulässig.

Innerhalb des im Situationsplan dargestellten Bereiches kann die Terrasse des

Art. 15 1

Terrasse Gasthaus Krone

Gasthauses Krone erweitert werden. 2

Die Terrasse ist für die Restauration zu nutzen.

3

Die bestehenden Bäume sind zu erhalten oder durch mindestens zwei mindestens

5 m hohe Bäume zu ersetzen. 4

Unabhängig davon, ob die Terrasse erweitert wird oder nicht; in jeder Phase ist

der Dorfplatz bis an den Rand der Terrasse zu führen. 5

planteam

Die Ausdehnung der Terrasse ist mit den Resultaten des BGK's abzustimmen.

6

SNIV GP Zentrum Oberdarf, Stetten AG

3

Ersnliessung unc Parkierung

Art. 16

1 Die Hauptverkehrsführung erfolgt von der Mellingerstrasse über die Fabrikstrasse.

Verkehrsflächen

2 Die Zufahrt zu der Einstellhalle unter dem öffentlichen Platz erfolgt ab der Fabrikstrasse über die Zufahrtsrampe im Bereich des Baufelds B. Die Zufahrt zu der Einstellhalle unter den Baufeldern C, D, E und F erfolgt ab der dafür gekennzeichneten Zufahrtsrampe östlich der Durchfahrt zwischen den Baufeldern C und G. 3

Die Verkehrsflächen, die dem Langsamverkehr dienen sowie die „öffentliche Er-

schliessung Langsamverkehr" sind zusammen mit den jeweils betroffenen bzw. angrenzenden Bauetappen wie folgt zu erstellen: a)

Bereich zwischen Strasse und Baufeld mit Baugesuch zum jeweiligen Baufeld.

b)

Bereich zwischen Baufeld A und B mit erstem Baugesuch.

c)

Dorfplatz mit erstem Baugesuch Baufeld B.

d)

Erschliessungsflächen zu Baufeldern E und D mit diesen.

e)

Öffentliche Erschliessung im Bereich Erschliessungsflächen motorisierter Individualverkehr mit Baufeld C. Öffentliche Erschliessung im Bereich von Baufeld C mit diesem.

f) 4

Die Breite reiner Fusswegverbindungen muss minimal 1.50 m betragen.

5

Der Freiraum zwischen den Baufeldern wird nicht für den motorisierten Individual-

verkehr erschlossen. Zulässig sind Fahrzeuge von Blaulichtorganisationen sowie vereinzelte Transporte, wie zum Beispiel Umzugswagen. 6

Die Gemeinde sichert den Unterhalt der Bereiche „öffentlicher Platz" und die Fort-

setzung des Fussweges hinter dem Restaurant Krone. Die öffentliche Benützung des Bereichs „öffentliche Erschliessung Langsamverkehr" ist durch Dienstbarkeiten zu sichern (gemäss Art. 5 Abs. 1).

1

Art. 17 Die Anzahl der Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder richten sich nach

den kantonalen und kommunalen Bestimmungen, sowie den VSS-Normen für

Parkierung

Parkierungsanlagen. Die Baubewilligungsbehörde kann die Anzahl reduzieren, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht notwendig sind und wenn eine nachträgliche Erstellung möglich bleibt. 2

Oberirdische Parkplätze sind nur in folgenden im Situationsplan 1:500 gekenn-

zeichneten Bereichen zulässig: a) Besucher-Parkplätze nördlich Baufeld A, neben der Zufahrt zur Tiefgarage C, D, E und F, nördlich der Terrasse des Gasthauses Krone, b) Kurzzeit Parkplätze auf dem öffentlichen Platz, c) Privatparkplätze des Gasthauses Krone. Alle übrigen Parkfelder sind unterirdisch anzuordnen. 3

Die genaue Anzahl Abstellplätze für Zweiräder wird anhand des Baugesuchs und

des konkreten Abstellplatznachweises von der Behörde im Baubewilligungsverfah-

plantearn

7

SNV GP Zentrum Oberdorf, Stetten AG

ren festgelegt. Mindestens 50% der Zweiradstellplätze sind möglichst witterungsgeschützt anzuordnen und müssen ohne Treppen erschlossen sein. 6

Vereinzelte, den Besuchern und Bewohnern dienende offene Abstellplätze für.

Zweiräder sind im gesamten gestalteten Umgebungsbereich gemäss Situationsplan 1:500 möglich.

z-

Freiraum, L mwelt unc 0 <ologie

Der im Bereich des Gestaltungsplanperimeters zum heutigen Zeitpunkt eingedolte

Art. 18 Bereich Freilegung Bach

Dorfbach ist in dem im Situationsplan 1:500 gekennzeichneten Bereich frei zu legen; er bildet ein zentrales Element der Freiraumgestaltung. 2

Die Gestaltung erfolgt naturnah (Böschungen als Ruderalflächen, kein Humusie-

ren) und gemäss der Umgebungsgestaltung im Plan. Die zulässige Nutzung im Gewässerraum richtet sich nach geltendem übergeordnetem Recht. 3

Spätestens im Rahmen des zeitlich früheren Baubewilligungsverfahrens für das UG

in Baufeld B oder C ist für die Bachverlegung ein Wasserbauprojekt bei der Abteilung Landschaft und Gewässer BVU einzureichen. Die Bachverlegung und Revitalisierung hat spätestens zusammen mit der zeitlich früheren Realisierung des UG in Baufeld B oder C zu erfolgen.

Art. 19 1 Die begrünte Umgebungsfläche zwischen der Fabrikstrasse und dem Dorfbach ist

Umgebungsfläche

öffentlich zugänglich. Mit jedem Baugesuch ist der Gemeinde ein Umgebungsplan über die zwischen und um die Baufeldgruppen A und B sowie C bis F inklusive Baufeld Krone liegenden Umgebungsflächen einzureichen und durch die Gemeinde zu genehmigen. Dieser muss die Gestaltung der Wegverbindungen, der Oberflächenbeläge, der Beleuchtung, der Grünflächen, der Spielflächen, der Parkierungen und die Art der Bepflanzung aufzeigen. 3

Für Spielplätze gelten die Anforderungen gemäss § 43 BNO.

4

Im Bereich zwischen der Fabrikstrasse und den Baufeldern C bis E ist die Erstel-

lung von Zäunen und anderen Abgrenzenden Elementen nicht zulässig, ausgenommen Art. 21 Abs. 2 und ausgenommen der Realisierung einer Kindertagesstätte im Erdgeschoss des Baufelds C. In diesem Fall wäre eine Abgrenzung des Spielbereichs im Aussenraum im definierten Bereich möglich. 5

Die Wahl von vorwiegend einheimischem, standortgerechten Baum- und

Strauchsorten ist innerhalb der gesamten Überbauung zwischen der Bauherrschaft und dem Kanton zu koordinieren. Im Zusammenhang mit dem ersten Baugesuch und einem Umgebungsplan, ist in Absprache mit den übrigen Grundeigentümern

planteam

8

1,1\/ GP Zentrum Oberdorf, Stetter, AG

eine Liste der möglichen Baum- und Strauchsorten einzureichen. Sie wird vom Gemeinderat mit dem Baugesuch genehmigt, und gilt in der Folge als verbindliche Vorgabe für alle weiteren Etappen gemäss Abs. 2.

Angrenzend an die Baufelder D und E sind Richtung Westen ab der Baufeldgren-

Art. 20 privater Aussenbereich

ze angemessen breite private Aussenbereiche zulässig. Diese sind den Erdgeschosswohnungen zuzuordnen und dienen der Sicherung der privaten Wohnbereiche gegenüber dem angrenzenden öffentlichen Raum. Die Nutzung und Gestaltung muss sich verträglich in die Gesamtsituation einfügen. 2

Hecken zur Abgrenzung der Aussenbereiche sind bis zu einer Höhe von max.

1.50m zulässig.

Art. 21

Die Standorte „zentrale Abfallentsorgung" gemäss Situationsplan 1:500 sind orien-

Standort zentrale Ab

tierend. Die definitiven Standorte sind im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen.

fallentsorgung Die Anforderungen der zum jeweiligen Zeitpunkt des Baugesuchs gültigen Ener-

Art. 22 gie-Standards — aktuell des Minergie-P-Standards — sind verpflichtend. Diese An-

Energie-Standard

forderung gilt als erfüllt, wenn die Ziele desselben auf andere Weise erreicht werden können. 2

Lademöglichkeiten (Steckdosen) für Akkus von E-Bikes und E-Autos sind in ausrei-

chender Anzahl vorzusehen.

5

Lärmsc nutz Mit dem Baugesuch für die Baufelder A, B, C und G ist ein Lärmgutachten einzu-

Art. 23

reichen.

Lärmschutz

6

Qualitätssicherung In diesen Bestimmungen werden die maximalen Nutzungsmasse definiert. Im

Art. 24 Rahmen der Baubewilligung werden diese maximalen Nutzungsmasse nur gewährt,

Qualitätserfüllung

wenn eine hohe räumliche und architektonische Qualität der Überbauung nachgewiesen ist. 2

planteam

Zur Beurteilung der Baugesuche wird ein Fachgutachten eingefordert.

9

SNV GP Zentrum Oberdorf, Stetten AG

7

Eta 3 oierung

Art. 25 Die Baufelder werden in den untenstehenden Etappierung realisiert. Die zusam-

Etappierung

men aufgelisteten Baufelder sind gemeinsam zu realisieren: Baufeld B Baufeld A —

Baufeld C

—

Baufelder D — F

—

Baufeld G

—

Terrassenerweiterung Gasthaus Krone.

2

Zur Etappierung siehe auch unter Art. 18 „Bereich Freilegung Bach'; darüber hin-

aus wird keine zeitliche Reihenfolge vorgeschrieben.

8

Sch ussoe stimmungen

1

Art. 26 Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den vorliegenden Sondernutzungsvor-

schriften bewilligen, wenn die Abweichungen geringfügig sind, Rechte von Dritten

Ausnahmen

(Nachbarrechte) nicht beeinträchtigt werden und gesamthaft zu einer mindestens gleichwertigen Lösung führen und mit der Ausnahme keine oder nur eine geringe Mehrnutzung verbunden ist.

Der Gestaltungsplan Zentrumsüberbauung Oberdorf Steilen mit den dazugehöri-

Art. 27 gen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung des zuständigen De-

Inkrafttreten

partements Bau Verkehr und Umwelt BVU in Kraft. 2

Die Änderung und die Aufhebung des Gestaltungsplans erfordert das gleiche

Verfahren wie der Erlass.

planteam

10

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

RCAN/St

Datum Genehmigung: 25. September 2015

Versand:

2>cxSep. 2015

Geschäfts-Nr. BVURO.14.54-1 Gemeinde Stetten; Gestaltungsplan "Zentrum Oberdorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht

19. Februar 2015

Mitwirkung

12. Mai 2014 bis 10. Juni 2014

Öffentliche Auflage

02. März bis 31. März 2015

Beschluss Gemeinderat

03. August 2015

Eingereicht zur Genehmigung

02. September 2015

Ablauf der Beschwerdefrist

06. September 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 28. September 2005. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Bauzonenpians voraus, die die Gemeindever­ sammlung am 19. Juni 2015 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor (Genehmigung durch den Regierungsrat).

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Vorlage bezweckt eine zentrumsgerechte Aufwertung und Neunutzung des gut 1 ha grossen Areals im Ortskern von Stetten.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150911_bdv_14.54.docx

1992/93 wurden die ehemaligen Fabrikbauten der Firma Beiinox abgebrochen. 2005 wurde das Areal in eine Wohn-/Gewerbezone WG umgezont und eine Landumlegung durchgeführt. 2011/2012 fand in enger Zusammenarbeit mit verschiedenen kantonalen Fachstellen eine Testplanung statt. Das Resultat der Testplanung diente als Grundlage für die Weiterbearbeitung des Bebauungskon­ zepts sowie für die Teiländerung der Zonenplanung und den vorliegenden Gestaltungsplan "Zentrum Oberdorf". Unter Federführung des Kantons wird derzeit im Zentrum von Stetten ein Betriebs- und Gestaltungs­ konzept (BGK) erarbeitet. Der Projektperimeter umfasst die Kantonsstrassen K 413 und K 414. Die vorliegende Planung erfolgte in Abstimmung mit dem Projekt Gnadenthalbrücke und dem Betriebs­ und Gestaltungskonzept. Dieses koordinierte Vorgehen sichert eine detaillierte und gute Abstimmung von Siedlung und Ver­ kehr (§ 13 Abs. 2bls BauG) im Zentrumsgebiet von Stetten. Mit dem Gestaltungsplan sollen die notwendigen Rahmenbedingungen für die Neugestaltung des Zentrums gewährleistet und die Umsetzung der Resultate der Testplanung gesichert werden. Aus­ serdem regelt der Gestaltungsplan die Schnittstellen mit dem Betriebs- und Gestaltungskonzept, insbesondere die einheitliche Gestaltung des Dorfplatzes. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Zentrum Oberdorf" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 3. August 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord­ nung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung des Bauzonenplans und der Bau- und Nutzungsordnung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Vorausset­ zungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen (die Nutzungsplanänderung gilt als Voraussetzung). Das Departement Bau-, Verkehr und Umwelt beschliesst daher den vorliegen­ den Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Bauzonenplanänderung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung werden gleichzeitig publiziert.

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4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Städtebau Basierend auf einer Testplanung mit drei Büros wurde der beste Vorschlag weiterentwickelt und op­ timiert. Die im Gestaltungsplan festgelegten Baufelder sichern im Grundsatz eine optimale Einpas­ sung einer zeitgenössischen, relativ dichten Überbauung im Zentrum von Stetten. Im Sinne einer Dorfreparatur soll ein räumlich gefasster Dorfplatz mit einer dahinterliegenden Parkanlage entstehen. Durch die Setzung und die Volumina der Baukörper wird differenziert auf die Umgebung eingegan­ gen. Die Gebäudevolumen stellen gegenüber der Dorfzone einen Massstabssprung dar. Es kann eine deutlich gesteigerte Bebauungsdichte realisiert werden. Diese ist mit der präzisen Setzung der Bau­ körper und den entstehenden, hochwertigen öffentlichen Räumen vertretbar und kommt dem Auftrag der inneren Siedlungsentwicklung sowie der haushälterischen Nutzung des Bodens entgegen. Zwin­ gende Voraussetzung ist jedoch, dass eine sehr hochwertige Architektur (insbesondere Fassaden­ bild) und Freiraumgestaltung realisiert wird. Zur Sicherstellung dieser Qualitätsanforderungen hat die Gemeinde in § 24 SNV aufgenommen, dass die im Gestaltungsplan festgelegten, maximalen Nut­ zungsmasse nur gewährt werden, wenn eine hohe räumliche und architektonische Qualität der Überbauung nachgewiesen ist. Zur Beurteilung wird ein Fachgutachten eingefordert. Die Vorgaben in Art. 19 SNV zur Umgebungsgestaltung sind sachgerecht und erfüllen die Anforde­ rungen von § 21 BauG. 4.3.2 Abstimmung Siedlung und Verkehr Der Gestaltungsplanperimeter umfasst nicht nur das Neubaugebiet, sondern auch den Kantonsstrassenraum inklusive die angrenzenden Aussenräume. Damit soll mit einer Sondernutzungsvor­ schrift (§ 14 SNV) ein öffentlicher Platz mit einheitlicher Gestaltung sichergestellt werden. Dies ist im Hinblick auf die im Baugesetz geforderte gute Abstimmung von Siedlung und Verkehr nachvollzieh­ bar und städtebaulich von zentraler Bedeutung (§ 13 Abs. 2bis BauG). Grundsätzlich erfolgen Festsetzungen auf Kantonsstrassen gestützt auf § 93 BauG mit kantonalen Nutzungsplänen. Kommunale Sondernutzungspläne können nur bedingt eine Rechtswirksamkeit auf kantonalen Strassenparzellen erlangen. Das BGK ist zudem lediglich ein Konzept und nicht rechts­ verbindlich und die Umsetzung weder politisch noch finanziell gesichert. Der vorliegende Gestal­ tungsplan darf deshalb den Spielraum für die Umsetzung des BGK beziehungsweise des darauf basierenden Strassenprojekts nicht einschränken. Die Elemente des BGK sind daher richtigerweise orientierend dargestellt. Im Hinblick auf eine Teilabtretung der Kantonsstrassenparzelle und auf die verbindlich ausbedungene Abstimmung des Kantonsstrassenprojekts und des Gestaltungsplans (Platzidee) sind auch die vorgenommenen Festsetzungen sachgerecht (Art. 14, 16 und 19 SNV). Der planerische Stufenbau wird gewährt. Die gesamten Verkehrsflächen inklusive Kantonsstrassenraum werden im Gestaltungsplan als Erschliessungsflächen dargestellt. Das Betriebs- und Gestaltungskonzept wird lediglich als Informa­ tionsinhalt aufgenommen. Der gesamte Raum im Zentrum zwischen den Baufeldern A3, B und C, dem Gasthaus Krone mit dem Baufeld G, dem Gemeindehaus, der Baute Oberdorfstrasse 2 und dem Restaurant Central wird als öffentlicher Platz festgelegt. Artikel 14 SNV hält die wesentlichen Bedingungen, Anforderungen und Details fest. Damit sichert der Gestaltungsplan eine überzeugende Abstimmung von Siedlung und Verkehr im zentralen Bereich von Stetten. Die notwendige Abstimmung mit dem Betriebs- und Gestaltungskon­ zept beziehungsweise dem darauf basierenden Kantonsstrassenprojekt ist stufengerecht sicherge­ stellt.

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Die Erschliessung des Neubaugebiets im Zentrum erfolgt von der Meilingerstrasse über die Fab­ rikstrasse und ist sachgerecht. Die genaue Lage der Zufahrt von der Kantonsstrasse ist mit dem BGK noch im Detail abzustimmen. Die Erschliessung für den Langsamverkehr ist mit Art. 16 SNV sachgerecht geregelt. Gestützt auf Art. 17 SNV kann die Gemeinde die Anzahl der Abstellplätze reduzieren, sofern nach­ gewiesen ist, dass sie nicht notwendig sind und eine nachträgliche Erstellung möglich bleibt. Das BGK soll - hinsichtlich der künftig zwei- statt einstreifigen Brücke Gnadenthal - im Sinne einer flan­ kierenden Massnahme einen gewissen Widerstand für den Durchgangsverkehr erzeugen. Gestützt auf die kantonale Mobilitätsstrategie wäre es konsequent, wenn die Gemeinde im vom öffentlichen Verkehr (ÖV) gut bedienten Zentrum mit spezifischen Parkierungsvorschriften auch auf den Ziel-, Quell- und Binnenverkehr einwirken würde. Mit Ausnahme der in Art. 17 SNV festgelegten Abstell­ plätze sind alle Parkplätze unterirdisch anzuordnen. Die Vorgaben zur Erschliessung sind soweit sachgerecht. 4.3.3 Gewässerraum und Hochwasserschutz Der Perimeter des Gestaltungsplans wird vom Dorfbach Busslingen gequert. Der Bach soll im Rah­ men der künftigen Überbauung im nördlichen Abschnitt offengelegt und renaturiert werden, während er im südlichen Abschnitt neu eingedolt und im Bereich des künftigen Dorfplatzes an die bestehende Bachleitung angeschlossen wird. Die Kantone sind gemäss Art. 36a Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflich­ tet, den Raumbedarf der Gewässer bis 2018 festzulegen. Dieser Gewässerraum muss bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden. Beim Dorfbach Busslingen mit einer aktuellen Sohlenbreite von rund 1,5 m beträgt die Gewässer­ raumbreite 11 m. Im nördlichen Abschnitt, wo der Dorfbach offengelegt wird, ist richtigerweise im Genehmigungsinhalt ein Gewässerraum von 11 m Breite festgelegt. Die gesetzlichen Vorgaben wer­ den damit erfüllt. Der neue Verlauf des Dorfbachs (renaturiert/eingedolt) wurde lediglich in den Orien­ tierungsinhalt aufgenommen. Dies ist sachgerecht; der genaue Bachlauf (offen/eingedolt) wird erst im Rahmen des Wasserbauprojekts abschliessend definiert. Im südlichen Abschnitt des Dorfbachs, wo er neu eingedolt und mit neuer Linienführung zum künfti­ gen Dorfplatz fliessen wird, weisen die Baufelder B und C einen minimalen Abstand von 3,5 m und das Baufeld A ca. 2,5 m zur neuen Bachleitung auf. Gegenüber eingeholten Gewässern gilt grund­ sätzlich ein Gewässerabstand von 6 m ab Innenkante der Dole (§ 127 BauG). Der vorgesehene, minimale Gewässerabstand von 3,5 m (Baufeld B und C) respektive 2,5 m (Bau­ feld A) gegenüber der neuen Bachleitung darf nicht zusätzlich unterschritten werden, da die Freihal­ tung des bachnahen Bereichs für allfällige Unterhaltsarbeiten erforderlich ist. Die minimale Freihal­ tung der Bachleitung vor der Überbauung mit Hochbauten bleibt mit vorliegendem Gestaltungsplan gewährleistet. Werden Nutzungsplanungen geändert, ist der Hochwasserschutz zu prüfen. Besteht ein Schutzdefi­ zit, sind Massnahmen erforderlich. Im Perimeter des Gestaltungsplans ist ein Schutzdefizit verzeich­ net, mit Fliesstiefen von bis zu 50 cm bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis (HQ100). Der Gestaltungsplan sieht vor, den bis anhin teilweise eingedolten Dorfbach Busslingen, von wel­ chem die Hochwassergefährdung ausgeht, zu öffnen und auf ein HQ100 inklusive Freibord auszu­ bauen. Das Schutzdefizit wird damit eliminiert und die Vorgaben zum Hochwasserschutz sind erfüllt.

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4.3.4 Umwelt/Lärm Der Gestaitungsplan betrifft den belasteten Standort Nr. AA4041.0108 der ehemaligen Belinox Lörtscher AG. Aufgrund von Belastungen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen ist der Standort überwa­ chungsbedürftig. Für Neunutzungen und Bauprojekte auf belasteten Standorten gilt Art. 3 der Altlas­ tenverordnung. Die Altlastenproblematik ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu lösen. Das Planungsgebiet gilt im Sinne von Art. 19 RPG als erschlossen. Demzufolge muss erst im Rah­ men des Baubewilligungsverfahrens die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) über­ prüft werden. Dabei gelten die Immissionsgrenzwerte (IGW) als massgebende Grenzwerte. Art. 23 SNV verlangt, dass mit dem Baugesuch für die Baufelder A, B, C und G ein Lärmgutachten einzureichen ist. Damit lässt man die Möglichkeit offen, dass gestützt auf Art. 31 Abs. 2 LSV auch ein Gebäude bewilligt werden kann, bei welchem bei einzelnen Fenstern von lärmempfindlichen Räu­ men die IGW nicht vollständig eingehalten werden können. Dies ist an dieser Lage sachgerecht; die Vorgaben der Umweltschutzgesetzgebung werden damit erfüllt. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Zentrum Oberdorf", beschlossen vom Gemeinderat Stetten am 3. August 2015, wird genehmigt. 2.

Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse 4, 5608 Stetten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.

6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

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