Gestaltungsplan Hofbündte
Special-use plan · Sarmenstorf
Document
- Number
- 15.231
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Sarmenstorf
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Oct 30, 2018
- In force since
- Oct 30, 2018
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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GEMEINDE Sarmenstorf
•
KANTON AARGAU
Gestaltungsplan „Hofbündte" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500 - Richtprojekt 1:100 (Orientierungsinhalt) - Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
Genehmigung
Vorprüfungsbericht vom: 20. Februar 2018 Öffentliche Auflage vom: 16. April 2018 bis: 16. Mai 2018 Beschlossen vom Gemeinderat am: 28. Mai 2018 Der Gemeindeammann:
Geneh:,. Eau, Ver!(chr Aarau, den
. 2on Der Generalsekret;
Juli 2018 Flury Planer + Ingenieure AG, Sägestrasse 6a, 5600 Lenzburg, [email protected], www.fluryag.ch; Tel. 058 733 33 44
Sarmenstorf, Gestaltungsplan „Hofbündte", Sondernutzungsvorschriften
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1. Einleitung / Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
1 Der Gestaltungsplan bezweckt: eine rationelle und ökonomische, auf die örtlichen Gegebenheiten abgestimmte Erschliessung und Bebauung die Sicherstellung einer hohen Wohnqualität durch eine geeignete Bebauungsund Freiraumplanung zweckmässige Fusswegverbindungen eine vorrangige Erschliessung der Parzelle Nr. 1505 über die Parzelle Nr. 814 und die Marktstrasse die Sicherstellung der rückwärtigen Erschliessung der Parzellen Nrn. 811 und 813.
Art. 2 Bestandteile
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: Situationsplan Sondernutzungsvorschriften 2 Erläuternde Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: Planungsbericht Richtprojekt Überbauung und Umgebung 3D-Modell
Art. 3 Perimeter
1 Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet (Flächen bzw. Teilflächen der Parzellen Nrn. 813, 814, 920, 990, 1261 und1505).
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung, Ergänzendes
Recht
1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernuntzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung sowie der Bauzonen- und Kulturlandplan der Gemeinde Sarmenstorf. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
SNV_Sarmenstorf GPHofbündte_180705/ rwa
Sarmenstorf, Gestaltungsplan „Hofbündte", Sondernutzungsvorschriften
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Art. 5 Beurteilungsgrundlage
Richtprojekt Überbauung und Konzept Umgebung
1 Der Planungsbericht inklusive Richtprojekt Überbauung (BAB, 27.10.2017) sowie das Umgebungskonzept (Freiraum, 27.10.2017) illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept. Sie sind bei der Projektierung und Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend und zu berücksichtigen sowie zur Auslegung der rechtlich verbindlichen Anordnungen des Gestaltungsplans beizuziehen.
Art. 6 Fachgutachten
1 Der Gemeinderat soll Baugesuche auf Kosten der Bauherrschaft durch eine unabhängige Fachperson hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Vorschriften zu den qualitativen Anfordernungen des Gestaltungsplanes an die Gestaltung der Überbauung prüfen lassen.
2. Überbauung / Gestaltung § Baufelder -Allgemein
1 Hochbauten inkl. Balkone, Treppenhäuser, Aussenreduits und vorspringende Gebäudeteile sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände. 2 Ausserhalb der Baufelder sind zulässig: eingeschossige Nebenbauten für Fahrräder und Kinderwagen Elemente zur Möblierung der Frei- und Aussenräume, Spielbereiche und Sitzgelegenheiten Erschliessungsanlagen Unterirdische Bauten Ersatzbau Schopf / Unterstand (Gebäude Nr. 314 auf Parzelle Nr. 814)
-Baufelder A + B
3 Für Bauten und Anlagen in den Baufeldern A und B gelten hinsichtlich Überbauung und Gestaltung zudem die nachfolgenden Bestimmungen.
-Baufeld C
4 Für Bauten und Anlagen in Baufeld C gelten die nachfolgenden Bestimmungen der §§ 8 bis 11 hinsichtlich Überbauung / Gestaltung nicht. Eine Überbauung des Baufelds C und die Gestaltung der Bauten ist gemäss der Vorschriften der BNO der Gemeinde Sarmenstorf zu beurteilen.
Art. 8 Höhen
1 Für Bauten in den Baufeldern gelten folgende Höhen: -
Gebäudehöhe: max. 8.75 m Firsthöhe: max. 13.75 m
SNV_Sarmenstorf GPHofbündte_180705/ rwa
Sarmenstorf, Gestaltungsplan „Hofbündte", Sondernutzungsvorschriften Abmessungen
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2 Für Bauten gelten folgende Abmessungen:
Länge: max. 28 m Breite: max. 14.5 m Gesamtbreite (Gebäude + Balkon) bei vorangestellten, gestalterisch abgesetzten Balkonen: max. 16.5 m Geschossigkeit
3 Es sind maximal 3 Vollgeschosse zulässig.
Anrechenbare Geschossflächen
4 Die maximal zulässigen Bruttogeschossflächen betragen 1350 m2 pro Baufeld.
Diese Kontingente ersetzen die zonengemässen Ausnützungsziffern. 5 Die minimal zu realisierenden Bruttogeschossflächen betragen 750 m2 pro Baufeld.
Art. 9 Gebäudeprofil
1 Technisch notwendige Einrichtungen (Klimaanlagen, Lüftungsanlagen, Liftanlagen, Liftüberdachungen usw.) dürfen die zulässigen Höhen gemäss § 8 Abs. 1 um max. 50 cm überschreiten. Ausgenommen sind Kamine, Antennen, Lüftungsrohre usw., deren Höhen nach den übergeordneten Vorschriften auszuführen sind.
Art. 10 Anforderungen an die
Überbauung
1 Bauten und Anlagen haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
Eine gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen, Aussen- und Freiräume. Beurteilungskriterien sind u. a.: sorgfältige Einbindung der Baukörper in die Umgebung, sodass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird schlichte Ausformulierung der Baukörper Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen einheitliche Gestaltung und Gliederung der Fassaden sowie der Dachaufbauten kompakte Dachaufbauten im Interesse einer ruhig und einheitlich wirkenden Dachlandschaft Wirkung der Materialien und Farben Eine effiziente und ökologisch ausgerichtete Energieversorgung Dachaufbauten und Dachflächenfenster haben sich in Grösse, Form und Material gut ins Dach zu integrieren
Art. 11 Fassadengestaltung,
Dachgestaltung, Materialisierung
1 Balkone, Aussenreduits und das Treppenhaus sind in Holz auszuführen oder mit einer Holzfassade zu verkleiden. Die Materialisierung der Fassaden hat im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erfolgen. 2 Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 3 Die Verglasung der Balkone ist zulässig. Die einheitliche Verglasung der Balkone ist in einem Konzept nachzuweisen. Dieses ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durch einen Fachgutachter beurteilen zu lassen.
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Sarmenstorf, Gestaltungsplan „Hofbündte", Sondernutzungsvorschriften
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4 Die Balkone sind vom Hauptkörper abgesetzt und vom Dach losgelöst zu erstellen. 5 Die Dachtraufen sind über die gesamte Gebäudelänge durchgehend zu erstellen. 6 Pro Dachfläche sind maximal zwei Dachaufbauten zulässig. -Tiefgaragenzufahrt
7 Die Tiefgaragenzufahrt ist mit einer begrünten Überdachung zu versehen. 8 Die Fassaden einer allfälligen Einhausung der Tiefgaragenzufahrt sind hinsichtlich Materialisierung und Farbgebung so zu gestalten, dass sich die Einhausung der umgebenden Bebauung unterordnet.
Art. 12 Kammerung Strassenraum - Marktstrasse
1 Ein Abbruch des Gebäudes Nr. 314 auf Parzelle Nr. 814 (Schopf inklusive Brandmauer) ist zulässig, sofern durch eine geeignete Ersatzbaute die bestehende Gliederung / Kammerung des Strassenraumes erhalten bleibt.
Art. 13 Solaranlagen
1 Solaranlagen sind sorgfältig in das Dach zu integrieren und in kompakter und zusammenhängender Ausführung zulässig.
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Art. 14 Beheizung
1 Die Beheizung sowie die Warmwasseraufbereitung haben über erneuerbare Energiequellen zu erfolgen.
Energieeffizientes Bauen
2 Für die Neubauten gilt als Minimalanforderung der MINERGIE-Standard.
Art. 15 Entwässerung
1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Dach- und Oberflächenwasser zu versickern. Die Versickerung kann via unterirdischer Retentionsanlage erfolgen. 2 Die ausreichende Grösse der unterirdischen Retensionsanlage ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
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Sarmenstorf, Gestaltungsplan „Hofbündte", Sondernutzungsvorschriften
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3. Aussenraumgestaltung
Art. 16 Allgemeine Anforderungen an die Aussenraumgestaltung
1 Die Aussenraumgestaltung hat folgende Anforderungen zu erfüllen:
Bodenversiegelung
2 Die Bodenversiegelung ist auf ein Minimum zu beschränken.
Bereich für Platzgestaltung
3 Der im Situationsplan bezeichnete Bereich für Platzgestaltung dient primär dem Aufenthalt. Dabei ist die allfällige spätere Erschliessung (§ 19, Abs. 4 und 5, Freihaltebereich) zu berücksichtigen. Die Nutzbarkeit,des Platzbereichs zum Aufenthalt und als Wendefläche für Fahrzeuge ist durch eine entsprechende Gestaltung mit hoher Qualität sicherzustellen. Die Realisierung muss spätestens im Zusammenhang mit der Erstellung der Gebäude erfolgen.
gute Gestaltung der Grün-, Spiel- und Frei- und Platzflächen die Platzflächen sollen dem Aufenthalt dienen die Begrünung der Umgebung und der Überbauung hat in der Regel mit einheimischen Pflanzen und Materialien naturnah und standortgerecht zu erfolgen und ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in einem Umgebungs- und Bepflanzungsplan über das gesamte Areal nachzuweisen im Weiteren gelten die Anforderungen gemäss § 50 BNO
4 Anlagen wie Sitzgelegenheiten, Spielgeräte, Bepflanzungen etc. sind erlaubt und erwünscht. Grün- und Spielfläche
5 Die Grün- und Spielfläche dient dem Spiel und Aufenthalt. Es sind verschiedene attraktive Spielbereiche für alle Altersgruppen und genügend Sitzmöglichkeiten für Betreuungspersonen zur Verfügung zu stellen. Die Grün- und Spielflächen sind ökologisch hochwertig zu gestalten und naturnah zu begrünen. Es sind mehrheitlich einheimische und standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die Ausgestaltung der Grün- und Spielflächen ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens festzulegen. Die Realisierung muss spätestens im Zusammenhang mit der Erstellung der Gebäude erfolgen.
Private Grünfläche
6 Die privaten Grünflächen dienen als private Garten-/Aussenanlagen der Bewohner der jeweiligen Erdgeschosswohnung und sind gestalterisch von den angrenzenden Flächen abzutrennen, z. B. durch Hecken, unterschiedliche Bepflanzung, etc.
Baumpflanzung
7 Bei den im Situationsplan festgelegten Baumpflanzungen ist jeweils ein optisch wirksamer, standortheimischer Einzelbaum zu pflanzen. Die Bäume sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzenden Bauten zu pflanzen, fachgerecht zu pflegen und bei einem allfälligen Abgang zu ersetzen.
Hecken
8 Für die Einfriedung zur Marktstrasse können Staketenzäune mit niedrigem Einfassungsmäuerchen (Gesamthöhe 1 m) verwendet werden oder geschnittene Hecken mit einer maximalen Höhe von 80 cm.
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Sarmenstorf, Gestaltungsplan „Hofbündte", Sondernutzungsvorschriften
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Art. 17 Parkierung
-oberirdisch
1 Die erforderlichen Besucherparkplätze sind oberirdisch innerhalb des dafür vorgesehenen Bereichs zu erstellen. Parkplätze, Plätze und Wege sind versickerungsfähig und in der Regel mit umgebungsintegrierten Lösungen (z. 8. Rasengittersteine oder ähnliches) auszugestalten.
-unterirdisch
2 Die erforderlichen Abstellplätze für die Bewohner sind gesammelt in der Tiefgarage bereitzustellen.
-Velos, Kindetwagen
3 Es sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen. Die Ermittlung der Anzahl Abstellplätze hat nach Massgabe der kantonalen Vorschriften (§ 43 Abs. 4 BauV) zu erfolgen. Ca. 50 `)/0 der vorgeschriebenen Veloabstellplätze sind oberirdisch anzuordnen. Die genaue Lage und Ausgestaltung ist im Umgebungsplan des Baugesuchs festzulegen und nachzuweisen. 4 Die Veloabstellplätze im Aussenbereich sind zu überdachen.
Art. 18 Entsorgung
1 Die Entsorgung des Kehrichts (Containerstandort) ist im dafür vorgesehenen Bereich zu realisieren.
4. Erschliessung
Art. 19 Fusswegverbindung
1 Die im Situationsplan eingetragene öffentliche Fusswegverbindung auf den Parzellen 814, 990, 1261 und 1505 ist zusammen mit der Bebauung von Parzelle 1505 zu erstellen. Der Fussweg ist durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Gemeinde und den betroffenen Grundeigentümern vor Genehmigung des Gestaltungsplanes zu sichern und im Grundbuch anzumerken, soweit er nicht durch Strassen-/Weglinien gesichert ist. 2 Die Breite der Fusswegverbindung muss mindestens 1.8 m betragen und behindertengerecht gestaltet sein. 3 Die Fusswegverbindung ist aus wasserdurchlässigen Materialien zu erstellen. Die genaue Lage und Ausgestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.
Freihaltebereich
4 Der Freihaltebereich dient einer allfälligen späteren Erschliessung der Parzellen 811 und 813 als Zufahrtsstrasse. Er ist von diesem Zweck entgegenstehenden Bauten und Anlagen freizuhalten. Davon ausgenommen sind Bepflanzungen, Sitzbänke und leicht demontierbare Gerätschaften. Die Nutzung als Grün-, Platz- oder Spielfläche ist grundsätzlich zulässig. 5 Innerhalb des Freihaltebereichs ist beim Bedarf der Erschliessung von Parzelle 811 oder 813 eine 3.5 m breite Zufahrtsstrasse zu realisieren.
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Sarmenstorf, Gestaltungsplan „Hofbündte", Sondernutzungsvorschriften
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Zufahrt zur Tiefgarage
6 Die Zufahrt zur Tiefgarage ist vor der Erteilung der Baubewilligung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Eigentümern der betroffenen Parzellen zu sichern und im Grundbuch anzumerken, soweit die Zufahrt nicht durch Strassen-/Weglinien gesichert ist.
Pflichtparkplätze
7 Die Aufnahme von Pflichtparkplätzen der Parzelle 814 in der Tiefgarage auf der Parzelle 1505 ist vor der Erteilung der Baubewilligung durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen den Eigentümern der betroffenen Parzellen zu sichern und im Grundbuch anzumerken.
5. Hochwasserschutz
Art. 20 Hochwasserschutz
1 Für den im Situationsplan gekennzeichneten Bereich „Hochwasserschutz" sind Bauten und Anlagen (Neubauten) für eine Fliesstiefe bis zu 25 cm ab gewachsenem Terrain gegen Hochwasser (HQ100) zu sichern. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten, Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Der Nachweis, dass die Bauten und Anlagen (Neubauten) ausreichend vor Hochwasser geschützt werden und durch die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen keine Mehrgefährdung der Nachbarschaft entsteht, ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen.
6. Schlussbestimmungen
Art. 21
Inkrafttreten, Genehmi- 1 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. gung Änderung, Aufhebung 2 Eine Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
SNV_Sarmenstorf GPHofbündte_180705/ rwa
Genehmigung
MIM * MONO 9 r r KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/LGR2
Versand:
Datum Genehmigung: 30.10.2018
0 6. Nov. 2018
Geschäfts-Nr. BVUARE.15.231 Gemeinde Sarmenstorf; Gestaltungsplan "Hofbündte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentlichen Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. Februar 2018 16. April bis 16. Mai 2018 28. Mai 2018 11. September 2018 2. Juli 2018
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 16. März 1993 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Parzelle 1505, im Zentrum von Sarmenstorf (Gemeinde im Ländlichen Entwicklungsraum gemäss Raumkonzept Aargau) und nahe an der Marktstrasse gelegen, soll mit zwei Mehrfamilienhäusern überbaut werden. Die Parzelle gilt für die geplante Überbauung hinsichtlich der Zufahrt als nicht erschlossen. Mit dem Gestaltungsplan wird die Grundlage für eine hochwertige Überbauung und Freiraumgestaltung geschaffen sowie die hinreichende Zufahrt baulich und rechtlich sichergestellt.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARER0\20181009_bdv_15_231.docx
Der Perimeter umfasst die Parzellen 1261, 814 und 1505 sowie die durch die Erschliessung betroffenen Grundstücke südlich davon, insbesondere die rückwärtige Erschliessung der heute noch unbebauten Parzellen 811 und 813. Betroffen sind Gebiete der Dorfkernzone, der Dorfzone und der Wohnzone W2. Die Fläche des gesamten Perimeters umfasst rund 0,9 ha. Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt für die Bebauung der Parzelle 1505 zugrunde. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Sarmenstorf am 28. Mai 2018 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Hofbündte" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 5. Juli 2018 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 20. Februar 2018 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern (Richtplankapitel S 1.1). Ortsbild und Städtebau Umfeld Das Ortsbild der Gemeinde Sarmenstorf ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als regional bedeutend eingestuft. Die betroffene Parzelle befindet sich nach ISOS innerhalb des Gebiets 1 "Dorf". Für diesen Bereich ist das Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur) festgelegt. Die Ziele des ISOS sind im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Das ortsbauliche Umfeld des Gestaltungsplangebiets ist heterogen. Während im Norden entlang der Marktstrasse viele bedeutende historische Bauten das Dorfbild prägen, grenzt das Areal im Süden an die Wohnzone W2 an, wo Einfamilienhäuser das Quartierbild dominieren. Bisher überragen lediglich öffentliche Gebäude respektive Gebäude mit öffentlichem Charakter die zweigeschossige Bebauung im Ortskern.
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Richtprojekt Das Richtprojekt sieht zwei identische, zueinander versetzte Baukörper mit Satteldach vor. Im Umfeld befinden sich sowohl Nord-Süd orientierte, wie auch Ost-West ausgerichtete Bauten. Die Stellung der Bauten ergibt sich aus der Grundstücksform. Aus ortbaulicher Sicht ist die Stellung der Baukörper in diesem Umfeld nachvollziehbar. Die beiden Baukörper sind durchgehend dreigeschossig konzipiert. Mit ihren Grundmassen entsprechen sie etwa den grössten bestehenden Bauten im Umfeld. Sie überragen damit die bestehende, vorwiegend zweigeschossige Bebauung. Im Hinblick auf die hochwertige Innenentwicklung ist es grundsätzlich sinnvoll, in diesem zentral gelegenen und gut erschlossenen Gebiet eine kompakte Bauweise anzustreben. Die gegenüber der Marktstrasse zurückversetzte Lage und das flache, respektive leicht abfallende Gelände mindern die räumliche Wirkung der Volumina. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Bauten ortsbaulich nicht oder nur untergeordnet dominierend in Erscheinung treten werden. Fusswegverbindungen Mit einer Fusswegverbindung wird die Anbindung an die Marktstrasse sichergestellt. Der Auftakt zur Bebauung ist rückwärtig — bei der Zufahrt — angelegt. Verschiedene Spielbereiche für alle Altersgruppen sind vorgesehen. Die Übergänge vom privaten Aussenraum zum gemeinschaftlichen beziehungsweise öffentlichen Freiraum sind festgelegt. Die Freiraumgestaltung gemäss "Konzept Umgebung" ist insgesamt gut nachvollziehbar. Fazit Der Gestaltungsplan schöpft den Spielraum hinsichtlich ortsverträglicher Dichte, Gebäudevolumen und Ausnützung aus. Das Richtprojekt und die Unterlagen zum Gestaltungsplan wurden sorgfältig erarbeitet und die ortsbaulich relevanten Themen sind abgehandelt. Qualitätssichernde Elemente in den Sondernutzungsvorschriften (SNV) ermöglichen der örtlichen Baubehörde, die Umsetzung der mit dem Richtprojekt (inklusive Freiraum) beispielhaft aufgezeigten und für ein besseres Ergebnis im Sinne von § 21 BauG erforderlichen baulich-räumlichen Qualitäten sicherzustellen. Freiraum und Strassenraum Die Gestaltung des Freiraums und der Verkehrsflächen sowie die Kammerung des Freiraums mittels der redimensionierten Stützmauer auf dem Nachbargrundstück Parzelle 1261 und des daran angegliederten gedeckten Containerplatzes (Ersatz für vorbestehenden Schopf) ist sachgerecht. Die Verzahnung von Strassenraum, Vorplätzen, Gartenflächen und einzelnen nah an der Strasse stehenden Gebäuden ist ein charakteristisches und ortsbaulich wichtiges Element. Die auf Parzelle 814 zwischen Marktstrasse und Haus Vers.-Nr. 116 im Situationsplan festgelegte "Private Grünfläche" sowie der "Bereich für Baumpflanzungen" im Bereich des Knotens für die Einfahrt zur Tiefgarage sind ortsbaulich begründet und sachgerecht. Erschliessung Die Parzelle 1505 wird über die Parzelle 814 direkt zur Kantonsstrasse (Marktstrasse, K 364) erschlossen. Gleichzeitig kann die bislang unbefriedigende Ausfahrtssituation der Parzelle 814 erheblich verbessert werden. Die Änderungen und Begründungen sind im Planungsbericht Kapitel 7.1 aufgezeigt. Unter Würdigung der gegebenen Situation bestehen aus fachlicher Sicht keine Einwände gegen die vorgesehene Direkterschliessung. Die rechtliche Sicherstellung der Zufahrt zur Tiefgarage und der Ersatz von Pflichtparkplätzen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Parzelle 814 wird mittels öffentlich-rechtlichem Vertrag mit Eintrag ins Grundbuch verbindlich geregelt (§ 19 Abs. 6 und 7 SNV).
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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Hofbündte", beschlossen vom Gemeinderat Sarmenstorf am 28. Mai 2018, wird genehmigt. 2. ie A7teun Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schilligasse 1, 5614 Sarmenstorf • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
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Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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