Bauzonenplan Augenweid
Land-use plan · Oberwil-Lieli · Repealed Aug 11, 2021
Document
- Number
- 2007-001396
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Oberwil-Lieli
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Oct 17, 2007
- In force since
- Oct 17, 2007
- Repealed
- Aug 11, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
17. Oktober 2007
Art. Nr. 2007-001396
Gemeinde Oberwil-Lieli; Bauzonenplan-Änderung "Augenweid"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
4. Juni 2007 28. Oktober 2005 30. April – 30. Mai 2007 15. Juni 2007 20. August 2007 30. August 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der Perimeter der Bauzonenplanänderung liegt im Osten des Baugebiets des Ortsteils Oberwil. Die geplante Umzonung umfasst hauptsächlich eine Sägerei, deren Betrieb in absehbarer Zeit eingestellt wird. Das Planungsziel der Gemeinde sieht vor, das Areal aufgrund der bestehenden angrenzenden Wohnnutzung und der Nachfrage nach Bauland für Einfamilienhäuser nach erfolgtem Rückbau der Sägerei dem Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. 2.2
Vorprüfung
Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 28. Oktober 2005 ohne Vorbehalte.
Versand: 23. Oktober 2007
-2-
Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage ist mit dem Richtplan vereinbar. 3.1.3 Raumplanerische Beurteilung Die Grösse der Bauzone bleibt unverändert. Die vorgesehene Umzonung eines Areals im Gebiet "Augenweid" von der Gewerbezone mit Wohnen in die W2-Zone ist mit den berührten übergeordneten Plänen und Vorschriften vereinbar und ist unter den gegebenen Umständen sachgerecht. Die Einwohnerkapazität der Gemeinde wird geringfügig vergrössert; dies ist im Rahmen der Ermessensüberprüfung jedoch nicht zu beanstanden. Die Sondernutzungsplanpflicht stellt sicher, dass die Voraussetzungen für eine qualitativ gute Erschliessung und Überbauung in einem nachfolgenden Planungsverfahren stufengerecht geregelt werden. Hierfür eignet sich das Instrument des Gestaltungsplans. Das Areal liegt an der bereits heute verkehrsberuhigten Augenweidstrasse, was die Voraussetzungen hierzu vebessert. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonenplan-Änderung "Augenweid" der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 15. Juni 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Dorfstrasse 52, 8966 Oberwil-Lieli Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: