Erschliessungsplan Buck

Special-use plan · Koblenz

Document

Number
09.40
Kind
Special-use plan
Commune
Koblenz
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Feb 19, 2013
In force since
Feb 19, 2013

Map

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Text

SNP-4310-2013-E.pdf

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Gemeinde Koblenz Kanton Aargau GENEHMIGUNGSINHALT

Genehmigung durch das Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Sondernutzungsplanung Aarau, den 19. Tebiuar 20413 — rot Baulinien für Hauptbauten

E rsch | iess u n gsp | an B u ck Der Generals är: | 7] rot Strassen- und Weglinien = Sockellinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) | Situation 1:500 Er |

hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A | m u " h . 963

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gemäss $ 17 BauG | Beschluss / Genehmigung

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ORIENTIERUNGSINHALT

EIER hellgelb Geplante Strassenverbreiterung / Neue Strasse / SH violett Geplanter Gehbereich N Sf D = 352.20 D=35263 © A AS N | | S= 349.29 S= 349.85 9 ale nio/n Sa N - N r/ rot schraffiert Geplanter kombinierter Fahr- und Gehbereich | eh ss "D= 352.65 S = 349.97 a } T=2.68m | = a Mitwirkungsauflage vom 22. Januar - 22. Februar 2010 Kanton Aargau heilgfün Urbarisieren | | Ä & Departement | \ I! Mitwirkungsbericht vom 15. März 2010 Bau, Verkehr und Umwelt Bestehende ätrassen /Wega | zu n a Abteil L ii grau | | Vorprüfungsbericht vom 7. April 2010 ang PERS TE — | | \ N Öffentliche Auflage vom 22. Juni - 21 Juli 2010 / 6. August - 4. September 2012 | ar en | a F ! I ı Beschlossen vom Gemeinderat am 2. August 2011 / 24. September 2012 n sel Dosen it | il & ö schwarz estehende Misch- und Schmu wasserleitungen | I @| Der Gemeindeammann Der G indeschreiber H magenta Projektierte Schmutzwasserleitungen | l a /v = 3 | | | Sl . - . i — schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan "x, | D = 352.00 i u [6 & ie | i = >12 H. Wanner 8 | S= 348.80 .F FA Genehmigung 3 Ww2 schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan | S i D= 351.90 D=352.40 D=352.60 1% | S=349.15 S= 349.75 ! I: € .eo.o schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes | T=265m se D | Projektverfasser: Ingenieure und Planer Projekt-Nr. 031.055.001.01 Format: 45 x 126 H | N \} z e | h ———— N \ ; . Martinsbergstrasse 46 Projekt Gezeichnet Datum F 112 Ausbaustappierung 1 und 2 gemäss Erschliessungsprogramm | “ N a. Buckstr: asse l 5400 Baden Schenker Züst 29.10.2009 | N. > ii Tel:. 058.5:209 09 58 Schenk: Züst 30.03.2010 | 7/7 1 violett Baueinschränkı äss Dienstleist rtrag Elekrizitäts - Liefi Iischaft A SCHEIDEGGER Fox: 056 / 200 08 99 chenker üs .03. 3 f N a ueinschränkung gemäss Dienstleistungsvertrag Elekrizitäts - Lieferungsgesellschai “ ; Sandasgä Schenker Züst 31.05.2010 |e@ nn “ Aare - Rhein AG von 1984 ı 3 an zu ih : Mm braun Neue Parzellengrenze nach erfolgter Landumlegun Te: 06278858040 |D| Schenker Züst 21.01.2013 |: a 5 gung N ! ar. rot gestrichen Alte, nicht mehr gültige Parzellengrenze nach erfolgter Landumlegung | | 1 Behörde: i 8 | il Gemeinde Koblenz Er 8 | j 5322 Koblenz , Geprüft 8 | N Genehmigt F | | ! Reg.-Nr. | Plan-Nr. 001 3 |

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Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

AARGAU

Datum:

19.02.2013

NVOG/icap

Gemeinde Koblenz; Erschliessungsplan "Buck"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

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1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Offentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

7. April 2010 22. Juni bis 2 1 . Juli 2 0 1 0 / 6. August bis 4. September 2012 2. August 2011 / 24. September 2012 15. August 2011 / 22. November 2012 20. September 2011 / 3. Januar 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 2. August 2011 erhoben verschiedene Grundeigentümer Beschwerde mit dem Antrag auf Reduktion der Baulinie entlang der Eichhaldenstrasse. Im Lauf der Beschwerdeverhandlung hat der Gemeinderat beschlossen, die Anliegen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen und die geänderten Unterlagen nochmals öffentlich aufzulegen. Mit Datum 24. September 2012 hat der Gemeinderat diese Änderungen beschlossen. Zur geänderten Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. Mit Datum vom 2 1 . Dezember 2012 (Eingang der Rückzugserklärung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt) wurde die Beschwerde zurückgezogen.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 1. Juni 1999 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Grosse Rat hat am 1. Juni 1999 die Nutzungsplanung der Gemeinde Koblenz genehmigt. Das Gebiet Buck liegt im Siedlungsgebiet und ist teilweise überbaut. Die Nut-

Versand:

2 0. Feb. 2013

zungsplanung sah keine Pflicht für die Erstellung einer Sondernutzungsplanung vor. Gestützt auf ein Erschliessungskonzept und privater Erschliessungsprojekte besteht ein Koordinationsbedarf. Mit dem Erschliessungsplan wird eine geordnete Erschliessung planerisch sichergestellt und anschliessend etappenweise realisiert. Das bestehende Strassensystem wird beibehalten und soweit notwendig ergänzt. Die Strassenbreiten werden mit 4,5 bis 5 m festgelegt, dabei wird mit Ausnahme der Eichhaldenstrasse auf separate Massnahmen zugunsten des Langsamverkehrs verzichtet. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan erfolgen planerisch wichtige Festlegungen für eine geordnete Erschliessung des bereits teilweise überbauten Gebiets Buck. Die Festlegungen sind zweckmässig. 4.2.2 Erschliessung Die Gemeinde Koblenz verfügt über einen Verkehrsrichtplan von 2006. Die Eichhaldenstrasse und die Buckhalde (nördlich der Eichhaldenstrasse) sowie die Langfohrenstrasse sind als Quartiersammelstrassen, alle anderen Strassen als Quartiererschliessungsstrassen klassiert. Zugrunde liegen die Reglemente für die Erschliessungsfinanzierung der Gemeinde Koblenz. Der Raumbedarf für die auszubauenden Strassenanlagen wird mittels Strassenlinien gesichert. Im östlichen Bereich der Eichhaldenstrasse ist die Strassenbreite variabel, die Strassenlinien entsprechen den heutigen Sockellinien. Die Festlegungen sind auf die örtliche Situation abgestimmt und zweckmässig. 4.2.3 Baulinien Dort wo die Strassenlinien nicht identisch sind mit den Parzellengrenzen, werden im Abstand von 4 m Baulinien ausgeschieden. Entlang der Eichhaldenstrasse, im weitgehend überbauten Gebiet wird die Baulinie auf 3,4 m reduziert. Dies entspricht in etwa dem heutigen Grenzabstand. Im weitgehend überbauten Gebiet ist diese von der Gemeinde gewählte Lösung vertretbar, entgegenstehende kantonale Interessen sind nicht betroffen.

4.2.4 Sichtzonen Die Sichtzonen werden für die Rechtsvortrittsregelung ausgelegt. Bei den jeweiligen Einmündungen werden Sichtzonen von 2,5/30 m ab Strassenrand beziehungsweise im Bereich der Eichhaldenstrasse ab hinterkant verlängertem Gehweg ausgeschieden. Dies entspricht den grundlegenden verkehrstechnischen Normen. 4.2.5 Lärm Das zu erschliessende Gebiet Buck ist der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Gewerbliche Betriebe, die bezüglich Lärm auf das Gebiet Buck Auswirkungen haben können, sind keine bekannt. Der kürzeste Abstand zur Bahnlinie beträgt in etwa 200 Meter, betreffend Bahnlärm sind keine Massnahmen zu treffen. Das Gebiet Buck liegt zudem erhöht und rückversetzt auf einem Plateau. Bezüglich Lärmimmissionen besteht im Erschliessungsplanverfahren kein Handlungsbedarf. 4.2.6 Hochspannungsleitungen Die südöstliche Ecke des Planungsgebiets wird von Hochspannungsleitungen überspannt. Das Gebiet "Buck" wurde vor Inkrafttreten der nichtionisierenden Strahlungsverordnung (NISV) vom Februar 2000 eingezont. Solche Parzellen gelten zwar als Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) mit der Konsequenz, dass bestehende Hochspannungsleitungen in ihrer Nähe saniert werden müssen, wenn sie den Anlagegrenzwert (AGW) überschreiten. Dies bedeutet, dass ein Gebäude unter den genannten Umständen auch dann gebaut werden darf, wenn der A G W überschritten ist. Ist dies der Fall, kann aber die für die Starkstromanlage zuständige Bundesbehörde gestützt auf Ziffer 16 Anhang 1 NISV vom Anlagebetreiber eine Phasen- und Leiteroptimierung verlangen, damit die nichtionisierende Strahlung minimiert wird. Im Erschliessungsplan sind keine Festlegungen notwendig. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Buck" der Gemeinde Koblenz vom 2. August 2011/24. September 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen.

Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Achenbergstrasse 6, 5322 Koblenz - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Rechtsabteilung BVU ^ A b t e i l u n g Verkehr BVU