Erschliessungsplan Rosengarten

Special-use plan · Untersiggenthal

Document

Number
2009-000883
Kind
Special-use plan
Commune
Untersiggenthal
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 10, 2009
In force since
Jun 10, 2009

Map

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SNP-4044-2009-E.pdf

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GDE. UNTERSIGGENTHAL KANTON AARGAU

ERSCHLIESSUNGSPLAN "ROSENGARTEN"

gemäss $ 17

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Kanton Aargau

= Pr x Departement Situation 1 : 1 000 Bau, Verkehr und Umwelf“

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= e E Abteilung Raumentwicklung Weitere Bestandteile: keine

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

10. Juni 2009

Nr. 2009-000883

Gemeinde Untersiggenthal; Erschliessungsplan "Rosengarten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. April 2009 10. Februar 2009 3. März 2009 bis 1. April 2009 6. April 2009 20. April 2009 20. Mai 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. Zudem besteht für das Gebiet ein bereits rechtskräftiger Erschliessungsplan "Süd" vom 4. Januar 2004. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan "Rosengarten" werden die rechtskräftigen Strassenlinien gemäss Erschliessungsplan "Süd" vom 4. Januar 2004 im Gebiet "Lochmatte" sowie die Sichtzone bei der Lochmattstrasse aufgehoben. Faktisch entspricht die Aufhebung dieser Elemente einer Änderung des Erschliessungsplans von 2004. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan

Versand: 16. Juni 2009

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Gebiet "Lochmatte" soll im Rahmen einer Arealüberbauung mit gegen 200 Wohnungen gesamthaft überbaut werden. Das Projekt sieht im Vergleich zum rechtskräftigen Erschliessungsplan von 2004 eine abweichende Strassenführung der internen, oberirdischen Erschliessung vor. Damit das Projekt bewilligungsfähig wird, müssen deshalb die grundeigentümerverbindlichen Strassenlinien in diesem Gebiet angepasst oder aufgehoben werden. Der Gemeinderat hat sich aufgrund der hier gegebenen Ausgangslage für die Aufhebung entschieden. Mit der auf Stufe Bauprojekt ausgewiesenen, gesamthaften Überbauung kann eine sachgerechte Erschliessung des Gebiets sichergestellt werden. Nach der vorgesehenen Landzusammenlegung sind keine Enteignungstitel für eine sachgerechte Erschliessung mehr nötig. Zudem tangiert die Überbauung/Erschliessung keine Interessen der kantonalen Verkehrsplanung und liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Rosengarten" der Gemeinde Untersiggenthal vom 6. April 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar.

-3-

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Kornfeldweg 2, 5417 Untersiggenthal  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: