Gestaltungsplan Hauptstrasse 15-17
Special-use plan · Holderbank (AG)
Document
- Number
- 2010-000476
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Holderbank (AG)
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Mar 24, 2010
- In force since
- Mar 24, 2010
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4199-2010-E.pdf
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Gemeinde Holderbank
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Hauptstrasse 15-17" gemäss § 21 BauG Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans:
- Situationsplan 1:500 -
Sondernutzungsvorschriften
© 2008 swisstopo (JM051014)
25. November 2008
Vorprüfungsbericht vom:
Mitwirkung und öffentliche Auflage vom: 13. Januar bis 11. Februar 2009
Beschlossen vom Gemeinderat am:
20. April 2009
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
Die
.-61, eindeschreiberin:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ze4. ricZie 2040
IL
Der Staatsschreiber:
Richtprojekt: Metron Architektur AG, Metron Landschaft AG; Metron Verkehrsplanung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg Gestaltungsplan: Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, 5201 Brugg 22.12.2008 BGL/VE/HIS/HU
T: 056 460 91 11 F: 056 460 91 00
www.metron.ch [email protected]
metron
OADATEN \ M2 \21-5110 \ 3_GESTALTUNGSPLAMBERICHTE_SNV SNV_HOLDERBANK_V08. DOC
Der Gemeinderat von Holderbank erlässt, gestützt auf § 21 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften (SNV):
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich und Bestandteile
1 Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter. 2
Der Gestaltungsplan besteht aus den nachfolgenden Sondernutzungsvorschriften
(SNV) und dem zugehörigen Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung der Gestaltungsplanung und ist nicht verbindlicher Bestandteil des Gestaltungsplans.
Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht
1 Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan (BZP) der Gemeinde Holderbank. 2 Das übergeordnete eidgenössische und kantonale Recht bleibt vorbehalten.
Art. 3 Ziele/Zweck
1 Der Gestaltungsplan regelt die Rahmenbedingungen für eine attraktive, zweckmässige und wirtschaftliche Bebauung, Freiraumgestaltung und Erschliessung des Areals „Hauptstrasse 15-17". 2 Das Ziel des Gestaltungsplans besteht insbesondere darin, die planerischen Rahmenbedingungen festzuhalten für eine qualitätsvolle Bebauung in Bezug auf: Innere Verdichtung durch die Ergänzung der erhaltenswerten Bebauung, Bebauungsstruktur, Dichte, Typologie und Geschossigkeit sowie Erschliessung, Parkierung und Freiraum, die Erfüllung der Lärmschutzanforderungen gegenüber der Hauptstrasse sowie der SBB-Bahnlinie.
2
Bebauung
Art. 4 Baufelder
1 Die Baufelder bezeichnen die maximalen Gebäudegrundrisse. Innerhalb der Baufelder können Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baufeldgrenze gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zur Gewährleistung von feuerpolizeilich sowie wohn- und arbeitshygienisch einwandfreien Verhältnissen. 2 Auf beiden Baufeldern sind auf der ganzen Fassadenlänge Dachvorsprünge und Vordächer bis maximal 1.50 m über die Baufeldgrenze hinaus zulässig. Zusätzlich sind auskragende Balkone bis zu 2.50 m über die westliche Baufeldgrenze hinaus zulässig. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der feuerpolizeilichen Abstände gegenüber den Nachbargebäuden. 3 Andere Überschreitungen der Baufeldgrenzen sind in Abweichung von § 2 ABauV nicht zulässig.
Art. 5 Ausnützung
1 Innerhalb des gesamten Gestaltungsplangebiets gilt eine maximale Ausnützungsziffer von 0.5. 2 Die Dichte der Überbauung gemäss Absatz 1 kann auch bei Erstellung einer Arealüberbauung nicht weiter erhöht werden.
Art. 6 Höhe der Bauten, Geschossigkeit
1 Eine allfällige Ersatzbaute für die im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Gestaltungsplans auf dem Baufeld 1 bestehende Baute hat die gleiche Gebäude- und die Firsthöhe wie diese bestehende Baute aufzuweisen. 2 Die Höhenkoten der Gebäudehöhe und der Firsthöhe der Baute auf Baufeld 2 müssen zwingend in der Mitte zwischen denjenigen der Gebäude- und Firsthöhen der Baute auf Baufeld 1 und der unter Substanzschutz stehenden Baute liegen.
Art. 7 Dachgestaltung
1 Die Bauten auf den Baufeldern 1 und 2 sind mit einem Walmdach zu decken. 2 Auf der Ostseite sind nur Kastenlukarnen zur Belichtung der Erschliessung zulässig. Zur Belichtung von Nebenräumen sind Dachflächenfenster unter 1 m2 zulässig. Andere Dachdurchbrüche sind nicht erlaubt. 3 Auf der West- und der Südseite sind Kastenlukarnen zur Belichtung von Zimmern sowie offene Kastenlukarnen für Aussenräume zulässig. Andere Dachdurchbrüche sind nicht erlaubt. 4 Auf der Nordseite sind keine Dachdurchbrüche erlaubt.
3
Art. 8 Substanzschutz
Das im Situationsplan violett bezeichnete Gebäude ist von kulturgeschichtlichem Wert und in seiner Substanz geschützt. Es ist zu unterhalten und darf nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden darf es aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist.
Art. 9 Bereich für gemeinschaftliche Kleinbauten und Anlagen
Innerhalb des Bereichs für gemeinschaftliche Kleinbauten und Anlagen sind Kleinbauten im Sinne von § 18 ABauV und Anlagen zulässig, welche einer gemeinschaftlichen Nutzung durch alle Bewohnerinnen und Bewohner des Perimeters dienen.
Freiraum
Art. 10 Zwischenzone
Die Zonen zwischen den Häusern dienen als Erschliessungsraum und Standort für die Veloparkierung. Die Ausgestaltung erfolgt mit einer mit Gehölzen bepflanzten Grünfläche. Der Durchblick (Ost-West) ist dabei zu gewährleisten.
Art. 11 Bepflanzung
1 Entlang der Hauptstrasse sind in lockerer Abfolge grosskronige Alleebäume so zu pflanzen, dass durchgehend ein grüner Filter entsteht. 2 Entlang der Grundstücksgrenze zu den Parzellen Nrn. 675, 8 bzw. 927 ist eine Baumreihe mit kleinkronigen Laubbäumen zu pflanzen. Die Baumgrösse ist hinsichtlich dem Erhalt der Sichtbeziehungen auf den Aareraum und die Jura-Hügel abzustimmen. Die Bestimmungen des EGZGB bleiben vorbehalten.
Art. 12 Bereich für Nutzgärten
Der im Situationsplan eingetragene Bereich für Nutzgärten kann von der Bewohnerschaft für Nutzgärten gebraucht werden.
4
Mobilität
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Art. 13 Erschliessung
1 Die verkehrsmässige Erschliessung und Anlieferung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters erfolgt über die Hauptstrasse K112. 2 Die Lage der Ein- und Ausfahrt ist im Situationsplan ersichtlich. 3 Für die Erschliessung ist eine 5.0 m breite Fläche vorzusehen. Diese ist auf einer Breite von 4.5 m zu asphaltieren. Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsfläche ist zudem ihre Nutzung als Spielfläche zu berücksichtigen.
Art. 14 Parkierung
1 Die gesamte Parkierung für Personenwagen, inkl. Besucherparkplätze, des Gestaltungsplanareals ist im Bereich für oberirdische Parkierung anzuordnen. 2 Die Parkierung ist in gedeckte und ungedeckte Bereiche unterteilt. Die gedeckten Bereiche sind als allseits offene Unterstände mit begrünten Dächern auszugestalten. 3 Wendemöglichkeiten ergeben sich beidseits der Ein- und Ausfahrt auf einem ungedeckten Parkfeld. Diese dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
Art. 15 Zweiradabstellplätze
1 Pro Wohneinheit ist für Fahrräder oberirdisch im Minimum ein gedeckter Veloabstellplatz anzubieten. In den Kellergeschossen sind je Wohneinheit genügend Abstellplätze für den restlichen Bedarf sicher zu stellen. 2 Sämtliche oberirdisch angeordneten Veloabstellplätze sind genügend zu beleuchten.
Schlussbestimmung
Art. 16 Inkrafttreten
1 Der Gestaltungsplan mit den dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.
5
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. März 2010
Nr. 2010-000476
Gemeinde Holderbank; Gestaltungsplan "Hauptstrasse 15–17"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
25. November 2008 13. Januar 2009 bis 11. Februar 2009 20. April 2009 5. Mai 2009 11. Juni 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. September 1997, die vom Grossen Rat am 23. März 1999 genehmigt worden ist. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die Parzelle 676 an der Hauptstrasse (K 112) soll baulich besser genutzt werden. Sie liegt in der Zone WG2. Die 0,65 Hektaren grosse Fläche ist mit zwei markanten, dreigeschossigen Arbeiterhäusern von 1917 bebaut. Der Ersatz eines der beiden Gebäude soll langfristig in Frage kommen. Zudem soll ein weiterer Bau realisiert werden. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans und die Sondernutzungsvorschriften.
Versand: 30. März 2010
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Der Gestaltungsplan lässt gegenüber der Grundordnung eine höhere Ausnutzung und eine grössere Gebäudehöhe zu. Gestaltungspläne können von den allgemeinen Nutzungsplänen und Nutzungsvorschriften unter Bedingungen abweichen (§ 21 Abs. 2 BauG). Die beiden Arbeiterhäuser sind im Kurzinventar über die Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung vom Juni 1996 aufgenommen und als wichtige Zeugen gewürdigt worden. Die grosse Bedeutung der Bauten für die Gemeinde Holderbank wird mit dem Gestaltungsplan übernommen und der hohe Stellenwert im Strassenraum anerkannt. Ein Arbeiterhaus wird unter kommunalen Substanzschutz gestellt. 4.3
Erschliessung
Die Parzelle 676 wird direkt über die Kantonsstrasse erschlossen, da eine rückwärtige Erschliessung unverhältnismässig wäre. Die Parkierung ist im Abstand von 4,50 Meter zur Kantonsstrasse vorgesehen. Dies ist aufgrund der bestehenden Bauten begründet. An der Strassengrenze ist eine maximal 1,80 Meter hohe Mauer geplant (planlegender Orientierungsinhalt). Einfriedungen sind bei Gehwegen direkt an der Strassengrenze möglich (§ 111 Abs. 4 BauG). Die getroffene Lösung ist sachgerecht. 4.4
Lärmschutz
Die Parzelle 676 ist eine bestehende, erschlossene Bauzone im Sinne von Art. 24 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01). Bei den Fassaden der bestehenden Bauten sind die Immissionsgrenzwerte eingehalten. Die Beurteilung der Lärmsituation erfolgt im Baubewilligungsverfahren. Im Gestaltungsplan sind keine besonderen Lärmschutzmassnahmen erforderlich. 4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Hauptstrasse 15–17" der Gemeinde Holderbank vom 20. April 2009 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Talstrasse 5, 5113 Holderbank Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: