Gestaltungsplan Schürrain

Special-use plan · Geltwil

Document

Number
11.143
Kind
Special-use plan
Commune
Geltwil
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Aug 21, 2012
In force since
Aug 21, 2012

Map

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Text

SNP-4232-2012-E.pdf

Gemeinde Geltwil

Kanton Aargau 0 Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Sondernutzungsplanung

Abteilung Raumentwicklung

Gemäss § 21 BauG

Gestaltungsplan "Schürrain"

Sondernutzungsvorschriften Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes : Übersichts-Skizze

- Situation 1:500

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Mitwirkungsbericht vom :

26. März 2012

Vorprüfungsbericht vom :

17. April 2012

Öffentliche Auflage vom :

07. Mai 2012

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05. Juni 2012

Beschlossen vom Gemeinderat am : 11. Juni 2012 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiberin:

Urs Hornecker

Susanne Z mp

— Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch das Depa ement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den y". AunGssi• 2o,..12. Der Generalsekretär:

Bruno Thoma

Ingenieurbüro AG

Architekt SIA / Planer FSU

Rene. Gut, dipl. Ing. ETH/SIA + Partner

Sännelocherstrasse 12 5312 Döttingen Tel. 056 / 245 34 37

Fischäcker 10 5630 Muri Te I . 056 / 664 41 81 Fax. 056 / 664 54 88 Plan-Nr. 10.1999.02

Mail: [email protected]

Abwasseranlagen Wasserversorgung Wasserbau Strassenbau Stahlbetonbau

16. Dezember 2011

1 INHALTSVERZEICHNIS

A. Allgemeine Bestimmungen §

1 2 3 4 5

Geltungsbereich Zweck des Gestaltungsplanes Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zum übergeordneten Recht Arealbauweise

Seite 2 2 2 2 3

B. Bebauung §

6 7 8 9 10

Best. Baute Parz. 464 Überbauungskonzept Gebäudetypen Terrassierte Bauformen Attikageschosse

3 3 3 3 3

C. Baugestaltung

Art. 11 12

13 14 15 16 17

Architektur Grosse Bauvolumen Garagen Fassadenoberflächen Ostfassaden Dachgestaltung Gedeckte Sitzplätze, Wintergärten

3 4 4 4 4 4 4

D. Freiraum, Umgebungsgestaltung, Umwelt

Art. 18 19

20 21

Grünkorridore, Grünflächen Terraingestaltung Stützmauern Nachhaltigkeit

5 5 5 5

E. Erschliessung

Art. 22 23

24

Motorisierter Verkehr Fussgängerverbindung Entwässerung

6 6 6

F. Voreingabe

Art. 25 Beratung

6

G. Verfahren

Art. 26 Anhang

Inkrafttreten

I II

: Gliederung der Ostfassade gern. § 15 SNV : Gedeckte Sitzplätze, Wintergärten gern. § 17 SNV

7

2

Sondernutzungsvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 2 Zweck des

Gestaltungsplanes

Mit dem Gestaltungsplan "Schürrain" werden folgende Zwecke verfolgt: • Eine zurückhaltende, harmonische und gut durchgrünte Überbauung mit Einbindung in die offene Landschaft zu erwirken. • Eine einfache, sinnvolle Erschliessung des Areals festzulegen.

Art. 3 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2

Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte:

• Überbauungskonzept mit Situation und Schnitten • Planungsbericht

Art. 4 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone W. Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bauund Nutzungsordnung der Gemeinde Geltwil sowie die Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.

3

Art. 5 Arealbauweise

Die Arealbauweise gemäss § 25 BNO der Gemeinde Geltwil ist innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nicht zulässig.

B. Bebauung

Art. 6 Best. Baute

Patz. 464

1 Das bestehende Einfamilienhaus auf Parzelle 464 unterliegt nicht diesen Sondernutzungsvorschriften.

Art. 7 Überbauungskonzept

Die Bauten sind parallel zum Hang auszurichten. Für die Situierung orientiert man sich am Überbauungskonzept.

Art. 8 Gebäudetypen

Zulässig sind freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppeleinfamilienhäuser. Es sind Gebäudekonzepte zu wählen, welche für die Hanglage geeignet sind.

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Art. 9 Terrassierte

Bauformen

Ausgeprägte terrassierte Bauformen mit mehr als einer zurückgesetzten Gebäudestufe sind nicht zulässig.

Art. 10 Attikageschosse

Attikageschosse sind nicht zulässig.

C. Baugestaltung

Art. 11 Architektur

Die Bauten sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur aufweisen. Die Bau- und Umgebungsgestaltung ist so zu wählen, dass sie mit den umliegenden Bauten bzw. Projekten zu einer guten Gesamtwirkung der Siedlung führt.

4

Art. 12 Grosse

Bauvolumen

Bei Doppeleinfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern ist das Bauvolumen durch horizontale und vertikale Verschiebungen (Staffelung) zu gliedern.

Art. 13 Garagen

Die Garagen sind im Gebäudevolumen oder als Hausanbau in optisch guter Verflechtung mit dem Hauptgebäude vorzusehen. Freistehende Garagen und freistehende Autounterstände sind nicht zulässig.

Art. 14 Fassadenoberflächen

Die Fassadenoberflächen eines Gebäudes sind mindestens ab Gebäudesockel bzw. Sockelgeschoss in einem Material auszuführen.

Art. 15 Ostfassaden

1 Die talseitigen Ostfassaden sind zu gliedern, so z.B. mittels Geschossverschiebung, durchlaufendem Balkon oder geschossweise differenzierter Gestaltung der Fassaden (s. Anhang I).

2

Balkone dürfen an der Ostfassade höchstens 1.40 m auskragen.

Art. 16 Dachgestaltung

Die Bauten sind mit begrünten Flachdächern auszuführen. Solaranlagen sind mind. 1.00 m von der Dachkante zurückzusetzen.

Art. 17 Gedeckte

Sitzplätze, Wintergärten

Gedeckte Sitzplätze sind im Gebäudevolumen vorzusehen oder können, wie auch Wintergärten, als Hausanbau in optisch guter Verflechtung mit dem Hauptgebäude in von der talseitigen Fassade zurückgeschobener Position zugestellt werden (s. Anhang II)

5 D. Freiraum, Umgebungsgestaltung, Umwelt

Art. 18 Grünkorridore

Grünflächen

1 Durch Grünkorridore und Grünflächen ist eine Kammerung des Areals mit guter Einbindung in die Landschaft sicher zu stellen. Die Flächen sind als Magerwiesen zu gestalten und abschnittsweise durch Hecken mit einheimischen Pflanzen zu belegen. Die Flächen sind Bestandteil der für die Ausnützungsberechnung massgebenden Landfläche LF. Entlang der Dorfstrasse ist pro Bauparzelle ein für den Strassenraum geeigneter Hochstammbaum zu pflanzen. 2

3 Für die Neupflanzungen gilt danach § 13 BNO der Gemeinde Geltwil.

Art. 19 Terraingestaltung

1 Das gewachsene Terrain darf nur im Nahbereich

des Gebäudes, bei Zugängen, Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen stark verändert werden. Im Gartenbereich dürfen Aufschüttungen und Abgrabungen max.1.20 m vom gewachsene Terrain abweichen. Aufschüttungen sind talseitig durch begrünte Böschungen abzuschliessen.

2 Ausserhalb von Sitzplätzen, Zufahrt- und Gehbereichen ist die Umgebung "grün" zu halten. Flächige Steinschüttungen sind nicht erlaubt.

Entlang der Parzellengrenzen sind nur weitmaschige Drahtzäune und pflanzliche Einfriedungen zugelassen. 3

Art. 20 Stützmauern

Stützmauern sind nur soweit zugelassen, wie sie bei Zugängen, Zufahrten, Parkplätzen und Sitzplätzen notwendig sind. Sie sind als muraler Teil (Sichtbeton, Verputz) des Sockelgeschosses/Untergeschosses weiter zu führen bzw. auszubilden und mit einheimischen Pflanzen zu begrünen.

Art. 21 Nachhaltigkeit

Die Neubauten haben bezüglich energieeffizientes Bauen mind. die Anforderungen analog einer Arealüberbauung gemäss der "Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV)" zu erfüllen.

6 E. Erschliessung

Art. 22 Motorisierter

Verkehr

1 Das Gestaltungsplanareal ist grösstenteils durch eine neue Quartierstrasse mit Wendenische ab der Dorfstrasse zu erschliessen. Zusätzlich ist ab der Dorfstrasse eine Direkterschliessung ins Baufeld 2 und max. zwei Direkterschliessungen ins Baufeld 4 zulässig. 2 Durch eine bergseitige Strassenlinie ist die Möglichkeit eines zukünftigen Ausbaus der Dorfstrasse sicherzustellen.

Art. 23 Fussgängerverbindung

Im Bereich des heutigen Flurweges Hang aufwärts (Ost-West) ist der Fussweg als Ortsteilverbindung zu erhalten und in der Lage und Breite klar festzulegen.

Art. 24 Entwässerung

1 Das Schmutzabwasser ist an das bestehende Kanalisationsnetz in der Dorfstrasse anzuschliessen. Nicht verschmutztes Abwasser (Dach- oder Sickerwasser) ist über geeignete Retentionsmassnahmen dem bestehenden Entwässerungsnetz zuzuleiten. 2

3

Befestigte Plätze sind wasserdurchlässig zu gestalten.

F. Voreingabe

Art. 25 Beratung

Zur Sicherstellung der mit diesen Sondernutzungsvorschriften angestrebten Gestaltungsqualität der Bauten mit Umgebung sowie bezüglich Gesamtwirkung der Siedlung (§§ 7-20 SNV) ist die Gemeinde frühzeitig (Stand Vorprojekt) zu kontaktieren. 1

2 Spätestens mit dem ersten Vorprojekt ist ein Gesamtkonzept mit möglicher Parzellierung des betreffenden Baufeldes zur Begutachtung vorzulegen.

7 F. Voreingabe

Art. 25 Beratung

Zur Sicherstellung der mit diesen Sondernutzungsvorschriften angestrebten Gestaltungsqualität der Bauten mit Umgebung sowie bezüglich Gesamtwirkung der Siedlung (§§ 7-20 SNV) ist die Gemeinde frühzeitig (Stand Vorprojekt) zu kontaktieren. 1

2

Spätestens mit dem ersten Baugesuch ist ein Gesamtkonzept mit möglicher Parzellierung des betreffenden Baufeldes zur Begutachtung vorzulegen.

G. Verfahren

Art. 26 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.

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Anhang I Gliederung der Ostfassade (§15 SNV) Beispiele

Geschoss-

Geschoss-

Balkon

verschiebung

verschiebung

durchlaufend

E Lochfassade

Deckenstirne sichtbar

verglaste Front

E verglaste Front

Geschossweise differenzierte Fassadengestaltung

Hinweis: Kombinationen der Lösungen sind möglich

^

Lochfassade

Lochfassade

nicht zulässige Lösung

Anhang II Gedeckte Sitzplätze / Wintergärten (§ 17 SNV) Beispiele / Schemen

Gedeckte Sitzplätze mit oder ohne Verglasung im Gebäudevolumen

Vollgeschoss

Vollgeschoss

Vollgeschoss

ged. Sitzplatz

ged. Sitzplatz

Pergola Mantellinie Fassade

Gedeckte Sitzplätze mit oder ohne Verglasung sowie Wintergärten dem Gebäude zugestellt

Vollgeschoss

bergeitige Fassade

talseitige Fassade

ged. Sitzplatz

ged. Sitzplatz

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:

21. August 2012

HSPE/St

j:\03_geschäfte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20120816_bdv_11.143.doc

Nr.

BVURO.11.143-1

Gemeinde Geltwil; Gestaltungsplan Schürrain; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

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Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. April 2012 7. Mai bis 5. Juni 2012 11. Juni 2012 9. Juli 2012 16. Juli 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 21. März 2000 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Hang östlich von Geltwil liegt in der Wohnzone und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Gemäss Planungsbericht besteht die Hauptzielsetzung des Gestaltungsplans darin, dass sich der neue Vordergrund des alten östlichen Dorfteils von Geltwil als zurückhaltende, harmonische und gut durchgrünte Gesamtüberbauung präsentiert, welche sich optisch mit der umliegenden Landschaft verzahnt. Der Gestaltungsplan sieht grundsätzlich freistehende Einfamilienhäuser vor. Sollten die Grundeigentümer grössere Parzellenfelder veräussern, ist auch eine dichtere Bebauung mit Doppeleinfamilien- oder Zweifamilienhäusern möglich. Vorgesehen sind 16 bis 20 Einheiten.

Versand:

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan Schürrain bestehend aus  Situation 1 : 500  Sondernutzungsvorschriften (SNV) Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der vorliegende Gestaltungsplan zeigt auf, wie das Gebiet "Schürrain" in den Grundzügen erschlossen und überbaut werden soll. Das Ortsbild der Gemeinde Geltwil ist gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als "Weiler mit regionaler Bedeutung" eingestuft (planungsrechtlich zu unterscheiden von Weilern gemäss kantonalem Richtplan). Es wird als "Weiler in unverbauter Lage mit besonderer Lebensqualität, auf einer Terrasse über dem Reusstal" umschrieben. Der unterhalb des Dorfs gegen Osten abfallende Hangbereich wird als Hangterrasse mit Erhaltungsziel a (Erhalten der Beschaffenheit) vermerkt. Daher ist bei einer Überbauung eine hohe architektonische und siedlungsgestalterische Qualität gefordert. Die im Überbauungskonzept nachgewiesene Körnigkeit mit freistehenden Einfamilienhäusern (EFH) entspricht der bestehenden Bebauungsstruktur in der unmittelbaren Umgebung. Die in den §§ 18 bis 20 SNV formulierten Festlegungen zu den Bereichen Freiraumund Umgebungsgestaltung sind situationsgerecht. Das Konzept wird der exponierten Hanglage gerecht. Der Planperimeter liegt abseits bestehender oder geplanter kantonaler Verkehrsinfrastrukturen. Die geplanten Erschliessungslösungen sind aus Sicht der kantonalen Verkehrsplanung sachgerecht. Die Sondernutzungsvorschriften stellen nebst den Festlegungen im Situationsplan sicher, dass die Anforderungen an Gestaltungspläne gemäss § 21 BauG erfüllt werden. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan Schürrain der Gemeinde Geltwil vom 11. Juni 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist – neben dem Genehmigungsentscheid – gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist

-4-

bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler  Gemeinderat, Dorfstrasse , 5637 Geltwil  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU

Peter C. Beyeler Regierungsrat