Gestaltungsplan Wiggerweg
Special-use plan · Strengelbach
Document
- Number
- 13.208
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Strengelbach
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- BVU
- Adopted
- Nov 3, 2014
- In force since
- Nov 3, 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4285-2014-E.pdf
EINGEGANGEN 0 7. JULI 2ü11,
Kanton Aargau
Gemeinde Strengelbach
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan „Wiggerweg" Sondernutzungsvorschriften gemäss BauG § 21
Weitere verbindliche Bestandteile - Situationsplan Mst. 1:500
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Kartenausschnitt Mst. 1:25000
Weitere orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans Planungsbericht Richtprojekt Obergeschosse Mst. 1:500 Genehmigung durch das Departement Richtprojekt Attikageschoss Mst. 1:500 Bau, Verkehr und Umweit Konzept Umgebungsgestaltung Aarau, den Modell Mst. 1:500
Mitwirkungsbericht vom:
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Vorprüfungsbericht vom:
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Öffentliche Auflage vom:
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Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gemeindeammann:
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bis:
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48.0S. 20A19Der Gem
düs reiber:
Genehmigung:
Sondernutzungsvorschriften 20140506
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1
Zweck Der Gestaltungsplan „VViggerweg" bezweckt eine koordinierte, in die örtliche Situation eingepasste Überbauung. Mit dem Gestaltungsplan soll insbesondere eine städtebaulich hochwertige Lösung mit hoher Wohnqualität für die Lage direkt an der Autobahn A2 gefunden werden. Gleichzeitig sollen trotz hoher Baudichte eine quartierverträgliche Einbettung und ein grosszügiges Aussenraumkonzept sichergestellt werden. Ausserdem soll mit einer geeigneten Bebauungsform dem Lärmschutz im lärmvorbelasteten Bereich entlang der Autobahn Al Rechnung getragen werden.
2
Bestandteile 1
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • Sondernutzungsvorschriften • Situationsplan Mst. 1:500 2
• • • • •
3
Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans sind: Planungsbericht Richtprojekt Mst. 1:500 Konzept Umgebungsgestaltung Mst. 1:500 Modell Mst. 1:500 Lärmschutzgutachten
Perimeter Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung
1
Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Strengelbach, insbesondere die Vorschriften der Zone VVA3. 2
Vorbehalten bleiben die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
Art. 5 aGF-Zuteilung
1
Anstelle von Ausnützungsziffern werden den einzelnen Baufeldern folgende Maximalkontingente für die anrechenbare Geschossfläche zugeordnet: Baufeld 1 Baufeld 2 Baufeld 3 Baufeld 4
6000 rn2 1300 m2 1300 m2 1300 m2
Total
9900 m2
2
Ausnützungsübertragungen innerhalb des Gestaltungsplangebietes im Umfang von bis zu 10% der aGF des kleineren der betroffenen Kontingente sind möglich.
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Baufelder 1
Gebäude sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassenabstände. 2
Balkone und Vordächer dürfen bis maximal 1.5 m über die Begrenzung der Baufelder hinausragen. 3
Klein- und Anbauten im Sinne von BauV § 19 können unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch ausserhalb der Baufelder erstellt werden.
7
Geschosszahl 1
Für die Geschosszahlen gelten die im Situationsplan den einzelnen Baufeldern zugeordneten Maximalwerte. Ein Attikageschoss ist nur innerhalb des Baufeldes 1 zulässig.
Art. 8 Gebäudehöhe
Die maximale Gesamthöhe beträgt innerhalb des Baufeldes 1 18.00 m, in den Baufeldern 2 bis 4 16.00 m.
Art. 9 Etappierung
Die Etappierung innerhalb des Gestaltungsplangebiets folgt dem Lärmschutz. Es ist zu gewährleisten, dass bei einer Realisierung in Etappen der Riegelbau zuerst erstellt wird. Bei Erstellung ohne Bezug in Etappen ist ein sinnvoller Bauablauf anstrebenswert.
Art. 10 Energieeffizientes Bauen
Für Neubauten oder wesentliche Um- und Ausbauten gilt als Minimalanforderung der Minergie-Standard oder eine energetisch und ökologisch gleichwertige Lösung.
Art. 11 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab dem VViggerweg über die im Situationsplan eingetragene Erschliessungsstrasse.
Art. 12 Gegenseitige Nutzungsrechte
1
Sofern die Perimeterfläche in Teilparzellen aufgeteilt wird, haben sich die Beteiligten alle gegenseitigen Nutzungsrechte für Erschliessungsstrassen, Trottoirs, Fusswege, Freizeitanlagen und Besucherparkplätze einzuräumen. 2
Die Kostenbeteiligungen für Erstellung, Unterhalt, Beleuchtung sowie Benützungs- und Verwaltungsregelung werden über privatrechtliche Verträge festgelegt.
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Art. 13 Parkierung
1
Sämtliche Parkfelder für Bewohnerinnen und Bewohner sind in unterirdischen Einstellhallen anzuordnen. Die Einstellhallenzufahrt ist unter Berücksichtigung möglichst lärmarmer Emissionen zu gestalten. 2
Der Bereich für die Ein- und Ausfahrten in die Tiefgarage ist im Situationsplan festgelegt.
3
Oberirdische Parkfelder sind nur für Besucher und nur in der Anzahl gemäss VSS-Norm SN 640 281 innerhalb der markierten Bereiche entlang dem VViggerweg zulässig. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten.
Art. 14 Umgebungsgestaltung und Richtprojekt
Hinsichtlich der Verteilung, Zuordnung, Dimensionierung und grundsätzlichen Gestaltung gelten das Konzept Umgebungsgestaltung sowie das Richtprojekt als richtungsweisend. Für die Bepflanzung sollen möglichst einheimische Pflanzen verwendet werden. Werden im Rahmen des Bauprojekts wesentlichen Änderungen gegenüber diesen Konzepten vorgenommen, muss eine mindestens gleichwertige Qualität erzielt werden. Der Nachweis ist mittels eines Fachgutachtens gemäss § 20 zu erbringen.
Art. 15 Ökologische Ausgleichfläche
1 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs ist 15% der Gestaltungsplanfläche als ökologische Ausgleichsflächen auszubilden. Sie besteht aus ökologisch hochwertig gestalteten und begrünten Flächen. Die Hälfte der begrünten Dachflächen gemäss § 18 Abs. 2 SNV ist an den ökologischen Ausgleich anrechenbar. Es sind ausschliesslich einheimische standortgerechte Pflanzen zu verwenden. Die Ausgleichsflächen sind nach ihrer Erstellung fachgerecht zu pflegen. 2
Die Kosten für die Anlage und die Pflege werden proportional zu den zulässigen anrechenbaren Geschossflächen auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt durch privatrechtliche Verträge. Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen können in Etappen erstellt werden. Dabei muss der realisierte Anteil an der insgesamt geforderten Ausgleichsfläche prozentual mindestens dem Anteil der erstellten Geschossflächen der Gebäude entsprechen.
Art. 16 Spielplätze
Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Flächen sind gemeinschaftlich nutzbare Spielund Aufenthaltsbereiche im Umfang von mindestens 15% der anrechenbaren Geschossflächen zu gestalten. Sie sind nach den neuesten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszustatten.
Art. 17 Abfallentsorgung
Es sind gemeinsame Entsorgungseinrichtungen innerhalb der dafür vorgesehenen Bereiche des Gestaltungsplanes einzurichten.
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Art. 18 Versickerung und Dachbegrünung
1
Das innerhalb des Perimeters anfallende Regenabwasser ist mit geeigneten Massnahmen für Retention und Versickerung dem Grundwasser zuzuführen, sofern die
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Baugrundverhältnisse dies zulassen. Diese sind bis zur Bewilligung des Gestaltungsplanes mittels geologischem Gutachten abzuklären. 2
Flachdächer sind ökologisch hochwertig gemäss Schweizer Norm SN 564 312 zu begrünen (Begrünung von Dächern) und so auszubilden, dass sie ein Rückstauvolumen im Sinne eines Pufferspeichers gewährleisten.
Art. 19 Lärmvorbelasteter Bereich
l
Innerhalb des lärmvorbelasteten Bereichs entlang der Autobahn A2 sind für lärmempfindliche Räume folgende Lärmschutzmassnahmen erforderlich: • Jeder lärmempfindliche Raum muss über ein für die Lüftung ausreichend grosses Fenster verfügen, welches gegenüber der Autobahn A2 eine Gesamtdämpfung von mindestens 32 dB(A) aufweist. • Pro Geschoss ist höchstens ein lärmempfindlicher Raum zulässig, der diese Anforderung nicht erfüllt (Ausnahme für kleine Teile von Bauzonen gemäss Art. 30 LSV). Dieser Raum muss allerdings über ein Lüftungsfenster auf der Seitenfassade verfügen. Zudem ist bei diesem Raum eine kontrollierte Wohnraumlüftung vorzusehen. • Die Schalldämmung der Aussenbauteile hat den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 zu genügen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist mit einem Lärmgutachten und einem Schallschutznachweis nach SIA-Norm 181 der Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen gemäss Gestaltungsplan beziehungsweise Lärmschutzvorordnung eingehalten werden. 2
Die autobahnseitigen Fassaden des Baubereichs 1 sind so zu gestalten, dass die Schallreflexion gegenüber den benachbarten Gebäuden reduziert wird.
Art. 20 Gestaltung von Bauten und Anlagen
1
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen. Der Nachweis ist mittels eines Fachgutachtens gemäss Abs. 4 zu erbringen. 2
• • • • 3
Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen: Form und Gliederung der Baumasse Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen Wirkung der Materialien und Farben Terrain und Umgebungsgestaltung Es sind nur Flachdächer oder maximal bis 10° geneigte Pultdächer zulässig.
4
Der Gemeinderat beauftragt eine unabhängige Fachperson mit der Prüfung im Rahmen eines Fachgutachtens, ob die erhöhten Anforderungen an Bauten und Anlagen erfüllt sind.
Art. 21 Ausnahmen
Der Gemeinderat kann im Rahmen der Baubewilligung kleine Abweichungen von Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplanes gewähren, wenn damit keine Mehrausnützung verbunden ist, die Abweichung geringfügig ist und gesamthaft eine mindestens gleichwertige Lösung erreicht wird.
Art. 22 Inkrafttreten
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
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Genehmigung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
NVOG/icap
Datum Genehmigung: 03.11.2014
Versand:
0 4. Nov. 2014
Geschäfts-Nr. BVUR0.13.208-1 Gemeinde Strengelbach; Gestaltungsplan "Wiggerweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
26. Juni 2014
Öffentliche Auflage
14. Juli bis 12. August 2014
Beschluss Gemeinderat
18. August 2014
Eingereicht zur Genehmigung
25. August 2014
Ablauf der Beschwerdefrist
29. September 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 11. Dezember 2013 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Parzelle 1439 befindet sich am östlichen Rand des Siedlungsgebiets von Strengelbach und umfasst eine Fläche von ca. 1,4 ha. Gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan (genehmigt vom Regie rungsrat am 11. Dezember 2013) ist diese Fläche der Wohn- und Arbeitszone WA3 mit Gestaltungs planpflicht zugewiesen. Das Areal wird im Westen vom Wiggerweg, im Norden vom Hüssiweg und auf der Ostseite von der Autobahn A2 begrenzt.
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Der Gestaltungsplan nimmt die aktuellen Bedürfnisse auf und ist abgestimmt auf die neuen bau- und planungsrechtlichen Grundlagen. Entlang der Autobahn A2 ist ein Gebäude vorgesehen, welches gleichzeitig als Lärmabschottung dient. Im Übrigen ist eine lockere Überbauung mit Punktbauten und einer qualitativ guten Aussenraumgestaltung vorgesehen. Die Parkierung erfolgt unterirdisch. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Wiggerweg" bestehend aus: • Situation 1 : 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 6. Mai 2014 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Allgemeine Beurteilung Die Ziele der Planung stimmen gut mit den grundlegenden Anforderungen an die Siedlungsentwick lung überein. Die fachliche Beurteilung der Gemeinde liegt vor (22. Mai 2014). Die vorgesehenen Abweichungen von den Grundnutzungsbestimmungen (BNO) werden positiv beurteilt. Die erhöhte Ausnützung des Grundstücks sei gut vertretbar sowie raumplanerisch sinnvoll und das zusätzliche Vollgeschoss er mögliche grosszügige Freiflächen sowie einen markant vergrösserten Abstand gegenüber der kleinteiligeren Nachbarbebauung. Die Planungsvorlage basiert auf dem Lärmgutachten Grolimund + Partner AG vom 22. April 2014. Das Gebiet gilt als nicht erschlossen, demnach müssen die Planungswerte gemäss Lärmschutzver ordnung eingehalten werden. 4.2.2 3.2 Architektonisches Konzept / Städtebauliche Aspekte Strengelbach ist nach dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ein Spezial fall mit regionaler Bedeutung. Das Gestaltungsplanareal liegt nach ISOS in der "IV Neubauzone", welches durch ein Erhaltungsziel b (Erhalten der Eigenschaften) definiert ist. Die gewachsene Um gebung ist landwirtschaftlich geprägt, ihre Eigenschaft soll nach ISOS entsprechend lesbar bleiben. Das Gestaltungsplanareal liegt direkt an der Nationalstrasse A2 und ist entsprechenden Lärmbelas tungen ausgesetzt. Über das Gestaltungsplankonzept hinaus nimmt hier das Richtprojekt eine wich tige Rolle ein. Entlang der Nationalstrasse A2 ist ein 150 m langes Gebäude vorgesehen, welches gleichzeitig als Lärmabschottung und "Siedlungsabgrenzung" vorgesehen ist. Mit dieser städtebauli
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chen Reaktion wird der Bereich zum Wiggerweg für eine "lockere" und immissionsgeschützte Be bauung attraktiv. Die "lockere Bebauung", bestehend aus drei Punktbauten, steht quasi frei, aber gestaffelt zum Wiggerweg in der "Parkanlage". Mit dem vorgeschlagenen Bebauungsmuster werden die Emissionen abgeschirmt und gleichzeitig ein hoher aussenräumlicher Wohnkomfort geschaffen. Der Gestaltungsplan bildet die Grundlage für eine gute Siedlungsentwicklung im Gebiet Wiggermat te. 4.2.3 Erschliessung/Parkierung Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt auf der Südseite direkt vom bereits bestehenden Strassennetz. Auf verbindliche Festlegungen (zum Beispiel Strassenlinien) kann verzichtet werden. Für Besucher sind entlang dem Wiggerweg Parkierungsmöglichkeiten vorgesehen. Die Fuss-A/elowegverbindungen sind schematisch im Richtprojekt Umgebungsgestaltung dargestellt. Sie bilden eine optimale Verknüpfung innerhalb des Perimeters mit Anbindung an die Nachbarquar tiere. Das Richtprojekt ist richtungsweisend, bei Abweichungen muss eine mindestens gleichwertige Qualität erreicht werden (§ 14 SNV). Die Erschliessung für den Fuss- und Veloverkehr ist sicherge stellt. 4.2.4 Baulinie Nationalstrasse A2 / Baufelder Entlang der Nationalstrasse A2 verläuft eine rechtskräftige Nationalstrassenbaulinie vom 28. No vember 1973. Der Baulinienabstand beträgt ab Strassenachse 25 m. Im Norden der Parzelle 1439 ist diese Baulinie im Bereich Hüssiweg abgekröpft. Die Baulinie ist korrekt als Orientierungsinhalt dar gestellt. 4.2.5 Aussenraumgestaltung Die vorliegende Aussenraumgestaltung besticht mit den westseitigen Pflanzbereichen mit Bäumen, die das Areal eingrenzen. Bei einer "Parkanlage" werden grundsätzlich die Eingänge parkseitig an geordnet, der Zugang erfolgt hier jedoch aus der "Parkanlage" im Mittelbereich des Baufelds 1. Auf grund der Lärmsituation und der damit notwendigen Grundrissgestaltung der Wohn-räume sind im Baufeld 1 die Eingänge rückseitig platziert.. Die Ausgestaltung der ökologischen Ausgleichsflächen ist in den Bestimmungen §§ 14, 15 und 18 SNV geregelt. Damit kann eine zielgerichtete Umsetzung gesichert werden. 4.2.6 Lärm Das Planungsgebiet gilt im Sinne von Art. 19 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) als nicht erschlossen. Die bestehende Erschliessung wurde nach Inkraftsetzung der Umweltschutzgesetzge bung erstellt. Demzufolge darf das Gebiet nur so weit erschlossen und überbaut werden, als die Pla nungswerte (PW) eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planeri sche, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzverordnung, LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gestatten (§ 25 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer, EG UWR). Das Lärmgutachten der Grolimund + Partner AG, Aarau (Juli 2014) zeigt auf, dass ab dem 1. Obergeschoss bei Bauten im Baufeld 1, welche als Lärmriegel parallel zur Autobahn A2 zu liegen kom men, die Planungswerte längs und seitlich um bis 15 dB(A) überschritten sind. Die notwendigen Festlegungen erfolgen in § 19 SNV. Dank der abschirmenden Wirkung des Lärmriegels in Baufeld 1 können die Planungswerte in den restlichen Baufeldern ohne zusätzliche Massnahmen eingehalten werden. In § 9 SNV ist verbindlich festgelegt, dass bei einer Realisierung in Etappen zuerst der Riegelbau erstellt werden muss. Somit ist gewährleistet, dass der nötige Lärmschutz für die Baufelder 2 bis 4 sichergestellt wird.
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4.2.7 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Strengelbach hat ihre Bestimmungen in der Bau- und Nutzungsordnung an die neuen Begriffe und Messweisen der IVHB angepasst. Es gelten die Bestimmungen der Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011. Der Gestaltungsplan "Wiggerweg" mit Sondernutzungsvorschriften basiert auf einem Richtprojekt. Dazu liegt eine fachliche Beurteilung des Büros Planar AG für Raumentwicklung vom 22. Mai 2014 vor. Von den Qualitätsanforderungen kann nur abgewichen werden, wenn eine mindestens gleich wertige Qualität sichergestellt werden kann (§§ 14 und 20 SNV). In den Sondernutzungsvorschriften werden wichtige Elemente der Überbauung verbindlich umge setzt. Dazu gehören qualitative Anforderungen der Bauten und Anlagen (§§ 14, 15, 16 und 20 SNV). Weiter sind zweckmässige Bestimmungen zur Parkierung aufgenommen (§13 SNV). Die Son dernutzungsvorschriften sind sachgerecht, rechtmässig und unterstützen die Zielsetzungen des Ge staltungsplans. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan "Wiggerweg" der Gemeinde Strengelbach, vom 18. August 2014, wird geneh migt. 2.
Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Verteiler • Gemeinderat, Brittnauerstrasse 3, 4802 Strengelbach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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