Erschliessungsplan Bölli Süd

Special-use plan · Niederlenz

Document

Number
2010-000392
Kind
Special-use plan
Commune
Niederlenz
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 10, 2010
In force since
Mar 10, 2010

Map

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SNP-4204-2010-E.pdf

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! Gemeinde Niederlenz Kanton Aargau Einfamilienhauszone E2 ° N > 1174 = Erschliessungsplan "Bölli Süd" . 8 gemäss $ 17 BauG | IN + 5 ° Ei . m & o- Situationsplan 1:500 vom 30. Okt. 2008 © Böllistutz 2024 2 % Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes ı —TN | N F " \ j - Planungsbericht vom 30. Okt. 2008 \ ı ae ” 3 w r 3.00 Fran a. Ben 7} ERETER, N / A Baulinie Zr VE 9 Ne, = I 1% 5% Q I: = RS d © _ . E - Baulinie = =ır | | 1090 < R-3ogm ds Ra=70,20m «| Ri FIR 514 mm, j @ ıD | 516 n / 2023 ® ERLITT SIREATER ALL a S | FRE 7 Böll | : f Vorprüfungsbericht vom: Arbeitszone 1 A1 g Ds T I Süd & S Mitwirkungsbericht vom: EEE D= Ipon 7 2 y 2.00 Öffentliche Planauflage vom: EN) | z Su 8 R< Vom Gemeinderat beschlossen am: a ‚Fa a in Hk Em / / Wohnzone A Inie— . __ ”. ! YH ° Ss u Ri 7.0m[ = Pi / S x a / S 2 / | sn / 2 — , NG / [ u U TT— - -Baulinje BEER. un S_/ \ v2 F eu _ m S__ 7 8 Asrau,den AO, NMÄi2 2040 | -o___ & s | > H “ \ \ "OOODOOL Daniel Jost, Architektur und Immobilien Kalchofenstrasse 29, 3415 Hasle- Rüegsau, Tel. 034 461 81 50 0 a 2 2 2 EEE SEEN Ingenieurbüro Walter Wasem Gmeisstrasse 3, 3665 Wattenwil, Tel. 033 359 36 60 1094 Torre Plan Nr. 1.301-101 / 30.10.08 AA/PF Revidiert am 24.06.09 1.301-101-Situation-def-Vorprü-rev-24.06.09.2d 537 u 4

Landwirtschaftszone LW

Legende:

1. Genehmigungsinhalt 2. Orientierungsinhalt

Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) Erschliessungsstrasse ES Bereich für Fussweg (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) m ai Öffentlicher Fussweg —— - Baulinie - ——— : Baulinie

Parkplatz und Containerplatz

Knotensichtweiten nach SN 640 273 A= Knotensichtweite

B= Beobachtungsdistanz rn Begrünter Abschirmungsberich / Höhe ca. 1.20m | O00000090000000© Perimeter des Erschliessungsplanes | m Begrünter Abschirmungsbereich / Höhe max. 0.60m Sondernutzungsvorschriften (Lärmschutzvorschriften) TI] Bestehende Strassen + Im Areal Bölli - Süd sind freistehende Einfamilienhäuser ausschliesslich mit N P . \

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Firstrichtung West - Ost zugelassen. Yan Elfi

* Lärmempfindliche Räume an den Nord-, Süd- und Westfassaden müssen jr

| mindestens über ein Lüftungsfenster an der Ostfassade verfügen oder durch andere bauliche oder gestalterische Massnahmen mit einer Wirkung von mindestens 15 dBA (z.B Belüftung über verglaste Vorzone oder Wintergarten, lokale Lärmschutzwand, Dachlukarne mit seitlichem Lüftungsflügel

gen werden. AUDSRHEREHEISEFERR EHRE PSER

Sinanhallansandiite Die Kasien dien klassnalmmen sehen zu Lasten der jeweiligen Grundeigentümer.

® Die Massnahmen und Ben nr ne

nee Fe in einem Hartnanianhen eines dia die Grundeigentümer zu bestimmenden, anerkannten Fachbüros nachzuweisen.

| Die Kosten dieses Lärmgutachtens gehen zu Lasten des jeweiligen Grundeigentümers.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

10. März 2010

Nr. 2010-000392

Gemeinde Niederlenz; Erschliessungsplan "Bölli Süd"; Genehmigung mit Ausnahmen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

29. Juni 2009 3. Februar 2009 2. März 2009 bis 31. März 2009 29. Juni 2009 2. Juli 2009 5. August 2009

Die nach der Eingabe zur Genehmigung notwendigen Rückfragen betreffend Lärmschutz bei der Gemeinde und den Betroffenen konnten Anfang Februar 2010 abgeschlossen werden. Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. November 2006, die der Regierungsrat am 8. August 2007 genehmigt hat. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das 0,9 Hektaren grosse Areal des Erschliessungsplans liegt in der Wohnzone W2 mit Sondernutzungsplanpflicht. Es grenzt im Westen an die Industriezone, im Norden an den rechtskräftigen Gestaltungsplan "Bölli Nord", im Osten an die überbaute Zone W2 und im Süden an die Landwirtschaftszone. Es soll mit rund 16 Einfamilienhäusern überbaut werden. Der Erschliessungsplan regelt im Wesentlichen die Erschliessung und den Lärmschutz. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans und die Sondernutzungsvorschriften (auf dem Plan).

Versand: 15. März 2010

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. Die Genehmigungsbehörde kann die Planung zur Änderung an die Gemeinde zurückweisen oder Änderungen nach Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen, eigenen Interessen Betroffenen selbst vornehmen, wenn sie von geringer Tragweite sind oder keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht (§ 27 Abs. 3 BauG). 4.2

Erschliessung

Das Areal wird von der Hardstrasse über eine U-förmige Strasse erschlossen. Die 4,4 m breite Strasse wird in den engen Kurven auf 4,8 m verbreitert. Die Baulinienabstände betragen 4 m und entsprechen damit § 111 BauG. Entlang der bestehenden Strassen sind keine Baulinien festgelegt, hier gilt der Strassenabstand gemäss § 111 BauG. Die Hardstrasse ist noch nicht definitiv ausparzelliert. Stellenweise ist die Strassenparzelle lediglich 5 m breit. Für die Wohnzone genügt dies. Für den Ausbau der Hardstrasse besteht ein generelles Projekt von 1986, das Erweiterungen auf der Westseite der Strasse vorsieht. Auf der Ostseite, der Seite des Erschliessungsplans, sind keine Erweiterungen der Hardstrasse vorgesehen. Bei den Einmündungen der neuen Erschliessungsstrasse in die Hardstrasse sind Sichtweiten von 50 m vorgesehen. Der Erschliessungsplan legt einen öffentlichen Fussweg zum Böllistutz und im Bereich der Hardstrasse einen Parkplatz mit Containerplatz fest. Das Erschliessungssystem ist einfach und sachgerecht. Der an der Hardstrasse als Orientierungsinhalt eingezeichnete Besucherparkplatz hält den von § 111 BauG vorgeschriebenen Strassenabstand nicht ein und befindet sich teilweise in der Sichtzone der südlichen Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse. Da es sich nur um einen Orientierungsinhalt handelt, stehen diese Mängel einer Genehmigung des Erschliessungsplans nicht entgegen, sie sind aber im Baubewilligungsverfahren zu beheben. 4.3

Archäologie

Der Erschliessungsplan Bölli Süd erfasst eine archäologische Fundstelle. Es muss damit gerechnet werden, dass bei der Realisierung der Erschliessung und der Überbauung archäologische Funde angegraben werden. Diese müssen entsprechend den §§ 38 ff. des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 vor ihrer unumgänglichen Zerstörung archäologisch untersucht werden können. Vor Bodeneingriffen muss die archäologische Situation abgeklärt werden. Mit den Bauarbeiten kann nach Abschluss der Untersuchungen und Freigabe des Areals durch die Kantonsarchäologie begonnen werden. 4.4

Lärmschutz

Das Areal "Bölli Süd" liegt im Immissionsbereich eines zonenkonform bewilligten Betriebs in der benachbarten Arbeitszone. Nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung dürfen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte eingehalten sind oder durch die Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 Lärmschutzver-

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ordnung, LSV; SR 814.41). Die Planungswerte betragen in der Wohnzone 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (LSV Anhang 6, Ziffer 2, Empfindlichkeitsstufe ES II). Die Planungswerte sind ohne Schallschutzmassnahmen im Gebiet Bölli-Süd um bis zu 15 dB(A) überschritten (Lärmgutachten Ziffer 2.2). Aufgrund der Vielzahl der Lärmquellen wäre eine Sanierung der Produktionsanlage sehr aufwendig und würde unverhältnismässige Kosten verursachen. Daher sind im Areal des Erschliessungsplans Lärmschutzmassnahmen erforderlich, die eine Wirkung von mindestens 15 dB(A) aufweisen, um die massgebenden Planungswerte einzuhalten. 4.5

Antrag betreffend Lärmschutzvorschriften

Im Einspracheverfahren hat der Gemeinderat die Sondernutzungsvorschriften (SNV) zum Lärmschutz mit folgenden Ausführungen ergänzt (kursiv):  im 2. Absatz: "Bei sämtlichen lärmempfindlichen Räumen müssen die Planungswerte der ES II gemäss Anhang der LSV (Industrie- und Gewerbelärm) eingehalten werden."  im 3. Absatz: "Die Massnahmen und deren Wirkung und damit die Einhaltung der Planungswerte der ES II gemäss Anhang der LSV (Industrie- und Gewerbelärm) sind im Bewilligungsverfahren in einem Lärmgutachten … nachzuweisen." Diese Ergänzungen der SNV, dass im Baubewilligungsverfahren die Planungswerte einzuhalten sind, stehen im Widerspruch zu Art. 22 des Umweltschutzgesetzes (USG), welches den Lärmschutz abschliessend regelt. Nach Bundesrecht gelten für die Erschliessung die schärferen Planungswerte (Art. 24 Abs. 2 USG, Art. 30 LSV) und für Baubewilligungen die weniger weit gehenden Immissionsgrenzwerte (Art. 22 USG, Art. 31 LSV). Aufgabe des Kantons und der Gemeinden ist die Umsetzung dieser Anforderungen mittels planerischer, baulicher oder gestalterischer Massnahmen. In formeller Hinsicht kann das kommunale Recht das eidgenössische Lärmschutzrecht nicht neu regeln. Die im Einspracheverfahren zusätzlich aufgenommenen Bestimmungen ändern die bundesrechtlichen Vorgaben ab. In materieller Hinsicht regeln bereits die öffentlich aufgelegten SNV ohne die nachträglichen Ergänzungen den Lärmschutz rechtsgenüglich. Die Anforderung nach Art. 30 LSV, wonach für die Erschliessung die Planungswerte einzuhalten sind, ist bereits ohne die ergänzenden Vorschriften erfüllt (im Plan vorgeschriebene Massnahmen mit einer lärmdämmenden Wirkung von mindestens 15 dB[A]; zum Beispiel lärmabgewandte Anordnung der Lüftungsfenster). Damit ist ferner gewährleistet, dass Bauvorhaben auch bei einer im Lauf der Zeit über die Planungswerte hinaus zunehmenden Lärmbelastung so lange bewilligt werden können, als die im Erschliessungsplan festgelegten Massnahmen mit einer Dämmwirkung von 15dB(A) realisiert sind und die Immissionsgrenzwerte eingehalten bleiben. Wären die schärferen Planungswerte anzuwenden, stiege ferner das Risiko einer gegenseitigen Blockierung künftiger Bauvorhaben deutlich. Aufgrund des genannten Widerspruchs zum eidgenössischen Lärmschutzrecht können die Bestimmungen, die im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Planungswerte verlangen, nicht genehmigt werden und sind zu streichen. Diese Änderung der Sondernutzungsvorschriften ist von geringer Tragweite und es besteht keine erhebliche Entscheidungsfreiheit. Daher nimmt der Regierungsrat gestützt auf § 27 Abs. 3 BauG die Änderung nach Anhörung des Gemeinderats und der in ihren schutzwürdigen, eigenen Interessen Betroffenen selbst vor.

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4.6

Anhörung nach § 27 BauG

Die Gemeinde, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die ehemaligen Einsprechenden wurden zur geplanten Änderung angehört. Die Anhörung ergab Folgendes: Der Gemeinderat Niederlenz erklärte sich mit der vorgeschlagenen ersatzlosen Streichung in den Sondernutzungsvorschriften zum Lärmschutz einverstanden (Auszug aus dem Protokoll vom 19. Oktober 2009), ebenso die Grundeigentümer der Parzelle 516, Erbengemeinschaft Olivia Haus-Keller, und der Parzelle 514, Rudolf Lüscher-Gloor sowie der beratende Architekt Daniel Jost, Hasle-Rüegsau (Stellungnahme Rechtsanwalt Markus Härdi, Lenzburg, vom 16. November 2009). Der benachbarte Industriebetrieb erklärte sich mit den geplanten Änderungen nicht einverstanden (Briefe Quadrant Plastic Composites AG, Lenzburg, vom 18. November 2009 und Christian Munz, Rechtsanwalt, CHKP Advokatur, Baden, vom 30. November 2009 und 29. Januar 2010). Mit der Einhaltung der Schutzwirkung von 15 dB(A) werde nicht gewährleistet, dass die Planungswerte tatsächlich eingehalten werden, da die Schallreflektionen nicht berücksichtigt würden. 4.7

Gesamtbeurteilung

Nach Bundesrecht gelten für die Erschliessung die Planungswerte (Art. 30 LSV) und für Baubewilligungen die weniger weit gehenden Immissionsgrenzwerte (Art. 31 LSV). In Anwendung dieser Bestimmung gewährleisten die unbestrittenen Vorgaben des Erschliessungsplans, dass die Neuüberbauung die Planungswerte einhält (zum Beispiel lärmabgewandte Anordnung der Lüftungsfenster). Die aus fachlicher Sicht erforderlichen und im öffentlich aufgelegten Erschliessungsplan aufgenommenen Massnahmen stützen sich auf ein Lärmgutachten eines ausgewiesenen Akustikers. Es besteht kein Anlass, die Resultate des Gutachtens anzuzweifeln; ferner könnte ein solcher Mangel auch nicht in der vorgesehenen Form behoben werden. Geht die Lärmbelastung über die Planungswerte hinaus, können Baubewilligungen so lange erteilt werden, als die im Erschliessungsplan festgelegten baulichen Massnahmen realisiert werden und so lange die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Abgesehen von den vorgenannten Einschränkungen und Ausnahmen erfüllt die Vorlage die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Bölli Süd" der Gemeinde Niederlenz vom 29. Juni 2009 wird mit folgenden Änderungen der Sondernutzungsvorschriften genehmigt:  In Absatz 2 Streichung des Satzes: "Bei sämtlichen lärmempfindlichen Räumen müssen die Planungswerte der ES II eingehalten werden."  In Absatz 3 Streichung des Einschubs: "… und damit die Einhaltung der Planungswerte der ES II gemäss Anhang 6 der LSV (Industrie- und Gewerbelärm) …"

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Mühlestrasse 2, 5702 Niederlenz  lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Bachstrasse 40, Postfach, 6500 Lenzburg  Rudolf Lüscher-Gloor, Wildeggerstrasse 38, 4204 Niederlenz  Erben Olivia Haus-Keller, Konrad Haus, Hegiboden, 3853 Niederried bei Interlaken  Lea Gloor-Haus, Schwalbenweg 5, 5404 Niederlenz  Daniel Jost, Architektur + Immobilien, Kalchofenstrasse 29, Postfach 290, 3415 HasleRüegsau  Quadrant Plastic Composites AG, Hardstrasse 5, 5600 Lenzburg  CHKP Conrad Höchli Kink & Partner, Christian Munz, Rechtsanwalt, Schwertstrasse 1, 5401 Baden

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung für Umwelt BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: