Bauzonenplan Margeläcker

Land-use plan · Wettingen

Document

Number
2017-000213
Kind
Land-use plan
Commune
Wettingen
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Mar 8, 2017
In force since
Mar 8, 2017

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 8. März 2017

Versand: 10. März 2017

Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-000213 Gemeinde Wettingen; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Margeläcker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Einwohnerrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. Juni 2016 22. August 2016 bis 20. September 2016 17. November 2016 17. Januar 2017 14. Februar 2017

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Einwohnerrat Wettingen am 17. November 2016 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Nutzungsplan Siedlung "Margeläcker" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 17. November 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die zunehmende Anzahl Schüler und die Einführung der Blockzeiten erfordern mehr Schulraum und ebenso mehr Raum für den Turnunterricht. Die Gemeinde Wettingen plant eine neue DreifachTurnhalle bei der Schulanlage Margeläcker. Dafür wurde bereits ein Projektwettbewerb durchgeführt. Für die Realisierung der geplanten Halle und der notwendigen Aussenbereiche (Pausenplatz/Spielplatz) ist eine Umzonung eines Teils der sich in Gemeindebesitz befindenden Grundstücke von der dreigeschossigen Wohnzone W3 in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) erforderlich. Parallel dazu musste aufgrund des Bauvorhabens der Erschliessungsplan für dieses Gebiet angepasst werden (Aufhebung von Strassen- und Baulinien). Die beiden Verfahren sind koordiniert. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 13. Juni 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Im Gebiet Margeläcker werden die gemeindeeigenen Parzellen 523, 522 und Teile der Parzelle 521 von der Wohnzone W3 in die öffentliche Zone (OeBA) umgezont. Damit werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die nötige Dreifach-Turnhalle samt Aussenbereichen erstellt. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Raumplanerische Beurteilung Bedarf und Lage der geplanten Dreifach-Turnhalle sind ausgewiesen. Die Gebäude sind in Anlehnung an die bestehenden Gebäude der Schulanlage und gestützt auf einen Projektwettbewerb geplant. Die Anlieferung der Turnhalle erfolgt via Margeläckerstrasse zur Nordseite der Turnhalle. Für die Benutzer der Turnhalle stehen im Normalbetrieb die bestehenden Parkplätze entlang der Margeläckerstrasse zur Verfügung. Bei grösseren Veranstaltungen sollen gemäss Aussage der Gemeinde zusätzliche Parkfelder auf der Zirkuswiese zur Verfügung gestellt werden können. Das zur Umzonung vorgesehene Areal befindet sich im Besitz der Gemeinde. Der Gemeinde wird empfohlen, für das Areal beziehungsweise für die vorgesehene Nutzung ein Mobilitätskonzept zu erstellen. Entsprechende Untersuchungen zeigen, dass ein Grossteil der Fahrten des motorisierten Individualverkehrs (MIV) Kurzfahrten und somit grundsätzlich vermeidbar sind. Mit einem Mobilitätskonzept und entsprechend griffigen Massnahmen könnte der MIV-Verkehr womöglich deutlich gesenkt werden. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Teiländerung des Nutzungsplans Siedlung "Margeläcker", beschlossen vom Einwohnerrat Wettingen am 17. November 2016, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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