Bau- und Nutzungsordnung

Spreitenbach

Document

Number
4040
Commune
Spreitenbach
Canton
Aargau
Level
Communal
Adopted
Jan 26, 2005
In force since
May 18, 2022

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Text

Einnano „ .

) 11. Jan. 2021

GEMEINDE SPREITENBACH

•

Teiländerungen Bau- und Nutzungsordnung „Kreuzäcker" Genehmigungsexemplar (§§ 6, 13 und 13bis BNO, Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K) gemäss § 15 BauG Im Rahmen der Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Kreuzäcker Al K" sind folgende Ergänzungen der Bau- und Nutzungsordnung vorgesehen: (rot markiert hervorgehoben und den heutigen Bestimmungen als Synopse gegenübergestellt).

Vorprüfungsbericht vom: 12.03.2021 Öffentliche Auflage vom: 10.05.2021 — 08.06.2021 Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 23.11.2021

Der Gemeindepräsident:

Genehmigung:

Der Gerne

Genehmigung durch denjRegierungsrat mit RRB Nr. 2c92- C430(131).

vom:

Im Auftrag der Staatskanz!ei: Aarau, den . Abteilung Raumentwicklung BVU Stand 23. November 2021

AENDERUNG Nr. zu 8no/Bo/No vorn entwickeln gestalten bauen

ZC9 s

•

Z—°° 3---

KANTON AARGAU

Gemeinde Spreitenbach

Genehmigungsexemplar, Stand November 2021

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung

Bemerkungen

Geltende Fassung

Teiländerung

3 Zonenvorschriften

3 Zonenvorschriften

3.1 Bauzonen

3.1 Bauzonen

Art. 6

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1

Art. 6

Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

1

Einkaufszone

Art. 10 Handels- und Gewerbezone

Art. 11 Wohn- und Gewerbezone

Art. 12 Wohn- und Gewerbezone

Art. 12b 's

Arbeitsplatzzone 1

Art. 13 Arbeitsplatzzone 2

Art. 14 Arbeitsplatzzone 3

Art. 14b 'e

Arbeitsplatzzone 4 § 1er

Max. Gebäudehöhe

klein

2

0.3

7.00 m

2

0.45

7.00 m

Vollgeschosse

Bauzonen

Einfamilienhauszone

Art. 7 Wohnzone 2

Art. 7 Wohnzone 3

Art. 7 Wohnzone 5

165 more articles

Art. 7 Wohnzone Bestand

Art. 8 Dorfkernzone

Art. 9

Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)

E2 gelb W2 hellorange W3 dunkelorange W5 rot WB weinrot D hellbraun

EZ beige

WG4 dunkelrot/schraffiert Al rosa A2 Violett A3 violett/schraffiert A4 rosa/schraffiert

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 15 OE

grau

Familiengartenzone

Art. 16 Grünzone

Art. 17 Weinrebenparkzone

Art. 18 FG

dunkelbraun G dunkelgrün WP grün

Grünflächenanteil (GA)

4.00 m

-

II

-

4.00 m

-

II

-

6.00 m

-

II

20%

10.00 m

16.00 m

II

20 %

II

20 %

111

-

3

0.6

5

0.7

***

***

2

-

-

1.05 für Büround Wohnnutzung max. 0.45

III

-

3.00

111

-

111

20%

HG grau WG rot/schraffiert

10.00 m 16.00 m

gross

Empfindlichkeitsstufe

Grenzabstand

***

0.8

12.00 m

4

1.2

20.00 m

-

(7.00)

27.00

-

(5.00)

3

(5.00) -

(7.00)

13.00 m 13.00 m 27.00 m

***

6.00 m

10.00 m

** **

-

-

**

III

20 %

IV

15 °/ci

III

20 %

III

20%

IV

20%

11/111 gemäss PIaneintrag

-

III _

-

_

Einkaufszone

Art. 10 III

-

III

-

Handels- und Gewerbezone

Art. 11 Wohn- und Gewerbezone

Art. 12 Wohn- und Gewerbezone

§ l2b's Arbeitsplatzzone 1

Art. 13 Arbeitsplatzzone 1K

Art. 13b *

Arbeitsplatzzone 2

Art. 14 Arbeitsplatzzone 3

Art. 14b 's

Arbeitsplatzzone 4

Art. 14t "

Max. Gebäudehöhe

2

0.3

7.00 m

4.00 m

2

0.45

7.00 m

3

0.6

5

Empfindlichkeitsstufe

Grünflächenanteil (GA)

-

II

-

4.00 m

-

II

-

10.00 m

6.00 m

-

II

20 %

0.7

16.00 m

10.00 m

16.00 m

II

20 %

***

***

***

***

*** II

20 %

2

-

III

-

-

1.05 für Büround Wohnnutzung max. 0.45

III

-

3.00

III

-

Vollgeschosse

Bauzonen

Einfamilienhauszone

Art. 7 Wohnzone 2

Art. 7 Wohnzone 3

Art. 7 Wohnzone 5

Art. 7 Wohnzone Bestand

Art. 8 Dorfkernzone

Art. 9

Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)

E2 gelb W2 hellorange W3 dunkelorange W5 rot WB weinrot D hellbraun

EZ beige

HG grau WG rot/schraffiert WG4 dunkelrot/schraffiert Al rosa A1K dunkelrosa A2 Violett A3 violett/schraffiert A4 rosa/schraffiert

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 15 OE

grau

Familiengartenzone

Art. 16 Grünzone

Art. 17 FG

dunkelbraun G dunkelgrün

klein

gross

3

0.8

12.00 m

6.00 m

-

III

20%

4

1.2

20.00 m

10.00 m

-

111

20%

-

(7.00)

27.00 m

IV

15 °A.

(7.00)

27.00 m

IV

15%

(5.00)

13.00 m

**

111

20 %

(5.00)

13.00 m

**

111

20%

(7.00)

27.00 m

IV

20%

11/111 gemäss PIaneintrag

_

-

Zone AlK ist neu ein eigener Paragraph (§ 13 bis). Die Grundmasse wie Baumassenziffer, Gebäudehöhe und Empfindlichkeitsstufen wurden gegenüber von § 13 nicht verändert. Spezifische Vorschriften sind unter § 13 bis neu definiert.

III _

PSe - BNO_Teiländerung_Genehmigung_211123.docx entwickeln gestalten bauen

Grenzabstand

_

-

III

_

Seite 2

Gemeinde Spreitenbach

Genehmigungsexemplar, Stand November 2021

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung

Reithofzone

Art. 19 RH

hellgrün

Bemerkungen

Teiländerung

Geltende Fassung 2

(0.80)

**

**

III

\Neinrebenparkzone

Art. 18 Reithofzone

Art. 19 -

WP grün RH hellgrün

2

(0.80)

**

**

III

-

III

-

Die mit "*" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

2 Die mit "*" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest.

2

3

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

3

4

In den Zonen EZ, HG, WG, 0E, Al, A2 und D dürfen gewerblich genutzte Vollgeschosse die maximale Geschosshöhe von 3 m überschreiten.

4

Die mit "**" bezeichneten Grenzabstände betragen 3.00 m zuzüglich 1/3 der Gebäudehöhe, mind. Aber 4.00 m. Gegenüber benachbarten Wohnzonen betragen sie mind. 7.00 m.

5 Die mit "**" bezeichneten Grenzabstände betragen 3.00 m zuzüglich 1/3 der Gebäudehöhe, mind. Aber 4.00 m. Gegenüber benachbarten Wohnzonen betragen sie mind. 7.00 m.

5

In den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. In den Zonen EZ, HG, WG, 0E, Al, Al K, A2 und D dürfen gewerblich genutzte Vollgeschosse die maximale Geschosshöhe von 3 m überschreiten.

6 6

Für die mit "***" bezeichneten Masse gilt § 8.

Für die mit "***" bezeichneten Masse gilt § 8.

Art. 13

Art. 13 Arbeitsplatzzone Al

Arbeitsplatzzone A1

1 Die Arbeitsplatzzone Al ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflächen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 500 m2 pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5 % der Grundstückfläche nicht übersteigen.

Die Arbeitsplatzzone Al ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflächen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 500 m2 pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5 °A der Grundstückfläche nicht übersteigen.

In der im Bauzonenplan mit Rechteckschraffur ausgeschiedenen Arbeitsplatzzone 1 sind Fachmärkte (Güter des aperiodischen Bedarfs) bis zu einer Totalnettoladenfläche von 5'000 m2 zugelassen.

2

In der im Bauzonenplan mit Rechteckschraffur ausgeschiedenen Arbeitsplatzzone 1 sind Fachmärkte (Güter des aperiodischen Bedarfs) bis zu einer Totalnettoladenfläche von 5'000 m2 zugelassen. 2

Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K Arbeitsplatzzone Kreuzäcker AlK 4

In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker Al K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO, § 13 Abs. 1 BNO sowie § 56 Abs. 2 und Abs. 7 BNO:

Neu ein eigener Paragraph §13b1s

In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker Al K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6

3

- Nicht zugelassen sind reine Grosslagerbauten und -plätze ohne eine angemessene Anzahl von Arbeitsplätzen - Nicht zugelassen sind publikums- und verkehrsintensive Nutzungen wie Läden und Nutzungen mit vergleichbaren Publikums- und Verkehrsaufkommen. - Pro Bauvorhaben ist eine minimale Baumassenziffer von 3 einzuhalten.

N'cht zugelassen sind reine Growlagerbauten und plätze ohne eine angemesene Anzahl von Arbeitsplätzen Neht zugelac•sen sind publikums und verkehrsintensive Nutzungen wie Läden und Nut zungen mit vergleichbaren Publikums und Verkehrsaufkommen. Pro Bauvorhaben ist eine minimale Baumassenziffer von 3 einzuhalten.

Die Bauten und die Umgebid-ri-ig sind so zu gestalten dass ein optisch sanfter Übergang zum Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten dass ein optisch sanfter Übergang Dorfbach, zur Industriestrasse-und zum Siedlungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht. zum Dorfbach, zur Industriestrasse und zum Siedlungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht.

Art. 13b 's

Arbeitsplatzzone Kreuzäcker AlK

PSe - BNO_Teiländerung_Genehmigung_211123.docx entwickeln gestalten bauen

Allgemein gültige Vorschriften neu in einem separaten Paragraphen

Seite 3

Gemeinde Spreitenbach

Genehmigungsexemplar, Stand November 2021

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung

Geltende Fassung

Teiländerung

Bemerkungen

In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker A1K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO, § 13 Abs. 1 BNO sowie § 56 Abs. 2 und Abs. 7 BNO: a) Nicht zugelassen sind: - Reine Logistikbetriebe, deren Tätigkeit am Standort in der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker Al K nur im Lagern und Verteilen von Waren besteht,

Aufgrund der Lagequalität und Standortgunst sowie der Richtplanvorgabe als wirtschaftlicher Entwicklungsschwerpunkt (ESP) mit den Vorrangnutzungen arbeitsplatzintensive Nutzungen und produzierende und verarbeitende Nutzungen sind publikums- und Nutzungen sowie Verkaufsnutzungen wie bis anhin gemäss § 13 ausgeschlossen. Präzisiert wird, dass reine Logistikbauten, die vor Ort nur Ware lagern und verteilen sind nicht zulässig. Als reiner Logistikbetrieb wird auch ein Baumaterialienverkaufsbetrieb beurteilt (Bspw. Zement, Kies udgl.).Ein Werkhof wird als zonenkomform beurteilt.

1

Lagerflächen und —räume, welche 30 °A der anrechenbaren Grundstücksfläche übersteigen. Der Gemeinderat kann höhere Anteile bewilligen, insbesondere wenn nachweislich eine hohe Arbeitsplatzdichte sowie ein hohes Steuersubstrat geschaffen werden. b) Pro Parzelle ist mit dem ersten Baugesuch eine minimale Baumassenziffer von 3 m3/m2 einzuhalten. 2 Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten, dass eine gute Einpassung im Übergang zum Dorfbach, zur Industriestrasse und zum Siedlungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht.

Minimale BMZ 3 m3/m2 wie bisher, um eine hinreichende Überbauung sicherzustellen (haushälterischer Umgang mit dem Boden) .Präzisierung auf erstes Baugesuch, da nicht bei jedem Baugesuch (Anbau, Aufstockung usw.) die min. BMZ 3 m3/m2 erstellt werden muss. Bei den heutigen Produktionsprozessen und Lieferketten wird längst nicht alles selbst hergestellt und viel Material und Halbfabrikate müssen angeliefert und zwischengelagert werden, dies benötigt zusätzlich Platz. Ausnahmegesuche sollen auch Spezialfällen ermöglichen, wenn.

Grundsatzbestimmung zur gestalterischen Qualität im Gebiet. Eine gute Einpassung in die Umgebung wird angestrebt. 3 Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Bereich 1» gelten zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Siedlungsentwicklung zusätzlich folgende Zielsetzungen und Bestimmungen:

Nicht für Kunden und Besucher vorgesehene Abstellplätze sind unterirdisch anzuordnen. Davon ausgenommen sind Abstellplätze für LKW und Lieferwagen. Solche sind von der Industriestrasse abgewandt anzuordnen.

Die Anzahl PP ist aufgrund der angestrebten baulichen Dichte ohnehin nur zweckmässig mit einer Einstellhalle realisierbar. Kundenparkplätze, LKW und Lieferwagen können oberirdisch angeordnet werden.

-

Es ist eine präzise städtebauliche Setzung und volumetrische Ausbildung der Gebäude mit Berücksichtigung der Umgebung und der Fernwirkung zu erzielen.

Die städtebaulichen Bestimmungen zur Setzung an eine Pflichtbaulinie im Bereich 1 sind im Erschliessungsplan festgelegt.

-

Die Gebäude mit Adresse zur Industriestrasse haben eine gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung aufzuweisen (z.B. Materialisierung, Fassadenstruktur).

Gestaltungsvorgaben zur Adressbildung am Ortseingang und an der Industriestrasse als wichtige Einfallsachse von Spreitenbach.

Die Erdgeschosse (Sockel) mit Innen- und Aussenbezügen sind sorgfältig zu gestalten und haben Bezug zur Industriestrasse zu nehmen. Der Aussenraum zwischen Gehweg und Fassade ist gut zu gestalten. Zulässig sind interne Erschliessungsanlagen für Fussgänger und Velos, Gebäudezugänge und Vorplätze sowie Freiflächen nach § 38 Abs. 2 BNO. Einfriedungen sind gut gestaltet auszuführen.

PSe - BNO_Teiländerung_Genehmigung_211123.docx entwickeln gestalten bauen

Bereich 1

Die gute Einordnung und der Bezug zur Industriestrasse und LTB Haltestelle werden definiert. Bei der Ausgestaltung der Flächen zwischen der Industriestrasse und der Fassaden (Pflichtbaulinie gemäss Erschliessungsplan Kreuzäcker Nord) ist eine hohe Aussenraumqualität zu erzielen. Einfriedung sollen gut gestaltet werden (bspw. kein Maschendrahtzaun), im Bereich der Baulinie gegenüber der Industriestrasse aber nach Möglichkeit nicht zum Einsatz kommen.

Seite 4

Gemeinde Spreitenbach

Genehmigungsexemplar, Stand November 2021

Teiländerung der Bau- und Nutzungsordnung

Geltende Fassung

Teiländerung

Bemerkungen

Für das im Bauzonenplan speziell bezeichnete Gebiet «Bereich 2» gelten zur Förderung und Unterstützung einer qualitativ hochwertigen Siedlungsentwicklung zusätzlich folgende Zielsetzungen und Bestimmungen:

Bereich 2

4

Die Gestaltung der Fassaden einschliesslich der Aussenräume haben der hohen Visibilität gegenüber des Siedlungstrenngürtels Rechnung zu tragen, in dem sie eine gute Proportionierung, Gliederung und Gestaltung aufzuweisen (z.B. Materialisierung, Fassadenstruktur). -

Ungedeckte Lagerflächen dürfen nur auf der von der Strasse abgewandten Seite angeordnet werden.

-

Der Aussenraum zwischen Fuss-/Radweg und Fassade ist, als mit Bäumen ausgestatteter Strassenraum, zu gestalten. Die Stammhöhe hat mind. 2.5 m zu betragen. Zulässig sind Zu-/Wegfahrten, interne Erschliessungsanlagen mit Parkierung und Freiflächen nach § 38 Abs. 2 BNO.

Aufgrund Mitwirkung, Präzisierung der Bestimmung von den Gebäuden hin zu den Fassaden. Der Gestaltung der Fassaden und der Aussenräume am Siedlungsrand haben der hohen Visibilität und Fernwirkung Rechnung zu tragen. Fassadengestaltung und Gebäudegliederung sind an der exponierten Lage am Siedlungsrand wichtig. Ungedeckte Lagerflächen sind rückwärtig und von der Strasse abgewandt anzuordnen. Im Rahmen der Vorschriften zum Erschliessungsplan Kreuzäcker Nord wird die Bepflanzung und Strassenraumgestaltung detaillierter festgelegt

Seite 5 PSe - BNO_Teiländerung_Genehmigung_211123.docx entwickeln gestalten bauen

Kanton Aargau P 930 Planung Ortsplanung

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Änderung der Bau- und Nutzungsordnung BNO § 11, Handels- und Gewerbezone (HG)

AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom 26.4,Sb

Vorprüfungsbericht vom:

22.07.2010

Mitwirkung vom:

01.07.2010 bis: 30.07.2010

Öffentliche Auflage vom:

06.09.2010 bis: 07.10.2010

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 21. Juni 2011 Im Namen der Gemeindeversammlung Der

Lk%

Der Gemeindesc

eamm nn:

Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung

Aarau, den Ar. Atc049tAs4 Z0, 12Der Staatsschreiber:

PLANAR AG für Raumentwicklung

meinde Spreitenbach

Rigistrasse 9 8006 Zürich

T 044 421 38 38 F044 421 38 20

www.planar.ch [email protected]

Genleimte Sprettenbach

Rechtsgültige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2003

Art. 11 1 Die Handels- und Gewerbezone HG ist für Verkaufs-, Gewerbe-, Hotel-,

Restaurant-, Freizeit- und Dienstleistungsnutzungen bestimmt. Auch Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Handels- und Gewerbezone HG

2

Pro 3 Hotelbetten oder pro Abwartswohnung sind anschliessend an das Gebäude mindestens 20 m2 Grün- und Freifläche für den unmittelbaren Bedarf der Bewohner freizuhalten. Die Gestaltung dieser Anlagen untersteht der Bewilligung des Gemeinderates. Die Grün- und Freiflächen dürfen nicht vermindert oder zweckentfremdet werden. 3

Abstellplätze und Garagen für Abwartswohnungen, Beschäftigte und Kunden sind in Parkhäusern unterzubringen. 4

Es sind umweltfreundliche Heizungssysteme zu verwenden.

5 Die Handels- und Gewerbezone HG ist aufgeteilt in ein Gebiet Nord (HGN), Gebiet West (HGW) und ein Gebiet Ost (HGO). 6

Neubauten sowie grössere Erweiterungsbauten und grössere Umnutzungen bedürfen in den Gebieten HGO und HGW eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Vorgaben des Richtmodelles und des Richtplanes Pfadacker vom 20.10.1970. 7

Im Gebiet HGO sind Einkaufszentren und Fachmärkte bis zu insgesamt maximal 10000 m2 Nettoladenfläche zulässig. Für publikumsintensive Nutzungen muss zum Zeitpunkt der Eröffnung eine kostenpflichtige Parkplatzbewirtschaftung eingeführt sein. Die Parkierungsanlage und insbesondere die Ausfahrtsbereiche sind derart auszugestalten, dass eine Ausfahrtsdosierung in Betrieb genommen werden kann. Die Anordnung der Ausfahrtsdosierung erfolgt im Bedarfsfall durch den Gemeinderat.

06.09.2010

PLANAR AG für Raumentwicklung

Gemeinde Spreitenbach

Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 11 1 Die Handels- und Gewerbezone HG ist für Verkaufs-, Gewerbe-, Hotel-,

Restaurant-, Freizeit- und Dienstleistungsnutzungen bestimmt. Auch Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Wohnnutzungen sind - mit Ausnahme im Perimeter HGO nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Handels- und Gewerbezone HG

2

Pro 3 Hotelbetten oder pro AbwaftsWohnung sind anschliessend an das Gebäude mindestens 20 m2 Grün- und Freifläche für den unmittelbaren Bedarf der Bewohner freizuhalten. Die Gestaltung dieser Anlagen untersteht der Bewilligung des Gemeinderates. Die Grün- und Freiflächen dürfen nicht vermindert oder zweckentfremdet werden. 3

Abstellplätze und Garagen für AbvdartsWohnungen, Beschäftigte und Kunden sind in Parkhäusern unterzubringen. 4

Es sind umweltfreundliche Heizungssysteme zu verwenden.

5 Die Handels- und Gewerbezone HG ist aufgeteilt in ein Gebiet Nord (HGN), Gebiet West (HGW) und ein Gebiet Ost (HGO). 6

Neubauten sowie grössere Erweiterungsbauten und grössere Umnutzungen bedürfen in den Gebieten HGO und HGW eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Vorgaben des Richtmodelles und des Richtplanes Pfadacker vom 20.10.1970. 7

Im Gebiet HGO ist eine mit Wohnen gemischte Überbauung mit hohen städtebaulichen Qualitäten zu realisieren. Es sind von der gesamtzulässigen Bruttogeschossfläche mindestens 30% als Wohnund mindestens 25% als Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen (inkl. zulässige Nettoladenfläche publikumsintensive Nutzung) zu realisieren. Einkaufszentren und Fachmärkte sind bis zu insgesamt maximal 10000 m2 Nettoladenfläche zulässig. 8

Innerhalb des fein schraffierten Bereichs kann der Gemeinderat Hochhäuser bewilligen. Die maximale Dachkote beträgt 466.00 m.ü.M.. 9

Für das Gebiet HGO ist spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mobilitätskonzept einzureichen, welches mindestens aufzeigt, wie das Verkehrsaufkommen bewältigt und mit welchen Massnahmen die Nutzung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs gefördert wird. Zum Zeitpunkt der Eröffnung muss für publikumsintensive Nutzungen ffe& etien-Zeiteffliet=f ier-Eeötf%He eine kostenpflichtige Parkplatzbewirtschaftung eingeführt sein. Die Parkierungsanlage und insbesondere die Ausfahrtsbereiche sind derart auszugestalten, dass eine Ausfahrtsdosierung in Betrieb genommen werden kann. Die Anordnung der Ausfahrtsdosierung erfolgt im Bedarfsfall durch den Gemeinderat. 10

Bezüglich Hochwasser besteht im Gebiet HGO eine Restgefährdung (HQ 300). Auf Verlangen der Baubehörde sind entsprechende Schutzmassnahmen nachzuweisen.

06.09.2010

PLANAR AG für Raumentwicklung

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

P 046 Zentrumsplanung Bauzonenplan-Änderung

Ergänzung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

AENDERUNG Nr.

4

zu Bno/Bo/No vom 24,..4....24

Vorprüfungsbericht vom: 10. November 2006 bis: 15. Januar 2007

vom: 5. Dezember 2006

Mitwirkung

Mitwirkungsbericht vom: 14. Mai 2007 bis: 21. November 2007

Öffentliche Auflage vom: 23. Oktober 2007

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 24. Juni 2008 Der Gemeifide

Der Gemeindeammann:

Genehmigung durch den Regie ungsrat Genehmigung:

Aarau, den Ae. -Te-bitAct. 2 Der Staatsschreiber:

Stand 24. Juni 2008

JADATEN BV\ Planung \ P046 Zentrumsplanung NZPundBNO \Genehmigung \ BNOAenderungAuflage_070507.doc

,

Hesse + Schwarze + Partner Büro für Raumplanung AG

MEINmak

Gemeinde Spreitenbach

Hofackerstrasse 13 8032 Zürich

T 044 421 38 38 F 044 421 38 20

www.hsp-planer.ch [email protected]

Bauverwaltung

Gemeinde Spreitenbach

Rechtsgültige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2003

Art. 6

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:

Bauzonen

Einfamilienhauszone

E2

Art. 7 gelb

Wohnzone 2

W2

Art. 7 hellorange

Wohnzone 3

W3

Art. 7 dunkelorange

Wohnzone 5

W5

Art. 7 rot

Wohnzone Bestand

WB

Art. 8 weinrot

Dorfkernzone

D

Art. 9 hellbraun

Einkaufszone

EZ

Art. 10 beige

Handels- und Gewerbezone

HG

Bauzonen Grenzabstand

Empfindlichkeitsstufe

Vollgeschoss e

Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)

Max. Gebäude höhe

klein

2

0.3

7.00 m

4.00 m

2

0.45

7.00 m

4.00 m

-

II

-

3

0.6

10.00 m

6.00 m

-

II

20%

5

0.7

16.00 m

10.00m

16.00m

II

20%

II

20%

III

-

gross

II

...

2

GrünFlächenanteil (GA)

1.05

Art. 12 Wohn- und Gewerbezone

grau

Art. 12 WG

rot/schraffiert

Arbeitsplatzzone 1

Al

Art. 13 rosa

Arbeitsplatzzone 2

A2

Art. 14 violett

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OE

Art. 15 III

3.00

III

-

III

20%

3

0.8

12.00 m

-

(7.00)

27.00 m

IV

15%

-

(5.00)

13.00 m

III

20%

6.00 m

II / III gemäss Planeintrag

grau

Familiengartenzone

FG

Art. 16 dunkelbraun

Grünzone

G

Art. 17 dunkelgrün

Weinrebenparkzone

WP

Art. 18 grün

Reithofzone

RH

Art. 19 hellgrün

24. Juni 2008

für Büro- und Wohnnutzung max. 0.45

III _

2

_

(0.8)

_

_

III

_

III

-

III

-

Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG

Gemeinde Spreitenbach

Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 6

Der Bauzonenplan scheidet fo gende Bauzonen aus:

Bauzonen

Einfamilienhauszone

E2

Art. 7 gelb

Wohnzone 2

W2

Art. 7 hellorange

Wohnzone 3

W3

Art. 7 dunkelorange

Wohnzone 5

W5

Art. 7 rot

Wohnzone Bestand

WB

Art. 8 weinrot

Dorfkernzone

D

Art. 9 hellbraun

Einkaufszone

EZ

Art. 10 beige

Vollgeschoss e

Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)

2

Bauzonen Grenzabstand

Max. Gebäude höhe

klein

0.3

7.00 m

4.00 m

2

0.45

7.00 m

4.00 m

3

0.6

10.00 m

6.00 m

5

0.7

16.00 m

10.00m

..*

*..

gross

-

16.00m

2

Empfindlichkeitsstufe

GrünFlächenanteil (GA)

II

-

II

-

II

20%

II

20%

II

20%

III

-

1.05 -

für Büro- und Wohnnutzung max. 0.45

III

3.00

III

Handels- und Gewerbezone

HG

Art. 11 grau

Wohn- und Gewerbezone

wG3 rot/schraffiert

3

0.8

12.00 m

6.00 m

-

III

20%

WG4 dunkelrot/ schraffiert

4

1.2

20.0m

10.0m

-

III

20%

(7.00)

27.00 m

IV

15%

(5.00)

13.00 m

III

20%

11/111 gemäss Planeintrag

_

Art. 12 Wohn- und Gewerbezone

Art. 12 bis Arbeitsplatzzone 1

Al

Art. 13 rosa

Arbeitsplatzzone 2

A2

Art. 14 violett

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

OE

Art. 15 grau

Familiengartenzone

FG

Art. 16 dunkelbraun

Grünzone

G

Art. 17 dunkelgrün

Weinrebenparkzone

WP

Art. 18 grün

Reithofzone

RH

Art. 19 hellgrün

24. Juni 2008

-

III _

2

_

-

III

_

III

_

(0.8)

III

-

Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG

Gemeinde Spreitenbach

Rechtsgültige Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2003

Art. 12

Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohn- und mässig störende Gewerbenutzung sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.

Wohn- und Gewerbezone WG

2 Mit Ausnahme der Besucherparkplätze bei Wohnnutzungen sind sämtliche Autoabstellplätze in Gebäuden unterzubringen.

24. Juni 2008

Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG

Gemeinde Spreitenbach

Änderung der Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

Art. 12

Die Wohn- und Gewerbezone WG3 ist für Wohn- und mässig störende Gewerbenutzung sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet. 1

Wohn- und Gewerbezone WG3

Mit Ausnahme der Besucherparkplätze bei Wohnnutzungen sind sämtliche Autoabstellplätze in Gebäuden unterzubringen.

2

Art. 12 bis Die Wohn- und Gewerbezone WG4 ist für Wohn- und mässig

störende Gewerbenutzung bestimmt. Der Mindestanteil für die Gewerbenutzung und das Wohnen beträgt je 1/3 der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Hotelnutzungen können an den Wohn- und Gewerbeanteil angerechnet werden. Verkaufsflächen sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 300 m2 pro Betrieb zulässig, wobei das Total aller Verkaufsflächen 5% der Grundstücksflächen nicht übersteigen darf. Die geschlossene Bauweise ist zulässig. Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.

Wohn- und Gewerbezone WG4

Im 'Gebiet ohne Mindestwohnanteil' entlang der Landstrasse entfällt die Pflicht für den Mindestwohnanteil gemäss Absatz 1. Zudem dürfen 10 % der Grundstücksflächen als Verkaufsfläche genutzt werden. 2

Die Erschliessung und Überbauung ist nur mit Gestaltungsplan zulässig. Dieser muss eine Mindestperimeterfläche von 3'000 m2 aufweisen. Innerhalb des fein schraffierten Bereichs kann der Gemeinderat ein Hochhaus bewilligen. Die maximale Höhenkote beträgt 450 m.ü.M., die zulässige Gebäudegrundfläche max. 550 m2. 3

Dem Gemeinderat wird die ausdrückliche Kompetenz eingeräumt, im Rahmen der Genehmigung des Gestaltungsplanes nebst der Prüfung der Vorschriften des übergeordneten Rechts auch starken Einfluss auf den Wohnungsmix und die Wohnungsgrundrisse zu nehmen. Für die Realisierung eines Stadtsaals im zugelassenen Bereich erhöht sich die Ausnützung um die anrechenbare Bruttogeschossfläche des Stadtsaals, höchstens jedoch um 0.4. Dieser Ausnützungsbonus bezieht sich auf die im Bauzonenplan bezeichnete anrechenbare Grundstücksfläche. 24. Juni 2008

Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG

Gemeinde Spreitenbach

5

Mit Ausnahme von Besucher- und Kundenparkplätzen sind Autoabstellplätze unterirdisch oder in Gebäuden unterzubringen.

24. Juni 2008

Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung P091, Planung Kreuzäcker Zuweisung in eine geeignete Zone

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung BNO Ergänzung § 12 Abs. 3 BNO / § 13 Abs. 3 BNO / § 56 Abs. 2,7 BNO gemäss § 15 BauG Gegenstand der Teiländerung BNO sind lediglich die unterstrichenen Texte

AENDERUNG Nr.

3

zu Bno/Bo/No vom 264..524

Öffentliche Auflage vom:

31.07.2007 - 29.08.2007

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am:

04.12. 07

Der Gemeindeammann:

;

Der Gemei6des reib r://

Genehmigung durch d n Grossen Rat) Aarau, den A. 'Iva; iece Genehmigung: Im Auftr g des Grossen Rates atssekretär

Gemeinde Spreitenbach

Bauverwaltung

Art. 12 Wohn- und

Gewerbezone Kreuzäcker WGK

3 In der Wohn- und Gewerbezone Kreuzäcker WGK gelten folgende

Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO und § 12 Abs. 1 BNO sowie

Art. 56

Abs. 2 und Abs. 7 BNO: - min. Wohnflächenanteil von 30 °A bis 50 %, ermittelt in % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche Gestaltungsplanpflicht, zulässige Abweichungen zur BNO richten sich nach § 21 Abs. 2 BauG / § 3 ABauV, jedoch sind zwei zusätzliche Vollgeschosse möglich Der Gestaltungsplan Kreuzäcker bezweckt eine hohe architektonische und städtebauliche Qualität, eine optimale Abstimmung der Bauten auf die Immissionen, eine attraktive Gestaltung der Platz- und Strassenräume nach einem einheitlichem Konzept, eine rationelle Erschliessung für den MIV mit einem Verkehrsregime, welches auf das übergeordnetes Netz abgestimmt ist, - eine attraktive Anbindung an den Langsamverkehr (Velo, Fussgänger) und an die OeV-Haltestellen. Der bestehende Grünraum entlang des Dorfbaches sowie die Trasseefreihaltung für die geplante Stadtbahn Limmattal sind mit einzubeziehen.

Art. 13 Arbeitsplatzzone

Kreuzäcker Al K

3 In der Arbeitsplatzzone Kreuzäcker Al K gelten folgende Bestimmungen, zusätzlich zu § 6 BNO, § 13 Abs. 1 BNO sowie § 56 Abs. 2 und Abs. 7 BNO:

Nicht zugelassen sind reine Grosslagerbauten und -plätze ohne eine angemessene Anzahl von Arbeitsplätzen Nicht zugelassen sind publikums- und verkehrsintensive Nutzungen wie Läden und Nutzungen mit vergleichbaren Publikums- und Verkehrsaufkommen. - Pro Bauvorhaben ist eine minimale Baumassenziffer von 3 einzuhalten. Die Bauten und die Umgebung sind so zu gestalten dass ein optisch sanfter Übergang zum Dorfbach, zur Industriestrasse und zum Siedlungsrand mit einer hohen räumlichen Qualität entsteht.

ARCOPLAN Ennetbaden

1

Art. 56 Angebot an

Parkfeldern

2 Zum Zweck der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern (zu realisierendes Angebot) in Prozenten des reduzierten Bedarfs (Pflichtabstellplätze gemäss Parkierungsreglement) wie folgt:

Zonen

Personal

min. 80% Al Arbeitsplatzzone 1 Al K Arbeitsplatzzone 1 Kreuzäcker 80% 80% A2 Arbeitsplatzzone 2 HG Handels- und Gewerbezone 80% HGO (für EZ/FM-Nutzung) 60% 90% EZ Einkaufszone 80% WGK Wohnn- und Gewerbezone Kreuzäcker (nur GewerbeNutzungsanteil)

max. 90% 90% 90% 90% 70% 90% 90%

Kunden, Besucher min. max. 85% 95% 85% 95% 85% 95% 85% 95% 60% 70% 85% 95% 85% 95%

(EZ-Nutzung = Einkaufszentren) (FM-Nutzung = Fachmärkte) 7 In den Zonen WGK und A1K ist mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept einzureichen, in dem die Bauherrschaft bzw. die Unternehmen aufzeigen, wie sie aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität und der möglichst geringen Auswirkungen auf die Umwelt den öffentlichen Verkehr oder weitere Langsamverkehrsmittel benutzen. Der Gemeinderat legt das Verfahren zur Kontrolle des Mobilitätskonzeptes fest.

ARCOPLAN Ennetbaden

2

Kanton Aargau Departement Eau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

TEILÄNDERUNG BNO 'HGO'

Ablage: Titel:

P 930 Planung, Ortsplanung, Revision 2000 Teiländerung BNO 'HGO'

Datum:

4. April 2005 mü

Vorprüfungsbericht vom:

8. April 2005

Mitwirkung und öffentliche Auflage vom: 19. April 2005

bis: 18. Mai 2005

Beschluss Gemeindeversammlung vom: 21. Juni 2005 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschr

RENDERUNG Nr. 2 zu Bno/Bo/No vom .26...4...<1.1

Genehmigung:

Genehmigung durcJ den Regierungsrat Aarau, den 26 • Ok.-Vobe-i Zoo S Der Staatsschreiber: /

JADATEN BV\ Planung \ P930 Ortsplanung Revision 2003 \Teiländerung § 11,7 HGO \ BerichtBNOAenderungTitel.doc

Gemeinde

Lim e Spreitenb.ch

BAUVERWALTUNG

Gemeindehaus Poststrasse 13 8957 Spreitenbach Telefon 056/418.86.30 Fax 056/418.86.40

P 930, Planung, Ortsplanung, Revision 2000

Teiländerung BNO 'HGO'

Teiländerung BNO 'HGO' Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Spreitenbach, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 26. August 2003, genehmigt durch den Regierungsrat am 26. Januar 2005

BNO geltend

BNO geändert

Art. 11

Art. 11 7 Im Gebiet HGO sind Verkaufsflächen

7 Im Gebiet HGO sind Einkaufszentren

nur bis zu einem Anteil von 10 % der zulässigen Bruttogeschossfläche gestattet. Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht gestattet.

und Fachmärkte bis zu insgesamt maximal 10'000 m2 Nettoladenfläche zulässig. Für publikumsintensive Nutzungen muss zum Zeitpunkt der Eröffnung eine kostenpflichtige Parkplatzbewirtschaftung eingeführt sein. Die Parkierungsanlage und insbesondere die Ausfahrtsbereiche sind derart auszugestalten, dass eine Ausfahrtsdosierung in Betrieb genommen werden kann. Die Anordnung der Ausfahrtsdosierung erfolgt im Bedarfsfall durch den Gemeinderat.

Art. 56

2 Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern (zu realisierendes Angebot) in Prozenten des reduzierten Bedarfs (Pflichtabstellplätze gemäss Parkierungsreglement) wie folgt:

Zonen

Al, Arbeitsplatzzone 1 A2, Arbeitsplatzzone 2 HG, Handels- und Gewerbezone EZ, Einkaufszone

Personal Kunden/ Besucher Min. Max. Min. Max. 80% 90% 85% 95% 80% 90% 85% 95% 80% 90% 85% 95% 90% 90% 85% 95%

2 Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern (zu realisierendes Angebot) in Prozenten des reduzierten Bedarfs (Pflichtabstellplätze gemäss Parkierungsreglement) wie folgt:

Zonen

Personal Kunden/ Besucher Min. Max. Min. Max. 80% 90% 85% 95% 80% 90% 85% 95%

Al, Arbeitsplatzzone 1 A2, Arbeitsplatzzone 2 HG, Handels- und Gewerbezone 80% 90% 85% 95% HGO (für EZ/FM-Nutzung) 60% 70% 60% 70% EZ, Einkaufszone 90% 90% 85% 95% (EZ-Nutzung = Einkaufszentren) (FM-Nutzung = Fachmärkte)

JADATEN BAAPlanung\P930 Ortsplanung Revision 2003\Teiländc-ting §11,7 HGO elerichtBNOAenderungTextGenehmigung.doc

Gemeinde Spreitenbach

•

Kanton Aargau

Teiländerung BNO

Raudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

AENDERUNG Nr.

„Wille"

if

zu Bno/Bo/No vom

gemäss § 15 BauG

25. August 2003

Vorprüfungsbericht vom: Mitwirkung und öffentliche Auflage vom:

23. September 2003

bis: 22. Oktober 2003

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: 18. November 2003 Der Gemeindeamman:

Genehmigung:

Der Gemeindeschr

Lv

Ge ne .. hmlgung durcn den Grossen Rat mit Anderungen / Auflagen Aarau, den A. AtAvAs4 2.e04Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, CH-5201 Brugg Telefon 056 460 91 11 Fax 056 460 91 00 [email protected]

18. November 2003 BRU/BGL

F: \DATEN \ M4 \ 41-724F \ 04_BER \ REV BNO BZP \SYN-BNO_V09.DOC

Teiländerung BNO „Wille" Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Spreitenbach, beschlossen vom Einwohnerrat am 11. Juni 1981, genehmigt durch den Grossen Rat am 19. Oktober 1982

BNO geltend

BNO geändert

Art. 9 Bauzonen

Bau- 1 Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: zonen

Voll-

Max. AZ

Max.

(Bau-

Gebäu-

Empfindlich-

Grünflä-

geschosse

massenziffer)

dehöhe

keitsstufe

teil (GA)

A3

-

(5.00)

13.00 m

III

20%

A4

-

(7.00)

27.00 m

IV

20%

Bauzonen

Grenzabstand

klein Arbeitsplatz-

gross **

chenan-

zone 3 Arbeitsplatzzone 4

2 Die mit "*" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwä-

gung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Die mit "**" bezeichneten Grenzabstände betragen 3.00 m zuzüglich

1/3 der Gebäudehöhe, mind. aber 4.00 m. Gegenüber benachbarten Wohnzonen betragen sie mind. 7.00 m.

1

BNO geändert

BNO geltend

§

Gewerbezone

Arbeitplatzzone A3

14' is

Art. 122 1 Die Zone G, Gewerbezone, ist für Gewerbebauten bestimmt. Der

Immissionsgrad II darf nicht überschritten werden. Wohnungen sind nur zugelassen, soweit sie aus betrieblichen Gründen notwendig sind. 2

Baumassenziffer Gebäudehöhe

5.00 max. 12.00 m

Grenzabstand: - 3.00 m zuzüglich 1/3 der Gebäudehöhe, mind. aber 4.00 m - gegenüber benachbarten Wohnzonen mindestens 7.00 m

Die Arbeitsplatzzone A3 ist für Bauten und Anlagen für alle Arten von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Publikumsintensive Nutzungen wie Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflächen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Pro-

1

duktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 150 m2 pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5 % der Grundstückfläche nicht übersteigen. Der Ausschluss publikumsintensiver Nutzungen erstreckt sich auch auf die bestehenden Nutzungen (keine Besitzstandsgarantie). Der Ausschluss ist dinglich zu Lasten der betroffenen Parzellen sicher zu stellen. Für die Zeit bis zur Eröffnung des Ikea Fachmarkt und Einkaufszentrums am Standort 'Wille setzt der Gemeinderat den Vollzug dieses Absatzes aus. 2

Art. 123

Von der anrechenbaren Landfläche sind mindestens 20% für die Umgebungsbepflanzung auszuschneiden. Rasensteinplätze gelten nicht als Bepflanzungsfläche.

Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionierung und Gliederung der Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung 3

eine überdurchschnittliche Qualität aufweisen und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen. 4

Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den

öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern in Prozenten des reduzierten Bedarfs wie folgt:

2

Änderung § 14ter Abs. 5 BNO wie folgt: Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs, sind in der Zone A4 maximal 700 Parkplätze für Angestellte, Besucher und Kunden zugelassen. Die Parkplätze der Angestellten sind zu reservieren und für Kunden nicht zugänglich zu machen. Weitere maximal 190 Parkplätze müssen an Samstagen und an weiteren verkaufsstarken Tagen, welche vom Gemeinderat in der Baubewilligung zu bezeichnen sind, zur Verfügung gestellt werden. Diese können entweder temporär auf dem Areal selbst oder mittels vertraglicher Regelung mit andern Betrieben bereitgestellt werden. Eine Benutzung dieser zusätzlichen Plätze an andern Tagen ist durch geeignete Massnahmen auszuschliessen. Details werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.

4.Ergänzung § 'Wer Abs. 5b's BNO wie folgt: "Bei der Realisierung der Haltestelle der Stadtbahn (respektive des Bus-Vorlaufs) im Bereich des Einrichtungshauses prüft der Gemeinderat, ob und in welchem Umfang die Parkplatzzahl gemäss § 14ter Abs. 5 BNO herabgesetzt werden kann."

BNO geändert

BNO geltend

A3, Arbeitsplatzzone 3

§

Industriezone I

Personal 80%

Kunden / Besucher 85%

Arbeitsplatzzone A4

14ter

Art. 124 1 Die Zone J, Industriezone, ist dem Bestand und der Ansiedlung von

Grossgewerbe und Industrie (Immissionsgrad III) bestimmt. Wohnbauten, Ladengeschäfte, Supermärkte und Einkaufszentren sind verboten. Fabrikläden, deren Verkaufsfläche 75 m2 nicht übersteigen, sind gestattet. 2

In der Zone J, Industriezone, gelten folgende Baumasse: - die minimalen Grenzabstände werden vom Gemeinderat von Fall zu Fall, unter Abwägung der öffentlichen, privaten und betriebs-

- Baumassenziffer

und Einkaufszentrums bestimmt. 2

In der Arbeitsplatzzone A4 ist ein Fachmarkt- und Einkaufszentrum mit folgenden maximalen Nettoladenflächen zulässig: 2 Fachmarkt: 25000 m Einkaufszentrum: 2000 m2 3

Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes

Personal gestattet.

technischen Erfordernisse, festgelegt. - Gebäudehöhe maximal

1 Die Arbeitsplatzzone A4 ist für die Erstellung eines Ikea Fachmarkt

25.00 m 7.00

4

Die Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so zu gestalten, dass sie

hinsichtlich Massstäblichkeit, Proportionierung und Gliederung der

Zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung kann der Ge-

Bauvolumen, Formensprache sowie Materialisierung und Farbgebung

meinderat Auflagen betreffend Farbgestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen.

eine überdurchschnittliche Qualität aufweisen und eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielen.

3

Von der anrechenbaren Landfläche sind 15% für die Umgebungsbepflanzung auszuschneiden. Rasensteinplätze gelten nicht als Bepflan-

4

zungsflächen.

* 5-Zern-Zweoke-clor grösstmöglichen-Verlagerung von Fahrten-auf-deni* -offentilghera-V-9r -kehr--sowie-zum- Schutze vor den -Auswirkungehdes -Verkehrs7-sind-in der Zone A4 max.- 1'100-Parkplätze-zugelassen. 6

Die Parkierungsanlage und insbesondere die Ausfahrtsbereiche sind

derart auszugestalten, dass eine Ausfahrtsdosierung in Betrieb ge-

3

BNO geltend

BNO geändert nommen werden kann. Die Anordnung der Ausfahrtsdosierung erfolgt im Bedarfsfall durch den Gemeinderat.

Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2005 wurde § 14ter wie folgt ergänzt: - Abs. 10: "Der Gemeinderat kann einen Hauslieferdienst vorschreiben."

7

Im Zeitpunkt der Eröffnung muss bei publikumsintensiven Nutzungen

eine kostenpflichtige Benutzung der Abstellplätze eingeführt sein. 8

Im Zeitpunkt der Eröffnung des Fachmarkt- und Einkaufszentrums

muss eine OeV-Güteklasse C in Hauptverkehrszeiten (inkl. Samstag) unter überwiegender finanzieller Beteiligung der Grundeigentümer realisiert sein. 9 Das Fachmarkt- und Einkaufszentrum ist optimal an das Fuss- und

Radwegnetz anzubinden.

Art. 14 quater

Die Bestimmungen zur Arbeitsplatzzone A3 und zur Arbeitsplatzzone A4 sind auf den Ersatzneubau des Ikea Fachmarkt und Einkaufszentrums innerhalb der Gemeinde Spreitenbach ausgerichtet. Verzichtet die Ikea auf die Realisierung dieses Projektes am Standort 'Wille', gelten am bisherigen Ikea-Standort 'Breite an Stelle der Zonenbestimmungen Arbeitsplatzzone A3 und am geplanten Standort 'Wille' an Stelle der Arbeitsplatzzone A4 wieder die Bestimmungen der §§ 122, 123 und 124 der Bauordnung sowie die Zonierungen gemäss Zonenplan je vom 19. Oktober 1982 (gemäss Stand vom 12. November 1996). In diesem Fall sind bei der nächstfolgenden Teiländerung oder Gesamtrevision der Nutzungsplanung die Flächen einer neuen, aufgrund der dannzumaligen Umstände geeigneten Nutzungszone zuzuweisen.

4

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2‘ . letru•le+1 ZOO(

•

AENDERUNG Nr.

Der St

chreiben

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

3

vom .4.2.t..A.Ze

AENDERUNG Nr. A

AENDERUNG Nr.

vom

vom

2

[

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) 2003 AENDERUNG vom

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Inhaltsverzeichnis

Gemeinde Spreitenbach

Seite

1 Geltungsbereich

3

2 Raumplanung

4

3 Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen 3.2 Landwirtschaftszone 3.3 Schutzzonen 3.4 Überlagerte Schutzzonen 3.5 Schutzobjekte 3.6 Spezialzonen gemäss Art. 18 RPG

5 5 12 13 14 16 17

4 Definitionen

19

5 Bauvorschriften

21

6 Allgemeine Schutzvorschriften

28

7 Vollzug und Verfahren

31

8

32

Schluss- und Übergangsbestimmungen

9 Anhang 1 9.1 Naturobjekte 9.2 Geologische Aufschlüsse 9.3 Kulturobjekte 9.4 Wegkreuze, Bildstöcke, Gedenkstätten 9.5 Klostersteine

33 33 34 34 35 35

10 Anhang 2 Gebührenordnung

36 36

Erläuterungsskizzen 11 11.1 Ausnützung Dach- und Attikageschosse

38 38

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Die Einwohnergemeinde Spreitenbach erlässt, gestützt auf § 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehende

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) 1

Geltungsbereich

§1 1 Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. Sie gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

Geltungsbereich

2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie Nutzung und Schutz des Bodens.

Art. 2 1 Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen

Rechts sowie andere Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten.

Übergeordnetes Recht

2 Die wichtigsten Erläuterungen zum übergeordneten Recht finden

sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).

Art. 3

1 Die Vorschriften der Bauordnung sind als öffentliches Recht zwingend und können durch private Vereinbarungen weder geändert noch aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Verhältnis zum Privatrecht

2 Aus der Bauordnung können keine Privatrechte abgeleitet werden. Privatrechte, die mit den Vorschriften der Bauordnung und den zugeordneten Plänen nicht in Widerspruch stehen, bleiben vorbehalten.

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

Seite 3 / 51

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

2

Gemeinde Spreitenbach

Raumplanung

Art. 4

Der Gemeinderat erstellt in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und unter Beizug von Fachleuten rechtzeitig ein Konzept zur Erneuerung und Verbesserung der Siedlungsqualität sanierungsbedürftiger Gebiete.

Siedlungserneuerung

Art. 5

Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungsplan vorliegt.

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

Sondernutzungsplanpflicht

Seite 4 / 51

Gemeinde Spreitenbach

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

3

Zonenvorschriften

3.1

Bauzonen

Art. 6

1 Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Vollgeschos-

Bauzonen

Se

Bauzonen

Max. Ausnutzung (Baumassenziffer)

Max. Gebäudehöhe

klein

gross

Empfindlichkeitsstufe

Grünflächenanteil (GA)

Grenzabstand

Einfamilienhauszone

Art. 7 E2

gelb

2

0.3

7.00 m

4.00 m

-

II

-

Wohnzone 2

Art. 7 W2

hellorange

2

0.45

7.00 m

4.00 m

-

II

-

Wohnzone 3

Art. 7 W3

dunkelorange

3

0.6

10.00 m

6.00 m

.

II

20 %

Wohnzone 5

Art. 7 W5

rot

5

0.7

16.00 m

10.00 m

16.00 m

II

20%

Wohnzone Bestand

Art. 8 WB

weinrot

***

II

20%

Dorfkemzone

Art. 9 D

hellbraun

2

.

Einkaufszone

Art. 10 EZ

beige

-

1.05 für Büro- und Wohnnutzung max. 0.45

Handels- und Gewerbezone

Art. 11 HG

grau

Wohn- und Gewerbezone

Art. 12 WG

rot/schraffiert

Arbeitsplatzzone 1

Art. 13 ***

111 111

•

3.00

•

3

0.8

12.00 m

Al rosa

-

(7.00)

27.00 m

Arbeitsplatzzone 2

Art. 14 A2

violett

-

(5.00)

13.00 m

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Art. 15 OE

grau

Familiengartenzone

Art. 16 FG

dunkelbraun

Grünzone

Art. 17 G

dunkelgrün

-

Weinrebenparkzone

Art. 18 WP

grün

-

Reithofzone

Art. 19 RH

hellgrün

6.00 m

-

•

III

-

III

20 %

•

IV

15%

111

20 %

11/111 gemäss Planeintrag

-

111

2

(0.80)

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

-

-

III III

•

•

III

-

Seite 5 / 51

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Gemeinde Spreitenbach

2 Die mit """ bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 1n den im Bauzonenplan dargestellten lärmvorbelasteten Flächen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 4 1n den Zonen EZ, HG, WG, 0E, Al, A2 und D dürfen gewerblich ge-

nutzte Vollgeschosse die maximale Geschosshöhe von 3 m überschreiten. 5 Die mit "**" bezeichneten Grenzabstände betragen 3.00 m zuzüglich

1/3 der Gebäudehöhe, mind. aber 4.00 m. Gegenüber benachbarten Wohnzonen betragen sie mind. 7.00 m. 6 Für die mit "***" bezeichneten Masse gilt § 8.

Art. 7 1 Die Einfamilienhauszone 2, die Wohnzone 2, die Wohnzone 3 und

die Wohnzone 5 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen.

Wohnzonen E2, W2, W3, W5

2 Gemeinschafts-, Keller-, Wasch-, Trocken- und Abstellräume für Velos und Kinderwagen dürfen in der Regel nicht ausserhalb des Gebäudegrundrisses plaziert werden.

3 In den Wohnzonen W3 und W5 sind freistehende Einfamilienhäuser nicht zulässig. Ebenso unzulässig sind in den Zonen E2, W2, W3 und W5 Büro- und Geschäftshäuser. 4

1n den Wohnzonen W3 und W5 sind mit Ausnahme der Besucherparkplätze sämtliche Autoabstellflächen in Gebäuden unterzubringen.

Art. 8

1 Die Wohnzone Bestand WB dient dem Wohnen. Es sind nur Mehrfamilienhäuser und vereinzeltes, nicht störendes Kleingewerbe zugelassen.

Wohnzone Bestand WB

2 Die bestehenden Gebäude können umgebaut und im Rahmen der

Nutzungsbestimmungen umgenutzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Bauvolumen nicht wesentlich verändert werden und gute städtebauliche, gestalterische, wohnhygienische und verkehrs-

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technische Lösungen erzielt werden sowie keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. 3 Der Gemeinderat legt im Rahmen des Gestaltungsplanes, unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen, im Einzelfall die Baumasse fest. Er orientiert sich bei Um-, Neu- und Ersatzbauten am Charakter der bestehenden Bebauung, verbunden mit der besonderen Pflicht zur Einpassung. 4 In der Wohnzone Bestand sind mit Ausnahme der Besucherpark-

plätze sämtliche Autoabstellflächen in Gebäuden unterzubringen. 5 Gemeinschafts-, Keller-, Wasch-, Trocken- und Abstellräume für Velos und Kinderwagen dürfen in der Regel nicht ausserhalb des Gebäudegrundrisses plaziert werden. 6 Grössere Um- und Neubauten sind nur gestützt auf einen Gestal-

tungsplan gestattet.

Art. 9 Die Dorfkernzone D dient der Erhaltung des historisch wertvollen

Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe sowie Landwirtschaft.

Dorfkernzone D

2 Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 3 Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten und Ersatzbauten bewilligen.

4 Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften

orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung. Neu- und Ersatzbauten müssen sich betreffend Stellung, Abmessung, Dachform, Dachgestaltung, Fassadengliederung, Materialien, Farben und Freiraumgestaltung gut in die bestehende Bebauung einfügen. Balkone sind fassadenbündig einzubauen.

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6 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist untersagt. 7 Im Interesse der Erhaltung des Ortsbildes sind nur Eigenreklameanlagen des in der Dorfkernzone ansässigen Gewerbes zulässig. 8 Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit nötig Fachleute bei. Bauvorhaben sind dazu möglichst früh anzuzeigen.

Art. 10 1 Die Einkaufszone EZ ist für Verkaufs-, Gewerbe-, Hotel-, Restau-

Einkaufszone EZ

rant-, Freizeit-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen bestimmt. Auch Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. 2 Abstellplätze und Garagen für Wohnungen und Büros sind unterir-

disch anzulegen. Abstellplätze für Kunden sind nach Möglichkeit in Gebäuden unterzubringen.

Art. 11

1 Die Handels- und Gewerbezone HG ist für Verkaufs-, Gewerbe-, Hotel-, Restaurant-, Freizeit- und Dienstleistungsnutzungen bestimmt. Auch Einkaufszentren und Fachmärkte mit mehr als 3000 m2 Nettoladenfläche sind zulässig. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

Handels- und Gewerbezone HG

2 Pro 3 Hotelbetten oder pro Abwartswohnung sind anschliessend an das Gebäude mindestens 20 m2 Grün- und Freifläche für den unmittelbaren Bedarf der Bewohner freizuhalten. Die Gestaltung dieser Anlagen untersteht der Bewilligung des Gemeinderates. Die Grün- und Freiflächen dürfen nicht vermindert oder zweckentfremdet werden.

3 Abstellplätze und Garagen für Abwartswohnungen, Beschäftigte und Kunden sind in Parkhäusern unterzubringen. 4 Es sind umweltfreundliche Heizungssysteme zu verwenden. 5 Die Handels- und Gewerbezone HG ist aufgeteilt in ein Gebiet Nord (HGN), Gebiet West (HGVV) und ein Gebiet Ost (HGO).

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6 Neubauten sowie grössere Erweiterungsbauten und grössere Umnutzungen bedürfen in den Gebieten HGO und HGW eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes. Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Vorgaben des Richtmodelles und des Richtplanes Pfadacker vom 20.10.1970. 7 Im Gebiet HGO sind Verkaufsflächen nur bis zu einem Anteil von 10 % der zulässigen Bruttogeschossfläche gestattet. Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht gestattet.

Art. 12

1 Die Wohn- und Gewerbezone WG ist für Wohn- und mässig störende Gewerbenutzung sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. Freistehende Einfamilienhäuser sind nicht gestattet.

Wohn- und Gewerbezone WG

2 Mit Ausnahme der Besucherparkplätze bei Wohnnutzungen sind

sämtliche Autoabstellplätze in Gebäuden unterzubringen.

Art. 13 1 Die Arbeitsplatzzone Al ist für Bauten und Anlagen für alle Arten

von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen bestimmt. Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig. Verkaufsflächen als Nebennutzungen und in direktem räumlichen Zusammenhang mit ansässigen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben sind bis zu einer Nettoladenfläche von höchstens 500 m2 pro Betrieb zulässig. Das Total der Verkaufsflächen darf aber 5 % der Grundstückfläche nicht übersteigen.

Arbeitsplatzzone Al

2 In der im Bauzonenplan mit Rechteckschraffur ausgeschiedenen Arbeitsplatzzone 1 sind Fachmärkte (Güter des aperiodischen Bedarfs) bis zu einer Totalnettoladenfläche von 5000 m2 zugelassen.

Art. 14 1 Die Arbeitsplatzzone A2 ist für Bauten und Anlagen für alle Arten

von Arbeitsplätzen in Gewerbe, Dienstleistungen und Verkauf bestimmt. Es sind nur Verkaufsflächen für den aperiodischen Bedarf zulässig.

Arbeitsplatzzone A2

2 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.

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Art. 15 1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE ist für Bauten und

Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Private Bauten und Anlagen werden nur zugelassen, sofern ihre Nutzung im öffentlichen Interesse liegt.

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE

2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berück-

sichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. 3 In der 0E-Zone der bestehenden Kompostieranlage sind keine lärmempfindlichen Räume nach Art. 2 Abs. 6 LSV zulässig.

Art. 16 1 Die Familiengartenzone FG ist für die Anlage von Familiengärten

bestimmt.

Familiengartenzone FG

2 Der Gemeinderat kann Vorschriften über die Nutzung der Gärten, die Grösse, Gestaltung und Bauweise der Gartenhäuschen, über Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, Parkierung und dergleichen erlassen.

Art. 17 1 Die Grünzone G dient dem Landschaftsschutz oder zur Gliederung

Grünzone G

von Siedlungsgebieten. 2 Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Zugelassen sind

Spazierwege, kleine Erholungsanlagen (Gartenbänke usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind.

Art. 18

1 Die Zone Weinrebenpark WP ist für Bauten, Anlagen und Bepflanzungen im Zusammenhang mit dem Kunstschaffen bestimmt.

Weinrebenparkzone WP

2 Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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Art. 19 1 Die Reithofzone RH ist für Bauten und Anlagen, die im Zusammen- Reithofzone

hang mit der Pferdehaltung und dem Reitbetrieb stehen, bestimmt. 2 Die bestehenden Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen der Nutzungsvorschriften erweitert werden. Eine gewerbliche Nutzung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Pferdenutzung zulässig. Wohnungen sowie andere, nicht störende gewerbliche Nutzungen sind nur in untergeordnetem Masse möglich und nur dann, wenn sie nicht auf Zulieferungen und Transporte mit Motorfahrzeugen angewiesen sind (z.B. Architekturbüro, Anwaltspraxis). 3 Bauliche Massnahmen sind nur im schraffierten Bereich zulässig. 4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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3.2

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Landwirtschaftszone

Art. 20 1 Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige

landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung bestimmt.

Landwirtschaftszone LW

2 Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) im Ausmass von bis 50 a pro einzelne Anlage sind zulässig soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.

Art. 21 1 Für alle Bauten und Anlagen ist in Abwägung sämtlicher betroffener

Interessen ein optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einzufügen.

Bauten in der Landwirtschaftszone

2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im übrigen werden

Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4.00 m. 3 In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

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3.3 Schutzzonen

Art. 22 1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von

Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere, typischen Einzelobjekten sowie von geologisch wertvollen Objekten.

Naturschutzzonen NS

2 Schutzzweck der Naturschutzzonen ist insbesondere die Erhaltung

von Waldbiotopen, Feuchtgebieten, TiImpeln, Mooren und von Standorten gefährdeter Pflanzengesellschaften. 3 Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind nicht gestattet, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 4 Für die Wiese Pfyffer bestehen folgende Nutzungsbeschränkungen: Das Ausbringen von Flüssigdünger, die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln und Umbruch sowie die Bewässerung und die Entwässerung sind nicht gestattet. 5 In der Naturschutzzone Franzosenweiher (Chlosterweiher) sind in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September das Betreten, Befahren, Schwimmen sowie das Laufen- und Schwimmenlassen von Hunden untersagt.

Art. 23 1 Die Magerwiesen/Trockenstandorte MW sind extensiv genutzte

Grünflächen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergesellschaften auf trockenem Untergrund.

Magerwiesen MW

2 Der charakteristische Pflanzenbestand darf weder durch Düngung, Bewässerung, Beweidung noch durch andere Vorkehren beeinträchtigt werden. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Aufforstungen sind nicht erlaubt.

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3.4

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Überlagerte Schutzzonen

Art. 24

1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

Naturschutzzone Wald

2 Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird,

sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst.

Art. 25

1 Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Unter Vorbehalt von Abs. 3 sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

Landschaftsschutzzone LS

2 Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 20 Abs. 1 (Landwirt-

schaftszone). 3 Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) und Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Aufforstungen sind nicht zulässig.

Art. 26 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Hochstammobstflächen dienen

der langfristigen Erhaltung der landschaftlich und ökologisch / biologisch wertvollen Hochstammobstbestände. Die Eigentümer sind zu deren Erhalt und zum Ersatz bei Abgängen verpflichtet.

Hochstammobstbestände

2 Die Gemeinde fördert auch die Erhaltung von Hochstammobstbäu-

men ausserhalb der im Kulturlandplan speziell bezeichneten Flächen.

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3 Die Gemeinde fördert die Anpflanzung und unterstützt die Pflege der

Obstbäume. 4 Die Höhe der Beiträge für die Massnahmen gemäss Abs. 2 und 3

sind im Reglement für die Nutzung und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte festzulegen.

Art. 27

1 Die Flussufer sind in ihrem natürlichen Zustand zu erhalten.

Flussufer

2 Die im Kulturlandplan speziell bezeichneten Flussufer sind land-

schaftlich und biologisch besonders wertvoll und deshalb in ihrem Bestandesaufbau zu erhalten. 3 Forstliche Eingriffe erfolgen lediglich im Interesse der Erhaltung oder Erhöhung des biologischen Wertes und der Ufersicherheit. Das Betreten und Befahren der Röhrichte ist nicht gestattet.

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3.5 Schutzobjekte

Art. 28

1 Die im Bauzonen- oder Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgeführten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem, landschaftlichem oder symbolischem Wert. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind zu schonen.

Natur- und Kulturobjekte

2

Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen.

Art. 29 1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken, Gebüschgruppen,

Feldgehölze und Einzelbäume sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt werden.

Hecken, Gebüschgruppen, Feldgehölze, Einzelbäume

2 Die Hecken, Gebüschgruppen und Feldgehölze sind abschnittweise zu pflegen. 3 Eine Rodung darf nur aus zwingenden Gründen und nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird.

Art. 30 1 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich

wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.

Waldränder

2 Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldränder sind landschaftlich und biologisch besonders wertvoll. Zur Erhaltung des Strauchsaums bzw. ihres stufigen Aufbaus sind sie periodisch zu verjüngen. Vorgelagerte Aufforstungen sind nur aus zwingenden Gründen möglich und sofern der neue Waldrand ökologisch gleichwertig gestaltet wird.

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3.6

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Spezialzonen gemäss Art. 18 RPG

Art. 31 1 Nutzung und Betrieb in der Spezialzone Rangierbahnhof richten sich

nach dem Eisenbahngesetz (EGB) vom 20.12.1957.

Spezialzone Rangierbahnhof Limmattal

2 Eigentümer und Betreiber erarbeiten zusammen mit der Gemeinde ein Reglement. Der Inhalt regelt:

a) Die Zusammenarbeit zwischen Eigentümer/Betreiber und der Gemeinde b) Den Unterhalt der Naturelemente c) Die Sicherheitsvorschriften d) Die Massnahmen zum Schutze des Grundwassers e) Die Finanzierung für die Pflege und den Unterhalt der Naturelemente.

Art. 32 Bei der Spezialzone Weinrebenpark (SWP) handelt es sich um einen

Parkwald mit differenzierter Nutzung. Die Waldfunktion der bestockten Fläche ist grundsätzlich zu erhalten. Zusätzlich dürfen Anlagen im Zusammenhang mit dem Kunstschaffen erstellt werden, soweit sie die Grundfunktionen des Waldes nicht massgeblich beeinträchtigen. Grössere Anlagen sind baubewilligungspflichtig und erfordern die Zustimmung des Kantons.

Spezialzone Weinrebenpark SWP

Art. 33 1 Die Materialabbauzone umfasst Gebiete, die für die Entnahme von

Rohmaterial (Kies, Sand usw.) bestimmt sind.

Materialabbauzone M

2 Der eigentliche Materialabbau setzt ein Baugesuch und eine vom

Gemeinderat, mit Zustimmung des Baudepartements, erteilte Baubewilligung voraus, die den Abbau- und Rekultivierungsplan als Bestandteil enthält. Die Baubewilligung für den Materialabbau richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewässerschutzgesetzgebung, des Baugesetzes und des Dekrets über den Abbau von Steinen und Erden. Sie bestimmt den Abbau und die Wiederherrichtung.

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3 Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert worden sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone LW. 4 Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus regelt Art. 24 RPG. 5 Das abgebaute Gebiet ist zu rekultivieren. Die Art der Nachnutzung wird im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gemäss § 33 Abs. 2 geregelt.

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Definitionen

Art. 34

1 Die Ausnützungsziffer ist gemäss kantonalem Recht definiert. Zudem können in den Zonen E2, W2 und W3 das Untergeschoss unbeschränkt und das Dach- bzw. das Attikageschoss bis zur Hälfte des darunter liegenden Vollgeschosses, je ohne Anrechnung an die Ausnützungsziffer, ausgebaut werden.

Ausnützungsziffer

2 Die bei Arealüberbauungen mitgeplanten Kindergärten sind nicht in die Ausnützungsberechnung miteinzubeziehen.

Art. 35 1 Als nicht störende Nutzungen (Gewerbe) gelten in Wohnquartiere

passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros, Restaurants und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

Gewerbe

2 Als mässig störende Nutzungen (Gewerbe) gelten Betriebe mit

Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Dienstleistungs-, Gewerbe- und Verkaufsbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. 3 Als stark störende Nutzungen gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen oder der Versorgung überwiegend gemeindeexterner Gebiete dienen, oder ideelle Immissionen verursachen, wie z.B. Sexshops, Bordelle u.d.gl.

Art. 36 In Ergänzung zu § 47 BauG muss beim Bau eines Gebäudes lediglich

der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand zu einem Nachbargebäude einhalten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Gebäudeabstand

• Das Nachbargebäude muss vor 1982 erstellt worden sein; • Die architektonischen und gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen müssen gewahrt bleiben.

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Art. 37 'Gegenüber dem Kulturland haben Gebäude den zonengemässen

Grenzabstand einzuhalten.

Abstand gegenüber dem Kulturland

2 Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).

Art. 38 1 Der Grünflächenanteil (GA) ist die Verhältniszahl zwischen der an-

Grünflächenanteil

rechenbaren Grünfläche und der anrechenbaren Grundstückfläche. 2 Als anrechenbare Grünfläche gelten alle Freiflächen. Rasenstein-

plätze und begrünte Dachflächen von Hochbauten zählen nicht als Grünflächen.

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Bauvorschriften

Art. 39

1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.

Benützung von Privateigentum

2 Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen, Beleuchtungskandelaber, 'Hydranten und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 3

Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.

Art. 40

'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material, Wärmedämmung und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

Allgemeine Anforderungen

2 Der Gemeinderat kann, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen.

Gutachten

Art. 41 1 Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten

und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten etc.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten Rechnung zu tragen. Unbeleuchtete und unübersichtliche Bereiche sind zu vermeiden.

Sicherheit im öffentlichen Raum

2 Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen, um die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen zu erhöhen.

Art. 42 Der Gemeinderat bestimmt die Anforderungen für Innenräume mit

starkem Publikumsverkehr, gegebenenfalls in Ergänzung von eidgenössischen oder kantonalen Vorschriften.

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Innenräume mit starkem Publikumsverkehr

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Art. 43 1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt

werden, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist.

Energiesparmassnahmen

2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden. Vorbehalten bleiben Denkmalschutzobjekte. 3 Als nicht anrechenbare Bruttogeschossfläche gelten ungeheizte Wintergärten bis 20 % der Bruttogeschossfläche pro Wohneinheit, Windfänge mit einer Maximalfläche von 6 m2 sowie Mauerwerkstärken über 30 cm. 4 Anlagen zur Nutzung von Alternativenergien sind gestattet.

Art. 44 Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse

(Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.

Ausrichtung der Wohnungen

Art. 45

Die Höhe des Kniestockes darf das Mass von 50 cm nicht überschreiten. Wo die zulässige Geschosszahl nicht erreicht wird, darf zur besseren Ausnützung des Dachgeschosses der Kniestock erhöht werden.

Höhe Kniestock

Art. 46

1 Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe: • Vollgeschoss

• Dachgeschoss

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

Mind. 2.40 m, in Einfamilienhäusern und vergleichbaren Wohnungsarten mind. 2.30 m. Mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche.

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Fensterfläche:

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1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen), aber mind. 0.80 m2. Arbeitsräume dürfen künstlich belüftet oder belichtet werden, wenn durch entsprechende technische Ausrüstungen einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden.

Mindestfläche: • Pro Zimmer • Küchen, Badezimmer

Keller • für eine 1-Zimmer-Wohnung • für jedes weitere Zimmer

10.00 m2 Geschlossene Küchen und Badezimmer dürfen nicht kleiner als 7.50 m2 sein, ausgenommen in Kleinwohnungen.

mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum pro Wohnung Abstellräume von mindestens 10 8)/0 der Wohnfläche, davon mind. 3 m2 innerhalb der Wohnung. 2 Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-,

Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Kleinund Dachwohnungen). • Balkontiefe mind. 1.50 m. Minimalflächen: bei 1- und 2-Zimmerwohnungen 3.00 m2 bei 3- und 4-Zimmerwohnungen 4.50 m2 bei 5-Zimmer- und grösseren 6.00 m2 Wohnungen 3 Geländer und Brüstungen haben den SIA-Normen zu entsprechen. 4

In der Dorfkernzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

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Art. 47

Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

Art. 48 1 In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, nahe beim

Hauseingang gelegene, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen usw. vorzusehen.

Velos, Kinderwagen, Kehrichtsammelplätze

2 Die Kehrichtsammelplätze sind ausreichend zu dimensionieren und

so anzulegen, dass keine Wohnungen durch Geruchsimmissionen beeinträchtigt werden. Durch geeignete Massnahmen sind sie optisch abzuschirmen.

Art. 49 1 Bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen sind auf privatem

Grund abseits der Strassen und an gut besonnten Stellen Spiel- und Begegnungsplätze zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Spiel- und Begegnungsplätze

Die Grösse der Spiel- und Begegnungsplätze hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen. Als Richtlinie für die Gestaltung gelten die Empfehlungen der Pro Juventute. 3 Die Bereitstellung von Spiel- und Begegnungsplätzen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner ist eine solche Anordnung grundbuchlich sicherzustellen.

Art. 50

Bei grösseren Wohnüberbauungen (ab 15 Wohneinheiten) und Arealüberbauungen und Wohnhochhäusern sind Gemeinschaftsräume für die Freizeitbeschäftigung der Bewohnerinnen und Bewohner zu erstellen, die in der Regel mindestens 2 °A der Bruttogeschossflächen (BGF) zu betragen haben. Die Gemeinschaftsräume sind mit WC,

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Gemeinschaftsräume

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Koch- und Abwaschgelegenheiten auszustatten. Die schall- und wärmetechnische Dämmung hat eine einwandfreie Nutzung der Räume zu gewährleisten.

Art. 51 1 Arealüberbauungen sind in den Zonen W2, W3, W5 und WG zuläs-

sig.

Arealüberbauungen

2 Arealüberbauungen sind nur dann möglich, wenn die zusammenhängende, anrechenbare Landfläche mindestens 2000 m2 aufweist. 3 Sind die Voraussetzungen für Arealüberbauungen erfüllt, ist ein zusätzliches Geschoss zulässig. Die ausserhalb der Arealüberbauungen gelegenen Privatparzellen dürfen dabei nicht durch mehr als den zonengemässen Schattenwurf oder Lichtentzug benachteiligt werden. 4 Gemeinschaftliche Anlage der notwendigen Abstellplätze (exkl. Be-

sucherparkplätze) sind in unterirdischen Sammelgaragen unterzubringen.

Art. 52 'Lage, Grösse und Anzahl von Reklamen und ähnlichen Anlagen

dürfen das Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht beeinträchtigen.

Reklamen

2 Der Gemeinderat erlässt Richtlinien betreffend Anordnung, Anzahl und Gestaltung von Reklamen.

Art. 53 1 Stütz- und Futtermauern bis zu einer Höhe von 1.50 m am Hang und

von 0.80 m in der Ebene dürfen an die Grenze gesetzt werden.

Stütz- und Futtermauern zwischen privaten Grundstücken

2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden. 3 Wenn nötig müssen sie mit einem Schutzzaun versehen werden. Der Gemeinderat kann für alle Stützmauern statische Berechnungen auf Kosten des Bauherrn verlangen und auch Bepflanzungen anordnen.

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Art. 54

Privatstrassen kann die Gemeinde übernehmen, wenn sie den einschlägigen Vorschriften der Gemeinde und, wo solche fehlen, den VSS-Normen für die betreffende Strassenkategorie entsprechen.

Verkehrsanlagen

Art. 55 1 Es muss nach Möglichkeit ein innerer Ausfahrtsradius von 4.00 m

eingehalten werden. Die Sichtdistanz beträgt im Normalfall 30.00 m.

Ein- und Ausfahrten

2 Ausfahrtrampen dürfen auf einer Länge von 5.00 m, gemessen ab

Strassenrand, höchstens 5 % und im übrigen höchstens 12 % Neigung aufweisen. Über grössere Neigungen und über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.

Art. 56 1 Die Berechnung der Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge sowie deren

bauliche Ausgestaltung richten sich nach der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV), bzw. den einschlägigen Normen der VSS.

Abstellplätze

2 Zum Zwecke der grösstmöglichen Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr sowie zum Schutze vor den Auswirkungen des Verkehrs, bestimmt sich das Angebot an Parkfeldern (zu realisierendes Angebot) in Prozenten des reduzierten Bedarfs (Pflichtabstellplätze gemäss Parkierungsreglement) wie folgt:

Angebot an Parkfeldern

Zonen

Al, Arbeitsplatzzone 1 A2, Arbeitsplatzzone 2 HG, Handels- und Gewerbezone EZ, Einkaufszone

Min.

Max.

Kunden/ Besucher Min. Max.

80% 80% 80% 90%

90% 90% 90% 90%

85% 85% 85% 85%

Personal

95% 95% 95% 95%

3 Die Gemeindeversammlung legt im Parkierungsreglement die Höhe und Verwendung der Ersatzabgaben fest. 4 Die Gebührenpflicht und die Gebühren für das Parkieren auf öffent-

lichem Grund werden in den Reglementen über das Parkieren auf öffentlichem Grund bestimmt.

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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Gemeinde Spreitenbach

5 Der Gemeinderat kann für Parkplätze bei publikumsintensiven Nutzungen eine zweckmässige Bewirtschaftung ab der ersten Minute verlangen. 6 Bei allen Gebäuden, wo aufgrund der Nutzung mit einem regelmässigen Abstellen von Velos, Mopeds, Fortbewegungsmitteln für Kinder, Kinderwagen, etc. zu rechnen ist, sind genügend grosse, leicht zugängliche Abstellplätze bzw. -räume bereitzustellen.

Art. 57 Für wohnungszugehörige Garagen mit mehr als 10 Einheiten sind

separate Waschplätze oder Waschboxen einzurichten.

Autowaschplätze

Art. 58 Einfriedungen längs Verkehrsanlagen im Baugebiet sowie innerhalb

des überbauten Gebietes dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dgl. aufweisen.

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

Einfriedungen

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6

Gemeinde Spreitenbach

Allgemeine Schutzvorschriften

Art. 59 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen

in das Ortsbild insbesondere nach folgenden Kriterien:

Ortsbildschutz

a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedigungen. 2 Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:

a) zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes, Schall- und Wärmeisolationsnachweis usw.) verlangen b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten c) in empfindlicher Umgebung, bei aussergewöhnlichen Bauten sowie wenn er dies aus verkehrstechnischen Gründen für angezeigt erachtet, eine Begutachtung verlangen d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist e) die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Art. 60 1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und

geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

Aussenraumgestaltung

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Gemeinde Spreitenbach

2 Wer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erd-

reich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind den statischen Anforderungen entsprechend zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3 Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Die Umgebungsarbeiten, inkl. Bepflanzung, sind sofort nach Fertigstellung der Bauten auszuführen und müssen spätestens ein Jahr nach Bezug der Baute abgeschlossen sein. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen. , 4 Die unüberbauten Grundstücke sind, sofern dies möglich ist, land-

wirtschaftlich zu nutzen. Jedenfalls sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichtet, die Grundstücke zu pflegen und zu unterhalten. Die Umwelt darf durch das Brachliegen nicht beeinträchtigt werden.

Art. 61 1 Die Lagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten Materiallager

kann in den Arbeitsplatzzonen bewilligt werden. 2 1n den Arbeitsplatzzonen 1 und 2 dürfen für den Gebrauchtwagen-

handel und für die Bereitstellung von Export-Gebrauchtwagen ausserhalb von geschlossenen Gebäuden maximal 25 % der parzellierten Grundstücksfläche genutzt werden. Bei überbauten Grundstücken sind vorgängig die Gebäudeflächen mitsamt den Grenzabständen in Abzug zu bringen. 3 Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Lagerung und des Lagerplatzes. Er kann eine Umzäunung verlangen.

Art. 62

'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie Einwirkungen namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das benachbarte Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen.

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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3 Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 63 1 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur

(Stellung und Gestaltung der Bauten, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Dies gilt insbesondere bei Bauten mit lärmempfindlichen Räumen, die die elementaren Regeln des Lärmschutzes missachten, sowie in Gebieten, die infolge Vorbelastung der nächsthöheren Empfindlichkeitsstufe zugeordnet sind.

Lärmschutz

2 Wohnungen haben in bezug auf die Grenzwerte für Luft- und Tritt-

schall, Geräusche von haustechnischen Anlagen und von Aussenlärm den erhöhten Anforderungen der geltenden SIA Norm Nr. 181, Schallschutz im Hochbau, zu entsprechen.

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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7

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Vollzug und Verfahren

Art. 64

1 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.

Zuständigkeit

2 Der Gemeinderat kann die Bewilligungen' von Bauvorhaben, die we-

der nachbarliche noch öffentliche Interessen berühren, an die Bauverwaltung delegieren. Im übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.

Art. 65 Der Baubewilligungsnehmer kann für die Erfüllung von Bedingungen

und Auflagen der Baubewilligung zu angemessenen Sicherheitsleistungen (Bankgarantie, etc.) verpflichtet werden.

Auflagen, Bedingungen, Sicherstellungen

Art. 66 Die Gebühren und die Übernahme der weiteren Verfahrenskosten

(Auslagen für Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach der Gebührenordnung der Gemeinde.

Gebührenreglement

Art. 67

Der Gemeinderat kann Richtlinien zum Vollzug der BNO erlassen.

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

Vollzugsrichtlinien

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8

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 68

1 Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

Aufhebung bisherigen Rechts

a) die Bauordnung vom 19. Oktober 1982, ausgenommen die §§ 122, 123 und 124. b) die Nutzungsordnung Kulturland vom 4. Januar 1994 c) der Zonenplan vom 19. Oktober 1982, ausgnommen die Zonen G, Gewerbezone (Gebiet 'Breite') und J, Industriezone (Gebiet 'Wille') d) der Kulturlandplan vom 4. Januar 1994 e) der Bauzonenplan Schutzobjekte 1991 vom 4. Januar 1994 2 Die Bauordnung tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Erlassen durch den Gemeinderat am 23. Juni 2003 GEMEINDERAT SPREITENBACH Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Rudolf Kalt

Jürg Müller

Beschlossen durch die Gemeindeversammlu

m 26. August 2003

GEMEINDERAT SPREITENBACH Der Gemeindeammann: Der Gerne Rudolf Ka

Jürg Müller

Genehmigt durch den Gross

Rat des Kantons Aa au am

IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Präsident: Der Staatsschreiber:

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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9

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Anhang 1 Kommunale Schutzobjekte

9.1

Naturobjekte

Im Kulturlandplan: Hecken, Gebüschgruppen, Feldgehölze, Einzelbäume 1 2 4 5 7 8a 8b 8c 9a 9b 9c 10a 10b 10c 12 13 15/16 17a 17b 18 19 20 21a 21b 28 31b 31c 36 41b 41f 41g 43a

Wirebe Wirebe (in Bauzone) Inn Grüt Inn Grüt Rainächer Rainächer Reitstall Spring Reitstall Spring Sandbüel Sandbüel Sandbüel Grossacher Grossacher Grossacher Gantjuchert Alte Badi Grossmatten Wilental Wilental Wilenzelgli Felchmatt Sandbüel Feichmatt Feichmatt Schmärlaube Riesmatt Riesmatt Müliweiher Untere Hälte Hälte Untere Hälte Buechbüel

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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43c,d 46a 47a 48a 48b 53 54 55 56

9.2

Buechbüel Härdli Stellenacher Sandächer Sandächer Gländ Moos Feichmatt Bollenhof

Geologische Aufschlüsse

Im Kulturlandplan: 1 3

9.3

Sandsteinhöhle Althau Kiesgrube beim Ägelsee

Kulturobjekte

Brunnen Im Kulturlandplan: 9

Hardrütenen

Im Bauzonenplan (Objekt Nr. gemäss Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege): Nr.

Objekt

909 A Brunnen 1851 909B Brunnen 1815 909 C Brunnen 1851 909 D Brunnen 1863 909 E Brunnen 1861 Kakadubrunnen Bruno Weber 1995

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Strasse / Nr. Dorfstrasse 98 Dorfstrasse 80 Dorfstrasse 61 Dorfstrasse 45 Ratzengasse 3 Ziegelei

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9.4

Wegkreuze, Bildstöcke, Gedenkstätten

Im Kulturlandplan: 2 5 6 10

Wegkreuze beim Motel Friedensdenkmal, Hostig Pieta, Heitersberg Polengedenkstein beim Aegelsee

Im Bauzonenplan (Objekt Nr. gemäss Kurzinventar der kantonalen Denkmalpflege): Nr.

Objekt

910 A Friedhofkreuz, um 1900 910 B Wegkreuz, 20. Jh.

9.5

Strasse / Nr. Friedhof Dorfstrasse 61

Klostersteine

Im Kulturlandplan Junkholz JunkhoIz

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

Koordinaten: 670 600 / 251 050 671 050 / 250 650

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Anhang 2

Gebührenordnung Für die Behandlung der Bauanfragen, Vorentscheide, Baugesuche, Plangenehmigungen, Baukontrollen, Planänderungen, etc., und die Benützung von öffentlichem Grund und Boden sind folgende einmaligen Gebühren zu entrichten:

1.

Bauanfragen / Vorentscheide (ausgenommen über Kleinbaugesuche) 1.5 %o der geschätzten Bausumme, minimal Fr. 200.00, ohne Anrechnung bei Erteilung der Baubewilligung.

2.

Baugesuche

2.1

Bewilligte Baugesuche

1.1.1. 3 %o der errechneten Bausumme, mindestens aber Fr. 400.00. Die definitive Abrechnung erfolgt aufgrund der ordentlichen Gebäudeschatzung, inkl. Zusatzversicherungen. 1.1.2. Kleinbaugesuche (bis Fr. 15'000.00 Bausumme) Fr. 100.00 bis Fr. 300.00 Das Total der Gebühren der Ziffern 1.1.2, 1.5 und 1.7 darf 5 °A der Bausumme nicht übersteigen. 1.2.

Abgelehnte Baugesuche 2 %o der errechneten Bausumme, minimal Fr. 300.00

1.3.

Zurückgezogene Baugesuche Nach Aufwand, minimal Fr. 150.00

1.4.

Planänderungen Nach Aufwand, minimal Fr. 150.00

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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3.

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Benützung von öffentlichem Grund und Boden Für die Benützung von öffentlichem Grund und Boden während der Bauzeit (Aufstellen von Gerüsten, Deponien, Bauschutt, Baracken, etc.) sowie auch für Grabenaufbrüche wird für die Fläche, welche dem Fussgänger- und/oder Fahrzeugverkehr entzogen wird, eine Gebühr von Fr. 2.50 pro m2 und Monat erhoben. Angebrochene Monate werden als ganze berechnet. Eine Verrechnung erfolgt erst bei einem fälligen Betrag über Fr. 50.00.

4.

Allgemeines

1.5.

Gutachten Die Kosten für Gutachten (planerisch, architektonisch, juristisch, etc.), spezielle Beaufsichtigungen, Messungen und Kontrollen durch Dritte, sind voll zu ersetzen.

1.6.

Mehraufwendungen Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Gesuchsunterlagen Mehrarbeit oder werden durch Nichtbefolgen der gesetzlichen Vorschriften oder von erteilten Weisungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen, etc., notwendig, so sind diese dem Aufwand entsprechend zu ersetzen.

1.7.

Übrige Auslagen Publikationskosten Fr. 150.00, zuzüglich zu den ordentlichen Behandlungsgebühren.

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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11

Erläuterungsskizzen

11.1 Ausnützung Dach- und Attikageschosse

Baujahr Rohbau fertig vor 1.4.1994 (5 50 Abs. 2 BauG)

Nein

Ja

Zone

Zone

Zone

•

W5 WG Al A2

E2 W2 W3 •

Ausnützungsberechnung

Ausnützungsberechnung

Keine Anrechnung an AZ (550 Abs. 2 BauG)

Bis 1/2 des Vollgeschosses ohne Anrechnung an AZ Rest Anrechnung an AZ

Abwassergebäudegebühr voll

Abwassergebäudegebühr voll

Ausnützungsberechnung

Ausnützungsberechnung

•

•

Keine Anrechnung an AZ (5 50 Abs. 2 BauG)

Volle Anrechnung an AZ / BMZ

Abwassergebäudegebühr voll

Abwassergebäudegebühr voll

•

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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Gemeinde Spreitenbach

A = Fläche 1/2 Vollgeschoss B = Fläche zählt nicht zur Ausnützung, da Raumhöhe unter 1.50 m (§ 9 Abs. 2 lit. 2 ABauV) C = Fläche zählt nicht zur Ausnützung (§ 9 Abs. 3 ABauV, § 34 BNO) D = Fläche zählt zur Ausnützung, da mehr als A E = Fläche zählt zur Ausnützung K = Kniestock = maximal 0.50 m (§ 16 Abs. 3 ABauV§ 45 BNO)

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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Abgase

29

Abstand gegenüber dem Kulturland

20

Abstellplätze

26

Abstellräume

6, 23

Allgemeine Anforderungen

21

Alternativenergien

22

Anerkannte Regeln der Baukunst

21

Angebot an Parkfeldern

26

Anrechenbare Grünfläche

20

Antennenanlagen Dorfkernzone

8

Anwendung der Vorschriften

3

Anwendungsbereich

3

Arbeitsplatzzone 1 Fabrikläden Fachmärkte

9 9 9

Arbeitsplatzzone 2 Verkaufsflächen Wohnnutzungen

9 9 9

Arbeitsräume Raumhöhe

22

Arealüberbauungen Kindergärten

19, 25 19

Attikageschoss

19

Aufhebung bisherigen Rechts

32

Ausfahrtrampen

26

Ausfahrtsradius

26

Auslagen für Fachleute

31

Ausnützungsziffer Attikageschoss Dachgeschoss Kindergärten Mauerwerk Mehrstärke Wintergärten

19 19 19 19 22 22

Ausrichtung der Wohnungen

22

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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Gemeinde Spreitenbach

Seite Aussenlärm

30

Aussenraumgestaltung

28

Aussenwände

22

Autohandel

29

Autowaschplätze

27

Balkone Dorfkemzone

23 7

Balkonflächen

23

Bankgarantie

31

Bau- und Nutzungsordnung Ableitung privater Rechte Geltungsbereich

3 3

Bauanfragen Gebühren

36

Baugesuche Zusätzliche Unterlagen

28

Baukunst

21

Baumasse Festlegung im Einzelfall

6

Bauvorschriften Abstellplätze Allgemeine Anforderungen Arealüberbauungen Ausrichtung der Wohnungen Autowaschplätze Benützung von Privateigentum Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Einfriedungen Energiesparmassnahmen Gemeinschaftsräume Gutachten Innenräume mit starkem Publikumsverkehr Kniestock Nachisolationen Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume Sicherheit im öffentlichen Raum Spiel- und Begegnungsplätze Wintergärten Zäune

26 21 25 22 27 21 24 27 22 24 21 21 22 22 22 21 24 22 27

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Gemeinde Spreitenbach

Seite Bauzonen

5

Begegnungsplätze

24

Beleuchtungskandelaber

21

Belüftung, künstliche

23

Benützung von Privateigentum

21

Bepflanzung

29

Betriebliche Massnahmen

30

Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen

24

Bienenhäuschen

14

Bildstöcke

35

Bodenabhängige Produktion

12

Böschungen

29

Brunnen

2134

Brüstungen

23

Bushaltestellen

21

Dauerparkieren

26

Definitionen Abstand gegenüber dem Kulturland Ausnützungsziffer Gebäudeabstände Grünflächenanteil

20 19 19 20

Delegation

31

Dorfkernzone Antennenanlagen Balkone Ergänzungsbauten Erweiterungen Fachtechnische Beratung Gebäudeabbrüche Geländer und Brüstungen Gestaltungsvorschriften Gewerbe und Landwirtschaft Neu- und Ersatzbauten Ortsbildschutz Reklameanlagen Umnutzungen Zweckbestimmung

7 7 7 7 8 7 23 7 7 7 7 8 7 7

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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Gemeinde Spreitenbach

Seite Dünste

29

Eidgenössisches Recht

3

Ein- und Ausfahrten

26

Einfamilienhäuser Unzulässig

6 6

Einfriedungen

27

Einkaufszentren Fachmärkte Handels- und Gewerbezone

8 9 9

Einkaufszone

8

Einwirkungen

29

Einzelbäume

16, 33

Einzelfeuerungsanlagen

22

Emissionen

29

Energiesparmassnahmen

22

Erläuterungen zum Bau- und Nutzungsrecht zum übergeordenten Recht

3 3

Erneuerung von Siedlungen

4

Erschütterungen

29

Expertisen

31

Export-Gebrauchtwagen

29

Fabrikläden

9

Fachleute

31

Fachmärkte

8

Fahrnisbauten

14

Familiengartenzone

10

Feldgehölze

16, 33

Fensterfläche

23

Fenstergrössen

22

Feuchtigkeitsisolation

21

Flussufer

15

Franzosenweiher

13

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Gemeinde Spreitenbach

Seite Fundation

21

Garagierung Anordnung

6

Gartenbauliche Produktion

12

Gartenflächen

23

Gebäudeabstand

19

Gebrauchtwagenhandel

29

Gebühren

31

Gebührenordnung Bauanfrage Baugesuche Benützung von öffentlichem Grund und Boden Gutachten Mehraufwendungen Publikationskosten Übrige Auslagen Vorentscheide

36 36 36 37 37 37 37 37 36

Gebührenreglement

31

Gebüschgruppen

16, 33

Gedenkstätten

35

Geländer und Brüstungen

23

Geltungsbereich Bau- und Nutzungsordnung

3

Gemeinschaftliche Anlagen

25

Gemeinschafts-, Keller-, Wasch-, Trocken- und Abstellräume Anordnung

6

Gemeinschaftsräume

6, 24

Genehmigung BNO

32

Geologische Aufschlüsse

34

Gerüche

29

Geruchsimmissionen Kehrichtsammelplätze

24

Geschosshöhe Gewerbliche Nutzung

6

Gestaltungsplan

4

Gestaltungsplanpflicht

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Gemeinde Spreitenbach

Seite Handels- und Gewerbezone

9

Gewerbe

19

Gewerbliche Nutzung in Wohnzonen

6

Grenzabstände Abstand gegenüber dem Kulturland Arbeitsplatzzone 2 Landwirtschaftszone

19 20 6 12

Grenzwerte

30

Grünfläche Anrechenbare

20

Grünflächenanteil

20

Grünzone

10

Gruppenheizung

22

Gutachten

21

Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht

3

Handels- und Gewerbezone Autoabstellplätze Einkaufszentren Fachmärkte Gestaltungsplanpflicht

8 8, 9 9 9 9

Haustechnische Anlagen

30

Hecken Hecken, Gebüschgruppen, Feldgehölze, Einzelbäume

16, 33 16

Hochstammobstbestände

14

Höhenlage

29

Hydranten

21

Immissionen

29

Immissionsfaktor

19

Innenräume mit starkem Publikumsverkehr

21

Kabelverteilkasten

21

Kantonales Recht

3

Kehrichtsammelplätze

24

Kellergrössen

23

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Gemeinde Spreitenbach

Seite Kellerräume

6

Kinderspielplätze

24

Kinderwagen

24, 27

Klostersteine

35

Kniestock

22

Kommissionen

31

Konstruktion

21

Küchen

23

Kulturobjekte

34

Künstliche Belüftung

23

Lagerplätze

29

Landschaftsschutzzone

14

Landwirtschaftliche Produktion

12

Landwirtschaftszone Bauten Ersatzaufforstungen Nutzungen Ökologischer Ausgleich Terrainveränderungen

12 12 12 12 12 12

Lärm

29

Lärmempfindliche Räume

30

Lärmschutz Luft- und Trittschall

30 30

Lärmvorbelastung

6

Lichtentzug

25

Luft- und Trittschall

30

Magerwiesen

13

Mässig störende Nutzungen

19

Material

21

Materiallager

29

Mehraufwendungen

37

Mindestflächen Abstellräume Balkone

23 23 23

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Gemeinde spreitenbach

Seite Keller Küchen Nasszellen

23 23 23

Nachbargebäude

19

Nachisolationen

22

Nasszellen

23

Natur- und Kulturobjekte

16

Naturobjekte

33

Naturschutzzone Franzosenweiher

13

Naturschutzzone Wald

14

Naturschutzzonen

13

Nebenräume

22, 23

Nicht störende Nutzungen

19

Obstbäume

15

Öffentliche Bauten und Anlagen Abstands- und Höhenvorschriften

10 10

Öffentliche Toiletten

21

Öffentlicher Grund und Boden Gebührenordnung

37

Orts-, Quartier- und Strassenbild Reklamen

25

Ortsbildschutz

28

Parabolspiegel Dorfkernzone

8

Parkhäuser

21

Parkieren auf öffentlichem Grund

26

Parkierung Angebot an Parkfeldern Wohnzone W3 Wohnzone W5

26 6 6

Parkplatzanzahl

26

Personenunterstände

21

Plätze

21

Privatrecht

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH Seite Verhältnis zum öffentlichen Recht Verhältnis zur Bau- und Nutzungsordnung

3 3

Privatstrassen

26

Privatwald

14

Publikationskosten

37

Rampen

26

Rauch

29

Raumhöhe Dachgeschoss Vollgechoss Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

22 22 22

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

22

Regionale Stellen

31

Reithofzone

11

Reklamen

25

Richtlinien

31

Rodung

16

Russ

29

Sanierungsbedürftige Siedlungsgebiete

4

Schallschutz Lärmarchitektur

30 30

Schattenwurf

25

Schlafräume Raumhöhe

22

Schlussbestimmungen

32

Schutzobjekte Natur- und Kultur-objekte Waldränder

33 16 16

Schutzvorschriften Ortsbildschutz

28

Schutzzaun

25

Sicherheit

21

Sicherheit im öffentlichen Raum

21

Sicherheitsbedürfnisse

21

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Gemeinde Spreitenbach

Seite Sicherheitsleistungen

31

Sichtdistanz

26

Siedlungserneuerung

4

Sondernutzungsplanpflicht

4

Spezialzone Rangierbahnhof Limmattal

17

Spezialzone Weinrebenpark

17

Spiel- und Begegnungsplätze

24

Spielplätze

24

Stark störende Nutzungen

19

Statische Anforderungen

29

Staub

29

Strahlen

29

Strassen

21

Strassennummerierung

21

Stütz- und Futtermauern

25

Stützmauern Terrainveränderungen

29 14, 28

Terrassenflächen

23

Trittschall

30

Trocken räume

6

Trockenstandorte

13

Übergeordnetes Recht

3

Übrige Auslagen

37

Umgebungsarbeiten

29

Ungeheizte Wintergärten

22

Unüberbauten Grundstücke

29

Velos, Kinderwagen, Kehrichtsammelplätze

24

Verfahrenskosten

31

Verhältnis zum Privatrecht

3

Verkehrsanlagen Abstellplätze Ausfahrtsradius Autowaschplätze

26 26 26 27

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

Seite 49 / 51

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Gemeinde Spreitenbach

Seite Ein- und Ausfahrten Sichtdistanz

26 26

Vollgeschosse Geschosshöhe

22 6

Vollzug Bedingungen und Auflagen Delegation Gebührenreglement Sicherheitsleistungen Vollzugsrichtlinien Zuständigkeit

31 31 31 31 31 31

Vollzugsrichtlinien

31

Voraussetzungen für Arealüberbauungen

25

Vorentscheide Gebühren

36

VSS-Normen

26

Waldränder

16

Wärmedämmung

21

Waschplätze

27

Waschräume

6

Wege

21

Wegkreuze

35

Weideunterstände

14

Weinrebenparkzone

10

Wiese Pfyffer

13

Windfänge

22

Wintergärten

22

Wohn- und Gewerbezone Arealüberbauungen Autoabstellplätze

9 25 9

Wohnräume Raumhöhe

22

Wohnzone Bestand WB Gemeinschafts-, Keller-, Wasch-, Trocken- und Abstellräume Gestaltungsplanpflicht Kleingewerbe Parkierung

7 7 6 7

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH

Gemeinde Spreitenbach

Seite Zweckbestimmung

6

Wohnzone E2 Gewerbliche Nutzung

6

Wohnzone W2 Arealüberbauungen Gewerbliche Nutzung

25 6

Wohnzone W3 Arealüberbauungen Gewerbliche Nutzung Parkierung

25 6 6

Wohnzone W5 Arealüberbauungen Gewerbliche Nutzung Parkierung

25 6 6

Zäune

27

Zimmer

23

Zonen gemäss Art. 18 RPG Spezialzone Rangierbahnhof Limmattal

17

Zonenvorschriften Arbeitsplatzzone 1 Arbeitsplatzzone 2 E2, W2, W3, W5 Fanniliengartenzone Grünzone Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone Magerwiesen Materialabbauzone Naturschutzzone Naturschutzzone Wald Öffentliche Bauten und Anlagen Reithofzone Spezialzone Weinrebenpark SWP Weinrebenparkzone Wohn- und Gewerbezone Wohnzone Bestand

9 9 6 10 10 14 12 13 17 13 14 10 11 17 10 9 6

Zuständigkeit

31

Zweirädrige Fahrzeuge

27

JADATEN Bffleset.e1Bauordnung18NOGenehnigung.doc

BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO)

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