Gestaltungsplan Klosterhalbinsel
Special-use plan · Wettingen · Repealed Feb 23, 2021
Document
- Number
- 2001-000738
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Wettingen
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Apr 11, 2001
- In force since
- Apr 11, 2001
- Repealed
- Feb 23, 2021
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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KANTON AARGAU
GEMEINDE WETTINGEN
Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:1000
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Mitwirkungsbericht vom
:
18. März 1999
Vorprüfungsberichte vom
:
25. August 1999
Öffentliche Auflage vom
:
20. September bis 19. Oktober 1999
Beschlossen vom Gemeinderat am
:
12. Oktober 2000
Der Gemeindeammann
Der Gemeindeschreiber
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den AA ^PI"; I 20°A Der Staatsschreiber:
Gestaltungsplan Klosterhalbinsel Wettingen: Sondernutzungsvorschriften
A.
[14253/05/01010/GPL-Vorschrl — 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 : Zweck
1
Der Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel" unterstützt die in der Bauordnung formulierte Zielsetzung für die Erhaltung und Weiterentwicklung der Klosterhalbinsel. 2 Soweit die vorliegenden Sondernutzungsvorschriften keine Festlegungen enthalten, gelangen die Bestimmungen der Bauordnung zur Anwendung.
Art. 2 : Bestandteile
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Teilen: • Plan im Massstab 1:1000 (Nr. 14253/02); nachfolgend als «Plan» bezeichnet • Sondernutzungsvorschriften.
Art. 3 : Teilgebiete
Der Gestaltungsplan wird in Teilgebiete unterteilt, die aus dem Plan ersichtlich sind. Für die einzelnen Teilgebiete gelten unterschiedliche Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften; sie sind im Kapitel C aufgeführt.
Art. 4 : Baubewilligungspflicht
Innerhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes «Klosterhalbinsel» bedürfen die nach kantonalem Recht von einer Baubewilligungspflicht ausgenommenen Bauten und Anlagen eines vereinfachten Verfahrens.
Gestaltungsplan Klosterhalbinsel Wettingen: Sondernutzungsvorschriften
B.
[14253/05/01010/GPL-Vorschrl — 2
BAU- UND NUTZUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 5 : Zu erhaltende Bauten
1
Die im Plan speziell bezeichneten Bauten sind zu erhalten und dürfen nicht beseitigt werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar wäre. 2 Diese Bauten dürfen angemessen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 6 : Neu- und Ersatzbauten
1
Oberirdische Neu- und Ersatzbauten sind nur in den im Plan bezeichneten Baubereichen zulässig. Bauten dürfen auf die Baubereichsgrenzen gestellt werden. 2 Der Gemeinderat kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Überschreitungen der Baubereiche gestatten, falls es sich zeigen sollte, dass damit eine gesamthaft bessere Lösung erzielt werden kann.
Art. 7 : Klein- und Anbauten, Tiefbauten
Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind generell, also auch ausserhalb von Baubereichen, zulässig, sofern die besondere historische, räumliche und landschaftliche Situation sowie der Schutzzweck durch sie nicht beeinträchtigt werden.
Art. 8 : Freihaltebereiche
In den Freihaltebereichen dürfen keine oberirdischen Bauten erstellt werden. Davon ausgenommen sind einzelne Parkfelder, sofern sie sich gut in das Siedlungs- und Landschaftsbild integrieren lassen.
Art. 9 : Siedlungsorientierte Strassen
Die im Plan bezeichneten siedlungsorientierten Strassen sind in ihrem Charakter weitgehend zu erhalten. Gestalterische Anforderungen gehen verkehrstechnischen Anliegen vor; Strassenausbauten sind deshalb zurückhaltend vorzunehmen.
Gestaltungsplan Klosterhalbinsel Wettingen: Sondernutzungsvorschriften
C.
[14253/05/01010/GPL-Vorschrl — 3
ERGÄNZENDE NUTZUNGS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINZELNEN TEILGEBIETE
Teilgebiet I
Art. 10 : allgemein
1 Die Festlegungen für das Teilgebiet I regeln die Erhaltung, Nutzung und Pflege des engeren Klosterbereichs. 2 Es sind Nutzungen für öffentliche Zwecke (wie Schulen, Restaurants) sowie Wohnungen und nicht störende Betriebe zulässig. 3 Im Baubereich D ist für Ersatzbauten das Gebäudeprofil der bestehenden Baute massgebend. Abweichungen davon können bewilligt werden, wenn der bisherige Zustand dadurch verbessert werden kann.
Art. 11 : Klosterpark
1 Im Gebiet des Klosterparks ist das Errichten von ober- und unterirdischen Bauten, wie z.B. Parkierungsanlagen, untersagt. Gestattet sind nur Kleinbauten, die der Benutzung und Pflege des Parks dienen, sowie kleinere Infrastrukturanlagen, wie zum Beispiel Werkleitungen, die oberirdisch nicht in Erscheinung treten. 2 Für die Detailnutzung und Gestaltung des Klosterparks ist das kantonale Parkpflegewerk massgebend. 3 Während der Durchführung von öffentlichen Anlässen ist das Errichten von Fahrnisbauten kurzzeitig gestattet. 4 Bestehende, provisorische Bauten sind baldmöglichst zu entfernen; ein entsprechender Ersatz ist deshalb zügig zu schaffen. Teilgebiet II
Art. 12
1 Das Teilgebiet II dient der Freihaltung des Kloster-Vorgeländes. 2 Das Erstellen unterirdischer Bauten, z.B. Parkierungs- oder Sportanlagen, ist zulässig.
Gestaltungsplan Klosterhalbinsel Wettingen: Sondernutzungsvorschriften
[14253/05/01010/GPL-Vorschr.] — 4
Teilgebiet III
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Art. 13 : allgemein
1
Das Teilgebiet III ist vorwiegend für die Realisierung von Bauten für öffentliche Zwecke vorgesehen; im Vordergrund stehen schulische Nutzungen. Zulässig sind weiter Wohnungen und nicht störende Betriebe sowie im Baubereich C Hotelnutzungen.
In den Baubereichen B und C sind Bauten mit hoher gestalterischer Qualität zu schaffen. Bei der Anordnung der Bauten ist die historische Platzsituation zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind Projektwettbewerbe oder Studienaufträge durchzuführen. 3 In den Baubereichen B und C ist ein oberirdisches Gebäudevolumen von max. 18'000 m3 realisierbar. 4 Dächer sind in der Regel als Satteldach auszugestalten. Andere Dachformen sind zulässig, wenn der Nachweis einer gesamthaft mindestens gleichwertigen Lösung erbracht wird. 2
Art. 14 : Baubereich B
1 2
Talseits dürfen drei Vollgeschosse in Erscheinung treten. Neubauten sind entsprechend den Nachbargebäuden zu orientieren.
Art. 15 : Baubereich C
Im Baubereich C haben Neubauten folgenden gestalterischen Anforderungen zu genügen: • Im nordöstlichen Teil des Baubereiches C hat ein Neubau die Massstäblichkeit des Gasthofes "Sternen" zu berücksichtigen; gleichzeitig soll er sich diesem unterordnen. • Der Neubau soll zusammen mit dem Gasthof "Sternen" eine torähnliche Eingangssituation (Engnis) bilden. • Im südwestlichen Teil des Baubereiches C sollen Neubauten den KlosterVorplatz derart fassen, dass eine Platzsituation entsteht. Teilgebiet IV
Art. 16 1 Es sind mässig störende Betriebe sowie Nutzungen für öffentliche Zwecke
zulässig. 2 Im Baubereich A sind drei Vollgeschosse zulässig. 3 Neu- bzw. Ersatzbauten haben sich bezüglich ihrer Lage an den Nachbargebäuden zu orientieren.
Gestaltungsplan Klosterhalbinsel Wettingen: Sondernutzungsvorschriften
[14253/05/01010/GPL-Vorschrl — 5
Teilgebiet V
Art. 17 1 Das Teilgebiet V ist vorwiegend für das Wohnen bestimmt. Die Ansiedlung
nicht störender Betriebe ist zulässig. 2 Im Baubereich E sind für Ergänzungsbauten die First- wie auch die Traufhöhe der bestehenden Gebäudezeile zu übernehmen. 3 Beim Ersatz der bestehenden Gebäudezeile durch einen Neubau ist Absatz 2 nicht wirksam. 4 Talseits dürfen 3 Vollgeschosse in Erscheinung treten. 5 Im Baubereich F sind die Bestimmungen der Zone W2 massgebend. Teilgebiet VI
Art. 18 1 Das Teilgebiet VI ist von einer Überbauung freizuhalten. Die bestehende
Wiese ist als Magerwiese zu bewirtschaften und zu unterhalten. Die Bestimmungen der kommunalen Nutzungsordnung sind dazu sinngemäss anwendbar. 2 Das Erstellen unterirdischer Bauten und Anlagen ist zulässig.
Gestaltungsplan Klosterhalbinsel Wettingen: Sondernutzungsvorschriften
D.
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ERSCHLIESSUNG UND PARKIERUNG
Art. 19 : Allgemeines
1 Die Erhaltung des Charakters der Klosterhalbinsel hat Vorrang vor einer
autogerechten Erschliessung. 2 Das Verkehrskonzeptl für die Klosterhalbinsel dient als Richtlinie für die Erschliessung und Parkierung sowie als Grundlage für Massnahmen zum Lärmschutz und zur Verkehrsberuhigung. Der Gemeinderat kann hierzu geeignete Massnahmen treffen. 3 Die öffentlich zugänglichen Parkfelder auf der Klosterhalbinsel sind zu bewirtschaften.
Art. 20 : Parkierung für Bauten in den Baubereichen B und C (Teilgebiet III)
1
Werden in den Baubereichen B und C im Teilgebiet III Bauten erstellt, sind die deswegen aufzuhebenden Parkfelder zu ersetzen und zusammen mit den zusätzlich notwendigen Parkfeldern in einer neu zu erstellenden Einstellhalle zusammenzufassen. Diese Parkierungsanlage ist im Teilgebiet II, unter der Sportwiese, zu realisieren. Die Zufahrt hat an der im Plan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 2 Im Teilgebiet III sind neue unterirdische Parkierungsanlagen nicht zulässig. Ausgenommen ist eine Erweiterung der bestehenden Anlage unter dem Wyrschhaus in Richtung Nord, falls im Baubereich C Nutzungen vorgesehen sind, die eine nutzungsgebundene Parkierung erfordern. 3 Die Zufahrt zu dieser erweiterten Einstellhalle hat über die bestehende Rampe beim Wyrschhaus zu erfolgen. 4 Erfolgt eine Erweiterung der Kantonsschule in den bestehenden Gewerbebauten im Teilgebiet IV (Umnutzung), ist die dafür notwendige Parkierung innerhalb des Gewerbegebietes zu organisieren. Die bestehenden Parkierungsflächen im Teilgebiet III dürfen weiterhin benutzt werden. Sie sind gut zu gestalten. 5 Bis zur Realisierung der in Absatz 1 erwähnten Bauten kann der Gemeinderat eine Erhöhung des bestehenden oberirdischen ParkplatzAngebotes im Teilgebiet III bewilligen. Die Bewilligung für die zusätzlichen Abstellplätze ist auf zwei Jahre zu befristen. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Gemeinderat über das weitere Vorgehen.
Art. 21 : Fusswege
1 Die im Plan eingetragenen Fusswege sind dauernd für die Öffentlichkeit
freizuhalten und attraktiv zu gestalten. 2 Zwischen den Teilgebieten III und IV ist bei Bedarf eine direkte Fusswegverbindung zu schaffen, die den Klosterbezirk mit dem Baubereich A und dem Hauptgebäude verbindet. Die Verbindung ist derart anzulegen, dass die Nutzungsmöglichkeiten im Baubereich A nicht beeinträchtigt werden. 1
"Verkehrskonzept Klosterhalbinsel Wettingen", Mai/September 1995, Emch + Berger AG Aarau
Gestaltungsplan Klosterhalbinsel Wettingen: Sondernutzungsvorschriften
E.
[14253/05/01010/GPL-Vorschrl — 7
SCHLUSSBESTIMMUNG
Art. 22 : Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel" tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
11. April 2001
Art. Nr. 2001-000738
Gemeinde Wettingen; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung "Klosterhalbinsel"; Botschaft an den Grossen Rat; Gutheissung und Auftrag an Staatskanzlei Gemeinde Wettingen; Gestaltungsplan „Klosterhalbinsel“; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Baudepartement/Vortrag vom 16. März 2001
I.
Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung „Klosterhalbinsel“
Die einzelnen Zonen gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan der Gemeinde Wettingen von 1975/76 werden aufgehoben und durch eine einheitliche Zone „Klosterhalbinsel“ ersetzt. Diese Zonenplanänderung ist notwendige Grundlage für den Gestaltungsplan „Klosterhalbinsel“, welcher die Einzelheiten regelt. Das Gebiet „Klosterhalbinsel“ besitzt eine ausserordentlich hohe Schutzwürdigkeit und ist von nationaler Bedeutung. Die Zonenplanänderung und der darauf basierende Gestaltungsplan sind hervorragende Instrumente für die Regelung des Schutzes und der Nutzungen für dieses Gebiet. Für die Genehmigung der Zonenplanänderung ist gemäss dem Dekret über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 der Grosse Rat zuständig. Das Baudepartement unterbreitet den Entwurf einer entsprechenden Botschaft zur Gutheissung und Weiterleitung an den Grossen Rat. II.
Gestaltungsplan „Klosterhalbinsel“
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Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
18. März 1999 25. August 1999 20. September - 19. Oktober 1999 12. Oktober 2000 19. Februar 2001 6. März 2001
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
Versand:
-2-
1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich im Wesentlichen auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung von 1975/76. Sie setzt jedoch eine Änderung des Bauzonenplans voraus, die der Einwohnerrat am 15. Juni 2000 beschlossen hat. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan unterteilt das Gebiet in sechs Teilbereiche (I - VI). Für diese wurden je eigene Zielvorstellungen erarbeitet und im Gestaltungsplan planerisch umgesetzt. Der Teilbereich I regelt die Erhaltung und Nutzung des engeren Klosterbereichs. Das Kloster selbst inkl. diverse Annexbauten steht unter kantonalem Denkmalschutz. Der Klosterpark wird ebenfalls geschützt. Gestattet sind nur Kleinbauten, die der Benutzung und Pflege des Parks dienen sowie kleinere Infrastrukturanlagen. Am Rande der Anlage wird ein Baubereich D ausgeschieden, welcher die bereits bestehenden Bauten umfasst. Für Ersatzbauten ist das Gebäudeprofil der bestehenden Bauten massgebend. Der Teilbereich II dient der Freihaltung des Kloster-Vorgeländes. Hier ist das Erstellen unterirdischer Bauten z.B. für Parkierungs- oder Sportanlagen zulässig. Das Teilgebiet III ist vorwiegend für die Realisierung von Bauten für öffentliche Zwecke (Schulen) vorgesehen. Zulässig sind weiter Wohnungen und nicht störende Betriebe sowie im Baubereich C Hotelnutzungen. In den Baubereichen B und C sind Bauten mit hoher gestalterischer Qualität zu schaffen. Zu diesem Zweck sind Projektwettbewerbe oder Studienaufträge durchzuführen (Art. 13 SNV). Ein Neubau im Baubereich C soll zusammen mit dem Gasthof „Sternen“ eine torähnliche Eingangssituation bilden. Im Teilgebiet IV sind mässige störende Betriebe sowie Nutzungen für öffentliche Zwecke zulässig. Im Baubereich A sind drei Vollgeschosse möglich. Das Teilgebiet V ist vorwiegend für Wohnnutzung bestimmt. Die Ansieldung nicht störender Betriebe ist zulässig. Im Baubereich E sind für Ergänzungsbauten die First- wie auch die Traufhöhe der bestehenden Bauten zu übernehmen. Neubauten dürfen höchstens drei Vollgeschosse aufweisen. Im Baubereich F sind die Bestimmungen der Wohnzone W2 massgebend. Das Teilgebiet VI ist von Überbauungen freizuhalten. Die bestehende Wiese ist als Magerwiese zu bewirtschaften und zu unterhalten. Das Erstellen unterirdischer Bauten und Anlagen ist zulässig. Im Weiteren bezeichnet der Gestaltungsplan erhaltenswürdige Bauten, welche nicht beseitigt werden dürfen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar wäre. Diese Bauten dürfen angemessen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Oberirdische Neu- oder Ersatzbauten dürfen nur in den im Plan bezeichneten Baubereichen erstellt werden. Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten sind generell zulässig, sofern die besondere historische, räumliche und landschaftliche Situation sowie der
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Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. In den Freihaltebereichen dürfen mit Ausnahme einzelner Parkfelder keine oberirdischen Bauten erstellt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der Gestaltungsplan zeichnet sich dadurch aus, dass er trotz hoher Regelungsdichte für verschiedene Entwicklungsszenarien Raum lässt. So werden einerseits die wesentlichen baulichen und landschaftlichen Merkmale der Klosterhalbinsel geschützt, andererseits aber planerische Freiräume geschaffen, wo dies ohne negative Auswirkungen auf den Gesamtcharakter dieser besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Situation und ohne wesentlichen Substanzverlust möglich ist. Die hohe kulturhistorische Bedeutung der Klosterhalbinsel als Ganzes und ihrer einzelnen Anlagen wird durch den Gestaltungsplan gestärkt und langfristig gesichert. Die Erschliessung des Gebiets ist grundsätzlich bereits gegeben. Die Gemeinde Wettingen hat zusätzlich ein Verkehrskonzept für den Raum „Klosterhalbinsel erarbeitet. Dieses dient als Richtlinie für die künftige Erschliessung und Parkierung (Art. 19 Abs. 2 SNV). Der Gestaltungsplan scheidet siedlungsorientierte Strassen aus, welche in ihrem Charakter zu erhalten sind. Gestalterische Anforderungen gehen verkehrstechnischen Anliegen vor (Art. 19 Abs. 1 SNV). Werden im Baubereich B und C im Teilgebiet III Bauten erstellt, sind die deswegen aufzuhebenden Parkfelder zu ersetzen und zusammen mit den zusätzlich notwendigen Parkplätzen in einer neu zu erstellenden Einstellhalle im Teilgebiet II zusammenzufassen. Zudem sind die öffentlich zugänglichen Parkfelder auf der Klosterhalbinsel zu bewirtschaften. 4.3 Verfahrenskoordination Die beiden Vorlagen erfordern eine koordinierte Beschlussfassung. Der Regierungsrat beschliesst den vorliegenden Sondernutzungsplan unter der Bedingung, dass der Grosse Rat die Bauzonenplanänderung wie beantragt genehmigt. Gleichzeitig verabschiedet der Regierungsrat die Botschaft an den Grossen Rat zur Bauzonenplanänderung „Klosterhalbinsel“. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Bauzonenplanänderung sind gleichzeitig zu publizieren. 4.4 Gesamtbeurteilung
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Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Es werden die vorliegende Botschaft an den Grossen Rat zur Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung „Klosterhalbinsel“ gutgeheissen und die Staatskanzlei mit der Weiterleitung beauftragt. 2. Der Gestaltungsplan „Klosterhalbinsel“ inkl. Sondernutzungsvorschriften der Gemeinde Wettingen vom 12. Oktober 2000 wird genehmigt unter dem Vorbehalt, dass der Grosse Rat die Teiländerung der Nutzungsplanung entsprechend der vorliegenden Botschaft genehmigt. 3. Die Staatskanzlei wird beauftragt, den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates zum Gestaltungsplan „Klosterhalbinsel“ gleichzeitig mit dem Beschluss des Grossen Rates über die Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung „Klosterhalbinsel“ (mit den entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen) zu publizieren. Protokollauszug - Gemeinderat, 5430 Wettingen - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD - Abteilung Hochbau BD - Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) - Departement Bildung, Kultur und Sport - Kantonale Denkmalpflege BKS - Staatskanzlei Staatsschreiber: