Erschliessungsplan Hinterbühl

Special-use plan · Kallern · Repealed Mar 27, 2026

Document

Number
1978-002034
Kind
Special-use plan
Commune
Kallern
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Oct 31, 1978
In force since
Oct 31, 1978
Repealed
Mar 27, 2026

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KANTON AARGAU

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Kommunaler Hinterbühl

Baulinienplan

Übersichtsskizze I

EEE

Verfasser

I 1 | R. KNOBLAUCH Biesie | Eic. Be} 60/57 | |

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> 11450 /1a Dipt. Ing. ETH/SIA Se BEE BR ek: u = an er ! Ingenieurbüro, Stegmattweg 32 Ersetzt Plan | Überholt durch Pian eg. Nr 5610 WOHLEN | vom :22.4.77 Nr. 1450/11 | vom Nr | j = ER Er En en a rec . 2 Sn ee u | Öffentliche Planauflage vom: 15. 5.78 __ bis: __14. 6. 78 Beschlossen an der ) £ ndeyersammlung om: __28. 6.78 Der Gemeindgeummann Der Gemeindeschreiber ; 5 R € ie 3ross its | Genehmigungsvermerk Genehmigung durch den nn Rat Aarau, den 3A ObLl. AIF $ Ü RRB-Nr. 2034 vom Non. AFFE: im 2 ber wiaälssi wer: Vertretung . ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN VEBERBAUUNGSPLAN s Genehmigungsverfahren Das Genehmigungsverfahren bezieht Sich nur auf die forbıg angelegten Baui:nıen, Sichtzonen und Ausfahrtsbeschröänkungen Baulinien 5 GR Datum biou Vom Grossen Rot oder Regierungsrat genehmigte Bauiinien GR Datum blau Aufzuhebende Baulinien biau Aufzuhebende Strossenlinien en ey rot Zu genehmigende Baulinien rot Zu genehmigende Strassenlinien ER rot Projektierte Baulinien, die noch nicht genehmigt werden solien ee rot Projektierte Strassenlinien, die noch nicht genehmigt werden sollen orange Zu genehmigende Baulinie (Art IIO der Vercrdrung über Erstellung, Betrieb und ÜUnterhoit von elektrischen Storkstromoniogen vom 7 Juli 1933) Sıchtzonen RN schwarz Siıchttinne als Begrenzung der Sichtzonen E hellblau Sıchtzone Die nellblou angetiegten Flächen sind ständıg als Sıchtzonen frei zuhoaiten Es dürfen keine sıchtbehindernden Pfianzen ,„ Einfriedunoder andere Aniogen destehen Das Sıchtfeid der Fahrer muss 060m" 300m über Boden frei bleiben Ausfohrtsbeschränkungen Absotute Anttegerfreiheit ’ t 12, E. broun Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nıcht zulassıg 2 Kurzfristige ebergungsiosungen bis zur Antıegerfreiheit + (6) > grün Die Anlıegerfreiheiheıt so!! moglichst rasch realısıert werden Neubauten mit. direkten Ausfahrten können nıcht bewilligt werden e bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer ruckwörtigen E£ ıessung toleriert Zweckentfremdung beste hender Ausführten sınd wıe Neubauten zu behandeln SR Langfristige Webergangsiösung bis zur Anliegerfreiheit + (ec) I grun Die Anliegerfreiheit soll erst ın weiterer Zukunft reolisiert werden Sowoht bei Neubauten üblichen Umfangs wie auch bei be stehenden Bouten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der ruckwäörtigen Erschliessung toleriert )rientierung DS el karmın Hochleistungsstrosse MLS zinnober Hauptverkehrsstrasse HVS oronge Sommelstrasse 85 er gelb Erschliessungsstrasse ES = dunkelgrau Bestenende Wege GE vioiet! Gehweg 'q Radweg Deren nellgras Seitenfreiheit und Verkenrsteiler Bert] Heldgaay Refugıen, Bushaltestellen, Verzögerungs"und Beschleunigungsspur, Parkplatz grun Bepfionzte Flächen, Grunstreaifen Tr Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplon

— — — u Kanalisationsperimeter gemäss Entwicklungsplan

j- )

Die def. Baulinien der K 365 werden

mit dem Ausbauprojekt der Kanfonse genau festgelegt.

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

31. Oktober 1978

Sa/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme.

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 20. Oktober 1978 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: Zofingen; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Rebbergstrasse"/Aufhebung der Verbindungsstrasse Rebbergstrasse - Rosengartenstrasse Wittnau; Teilgenehmigung der Gemeindebauordnung Bellikon; Ueberbauungsplan "Hasenbergstrasse" Kallern; Ueberbauungsplan "Hinterbühl" Mettau; Ueberbauungsplan "Räbächerli" Rheinfelden; Ueberbauungsplan "Kapuzinerberg Süd-Ost" Widen; Aenderung Zonenplan und Zonenordnung "Schachenfeld" Lengnau; Ueberbauungsplan "Zürcherstrasse" Remetschwil; Ueberbauungsplan "Hägeler" Benzenschwil; Aenderung der Bauordnung Birrhard; Ueberbauungsplan "Bifang" und Spezialbauvorschriften "Bifang". Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber i.V.:

Aufhebung

aas V

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

BFSE/MMWK

Versand; 31.03.2026

Datum Genehmigung: 27.03.2026

Geschäfts-Nr. BVUARE.25.143 Gemeinde Kallern; Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hinterbühl" und Gestaltungs plan "Hinterbühl - Haldenäcker / Ruchmatten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei lung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. Juli 2023 13. August 2021 bis 13. September 2021 7. März 2025 bis 7. April 2025 22. April 2025 6. Juni 2025 31. Mai 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung und Kulturland 19. Oktober 2011. Sie setzt jedoch eine Teiländerung des Nutzungsplans Siedlung und Kulturland voraus, die die Gemeindeversammlung am 13. Juni 2025 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Ge nehmigung durch den Regierungsrat vor.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Die Gemeinde hat im Rahmen der Erarbeitung der Teiländerung der allgemeinen Nutzungsplanung die rechtsgültigen Sondernutzungspläne überprüft. Für die beiden unten aufgeführten Sondernut zungspläne hat die Gemeinde deren Aufhebung beschlossen. Der Gestaltungsplan Langmatt II bleibt weiterhin rechtskräftig.

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Kallern am 22. April 2025 beschlossenen Aufhebung der folgenden Sondernutzungspläne: • Kommunaler Überbauungsplan "Hinterbühl" beschlossen von der Gemeindeversammlung am 14. Juni 1978, genehmigt durch den Grossen Rat am 31. Oktober 1978. • Gestaltungsplan "Hinterbühl - Haldenäcker / Ruchmatten" beschlossen vom Gemeinderat am 17. Dezember 2001, genehmigt durch den Regierungsrat am 20. Februar 2002.

Die Vorlage ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 29. Januar 2025 erläutert und begründet (Pla nungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 11. Juli 2023 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG).

4.2 Verfahrenskoordination

Die Aufhebung der vorliegenden Sondernutzungspläne und die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans sind materiell und formell aufeinander abgestimmt (betrifft Aufhebung der Festlegung "Wasserrinne, Feuchtstandort" im Rahmen der Aufhebung des Gestaltungsplans "Hinterbühl - Halde näcker/ Ruchmatten"; Festlegung einer Gewässerraumzone in der Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher die Aufhebung der vorliegenden Son dernutzungspläne koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Teiländerung des Bauzo nen- und Kulturlandplans. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Teiländerung des Bauzonen-und Kulturlandplans werden gleichzeitig publiziert.

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4.3 Raumplanerische Beurteilung 4.3.1 Siedlungs- und Freiraumqualität Die aufgeführten Sondernutzungspläne enthalten keine für die Siedlungsqualität weiterhin relevanten Festlegungen. Für Einzelheiten kann auf den Planungsbericht verwiesen werden. Einer Aufhebung steht nichts entgegen.

4.3.2 Erschliessung Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna len Zielen. Die Begründungen für die Aufhebung der Erschliessungspläne sind sachgerecht. Für Ein zelheiten kann auf den Planungsbericht verwiesen werden. Enthalten Sondernutzungspläne unter anderem Strassen und Baulinien, kommen mit der Aufhebung die baugesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Bezüglich der Sichtzonen kann gemäss § 110 Abs. 3 Gesetz über Raumentwick lung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) der Gemeinderat zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedigungen und weiteren Vorrichtungen freizuhal ten sind. Aus verkehrsplanerischen Gründen bestehen keine Einwände gegen eine Aufhebung der genannten Sondernutzungspläne.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Die Aufhebung Kommunaler Überbauungsplan "Hinterbühl" und Gestaltungsplan "Hinterbühl - Haldenäcker / Ruchmatten", beschlossen vom Gemeinderat Kallern am 22. April 2025, wird genehmigt.

2. ^e AWeilung.Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 10, 5625 Kallern • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteiiung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

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Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei

der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem

ber bis und mit dem 2. Januar.

2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge

setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese

hen werden.

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