Erschliessungsplan Richtergasse Ost
Special-use plan · Kölliken
Document
- Number
- 2005-001914
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Kölliken
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Dec 21, 2005
- In force since
- Dec 21, 2005
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
Map
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SNP-4276-2005-E.pdf
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232
319 N
"LITT Sondernutzungsvorschrift Lärmschutz
Fenster von lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen sind im schraffierten Bereich so anzuordnen, dass zusätzliche Massnahmen 2382 (z.B. grösserer Abstand, lärmabgewandte Anordnung der Fenster, vorge- \ je Ober-Dorf 4022 \ lagerte Verglasungen, Erker, Rücksprünge, Kleinbauten), eine Pegel- _ se © ‚ \ dämpfung bezogen auf den Emissionswert der Kantonsstrasse K 235, | von mindestens 16 dB(A) sicherstellen. Stärker belastete Zweitfenster ——\ werden toleriert, wenn die betroffenen Räume über mindestens ein Fen- Zu A r o ster belüftet werden können, vor welchem diese Anforderungen erfüllt’ sind. vV x N Im Baubewilligungsverfahren ist der entsprechende Lärmschutz nachzu- N $ 1265 weisen. Schallschutzwände oder -wälle sind aus Gründen des Ortsbild- „®
Sy 40
schutzes nicht gestattet.
1446 2428
1
1526
Ww1 a
1. Etappe 1773
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368 . 1445 2165 i
/ I 7568
Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht $132 BauG)
_— Ausfahrtsbeschränkung auf K 235 (Ausfahrt für Parz. 1528 und 429 nur über Richtergasse zugelassen) I | 2545 RE 2. Orientierungsinhalt Eu __ ———ner Perimeter Erschliessungsplan om & Moon en EL. _ 01025 = —— Le) = PA N g " / — E or # nn) a ; 482 N SH Shoes ° [2508] “ }
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan
re Erschliessungsstrasse er Geh- und Fussweg
Bestehende Strassen und Wege
2267
1497
944
. | 2266 l f H 1459 ° — | m ‘ nn =. 325 g
] 1642 Ei J
533
Denkmalschutzobjekte
347 > w1 2. Etappe
% 0 1484
Te u Offenlegung Bach
gg —— Überfahrbereich Bach (genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt)
j ee 2935
=222=2=5=: Eindolung Bach
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= = — Best. Bach =ge —4— Best. Bach aufheben j 2. Etappe / / / j / 2912 h ' [6)
| Ober - Dorf / /
I / a:
1 743
35, 00
GEMEINDE KÖLLIKEN KANTON AARGAU ERSCHLIESSUNGSPLAN en "RICHTER ASSE OST" Fe € g Maumeniwici ung gemäss $ 17 BauG . Il Situationsplan 1:500 | Abs 1 Shrige yy 22 f est || ’ Dit O en 1 Richtergass S Übersichtsskizze 1:5000 « vom: 8. Mu = rg o 2302 Vorprüfungsbericht vom 11.Feb, 205 u Öffentliche Planauflage vom : 4, Rarz 2005 bis: 77. Apnl Ze5 Beschlossen vom Gemeinderatam: Aug, 2005 Der Gemeindeammann : Der Gemeindeschreiber : N Ag Soon aan Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat w 0 Aarau,den 2A. Dezembe: 200° 7 | Der Staatsschreiber: / /. S 1512 au / z ! M 2557 BMI ER "no. u Aufnahmen _] Projekt Plan Nr. Te x u Kr a er mn UA 7T/ D , — ÄNDERUNGEN Fon j ea \/ 1 s i BAUINGENIEURE Tel. 062 827 24 75 1% + RAUMPLANER 062 827 28 76 (ae, Hauptstrasse 15 Fax: 062 827 20 16 5024 KÜTTIGEN E-Mail:[email protected]
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
21. Dezember 2005
Art. Nr. 2005-001914
Gemeinde Kölliken; Erschliessungsplan "Richtergasse Ost"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
8. August 2005 11. Februar 2005 1. März bis 11. April 2005 8. August 2005 30. August 2005 12. September 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist keine Beschwerde eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 4. Juni 1993, genehmigt vom Grossen Rat am 31. Oktober 1995. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Im Bereich der Richtergasse sind im Bauzonenplan verschiedene Bauzonen mit Sondernutzungsplanpflicht belegt. Im Osten betrifft dies eine rund 1.2 ha grosse Fläche der Dorfzone, im Westen eine Fläche von 2.8 ha der Zone W1. Die Flächen sind teilweise überbaut. Die Gemeinde will mit Erschliessungsplänen im Bereich der Richtergasse die Erschliessung, die Verlegung eines Bachs und den Lärmschutz regeln. Der Erschliessungsplan "Richtergasse Ost" umfasst den Bereich zwischen der Hauptstrasse (K 235) und der Schneidergasse. Der gleichzeitig erarbeitete Erschliessungsplan "Richtergasse West/Schneidergasse" umfasst das westlich angrenzende Gebiet und setzt eine Änderung des Bauzonenplans entlang des Waldrands voraus. Da diese Änderung an der Gemeindeversammlung vom 25. November 2005 abgelehnt worden ist, kann er zur Zeit noch nicht genehmigt werden. Der Erlass des vorliegenden Erschlissungsplans hat keine präjudizelle Wirkung auf den Erschliessungsplan „Richtergasse/Schneidergasse“.
Versand: 3. Januar 2006
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans "Richtergasse Ost". Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Erschliessungskonzept basiert auf der bestehenden Richtergasse, die leicht ausgebaut wird. Der Erschliessungsplan deckt nicht die ganze Fläche der Sondernutzungsplanpflicht gemäss Bauzonenplan ab. Die ausserhalb des Perimeters des Erschliessungsplans liegenden Parzellen Nrn. 1773 und 1642 sind jedoch bereits direkt von der Kantonsstrasse her erschlossen (Planungsbericht, Ziff. 3). Erschliessung Die Erschliessung der noch unüberbauten Flächen erfolgt über die Richtergasse. Der direkte Anschluss an die Kantonsstrasse wird durch eine Ausfahrtsbeschränkung untersagt. Lärmschutz Für den mit Lärm vorbelasteten Bereich der Parzelle Nr. 1528 entlang der Kantonsstrasse regeln Lärmschutzvorschriften die Einhaltung der massgebenden Planungswerte. Gewässer Der nur zeitweise Wasser führende Richtergassbach gilt ab Parzelle Nr. 2359 als öffentliches Gewässer. Er wird durch den Ausbau der Richtergasse im obersten Abschnitt eingedolt, gestützt auf Art. 38 Abs. 2 lit. d Gewässerschutzgesetz (GSchG), und anschliessend in einem überwiegend offenen Gerinne in das parallele Stiefelbächli übergeleitet. Damit kann das bislang in die Kanalisation abgeleitete Bachgerinne künftig in den Vorfluter abgeleitet werden. Denkmalschutzobjekt An der Richtergasse befindet sich auf Parzelle Nr. 1513 das kantonale Denkmalschutzobjekt "Landhaus Bindschedler". Es wird vom geplanten Ausbau der Richtergasse nicht direkt betroffen. Beim Strassenbauprojekt ist jedoch die Umgebungsgestaltung des Strassenraums mit der kantonale Denkmalpflege abzusprechen (§ 12 Abs. 3 Denkmalschutzdekret). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
-3-
Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Richtergasse Ost" der Gemeinde Kölliken vom 8. August 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)
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Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt)
Staatsschreiber: