Bauzonenplan

Land-use plan · Aarburg

Document

Number
2015-000693
Kind
Land-use plan
Commune
Aarburg
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jun 24, 2015
In force since
Jun 24, 2015

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 24. Juni 2015

Versand: 26. Juni 2015

Regierungsratsbeschluss Nr. 2015-000693 Gemeinde Aarburg; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Anpassung Bauzonenplan an neue Grundlage der amtlichen Vermessung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage und Mitwirkung Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

3. September 2014 19. September 2014 bis 20. Oktober 2014 21. November 2014 18. Februar 2015 1. Juni 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Bauzonenplan, Situation 1:2'500, beschlossen von der Gemeindeversammlung am 21. November 2014 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom April 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).

2.1 Ausgangslage und Planungsziele Der rechtskräftige Bauzonenplan wurde vom Regierungsrat am 15. Mai 2002 genehmigt. Dieser basiert auf der Grundlage des kantonalen Übersichtsplans im Massstab 1:5'000. Aus heutiger Sicht ist diese Grundlage für die Nutzungsplanung zu ungenau. Die Daten der neuen amtlichen Vermessung liegen nun auf der Basis digitaler Daten und in hoher Genauigkeit vor. Um klare Verhältnisse zu schaffen und Widersprüche zu vermeiden, wird der Bauzonenplan vorab an die neue Grundlage angepasst. Allenfalls notwendige und zu begründende Anpassungen am Bauzonen- oder Kulturlandplan sollen mit der nächsten Revision der Nutzungsplanung vorgenommen werden. 2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 3. September 2014 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonen- und Kulturlandplan Die Zonenabgrenzungen am Bauzonenplan und Kulturlandplan bleiben grundsätzlich unverändert. Mit Ausnahme einiger Spezialfälle (unter anderem Tunneleinfahrten) sind die Anpassungen im Bauzonenplan nicht darstellbar (vgl. Planungsbericht, Seiten 2 und 3). Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. Die Fläche des Siedlungsgebiets gemäss Richtplanbeschluss S 1.2 bleibt unverändert. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 RPG) Das Fassungsvermögen der Bauzone bleibt unverändert. 3.1.4 Zonenzuordnung/Zonenabgrenzung Im Kanton Aargau werden die Verkehrsanlagen von Bund und Kanton (Strassen- und Bahnanlagen) in aller Regel keiner Nutzungszone zugewiesen, auch wenn sie zum Baugebiet gehören. Im Situationsplan verbleiben sie daher weiss. Seit dem Inkrafttreten des Bauzonenplans wurde die Umfahrung Aarburg realisiert. Die gemäss Bauprojekt vorgesehene Linienführung weicht insbesondere im Bereich der nördlichen Tunneleinfahrt vom ausgeführten Projekt ab. Die neue Strassenanlage ist abparzelliert, im Situationsplan wird nun die Strassenparzelle weiss belassen. Dies entspricht der gängigen kantonalen Praxis. Die verschiedenen Anpassungen an die neue amtliche Vermessung sind im Situationsplan kaum darstellbar. Die angepasste Bauzonengrenze liegt in der Regel entweder auf einer Parzellengrenze oder übernimmt eine klare Flurabgrenzung. Die Mutationen erweisen sich insgesamt als sachgerecht.

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3.1.5 Waldgrenzenplan Die Waldgrenzen bleiben unverändert und sind im Bauzonenplan als Bestandteil des Orientierungsinhalts eingetragen. Im Gebiet Högerli wurde am 28. Juni 2011 für eine Anpassung der Erschliessung eine Rodungsbewilligung mit Ersatzaufforstung im Bereich des Festungstunnels der K 103 verfügt. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Wird die Rodung mit Ersatzaufforstung nicht bis 31. Dezember 2015 ausgeführt, verfällt die Bewilligung. Vorliegend sind im angepassten Bauzonenplan die Waldgrenzen an die Rodungsgrenze, nicht aber an die Ersatzaufforstungsfläche angepasst. Da die eingetragenen Waldgrenzen Bestandteil des Orientierungsinhalts sind, kann die Ergänzung von der Gemeinde im Bauzonenplan direkt vorgenommen werden. Zweckmässigerweise erfolgt dies nach erfolgter Umsetzung der Rodungsbewilligung mit Ersatzaufforstung oder nach Ablauf der Bewilligung am 31. Dezember 2015. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Anpassung Bauzonenplan an neue Grundlage der amtlichen Vermessung der Gemeinde Aarburg vom 21. November 2014 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Städtchen 37, 4663 Aarburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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