Gestaltungsplan Säge inkl. Änderung 1 2002
Special-use plan · Aarburg
Document
- Number
- 2002-001247
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Aarburg
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Aug 21, 2002
- In force since
- Aug 21, 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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Text
SNP-4271-2002-E.pdf
Gemeinde Aarburg
•
Kanton Aargau
Baudepartement Kanton Aargau/ Abteilung Raumentwicklung
Gostaltunc alan Säge (Änderung 1) gemäss Art. 21 BauG weitere Elemente des Gestaltungsplanes: Spezialbauvorschriften
Änderung Sondernutzungsvorschriften
Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:
7c)c)Z
bis:
/71 , /-7,-?/
/1
(mit Wirkungsverfahren kombiniert)
Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gerneindeammann:
24. Juni 2002 Der e eind schreiber:
Genehmigung durch den Regierungsrat (iet)ehm igUN g:
Aarau, den 24. ieu-49.4s4 2002_ Der Staatsschreiber:
Bisherige Vorschrift
Änderung
Art. 6
Der Plan "Bewertung Bausubstanz" bezeichnet Gebäude, die aus städtebaulichen, architektonischen oder baugeschichtlichen Gründen wichtige Bestandteile des Planungsperimeters darstellen. Die Bewertung erfolgt in zwei Kategorien: a) Substanzerhaltung Erhaltung der tatsächlich vorhandenen Bausubstanz; diese Bauten sind bereits vor Planungsbeginn zusammen mit der kantonalen Abteilung Hochbau, Ortsbildschutz zu beurteilen. Folgende Gebäude sind geschützt: Assek. Nr. 232, 269 (ehemalige Post), 271 (Zentral), 275, 276, 279, 280 (Zollhaus), 283, 285, 286, 293, 299, 301, 302, 703. b) Volumenerhaltung Neubau ist möglich im Rahmen der vorhandenen Volumina und mit ergänzenden Auflagen über den architektonischen Ausdruck. Es gelten folgende Vorschriften: Assek. Nr. 234, 273, 274, 289, 290: Volumenerhaltung;
283, 285, 286
283, 285, 286
GEMEINDE AA
KANTON AARGAU
GESTALTUNGSPLA Spezialbauvorschriften
22.€ 2/2s
2)
Genehmigt am
mit
AEME.RUNC:', durch EINSPRACHEENTSCH: nelftYitiefrafirch den Grossen Rat
UFFENTLICHE PLANAUFLAGE VON 10.08.
BIS 08.09.1987
Aarau, den ,./‘• C.2
GENEHMIGT VOM EINWOHNERRAT AM 1705.1988
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DER
PRASIDENT
ER PROTOKOLLFUHRER
›44A -1590 vom 22. Cr‘e),42, -Y592
RRB- Nr. 2/ 22 Im Auftrage des Grossen Rah--; Dereflatss
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_ VERFASSER:
PLANUNGSGEMEINSCHAFT
DATUM
ENTWURF
25. Mai 1987
Sm
U.MARBACH . A.RÜEGG
EMCH -.BERGER AG AARAU
ÄNDERUNGEN
VISUM
ARCHITEKTEN BSA SIA
INGENIEURBÜRO 5001 AARAI4j
I. Juli 1987
Sm
ÄNDERUNGEN
VISUM Sm
8001
ZÜRICH
-
,
tIÖHLIN , t
29. März1988
GEZEICHNET
GEPRÜFT
FORMAT
PLAN NR. 85 - 223
5
Die Einwohnergemeinde Aarburg erlässt, gestützt auf §145 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 die nachstehenden
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
Artikel 1 Gestaltungsplan
1
Der Gestaltungsplan beinhaltet Vorschriften betreffend: - Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Eigentum - öffentliche und private Erschliessungsanlagen - Bau- und Strassenlinien - Grundrisse der Erschliessungsanlagen - Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten - Grenz- und Gebäudeabstände - Bepflanzungen, Freiflächen, Abstellplätze und Garagen
2
3
Der Gestaltungsplan setzt sich aus folgenden verbindlichen Elementen zusammen a)
Kommunaler Ueberbauungsplan und Plan der räumlichen Gestaltung, Baulinienplan und räumliche Gestaltung 1:500
b)
Kommunaler Ueberbauungsplan, Längenprofil 1:500/50
c)
nachfolgende Spezialbauvorschriften
Zusätzlich haben folgende Elemente Richtplancharakter: a)
Bewertung Bausubstanz 1:1000
b)
Neugestaltung 1:1000
Art. 2 Geltungsbereiche
1
Ueberbauungsplan und Spezialbauvorschriften gelten für den im kommunalen Ueberbauungsplan definierten Per imeter.
2
Umbauten und äussere Renovationen sind im Sinne der Bauordnung ebenfalls bewilligungspflichtig.
Art. 3 Stellung der
Bauordnung
Soweit die Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bauordnung und der Zonenplan, insbesondere die Vorschriften für die Kernzone.
2
Art. 4 Zweck
Der Gestaltungsplan umgrenzt die Möglichkeiten einer Neugestaltung und Aufwertung des Quartiers unter Rücksichtnahme auf die bestehenden städtebaulichen Strukturen.
Art. 5 Beratung
Die Gemeinde fördert die Realisierung der Gestaltungsziele in Form einer unentgeltlichen Beratung der Eigentümer durch Fachleute und Behörden. Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden.
Art. 6 Bestehende
Bausubstanz
Der Plan "Bewertung Bausubstanz" bezeichnet Gebäude, die aus städtebaulichen, architektonischen oder baugeschichtlichen Gründen wichtige Bestandteile des Planungsperimeters darstellen. Die Bewertung erfolgt in zwei Kategorien: a) Substanzerhaltung Erhaltung der tatsächlich vorhandenen Bausubstanz; diese Bauten sind bereits vor Planungsbeginn zusammen mit der kantonalen Abteilung Hochbau, Ortsbildschutz, zu beurteilen. Folgende Gebäude sind geschützt: - Assek.Nr. 232, 269(ehemalige Post), 271(Zentral), 275, 276% 279, 280(Zollhaus), 283, 285, 286, 293, 299, e/e 302, 703.
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b) Volumenerhaltung Neubau ist möglich im Rahmen der vorhandenen Volumina und mit ergänzenden Auflagen über den architektonischen Ausdruck. Es gelten folgende Vorschriften: - Assek.Nr. 234, 273, 274, 289, 290: aofe* Volumenerhaltung; - Assek.Nr. 270: Bei Neubau ist eine Weiterführung des Profils des Gebäudes Assek.Nr. 271 möglich; - Assek.Nr. 278 Bei Neubau ist eine Weiterführung des Profils des Gebäudes Assek.Nr. 279 möglich; - Assek.Nr. 280, 281, 400: Bei Neubau der Anbauten an Assek.Nr. 280 ist eine Weiterführung des Profils des Zollhauses möglich. Ein Absetzen der Anbauten im Material ist jedoch zwingend. - Assek.Nr. 282 B, C Bei Neubau ist eine Weiterführung des Profils des Gebäudes Assek.Nr. 283 A möglich; - Assek.Nr. 289 und 290: Bei Erneuerung der Gebäude muss Holz in der Fassadengestaltung verwendet werden.
3
Art. 7 Baufluchtlinien
Baufelder Baulinien
1
Die Baufluchtlinien (Zwangsbaulinien) legen die Lage der Hauptbauten zwingend fest. Sie umfassen sowohl bestehende Bauten mit Substanzerhaltung als auch Baufelder mit vorgeschriebener Gebäudegrundfläche.
2 Die Baufelder für Hauptgebäude bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hochbauten überbaubare Fläche. 3
Die Baulinien für Nebenbauten begrenzen die Bereiche, in denen Anbauten, Nebenbauten und Vorbauten im Sinne von Artikel 9 dieser Spezialbauvorschriften gestattet sind.
Art. 8 Fussgängerverbindungen
Die im Plan bezeichneten Fussgängerverbindungen sind mit den entsprechenden Ueberbauungen zu realisieren. Die Gestaltung wird im Rahmen der Baugesuche festgelegt.
Art. 9 Nebenbauten
Klein- und Anbauten Vorbauten
1 Als Nebenbauten werden Klein- und Anbauten sowie Vorbauten gemäss den nachstehenden Definitionen bezeichnet. 2 Als Klein- und Anbauten gelten eingeschossige, bewohnte Gebäudeteile (angebaute Wohnräume) sowie unbewohnte Gebäude und Gebäudeteile (Garagen, Schöpfe, Gartenhäuser, Sitzplätze u.dgl.) bis höchstens 40 m' Grundfläche und mit einer Firsthöhe von höchstens 4.00 m, mit Flachdach höchstens 3.00 m Gebäudehöhe. 3 Für Garagen und Autounterstände darf die Grundfläche ausnahmsweise vergrössert werden, wenn die Notwendig- , keit nachgewiesen werden kann. Die Ausnahmebewilligung kann aufgrund der Parkplatzbilanz gemäss Art. 15 dieser Spezialbauvorschriften erteilt werden. 4 Als Vorbauten gelten Erker, Wintergärten, Lauben u.ä. Sie können auf die ganze Höhe der Hauptbauten aufgeführt werden. Ihre Ausladung darf maximal 1.80 m betragen; die Länge darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Fassadenlänge ausmachen.
Art. 10 Geschosse
Gebäudehöhe (Anhang 1)
1
Die Gebäudehöhe ist in den städtebaulichen und architektonischen Zusammenhang der Umgebung einzupassen. Von der Geschosszahl gemäss Plan der räumlichen Gestaltung 1:500 darf nicht abgewichen werden.
2
Die Geschosszahl wird ab oberem Niveau des Ueberbauungsschildes gezählt. Gegenüber dem unteren Niveau ist im Maximum ein Differenzgeschoss gestattet.
3
Dachausbauten zählen nicht als Normalgeschosse.
4
Art. 11 Dachgestaltung
1
Die Hauptgebäude sind mit möglichst gleichschenkligen Satteldächern zu versehen. Quergiebel über Erkern und Balkonen sind gestattet; sie dürfen bis 1.0 m unter den Hauptfirst reichen.
2
Die Dachneigung beträgt 35-45° a.T.
3
Flachdächer sind für eingeschossige Bauten zulässig.
Art. 12 Dachaufbauten
1
Pro Dachfläche dürfen Dachaufbauten höchstens die Hälfte der jeweiligen Trauflängen ausmachen.
2
Dacheinschnitte (Inliegerbalkone im Dach) sind nicht gestattet.
3
Für die Belichtung von Dachräumen sind vornehmlich Einzellukarnen anzuordnen. Bei der Anordnung mehrerer Dachlukarnen ist nur eine horizontale Reihe gestattet
4
Einzelne Dachflächenfenster mit einer Fläche bis zu 0.5 m2 sind gestattet.
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Art. 13 Grenzabstände
für Nebenbauten
Soweit die Grenzabstände nicht durch Baulinien vorgegeben sind, richten sie sich für Nebenbauten nach den Erfordernissen des städtebaulichen Zusammenhangs und der Erfüllung minimaler hygienischer Anforderungen.
Art. 14 Baumaterialien
Farbliche Gestaltung
1
Als Bedachungsmaterial sind nur Tonziegel zugelassen.
2
Die Fassaden sind in traditionellen Materialien wie Mauerwerk, Stein, Holz und mit matten Oberflächen auszuführen.
3
Sichtbetonsockel, Stahlkonstruktionen für angebaute Bauteile sowie Verschalungen in Kupferblech, Eternitschiefer und Holz sind erlaubt.
4
Die Gebäude müssen in ihrer materiellen Struktur und farblichen Gestaltung untereinander und auf die Umgebung abgestimmt werden. Die Baubehörde kann entsprechende Studien oder Muster verlangen.
5
Art. 15 Abstellplätze
1
Die Autoabstellplätze für die eigenen Fahrzeuge der Eigentümer oder Mieter der Wohnungen und Gewerberäume sind vorwiegend unterirdisch oder gedeckt anzuordnen. Die Anzahl richtet sich generell nach den Vorschriften der Bauordnung. Ueber die Parkplatzbilanz wird im Rahmen des Baugesuches befunden.
2
Für Besucher (von Wohnungen, Läden, Gewerbe, Büros) sind allgemein zugängliche Parkplätze vorzusehen. Nach Möglichkeit sind Mehrfachnutzungen der Abstellplätze anzustreben, um die Gesamtfläche für Parkierung möglichst klein zu halten. Die Mehrfachnutzungen sind mit den Baugesuchen einzureichen und gegebenenfalls durch Dienstbarkeitsverträge zu sichern.
3
Auf Vorplätzen, die nicht als Parkierungsfläche ausgeschieden sind, ist das Abstellen von Fahrzeugen mit in die Umgebung eingepassten baulichen Mitteln zu verunmöglichen.
Art. 16 Umgebungsgestaltung
1
Zu jedem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Dieser enthält Verkehrsflächen, Terraingestaltung und Bepflanzung.
2
Nicht überbaute Flächen inkl. Unterkellerungen sind in der Regel zu 50% zu begrünen. Die Umgebung der Bauten ist mit einer ausreichenden Anzahl von hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.
3
Im Plan der räumlichen Gestaltung sind die zu erhaltenden Bäume und die Standorte der neu zu pflanzenden Bäume bezeichnet. Folgende Bäume und Bepflanzungen müssen erhalten bzw. fortgeführt werden: - Bestehende Tanne auf Parz. 982 (neben Lüscherweg) - Baumallee längs Parz. 982 in der Pilatusstrasse - Ersatz für die bestehende Linde auf Parz. 982 durch einen hochstämmigen Baum mit ausgeprägtem Volumen. Diese Vorschriften sind für die Umgebungsgestaltung im Rahmen von Ueberbauungen verbindlich.
6
Art. 17 Schallschutz
(Anhang 2)
1 Längs den stark belasteten Kantonsstrassen K103 und K104 sind die Grenzwerte der Lärmbelastung gemäss der Lärmschutzverordnung überschritten. Aus städtebaulichen Gründen besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse am Schutz der Bausubstanz bzw. an der Erneuerung der Bausubstanz im lärmbelasteten Bereich. Bei Neu- und Umbauten sind die Vorschriften der Lärmschutzverordnung einzuhalten. 2
Das Planungsgebiet Säge liegt in der Kernzone und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Es gelten folgende Belastungsgrenzwerte: Immissionsgrenzwert: Tag 65 dB (A), Nacht 55 dB (A)
3
Bei den folgenden Bauten und Baufeldern sind die Immissionsgrenzw2rte längs ein2r oder mehrerer Fassaden überschritten: - Assek.Nr. 232, 234, 269, 270, 271, 273, 274, 275, 276, - Baufelder auf Parzelle Nr. 532, 655 und 1216. Die betroffenen Fassaden sind im Anhang 2 dargestellt.
4 Bei Neubauten und bei wesentlichen Aenderungen an bestehenden Bauten, bei denen gemäss Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, müssen Massnahmen getroffen werden oder es ist nachzuweisen, dass bis zur Fertigstellung der Bauten die Immissionsgrenzwerte infolge von Sanierungen eingehalten werden. - geeignete Anordnung der Grundrisse, insbesondere der lärmempfindlichen Nutzungen, - spezielle Gebäudeanordnung oder bauliche Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen. Wo diese Massnahmen nicht ausreichen, können ausnahmsweise Massnahmen an Gebäuden wie Isolation der Gebäudeaussenhülle, Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter usw. vorgesehen werden. Diese Ausnahmebewilligungen sowie Baubewilligungen für Bauten, bei denen trotz dieser Massnahmen die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, benötigen die Zustimmung der kantonalen Behörde. 5
Sofern die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, müssen durch die Bauherren folgende Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte vorgesehen werden: - geeignete Anordnung der Grundrisse, insbesondere der lärmempfindlichen Nutzungen, - spezielle Gebäudeanordnung oder bauliche Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen. Wo diese Massnahmen nicht ausreichen oder nachweislich nicht möglich sind, müssen - die Zustimmung der kantonalen Behörden vorausgesetzt - Massnahmen an der Gebäudehülle wie Isolation der Gebäudeaussenhülle, Schallschutzfenster, Schalldämmlüfter usw. vorgesehen werden (Art. 31 + 32 LSV). Die Schalldämmwir1(Hr-in dPr netrnffenpn MAccnAhmpn ict im RAHripcurh
7
6
Die an die Industrie angrenzenden Bauten im Planungsperimeter sind im Eigenbesitz der betroffenen Industrie. Für dieses Gesamtareal gelten die Vorschriften der Lärmschutzverordnung bezüglich Industrie- und Gewerbelärm.
Art. 18 EnergieKonzept
Bei Baueingaben für zusammenhängende Ueberbauungen von mehr als 1000 m2 Bruttogeschossfläche ist das Energiekonzept vorzulegen.
Art. 19 Abwassersystem
Bei Neu- und grösseren Umbauten ist die Abwasserentsorgung im Trennsystem vorzusehen.
Art. 20 Inkrafttreten
Genehmigung
Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Genehmigt vom Einwohnerrat am 17.05.1988
Der Präsident:
Genehmigungsvermerk
05.05.1987 AR/Sm/bb Rev. 29.3.1988 Sm/aa
Der Protokollführer:
ANHANG 1 Differenzgeschoss gemäss Art. 10
3G 2G 1G Differenzgeschoss //
//
////////////
oberes Niveau des Ueberbauungsschildes 77
ANHANG 2
Gebäudefassaden mit Lärmbelastungen über dem Immissionsgrenzwert emmummums Betroffene Gebäudefassaden ) • • • • • • I
5 11
Perimeter
Uebrige Signaturen gemäss ,Baulinienplan M
/ 365
23'
rAniieS7j4;:bar 1 =20
353/F
• • •
0678
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
21. August 2002
Art. Nr. 2002-001247
Gemeinde Aarburg; Gestaltungsplan "Säge", Änderung Nr. 1; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
Kein Bericht, da keine Eingaben erfolgten 14. März 2002 18. April 17. Mai 2002 24. Juni 2002 18. Juli 2002 29. Juli 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Juni 2001, die der Regierungsrat am 15. Mai 2002 genehmigt hat. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Gestaltungsplan Säge vom 17. Mai 1988 sind die Gebäude 283 A+B, 285 und 286 als Objekte mit Substanzerhaltung bezeichnet. Die drei Gebäude werden nun in Volumenerhaltung abgestuft. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der rechtskräftige Gestaltungsplan Säge vom 17. Mai 1988 wurde erarbeitet, bevor das von der kantonalen Denkmalpflege erstellte Kurzinventar vorlag. Das Kurzinventar umfasst die Kulturgüter der ganzen Gemeinde. Im Gesamtvergleich innerhalb der Gemeinde und der Region werden die Gebäude 283 A+B, 285 und 286 nicht den Substanzschutzobjekten zugeordnet. Die Volumen der Gebäude prägen jedoch das Ortsbild. Die Klassierung der drei Gebäude als Volumenschutzobjekte, an Stelle des bisherigen Substanzschutzes, ist daher begründet. Die Sondernutzungsvorschriften werden insoweit geändert, als die drei Gebäude 283 A+B, 285 und 286 von der Liste der Substanzerhaltung gestrichen und bei der Liste der Volumenerhaltung ergänzt werden. Die Änderungen sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Säge", Änderung Nr. 1, der Gemeinde Aarburg vom 24. Juni 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist
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a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 4663 Aarburg Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: